Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E21/2012 Urteil v om 1 2 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, Guinea, vertreten durch (…), (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2011 / N (…).
E21/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2011 und gelangte am 6. September 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Das BFM erhob anlässlich der Kurzbefragung vom 20. September 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum B._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 14. Oktober 2011 hörte es ihn zu den Asylgründen vertieft an, wobei er im Wesentlichen geltend machte, dass (…), der sich für eine oppositionelle Partei engagiere und der Beteiligung an einem Attentat auf den Staatspräsidenten verdächtigt werde, zusammen mit (…) verhaftet worden sei. Aus Furcht, als naher Angehöriger ebenfalls verhaftet zu werden, sei er geflohen. Zur Stützung seiner Angaben konnte er keinerlei Dokumente vorlegen. Dazu gab er an, nie Ausweispapiere oder eine Geburtsurkunde besessen zu haben und gegenwärtig zu niemandem in seinem Heimatstaat Kontakt zu haben, welcher ihm die verlangten Papiere beschaffen könnte. B. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 eröffnet am 20. Oktober 2011 trat das BFM auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wegen der Nichtabgabe von Reise oder Identitätspapieren nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Diese Verfügung ist am 27. Oktober 2011 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. November 2011 liess der Beschwerdeführer beim BFM um Wiedererwägung seines Entscheides nachsuchen. D. Das BFM wies dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 – eröffnet am 2. Dezember 2011 – ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 19. Oktober 2011 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer mache keine neuen erheblichen Tatsachen oder neuen Beweismittel geltend, sondern wiederhole im Wesentlichen die
E21/2012 Vorbringen aus dem ordentlichen Verfahren und verlange eine rechtliche Neubeurteilung seiner Vorbringen. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. Januar 2012 (vorab per Telefax) liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte in materieller Hinischt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Verfügung vom 19. Oktober 2011 sei in Wiedererwägung zu ziehen, der Vollzug der Wegweisung sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit aufzuschieben und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und vorsorgliche Massnahmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Unter die Anfechtungsobjekte fallen auch Verfügungen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides abgewiesen hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Anträge der Beschwerdeschrift sind nicht klar gestellt. Auf Grund der Beschwerdebegründung ist jedoch davon auszugehen, dass die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich angefochten wird.
E21/2012 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
E21/2012 unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 6. Das BFM nahm das Gesuch um Wiedererwägung als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und stellte zu Recht fest, dass keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 VwVG geltend gemacht wurden, insbesondere keine neuen erheblichen Tatsachen oder neuen Beweismittel (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG), sondern vielmehr um eine Neubeurteilung der Vorbringen des ordentlichen Verfahrens nachgesucht wurde, worauf kein Anspruch bestehe. Zur zutreffenden Begründung der Vorinstanz zu ergänzen, gilt es, dass, abgesehen von einem beiläufigen Hinweis auf die Eskalation der Situation in Guinea, die es zu berücksichtigen gelte, der Beschwerdeführer auch keine wesentlich veränderte Sachlage geltend machte, bei welcher ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung bestehen würde. Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs bzw. übt an der rechtlichen Würdigung seiner Vorbingen durch das BFM Kritik. Damit erübrigt es sich, darauf näher einzugehen, zumal eine Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid nicht in Betracht kommt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Denn das ausserordentliche Verfahren der Wiedererwägung kann nicht als Ersatz für das ordentliche Beschwerdeverfahren dienen, wenn der Beschwerdeführer es versäumt hat, fristgerecht eine Beschwerde einzureichen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung
E21/2012 Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt und unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich gemäss den obigen Erwägungen als aussichtslos. Deshalb ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unbesehen einer allenfalls bestehenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. 9. Mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion werden alle weiteren prozessualen Anträge (vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, Erteilung aufschiebender Wirkung) gegenstandslos. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E21/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer