Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2087/2015
Urteil v o m 2 3 . April 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, Sudan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 / N (…).
E-2087/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Sudan gemäss eigenen Angaben zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester B._______ am 27. April 2014 – alle im Besitz eines Visums für die Schweiz – und reiste am folgenden Tag in die Schweiz ein. Von hier aus begaben sie sich nach Holland, wo sie um Asyl nachsuchten. Aufgrund der durch die Schweiz erteilten Visa wurden sie in die Schweiz zurücküberstellt und suchten am 22. September 2014 um Asyl nach. Am 6. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 10. Dezember 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus C._______ und habe in D._______ in einen kleinen Laden E._______ verkauft. Im Jahre 2010 sei sein Vater gestorben. Im Frühjahr 2012 habe der Bruder seines Vaters beschlossen, dass B._______ seinen Sohn heiraten werde. Die Schwester habe dies nicht gewollt. Daraufhin habe der Onkel Druck auf die Familie ausgeübt, die Schwester mit dem Tod bedroht und das Vermögen des Vaters auf sich überschreiben lassen. Zudem habe der Onkel erklärt, als Ältester der Familie könne er entscheiden. Im Februar 2014 sei es zu einer Schlägerei zwischen seinem Onkel und ihm sowie seinem Bruder gekommen, nachdem der Onkel seine Mutter beschimpft habe. Aufgrund seiner Anstellung beim F._______ habe der Onkel sehr viel Einfluss und eine Anzeige bei der Polizei sei nicht möglich gewesen. Um sich der im April 2014 angesagten Hochzeit seiner Schwester zu entziehen, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 – eröffnet am 2. März 2015 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. März 2015 (Poststempel: 1. April 2015) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
E-2087/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E-2087/2015 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe in zentralen Punkten der Asylbegründung widersprüchlich, unlogisch sowie wenig konkret, detailarm und undifferenziert ausgesagt. Namentlich habe er sich darüber unterschiedlich geäussert, ob der Onkel oder der Bruder den anderen geschlagen habe und wer für den Unterhalt der Familie aufgekommen sei. Unvereinbar seien sodann die Vorbringen, wonach der Onkel einerseits das Vermögen des Vaters auf sich habe überschreiben lassen, andererseits die Familie des Beschwerdeführers finanziell unterstützt haben soll. Gleiches gelte in Bezug auf den Zeitpunkt der Heirat im April 2014 und die erst Ende April 2014 erfolgte Ausreise. Generell seien die Aussagen des Beschwerdeführers vage, pauschal sowie allgemein und es würden persönliche Details fehlen, welche den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer würde über persönlich Erlebtes berichten. Schliesslich würden die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend den Zeitpunkt des Beginns der Probleme in Bezug auf die Heirat der Schwester sowie das Datum der Hochzeit weder mit den Angaben der Schwester noch denjenigen der Mutter übereinstimmen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe seine Asylgründe nicht richtig aufgenommen. Sinngemäss macht er eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich, 2013, 3. Aufl., Rz. 630). Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung der Rüge den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederholt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Weitergehend zeigt er nicht auf noch ist ersichtlich, inwieweit der der Verfügung zugrunde gelegte Sachverhalt falsch oder aktenwidrig sein soll. Sodann ersucht der Beschwerdeführer darum, ihm Zeit zur Beschaffung von Beweismitteln als Beleg für seine Gefährdung zu gewähren. Indes substantiiert er diesen Antrag in keiner Weise, weshalb dieser abzuweisen ist. Namentlich legt er nicht dar, um welche Beweismittel es sich handelt und weshalb es ihm im Rahmen des – mehr als sieben Monate lange dauernden –
E-2087/2015 erstinstanzlichen Verfahrens nicht möglich war, diese zu den Akten zu geben. Die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich demnach als unbegründet. 4.3 Weiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Vor-instanz habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen und damit Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unlogisch, unsubstantiiert und damit nicht glaubhaft sind. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in der Rechtsschrift nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf das Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem neuen Vorbringen, auch er sei vom Onkel mit dem Tod bedroht worden. Mit dem Wiederholen der Vorbringen legt der Beschwerdeführer indes nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Was die Drohungen des Onkels anbelangen, so hat der Beschwerdeführer solche im Rahmen der Befragungen nie vorgebracht, mithin handelt es sich dabei um eine nachgeschobene und damit nicht glaubhafte Sachverhaltsanpassung. Die Vor-instanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vor-instanz hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt. 6. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
E-2087/2015 Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen sudanesischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
E-2087/2015 rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der identischen Beschwerdeeingaben rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten zu reduzieren und auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2087/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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