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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2009 E-2074/2007

20 aprile 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,147 parole·~21 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-2074/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . April 2009 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Carmen Fried. A._______, Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2074/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie und sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...) 2006 und gelangte über Pakistan, Qatar und ein ihm unbekanntes Transitland am 27. Dezember 2006 in die Schweiz, wo er am 28. Dezember 2006 um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung im C._______ fand am 29. Januar 2007 und die direkte Bundesanhörung am 5. Februar 2007 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er sei (...) gewesen. Im Jahre 1992 seien sein Vater und sein Bruder umgebracht und das Mietshaus, welches er in D._______ bewohnt habe, niedergebrannt worden. Er sei daraufhin mit Ehefrau und Kind nach Pakistan geflohen, wo er die nächsten (...) Jahre zusammen mit seiner Familie verbracht habe. Im (...) sei die ganze Familie nach Afghanistan zurückgekehrt, und er habe beim (...) um Arbeit angefragt. Dieses habe ihn aufgrund seiner beruflichen Erfahrung für eine Stelle in der (...) beziehungsweise (...), welche für den Einzug gehorteter Waffen zuständig seien, empfohlen; in der Folge habe er unter seinem Vorgesetzten E._______ in D._______ beziehungsweise in F._______, für welche Provinz er zuständig gewesen sei, gearbeitet. Zirka am (...) habe ihn ein Freund, welcher für G._______ in F._______ arbeite, informiert, dass letzterer Waffen versteckt halte. Diese Information habe er unmittelbar und schriftlich an seinen Vorgesetzten weitergeleitet, worauf (...) G._______ zur Abgabe von (...) Waffen gezwungen hätten. Sein Freund habe ihm dann mitgeteilt, dass G._______ ihn für diese Aktion verantwortlich mache und deshalb vorhabe, ihn umzubringen. Er sei deshalb zu seinem Vorgesetzten gegangen, welcher ihm eine Krankenbescheinigung ausgestellt habe, anschliessend sei er zu seiner Familie nach B._______ gereist. (...) später habe er sein Heimatland verlassen. B. Mit Verfügung vom 21. Februar 2007, welche dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet wurde, stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, E-2074/2007 SR 142.31) nicht standhalten, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. März 2007 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug und die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2007 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, wobei der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, da eine solche in der Rechtsmitteleingabe zwar als Beilage aufgeführt war, indessen nicht beilag. E. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 18. April 2007 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2007 zur Kenntnis gebracht. F. Mit Eingaben vom 3. und 25. April 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft betreffend den Stand des Verfahrens sowie um Beschleunigung desselben. G. Mit Schreiben vom 18. Juli 2008 liess das H._______ dem Bundesverwaltungsgericht auf Ersuchen des Beschwerdeführers einen Brief der Tochter aus B._______ samt Übersetzung zukommen. H. Am 30. September 2008 ging ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem er erneut um einen positiven Entscheid in naher Zukunft bat und einen weiteren Brief seiner Tochter samt Übersetzung einreichte. E-2074/2007 I. Mit Eingabe vom (...) reichte der Beschwerdeführer einen dritten Brief seiner Tochter samt Übersetzung und zwei Familienfotos sowie einen afghanischen Zeitungsartikel über die Tötung seines (...) ein. J. Bezugnehmend auf die Zwischenverfügung vom 29. März 2007 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. März 2009 erneut auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, ansonsten vorbehalten werde, ihm die Verfahrenskosten bei allfällig negativem Verfahrensausgang aufzuerlegen. K. Die dem Beschwerdeführer angesetzte Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung verstrich ungenutzt. L. Mit Brief vom 2. April 2009 erklärte der Beschwerdeführer, er habe vor etwa fünf Monaten eine Arbeitsstelle angetreten, doch reiche sein Einkommen nur gerade für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes aus. Als Beleg legte er eine Kopie seiner letzten Lohnabrechnung bei. M. Am 15. April 2009 ging ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er noch einmal um eine beschleunigte Behandlung seines Verfahrens und um einen positiven Entscheid bat. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-2074/2007 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aus verschiedenen Gründen nicht gegeben sei. So habe er zum Beispiel nicht ansatzweise ausführlich und eingehend über seine Tätigkeit (...) berichten können und auch seine Ausführungen im Zusammenhang mit der erzwungenen Waffenabgabe hätten sich auf Allgemeinplätze und knappe, vage Schilderungen beschränkt, die in die- E-2074/2007 ser Form von einer beliebigen Person hätten nacherzählt werden können. Weiter habe er nicht angeben können, wofür die Abkürzungen (...) stehen würden, obwohl er nach eigenen Angaben von (...) bis zirka (...) für diese (...) tätig gewesen sein wolle. Zudem habe er auch nichts über G._______ erzählen können, obwohl er während Monaten ständig mit ihm gesprochen habe und ausschliesslich damit beschäftigt gewesen sein wolle, diesen sowie (...) von der Notwendigkeit der Waffenabgabe zu überzeugen. Zu den am 12. Februar 2007 eingereichten Beweismitteln (ein Ersatz- Identitätsdokument sowie eine Krankheitsbescheinigung) führte die Vorinstanz aus, dass diese untauglich seien, weil sie den asylrelevanten Sachverhalt nicht glaubhaft machen könnten, im Gegenteil würden sie die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verstärken. So habe dieser anlässlich der Bundesanhörung vom 5. Februar 2007 ausgesagt, er habe während seines Aufenthaltes in Pakistan und auch danach in Afghanistan nie ein Identitätsdokument besessen, jedoch habe seine Familie auf seine Bitte hin nun eine neue Identitätskarte beantragt, welche vor zwei Wochen in B._______ ausgestellt worden sei. Das Ausstellungsdatum des abgegebenen Ersatz-Identitätsdokumentes datiere im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers jedoch vom (...) 2004. Irritierend sei zudem, dass auf dem Formular die unter der Taliban-Regierung verwendete Staatsbezeichnung benutzt werde, obwohl die Taliban zu diesem Zeitpunkt längst entmachtet gewesen seien. Im Übrigen wolle der Beschwerdeführer erst rund zwei Jahre später nach Afghanistan zurückgekehrt sein. Bezüglich der nachgereichten Krankheitsbescheinigung, welche schon an sich nicht geeignet sei, die vorgebrachte Verfolgungssituation zu belegen, müsse ebenfalls ein Abweichen von den Aussagen des Beschwerdeführers festgestellt werden. So habe er angegeben, sein Vorgesetzter, E._______, habe ihm die Krankheitsbescheinigung ausgestellt, nachdem er diesen etwa am (..) über seine lebensbedrohliche Situation in Kenntnis gesetzt habe. Das abgegebene Schreiben datiere jedoch - erstaunlicherweise im gregorianischen Kalender vom (..) und sei von I._______ unterzeichnet. Weiter habe der Beschwerdeführer Ausführungen gemacht, welche der allgemeinen Erfahrung und der Logik widersprechen würden. So wolle er nach (...) Jahren Landesabwesenheit ohne jegliches Identitätsdokument nach Afghanistan zurückgekehrt sein, dort auf dem (...) vorgesprochen haben und umgehend für die Tätigkeit in (...) beziehungswei- E-2074/2007 se (...) empfohlen worden sein. Aufgrund der angegebenen beruflichen Qualifikation und (...) seien seine Aussagen, sich auch während des erneuten Aufenthaltes im Heimatland nicht um die Ausstellung eines Identitätsdokumentes bemüht und im Rahmen seiner Tätigkeit (...) nie einen Ausweis oder eine schriftliche Legitimation erhalten zu haben, unrealistisch, zumal er seine Funktion in Zivil ausgeübt haben wolle. Auch dass es während der zirka (...) Tätigkeit (...) kein anderes konkretes Ereignis gegeben haben solle, als dasjenige, bei welchem G._______ zur Waffenabgabe gezwungen worden sei, sei offensichtlich realitätsfremd. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verstrickt, indem er bei der Erstbefragung angegeben habe, (...) sei später in (...) umbenannt worden; anlässlich der Bundesanhörung habe er genau das Gegenteil ausgesagt. Er habe sich auch bei der Bundesanhörung widersprochen, indem er zunächst zu Protokoll gegeben habe, sein Freund sei in die Gruppe von G._______ eingeschleust worden, um gleich darauf vorzubringen, dieser sei schon Mitglied der Gruppe gewesen. Schliesslich seien auch die Aussagen zum Arbeitsort voneinander abgewichen, indem er bei der Erstbefragung angegeben habe, in D._______ tätig gewesen zu sein, im Unterschied dazu aber bei der Bundesanhörung ausgesagt habe, in F._______ gewesen zu sein. Bezüglich des Wegweisungsvollzuges würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Eine Rückführung nach Afghanistan werde grundsätzlich als zumutbar erachtet, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Zwar habe sich die Sicherheitslage in letzter Zeit verschlechtert, und es sei den Taliban gelungen, ihre Aktivitäten zu verstärken und den Einfluss insbesondere auf Gebiete in der südlichen und südöstlichen Landeshälfte sowie auf einzelne Distrikte im Norden auszudehnen. Gleichzeitig komme auch der Aufbau der afghanischen Nationalarmee und der Polizeikräfte nur schleppend voran und das Entwaffnungsprogramm stagniere. Dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Afghanistan im Sinne von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) ausgegangen werden. Gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs E-2074/2007 würden auch keine individuellen Gründe sprechen. Namentlich handle es sich beim Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben um (...), welcher in Pakistan zudem viele Jahre Berufserfahrung als Händler gesammelt habe. Seine Ehefrau und die fünf Kinder würden in der Stadt B._______ leben und sein Schwager, welcher ihm auch einen Teil des Geldes für die Ausreise vorgestreckt habe, betreibe in dieser Stadt einen Autohandel. Bei dieser Ausgangslage sei es dem Beschwerdeführer möglich, sich bei der Rückkehr in die Heimat eine neue Existenz aufzubauen. Da er angegeben habe, das Land erst vor kurzem verlassen zu haben, gebe es keinerlei Anhaltspunkte für eine erschwerte Integration bei einer Rückkehr. Dem Beschwerdeführer stehe es zudem auch offen, sich im Sinne einer Wohnsitzalternative in D._______ niederzulassen, wo er bis zum Antritt seiner Reise nach Europa zirka neun Monate lang gelebt habe. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer der Argumentation der Vorinstanz Folgendes entgegen: Es treffe zu, dass er nicht alle Fragen habe beantworten können, was aber damit zusammenhänge, dass er nur für kurze Zeit wieder in Afghanistan gelebt und nur wenige Monate für (...) gearbeitet habe. Letztere Abkürzung habe er deshalb nicht benennen können, weil man jeweils nur in dieser Form über (...) gesprochen habe. Was die eingereichte Krankenbescheinigung betreffe, so sei es durchaus üblich, dass Daten im gregorianischen Kalender angegeben würden. I._______, welcher sich meist im Büro aufgehalten habe und eine ähnliche Stellung wie E._______ innehabe, habe das Dokument wohl in dessen Auftrag geschrieben. Weshalb auf dem eingereichten Identitätsdokument das Ausstellungsdatum (...) 2004 stehe, könne er auch nicht erklären. Dass er sich ohne Identitätspapier in Afghanistan bewegt und auch keinen Arbeitsausweis besessen habe, sei keineswegs realitätsfremd. Dort sei es normal, ohne Ausweis zu leben und zu reisen. Das BFM habe in Bezug auf die Prüfung der Glaubwürdigkeit falsche Massstäbe angelegt. Seine geltend gemachte Verfolgung entspreche der Wahrheit und sei asylrelevant. Eine Rückkehr sei aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan nicht zumutbar. 4. 4.1 Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben E-2074/2007 hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. 4.2 Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Tätigkeit (...) äusserst vage und detailarm ausgefallen sind. Obwohl er angab, während der zirka (...) Monate nur eine einzige Waffenabgabe erlebt zu haben, dies mithin also ein prägendes Ereignis darstellen müsste, war er nicht in der Lage, das Datum zu nennen und den Ablauf der Aktion sowie das konkrete Vorgehen zu schildern. Auf die Aufforderung, etwas über G._______ zu erzählen, führte der Beschwerdeführer nur aus, dieser sei (...). Mehr wusste er nicht zu berichten, und dies obwohl seine einzige Aufgabe während all der Monate darin bestanden haben soll, G._______ sowie (...) von der Waffenabgabe zu überzeugen, und er nach eigenen Angaben ständig mit ihm im Gespräch gestanden haben will. Der Beschwerdeführer verstrickte sich zudem mehrfach in Widersprüche. So sagte er bei der Erstbefragung zunächst aus, vor und nach dem mehrjährigen Aufenthalt in Pakistan an derselben Adresse in B._______ gewohnt zu haben. Wenig später antwortete er auf die Frage, wo sich sein (...) befinde, er habe alles, was er besessen habe, bei E-2074/2007 einem Hausbrand im Jahre 1992, also vor der Flucht nach Pakistan, verloren. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, erklärte er, seinerzeit in D._______ gewohnt zu haben und nach dem Brand des Miethauses nach Pakistan geflohen zu sein. Auch bezüglich des Zeitpunktes der Rückkehr aus Pakistan nach Afghanistan und der Ausreise aus Afghanistan gehen die anlässlich der Erstbefragung gemachten Angaben auseinander. So will der Beschwerdeführer einerseits bis am (...) in Pakistan gelebt und sein Heimatland am (..) verlassen haben, anderseits von (...) bis (...) in B._______ gewesen sein. Bei der Bundesanhörung wiederum gab er an, sein Heimatland letztmals am (...) verlassen zu haben. Insgesamt enthält die Schilderung des Beschwerdeführers mehrere realitätsfremde Elemente, welche die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen noch verstärken. So will er einerseits als verdeckter Ermittler tätig gewesen sein, anderseits jedoch offen mit G._______ über die Waffenabgabe gesprochen haben. Weiter will er für seine Tätigkeit keinen Ausweis erhalten haben und jeweils in Zivil unterwegs gewesen sein; ein Legitimationspapier soll er deshalb nicht benötigt haben, weil sein Vorgesetzter alle (...) in sein Büro eingeladen und ihn dabei vorgestellt habe. Ebenfalls realitätsfremd mutet an, dass ein Mitarbeiter von G._______ seinen Arbeitgeber für den Beschwerdeführer, welchen er gerade Mal einige Monate kannte, ohne nennenswerte Gegenleistung verrät und damit ein grosses Risiko auf sich nimmt. Aufgrund obiger Ausführungen gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind und die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen, insbesondere bezüglich der Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Krankheitsbescheinigung und dem Ersatz-Identitätsdokument, wird auf die im Asylpunkt zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. An dieser Einschätzung können auch die anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereichten Briefe der Familie des Beschwerdeführers nichts ändern, weil die darin jeweils geschilderte schwierige Lebenssituation auf die allgemeine, unsichere Lage in B._______ zurückzuführen ist und die Gewaltsituationen mangels Zielgerichtetheit keinen Asylgrund darstellen. E-2074/2007 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Die Asylrekurskommission (ARK) äusserte sich in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 eingehend zur Lage in Kabul und stellte die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dar. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation erachtete sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. In ihrem Urteil vom 24. Janu- E-2074/2007 ar 2006 (EMARK 2006 Nr. 9) bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul und immer noch unter den in EMARK 2003 Nr. 10 genannten einschränkenden Voraussetzungen, erachtete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattgefunden hatten oder die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Diese Bedingungen erfüllten zu dieser Zeit die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist. Was die östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen anbelangt, wurde in EMARK 2006 Nr. 9 bestätigt, dass ein Wegweisungsvollzug aufgrund der allgemeinen Gewaltsituation weiterhin als unzumutbar zu betrachten ist. Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorliegend auf diese Urteile ab. 6.3.2 Der Beschwerdeführer gibt an, aus der Stadt B._______ zu stammen. Das BFM hat an den entsprechenden Herkunftsangaben nicht gezweifelt und auch aus den Akten ergeben sich keine gegenteiligen Hinweise. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht drei Briefe seiner Familie eingereicht, in welchen von der schwierigen Situation in B._______ berichtet wird. Die jeweils beigelegten Originalkuverts enthalten den Stempel von B._______. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus der angegebenen Region stammt und seine Familie dort zurückgelassen hat. Da B._______ gemäss der vorgenannten Rechtsprechung (...) nicht zu denjenigen Gebieten gehört, in welche ein Vollzug allenfalls als zumutbar erscheint, und die jüngste Entwicklung vor Ort jedenfalls nicht dazu geeignet ist, eine günstige Beurteilung der Lage Afghanistans vorzunehmen, ist entsprechend von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers auszugehen. 6.3.3 Es ist daher zu fragen, ob sich der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz erwogen, im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative auch in D._______ niederlassen könnte. Die Anerkennung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region voraus. Mithin ist bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). E-2074/2007 Die Vorinstanz leitet die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative allein aus der Aussage des Beschwerdeführers ab, vor seiner Ausreise nach Europa arbeitsbedingt etwa (...) Monate in D._______ gewohnt zu haben. Sie geht davon aus, dass diese Zeit ausgereicht habe, um sich ein hilfreiches und für einen Neuanfang genügendes Beziehungsnetz aufzubauen. Dieser Einschätzung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt, befinden sich die Ehefrau sowie die fünf Kinder des Beschwerdeführers in B._______. Die während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Briefe des Beschwerdeführers machen deutlich, dass die Familie noch intakt ist, weshalb D._______ nur dann eine Aufenthaltsalternative darstellen würde, wenn sich dort die ganze Familie eine neue Existenzgrundlage aufbauen könnte. Aus den Akten geht jedoch weder hervor, dass der Beschwerdeführer in D._______ irgendwelche Angehörige oder Bekannte hat, noch dass er für sich, geschweige denn für seine ganze Familie, über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative nicht gegeben. 6.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Vollzug der Wegweisung angesichts der gesamten Umstände - der bisherigen Praxis entsprechend - als unzumutbar erweist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt, liegt schliesslich doch auch kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vor. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls sowie der Anordnung der Wegweisung abzuweisen. Betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist die Beschwerde demgegenüber gutzuheissen. Die Ziffern 4 (Verlassen der Schweiz) und 5 (Wegweisungsvollzug durch den Kt. J._______) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 21. Februar 2007 sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). E-2074/2007 8. 8.1 Weil der Beschwerdeführer die angesetzte Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung unbenutzt verstreichen liess, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels ausgewiesener Bedürftigkeit wiedererwägungsweise und in Aufhebung der Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 29. März 2007 abzuweisen. An dieser Beurteilung vermag auch die verspätete Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. April 2009 nichts zu ändern, da immerhin ein monatliches Netto-Einkommen von Fr. (...) ausgewiesen ist und die Verfahrenskosten verhältnismässig gering sind. Aufgrund des lediglich teilweisen Unterliegens sind dem Beschwerdeführer nämlich praxisgemäss nur die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Da der Beschwerdeführer keine Rechtsvertretung mandatierte, ist nicht von solchen Kosten auszugehen, weshalb die Entrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt. (Dispositiv nächste Seite) E-2074/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 21. Februar 2007 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird wiedererwägungsweise und in Aufhebung der Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 29. März 2007 abgewiesen. 4. Die hälftigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - H._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: Seite 15

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