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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2009 E-2066/2009

9 aprile 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,597 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-2066/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 9 . April 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, geboren (...), Aserbaidschan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2066/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mit seinen Eltern und seiner Schwester den Heimatstaat im Jahre 2005 verliess und in Norwegen ein Asylgesuch stellte, dass er nach einem abgelehnten Asylgesuch am 5. Dezember 2008 Norwegen verliess und am 7. Dezember 2008 in einem Bus, ohne kontrolliert worden zu sein, in die Schweiz einreiste, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 18. Dezember 2008 und der direkten Bundesanhö-rung gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsyG, SR 142. 31) vom 11. März 2009 durch das BFM zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus C._______und sei aserischer Ethnie, dass sein Vater ein Mitglied einer Oppositionspartei gewesen sei und D._______ unterstützt habe, dass er mit dem Vorsitzenden von D._______, E._______, sowie dessen Bruder F._______ befreundet gewesen sei, dass man E._______ umgebracht habe und F._______ nach G._______ geflüchtet sei, dass in der Folge alle Freunde, Familienangehörige und Bekannte der Brüder durch den Staat verfolgt und vernichtet worden seien, dass auch sein Vater unter Druck gesetzt und gezwungen worden sei, Aserbaidschan zu verlassen, wobei die Mutter nicht mit ihm habe gehen wollen, da sie bis anhin nicht verfolgt worden sei, dass jedoch die Mutter, als man sie als H._______ entlassen habe und sie ebenfalls unter Druck gesetzt worden sei, der Regierungspartei beizutreten, sowie als der Beschwerdeführer von Unbekannten geschlagen worden sei, mit ihren Kindern in die Datscha eines Freundes des Vaters gegangen sei und sich dort mit ihnen versteckt habe, E-2066/2009 dass die Mutter den Beschwerdeführer etwa nach sechs Monaten gebeten habe, nach Hause zu gehen, um dort Dokumente zu holen, dass er dies gemacht habe, wobei er - unterwegs wieder zur Datscha von zwei Unbekannten verfolgt und geschlagen worden sei, wobei man ihm die Dokumente abgenommen habe, dass seine Mutter mit Hilfe eines Freundes des Vaters nach diesem Vorfall die Ausreise organisiert habe, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückführung nach Norwegen gewährt wurde, dass die norwegischen Behörden gestützt auf das entsprechende bilaterale Abkommen mit der Schweiz am 18. März 2009 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 20. März 2009 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG seien erfüllt, da Norwegen vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden sei und die norwegischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit mangelhaft und in beachtlicher Weise unsubstantiiert seien, dass er beispielsweise keine Auskunft über die politische Stellung seines Vaters in der Oppositionspartei und über die Anzahl der Besuche der Polizei bei ihnen zuhause habe machen können und jeweils darauf verwiesen habe, seine Eltern danach zu fragen, dass er nach Aserbaidschan habe zurückkehren wollen und sich beim IOM angemeldet habe, damit es seine Ausreise organisiere, nachdem seine Familie von Norwegen nach Aserbaidschan zurückgeschickt worden sei, E-2066/2009 dass er erst auf die Rückkehr verzichtet habe, als ihm seine Mutter mitgeteilt habe, sie würden sich in I._______ aufhalten, dass daher der Wunsch, freiwillig in seine Heimat zurückkehren zu wollen, gegen den Umstand spreche, sich dort in Lebensgefahr zu wähnen und als Deserteur direkt am Flughafen in den Militärdienst eingezogen zu werden, dass der Beschwerdeführer somit nicht offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfülle, dass zwar in der Schweiz auch die Eltern des Beschwerdeführers ein Asylgesuch gestellt hätten, er jedoch volljährig sei und somit nicht zur Kernfamilie gezählt werde, dass keine Hinweise darauf bestehen würden, in Norwegen bestehe kein Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs in den Drittstaat Norwegen schliesslich lassen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm als Folge davon Asyl zu gewähren, eventualiter sei auf eine Wegweisung nach Norwegen zu verzichten, da diese unzumutbar und unzulässig sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen eine Reflexverfolgung wegen seines Vaters geltend machte, dass auf sein Asylgesuch eingetreten werden müsse, weil seine Eltern sich in der Schweiz aufhalten würden, sein Asylverfahren aufs Engste E-2066/2009 mit demjenigen seiner Eltern verknüpft sei und er trotz seiner Volljährigkeit zur Kernfamilie gehöre, dass ihm in Norwegen kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG zukomme, da sein Asylgesuch abgelehnt, seine Wegweisung verfügt und seine Eltern zurückgeschafft worden seien, dass sein Vater nach der Rückschaffung bereits am Flughafen für drei Tage inhaftiert worden sei, dass eine Rückschiebung nach Norwegen eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstelle, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-2066/2009 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass dem Beschwerdeführer aus der angeblich falschen Zustellung der vorinstanzlichen Verfügung kein Nachteil erwachsen ist, zumal dessen Eingabe form- und fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einging, weshalb sich – wie in der Eingabe verlangt – eine nochmalige Zustellung erübrigt, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, E-2066/2009 dass Art. 34 Abs. 3 AsylG vorsieht, dass dieser Nichteintretenstatbestand keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Ar. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass Norwegen (und ebenso alle anderen EU- und EFTA- Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass der Beschwerdeführer deshalb nach Norwegen, dessen Behörden am 18. März 2009 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, zurückkehren kann, dass keiner der in Art. 34 Abs. 3 AsylG genannten Gründe vorliegt, welcher die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegenden Fall ausschliessen würde, dass es für die Anwendung von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG ausreicht, wenn die asylsuchende Person Hinweise dafür liefert, dass ihr im Drittstaat eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots droht (vgl. BBl 2002 S. 6885), dass es keine Hinweise dafür gibt, dass Norwegen, das bereits am 15. Januar 1952 die EMRK ratifiziert hat, das Non-refoulement-Gebot missachten würde, dass Norwegen offensichtlich die Asylgesuche des Beschwerdeführers und dessen Eltern bereits geprüft, diese abgelehnt und die Wegweisung sowie deren Vollzug verfügt hat, dass eine allfällige Ausschaffung in den Heimatland nach einem abgeschlossenem Asylverfahren und eingehender Prüfung des Wegweisungsvollzugs – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - das Non-Refoulement-Gebot nicht verletzt, dass somit keine den vorgenannten Anforderungen genügenden Hinweise vorliegen, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Norwegen eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots, E-2066/2009 dass sich zwar zur Zeit die Eltern des Beschwerdeführers und dessen Schwester in der Schweiz als Asylbewerber aufhalten, dass unter den in Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG verwendeten Begriffen "nahe Angehörige" und "Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat" im Regelfall vorab Ehegatten und deren minderjährige Kinder gelten, wobei Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 4 E. 5b S. 41 f.) sowie Art 1a Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV]), dass es sich vorliegend nicht rechtfertigt, in Ausweitung dieser Praxis die in der Schweiz lebenden Eltern als nahe Angehörigen im oben genanten Sinne zu bezeichnen, zumal der Beschwerdeführer volljährig ist, dass ausserdem dessen Familienmitglieder in der Schweiz nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung) verfügen, dass im Ergebnis festzustellen ist, dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG nicht gegeben sind, dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit nicht dargelegt werden muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht vorliegend die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich gegeben ist, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, E-2066/2009 dass die Beschwerde in der Eintretensfrage keine zureichenden Anhaltspunkte für eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen abweichende Betrachtungsweise enthält und sich die dortigen Ausführungen im Wesentlichen auf die Geltendmachung vollzugshindernder Umstände beschränken, dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass es vorliegend einzig um den Vollzug der Wegweisung nach Norwegen geht, nicht aber um einen solchen in das Heimatland des Beschwerdeführers, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insbesondere auch E-2066/2009 Art. 3 EMRK) zulässig ist, da der Beschwerdeführer in Norwegen offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet ist oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hat und er dort zudem - wie bereits oben erkannt - Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass weder die in Norwegen herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Norwegen sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Norwegen schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die norwegischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) E-2066/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 11

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