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Bundesverwaltungsgericht 20.04.2009 E-2064/2009

20 aprile 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,397 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-2064/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . April 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, Irak, vertreten durch Dr. iur. Kurt Sintzel, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2064/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak am (...) verliess und am (...) illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 16. September 2008 und bei der Direktanhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM vom 6. Februar 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ in der Provinz (...), dass er in (...) geboren und sein Vater als (...) vor vielen Jahren von (...) Soldaten an der Grenze getötet worden sei, dass er und seine Familie (Mutter und Geschwister) in den Irak gegangen seien, wo sie in der Provinz (...) in E._______ und später in C._______ gelebt hätten, dass sie von einem Onkel väterlicherseits, der bei der F._______ (...) sei und als (...) Dienst leiste, schlecht behandelt worden seien, dass er auf Anraten seiner Mutter, die für die Finanzierung der Reise ein Stück Land verkauft habe, den Irak verlassen habe, weil er von seinem Onkel - wie sein vor zwei Jahren im Dienst verstorbener Bruder zum Eintritt in die irakische Armee angehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragen anlässlich der summarischen Befragung antwortete, er habe keine Probleme mit den irakischen Behörden oder mit Organisationen gehabt, sei weder politisch noch religiös aktiv und auch nie vor Gericht oder in Haft gewesen, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren einen irakischen Identitätsausweis zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Februar 2009 - eröffnet am 2. März 2009 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings- E-2064/2009 eigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, dass Übergriffe Dritter oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu werden, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass Schutz generell gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten, dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen des Onkels väterlicherseits um Übergriffe eines Familienangehörigen und nicht um eine staatliche oder vom Staat geduldete Verfolgung handle, dass es dem Beschwerdeführer selbst in Berücksichtigung des geltend gemachten Umstandes, dass sein Onkel väterlicherseits eine mächtige Person der F._______ sei, zuzumuten gewesen wäre, zumindest bei den kurdischen Behörden vorstellig zu werden und deren Schutzwillen auszuloten, dass es sich zudem bei den geltend gemachten Übergriffen seines Onkels um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen handle, denen sich der Beschwerdeführer und seine Familie bereits durch ihren Umzug von E._______ nach C._______ (...) grösstenteils entzogen hätten, dass im Übrigen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Irak nicht geeignet seien, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Gesetzes darzutun, dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, E-2064/2009 dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 30. März 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter den Verzicht auf die Wegweisung, subeventualiter den Verzicht auf den Wegweisungsvollzug unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht den Erlass der Verfahrenskosten sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt, dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Unterstützungsbestätigung der (...) vom (...) einreichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte Dokument, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter am 2. April 2009 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-2064/2009 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht das anzuwendende Recht von Amtes wegen ermittelt, an die Begründung der Begehren nicht gebunden ist und auch von den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen prüfen kann, sofern dazu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte genügend Anlass besteht (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4d S. 84), dass die rechtliche Qualifikation eines und desselben Sachverhalts durch die Vorinstanz für das Bundesverwaltungsgericht ebenso wenig bindend ist, wie es die Rechtsvorbringen der Parteien sind, dass es der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen dem Bundesverwaltungsgericht in einem Beschwerdeverfahren wie dem vorliegenden erlaubt, eine richtige Anordnung mit zusätzlichen rechtlichen Überlegungen zu bestätigen, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), E-2064/2009 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass gemäss der Schutztheorie (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18) die Flüchtlingseigenschaft asylsuchender Personen zu verneinen ist, wenn sie vom Heimatstaat oder von einem im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhalten (a.a.O. E. 10.2.3 S. 202 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/4 zur Einschätzung gelangte, die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) seien grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern der drei Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren (a.a.O. E. 6.1-6.5 und E. 6.6-6.7 S. 40 ff.), dass die seither zu beobachtende Entwicklung in diesen Provinzen keine Korrektur dieser generellen Einschätzung erforderlich macht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Verhältnisse nicht einer Personenkategorie zuzuordnen ist, bei welcher im Hinblick auf die zu erwartende Schutzgewährung Vorbehalte anzubringen wären, dass er der kurdischen Volksgruppe angehört, aus der Provinz (...) stammt und dort eigenen Aussagen zufolge über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass zudem seinen Aussagen zufolge seine Mutter als Witwe eines (...) eine staatliche Rente bezieht und davon auszugehen ist, dass er und seine Familie als Hinterbliebene eines (...) in der Provinz (...) hohes Ansehen geniessen, dass unbesehen davon der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung zu seinen Asylgründen nicht in der Lage war, die Fragen, wie oft er seinen Onkel nach dem Tod seines Bruders im Jahr 2006 gese- E-2064/2009 hen habe, wie regelmässig dieser zu ihnen nach Hause gekommen sei und zu welchem Zeitpunkt der Onkel ihm gesagt habe, er werde ihn wie seinen Bruder nach Bagdad bringen, in substanziierter Weise zu beantworten (Akten BFM [...]), was erhebliche Zweifel an der Authentizität seiner gesuchsbegründenden Aussagen aufkommen lässt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Onkel habe nach dem Tod seines Bruders im Jahr 2006 über einen Zeitraum von rund zwei Jahren immer wieder versucht, ihn zum Militärdienst zu überreden (A20/15 S. 10 Frage 99), darauf schliessen lässt, dieser sei gar nicht in der Lage gewesen, ihn zum Militärdienst zu zwingen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der zeitlichen Dauer der Belästigungen durch seinen Onkel, dessen Wohnortes und des Aufenthaltes seiner Familie in C._______ widersprach und seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf entsprechende Vorhalte gemachten Erklärungen (...) in keiner Weise zu überzeugen vermögen, dass es sich aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt, im Einzelnen auf die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-2064/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im kurdischen Nordirak (Provinzen Dokuk, Erbil und Sulaymaniya) den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Erwägungen des BFM auch hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zutreffend sind und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe daran nichts zu ändern vermögen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss ge- E-2064/2009 langte, in diesen drei kurdischen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage sei nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung dorthin generell unzumutbar sei, dass der Wegweisungsvollzug für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei vorerwähnten Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, gesunden und jungen kurdischen Mann handelt, der aus der Provinz (...) stammt und dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) unbesehen der nachgewiesenen Bedürftigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- E-2064/2009 desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2064/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - G._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 11

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