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Bundesverwaltungsgericht 07.04.2026 E-2063/2026

7 aprile 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,936 parole·~15 min·37

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 16. März 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2063/2026

Urteil v o m 7 . April 2026 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 16. März 2026 / N (…).

E-2063/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl nach und gab dabei an, er sei am (…) 20(…) geboren und damit minderjährig. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass ihm die zuständigen griechischen Behörden am (…) 20(…) internationalen Schutz gewährt hatten. B. Die Vorinstanz wandte sich am 16. Januar 2026 mit einem Informationsersuchen an die griechischen Behörden bezüglich der Registrierung des Beschwerdeführers in Griechenaland und dessen Asylerfahren. Am 23. Januar 2026 teilten diese dem SEM mit, der Beschwerdeführer sei bei ihnen mit dem Geburtsdatum (…) 20(…) erfasst, ihm sei am (…) 20(…) internationaler Schutz gewährt worden und er verfüge über einen bis zum (…) 20(…) gültigen Aufenthaltstitel. C. Am 3. Februar 2026 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt, wobei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt wurde. D. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2026 schriftlich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den (…) 20(…). Mit Eingabe vom 17. Februar 2026 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. E. Mit Rückübernahmeersuchen vom 19. Februar 2026 wandte sich die Vorinstanz erneut an die griechischen Behörden und ersuchte diese gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Am 27. Februar 2026 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen zu.

E-2063/2026 F. Den vom 12. März 2026 datierenden Entwurf des Nichteintretensentscheids übermittelte die Vorinstanz gleichentags der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme. Letztere ging am selben Tag beim SEM ein. G. Mit Verfügung vom 16. März 2026 – gleichentags eröffnet – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und änderte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks auf den (…) 20(…). H. H.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 19. März 2026 gegen die genannte Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. H.b Mit weiterer Eingabe vom 23. März 2026, diesmal vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertretung, reichte er eine weitere Beschwerdeschrift ein und beantragt darin, es die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Minderjährigkeit sei festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-subeventualiter seien Garantien von den griechischen Behörden betreffend eine angemessene Unterbringung sowie Zugang zu medizinscher Versorgung einzuholen. H.c In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer in beiden Eingaben die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Mit letzterer Eingabe stellt er sodann den Antrag auf den Erlass eines Vollzugsstopps im Sinne einer superprovisorischen Massnahme. H.d Am 25. März 2026 eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers beim Gericht ein, welche vom 22. März 202 (recte 22. März 2026) datiert und mit welcher er beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei

E-2063/2026 die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei auf die Rückführung nach Griechenland zu verzichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Eingaben vom 19. und 23. März 2026 sind frist- und formgerecht eingereicht worden. 1.4 Soweit beantragt wird, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb sich der entsprechende Antrag als gegenstandslos erweist. Insoweit besteht auch kein Raum für die Anordnung eines Vollzugsstopps im Sinne einer superprovisorischen Massnahme. 1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Das vorliegende Verfahren betreffend Nichteintreten und Wegweisung wird getrennt vom Verfahren über die Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS (E-2083/2026) geführt.

E-2063/2026 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Auf die Rechtsbegehren lautend auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung von Asyl ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Der Beschwerdeführer rügt subeventualiter in formeller Hinsicht, es liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Namentlich habe die Vorinstanz die konkreten Verhältnisse in Griechenland sowie seine persönliche Situation nicht vollständig abgeklärt. Ausserdem habe sie keine vertiefte Abklärung bezüglich der behaupteten Minderjährigkeit vorgenommen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sämtliche relevanten Umstände abgeklärt, was ihr auch ermöglichte, die entscheidenden Fragen zu beurteilen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, welche wesentlichen Aspekte nicht untersucht worden sein sollen, und solches macht der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert geltend. Dass die Vorinstanz sodann keine medizinische Altersabklärung in Auftrag gegeben hat, begründet vorliegend ebenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Einholung eines entsprechenden Gutachtens liegt im Ermessen der Vorinstanz (Art. 17 Abs. 3bis AsylG), was der Beschwerdeführer auch selbst ausführt. Wie in der nachfolgenden Erwägung dargelegt wird, durfte die Vorinstanz in Anbetracht der vorliegenden Indizien in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen diesbezüglich ver-

E-2063/2026 zichten, mithin war die Beurteilung der Frage nach der Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit mit den bereits aktenkundigen Beweismitteln beziehungsweise Indizien ohne weiteres möglich. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich damit als unbegründet, weshalb der Subeventualantrag abzuweisen ist. 6. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Alters seien wenig detailliert und wage ausgefallen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sein Geburtsdatum bis vor einiger Zeit gewusst habe, sich aber nicht mehr daran erinnern könne. Dass er sich sodann in Griechenland als volljährige Person habe registrieren lasse, zeige, dass er gewillt sei, Behörden hierüber zu täuschen, wenn dies zu seinem Vorteil sei. Schliesslich weise die eingereichte Kopie der elektronischen Tazkira Manipulationsspuren auf. 6.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend, er habe an der EB UMA widerspruchsfrei und plausibel verschiedene Ereignisse zeitlich einordnen und in Relation zu seinem Alter setzen können. Ausserdem habe er die Gründe für die in Griechenland erfolgte Registrierung als Volljähriger dargelegt. Namentlich habe er dort vermeiden wollen, in die Strukturen für Minderjährige zu kommen. Von einer möglichen Fälschung der Tazkira wisse er nichts. Gesamthaft würden sämtliche Indizien für seine Minderjährigkeit sprechen. Schliesslich hätte die Vorinstanz die Möglichkeit gehabt, eine medizinische Altersabklärung anzuordnen, was sie jedoch unterlassen habe. 6.3 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat, es seien weder originale Identitätsdokumente noch substantiierte Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Alter aktenkundig. Auch in der Rechtsmitteleingabe gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die behauptete Minderjährigkeit substantiiert darzulegen. Entgegen seiner Vorbringen und mit der Vorinstanz sind seine Angaben an der EB UMA nicht als Indiz für seine Minderjährigkeit zu qualifizieren, zumal die diesbezüglichen Ausführungen insgesamt wage sowie unspezifisch ausgefallen sind und nicht die notwendige Dichte erreichen, um die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft erscheinen zu lassen. Insbesondere ist das Vorbringen, er habe nichts von der gefälschten Kopie der Tazkira gewusst, als Schutzbehauptung zu werten, zumal die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dargelegten Hinweise auf Manipulationen nicht von der Hand zu weisen sind. Dass er sich in Griechenland

E-2063/2026 absichtlich als volljährige Person ausgegeben habe, um nicht in die für Minderjährige vorgesehene Strukturen aufgenommen zu werden, ist sodann ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es gelingt dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2 Griechenland ist ein Staat der Europäischen Union (EU) und gilt gemäss dem Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG; mithin handelt es sich bei Griechenland um einen Staat, in dem nach Feststellungen des Bundesrats effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Gegenteiliges wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt dort über eine bis ins Jahr 20(…) gültige Aufenthaltsbewilligung. Zudem haben die griechischen Behörden seiner Rücknahme ausdrücklich zugestimmt (vgl. SEM-Akten […]). Die in der Rechtsmitteleingabe zitierten Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Ob eine Rückführung nach Griechenland rechtmässig ist, wird gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs beurteilt. 7.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-2063/2026 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sich gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich als zulässig erweist. Griechenland hält sich als sicherer Drittstaat (vgl. Anhang 2 der AsylV 1 [SR 142.311]) nicht nur an das Rückschiebungsverbot, sondern hat als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) auch seinen weiteren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachzukommen. Trotz schwieriger Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung ist nicht von einer Situation auszugehen, in der Personen mit Schutzstatus in allgemeiner Weise eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteile des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2; bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen die Regelvermutung, dass Griechenland auch dem Beschwerdeführer eine menschenwürdige Existenz ermöglicht, nicht zu widerlegen. Selbst wenn der Beschwerdeführer bei seinem bisherigen Aufenthalt in Griechenland mit schwierigen Bedingungen konfrontiert gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr – bei hinreichenden Bemühungen – in der Lage wäre, für seine Grundbedürfnisse aufzukommen. 9.4 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung

E-2063/2026 sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.3). 9.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Legalvermutung der Zumutbarkeit nicht umzustossen und keine konkreten Anhaltspunkte dafür darzutun vermag, dass er im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Bei zumutbarer Eigeninitiative des jungen, alleinstehenden Beschwerdeführers erscheinen allfällige Herausforderungen in der Alltagsbewältigung in Griechenland nicht unüberwindbar. Es ist davon auszugehen, dass er in der Lage ist, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen zu bemühen und die ihm zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern, zumal er sich als anerkannter Flüchtling auf die Rechte gemäss der Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) berufen kann. 9.6 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Probleme ersichtlich, die die Zumutbarkeit der Wegweisung widerlegen könnten. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine allfällig weiterhin benötigte psychologische Therapie auch in Griechenland weitergeführt werden könne, zumal keine Hinweise aktenkundig sind, wonach dem Beschwerdeführer in Griechenland Entsprechendes verweigert worden wäre. 9.7 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien seitens der griechischen Behörden. Das entsprechende Subsubeventualbegehren ist daher abzuweisen. 9.8 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 27. Februar 2026 seiner Rückübernahme explizit zugestimmt haben und er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Beschwerdeführer verfügt über einen griechischen Reisepass und eine griechische Identitätskarte, weshalb der Vollzug auch möglich ist.

E-2063/2026 9.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Die in den Beschwerdeeingaben gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung sind deshalb ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit abzuweisen. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2063/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni

Versand:

E-2063/2026 — Bundesverwaltungsgericht 07.04.2026 E-2063/2026 — Swissrulings