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Bundesverwaltungsgericht 08.04.2015 E-2025/2015

8 aprile 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,574 parole·~8 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. März 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2025/2015

Urteil v o m 8 . April 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

Parteien

A._______, geboren (…), Libyen, vertreten durch Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. März 2015 / N (…).

E-2025/2015 Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführerin reichte am 2. Februar 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 6. Februar 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) zur Person befragt, und es wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Nichteintretensverfügung und einer Wegweisung nach Frankreich gewährt, welches Land gestützt auf ihre Einreise mit einem französischen Schengen-Visum mutmasslich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Die Beschwerdeführerin gab an, sie möchte nicht nach Frankreich gehen und sie habe Bekannte in der Schweiz. Gemäss handschriftlicher Notiz auf dem Personalienblatt war die Beschwerdeführerin bei der Asylgesuchstellung im achten Monat schwanger (vgl. SEM-Akten A1/2). A.b. Am 3. März 2015 ersuchte das SEM die französischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), um Übernahme der Beschwerdeführerin. Dabei wies es darauf hin, die Beschwerdeführerin sei schwanger und werde vermutlich sehr bald (in den nächsten Wochen) ein Kind bekommen. Die französischen Behörden stimmten der Übernahme am 13. März 2015 zu. A.c. Mit Verfügung vom 13. März 2015 – eröffnet am 24. März 2015 – trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie nach Frankreich weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung. B. Mit Beschwerde vom 30. März 2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. In formeller Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, das SEM (recte: die kantonale Vollzugsbehörde) sei anzuweisen, keine Vollzugsmassnahmen vorzunehmen, und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

E-2025/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass

E-2025/2015 eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2 Gemäss den vorinstanzlichen Akten ist die Beschwerdeführerin hochschwanger und steht kurz vor der Niederkunft, allenfalls hat sie unterdessen ihr Kind geboren. Das SEM wies zwar in der Anfrage an die französischen Behörden vom 3. März 2015 auf die Schwangerschaft und die kurz bevorstehende Niederkunft hin. Im angefochtenen Entscheid wird die Schwangerschaft jedoch mit keinem Wort erwähnt, und betreffend den Wegweisungsvollzug wird lediglich ausgeführt, in Frankreich drohe keine Verletzung von Art. 3 EMRK, und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit ihrer Wegweisung nach Frankreich sprechen. Diese lapidare Erwägung lässt jegliche Auseinandersetzung mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin vermissen und hält den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht stand. Die Frist, innert welcher die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen hat, wird ohne jegliche Bezugnahme auf die Schwangerschaft, die Geburt selber und die anschliessende Rekonvaleszenz auf den Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, mithin auf den 1. April 2015, festgesetzt. Mit dieser

E-2025/2015 begründungs- und anordnungsmässig völligen Ausblendung eines relevanten Sachverhaltselementes hat das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem fehlt in der angefochtenen Verfügung eine Auseinandersetzung des SEM mit der Frage der Anwendbarkeit der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aus humanitären Gründen. Bei der Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz begründen. Dieses Ermessen muss das SEM unter Würdigung aller relevanten Umstände und aufgrund zuverlässiger, transparenter, objektiver Kriterien sowie unter Beachtung der übrigen verfassungsrechtlichen Prinzipien ausüben, wobei die relevanten Überlegungen der verfügenden Behörde in der Verfügung in nachvollziehbarer Weise genannt werden müssen. Mithin hat das SEM immer dann, wenn es – wie vorliegend – Elemente gibt, die für einen Selbsteintritt sprechen, sich dazu zu äussern, aus welchen Gründen es die Souveränitätsklausel nicht anwenden will (vgl. Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 7.6 und 8.1). 4.3 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) wird die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt.

E-2025/2015 5.3 Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Sarah Straub

Versand:

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