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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2020 E-202/2020

5 marzo 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,155 parole·~11 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-202/2020

Urteil v o m 5 . März 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihr Kind: B._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2019 / N (…).

E-202/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Ehemann der Beschwerdeführerin teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 14. April 2018 mit, er habe geheiratet und seine Ehefrau werde demnächst in die Schweiz einreisen und ein Asylgesuch stellen. A.b Am 13. August 2018 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein. Am 22. August 2018 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin die Befragung zur Person (BzP) durch. Sie gab dabei an, sie habe sich mit ihrem in der Schweiz wohnhaften Ehemann im (…) durch Fernheirat vermählt. Sie habe versucht, über die Schweizer Botschaft (…) legal in die Schweiz zu reisen, was nicht geklappt habe. Zu Hause habe ihr Vater sie immer wieder geschlagen und sie habe das Haus nicht verlassen dürfen. Ihr Vater habe sie ständig unter Druck gesetzt und gemeint, es sei eine Schande, dass sie als verheiratete Frau nicht zu ihrem Mann gehen könne. Schliesslich habe er sie mit ihrem Cousin verheiraten wollen. Sonstige Probleme, mit Behörden oder Organisationen im Heimatstaat, habe sie nicht gehabt. A.c Am 6. Dezember 2018 wurde die Beschwerdeführerin angehört. Dabei gab sie im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei ohne Kenntnis ihrer Familie ausgereist und habe keinen Kontakt mehr. Ihr Vater und der Vater ihres Mannes hätten sich schon lange gekannt, weshalb irgendwann das Thema einer Heirat zwischen ihnen zur Sprache gekommen sei. Nach der Hochzeit habe sie versucht, die Dokumente zu vervollständigen, damit sie in die Schweiz gehen könne, ihre Anträge seien jedoch abgelehnt worden. Ungefähr im (…) oder (…) Monat (…) sei ihr Mann für ungefähr zwei Wochen nach Syrien gekommen, um herauszufinden, weshalb die Anträge abgelehnt worden seien. Sie hätten Hochzeit gefeiert, wegen Problemen mit dem Regime und den Apoci (Anhänger des Kurdenführers "Apo" Abdullah Öcalan, also Mitglieder der PKK [Partiya Karkerên Kurdistan] respektive der YPG [Yekîneyên Parastina Gel]) habe er aber wieder fliehen müssen. Weil ihre Anträge, zu ihrem Mann zu gehen, wiederholt abgelehnt worden seien, habe sie Probleme mit ihrem Vater gehabt. Er habe es nicht verstanden und habe mit ihr gestritten. Als er genervt gewesen sei, habe er gesagt, er werde sie mit dem Cousin – der hier in Syrien sei – verheiraten. Er habe dies aber nicht ernst gemeint. Ungefähr im zweiten Monat 2018 habe sie es nicht mehr aushalten können. Eine Freundin sei ihr bei der Ausreise behilflich gewesen und habe einen Schlepper organisiert.

E-202/2020 A.d Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______ zur Welt. B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet. Weiter hielt das SEM fest, für die Tochter der Beschwerdeführerin falle der Entscheid über deren weiteren Aufenthalt in der Schweiz in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (da ihr von den zuständigen kantonalen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt worden sei). C. Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des SEM vom 13. Dezember 2019 sei aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. D.b Da die Verfügung in der Folge von der Post mit dem Vermerk «Empfänger konnte an der Adresse nicht ermittelt werden» an das Gericht zurückgesandt wurde, wurde die Verfügung am 28. Januar 2020 und am 4. Februar 2020 aus dem gleichen Grund nochmals versandt. D.c Danach ging der Kostenvorschuss innert Frist bei der Gerichtskasse ein.

E-202/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-202/2020 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG, zu den praxisgemässen Anforderungen an das Glaubhaftmachen vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2 Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sie habe Schwierigkeiten mit ihrem Vater bekommen. Er habe ihr verboten, das Haus zu verlassen, und habe sie manchmal geohrfeigt beziehungsweise versucht, sie zu ohrfeigen. Aufgrund ihrer Ausführungen müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei den geltend gemachten Problemen zwischen ihr und ihrem Vater hauptsächlich um verbale Auseinandersetzungen gehandelt habe. Mangels Intensität vermöchten die von ihr geltend gemachten Nachteile den hohen Anforderungen ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht zu genügen. Die Auseinandersetzungen hätten darauf beruht, dass sie als verheiratete Frau noch zu Hause gewohnt habe. Inzwischen sei sie dem Wunsch des Vaters, das elterliche Haus zu verlassen, nachgekommen und sei zu ihrem Ehemann in die Schweiz gezogen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die geltend gemachten Nachteile im Zeitpunkt des Asylentscheids nicht mehr aktuell seien. Eine Konsultation des Asyldossiers ihres Ehemannes habe zu keiner anderen Einschätzung geführt. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant. Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Beurteilung umzustossen. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie fühle sich benachteiligt, weil an der BzP ein Iraker gedolmetscht habe und sie nicht in syrischem Kurdisch

E-202/2020 befragt worden sei. Hierzu ist festzuhalten, dass sie keinen Anspruch darauf hat, dass eine Person übersetzt, die aus dem selben Land stammt wie sie. Die Dolmetscherin an der Anhörung habe ferner nicht so deutlich gesprochen. Die Beschwerdeführerin gab aber sowohl an der BzP als auch an der Anhörung an, sie verstehe den Dolmetscher (SEM-Akte B10/12 S. 2) beziehungsweise die Dolmetscherin (SEM-Akte B17/16 F1-3) gut. Hinweise für Verständigungsprobleme sind dem Protokoll der Anhörung nicht zu entnehmen. Zudem machten weder die Beschwerdeführerin noch die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin irgendwelche Bemerkungen, Korrekturen oder Beanstandungen. Im Übrigen wird nicht klar, was die Beschwerdeführerin aus diesen Einwänden ableiten will. 6.3 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe sich nur durch die Flucht der Zwangsverheiratung und der Gefahr des Ehrenmordes entziehen können. Sie sei aufgrund ihrer Weigerung, den Cousin zu heiraten, grossen Gefahren ausgesetzt gewesen. In der Anhörung gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich zu Protokoll, ihr Vater habe die Drohung, sie müsse ihren Cousin heiraten, nicht ernst gemeint. Sie führte dazu wörtlich aus: «Das hat er [der Vater] einfach so gesagt und nicht ernst gemeint, das habe ich übrigens auch so gesagt in der ersten Befragung, dass er es nicht ernst meint.» (SEM-Akte B17/16 F92 vgl. auch F84). Zudem gab sie an, ihr Vater und der Vater ihres Mannes würden sich kennen und hätten untereinander das Thema der Heirat besprochen (SEM-Akten B17/16 F35). Ferner hat sie gemäss eigenen Angaben ihren Mann in Syrien in Anwesenheit ihres Vaters geheiratet und die Hochzeit offiziell registrieren lassen (SEM-Akte B17/16 F86, F45). Vor diesem Hintergrund geht auch das Gericht davon aus, dass der Vater der Beschwerdeführerin ihr nicht ernsthaft mit einer Zwangsheirat mit dem Cousin gedroht hat. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, die Beschwerdeführerin wolle ihren Asylvorbringen damit mehr Gewicht verleihen. Aus diesem Grund ist auf die weitschweifigen, allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu Zwangsheiraten und Ehrenmorden nicht weiter einzugehen. 6.4 Schliesslich wird in der Beschwerde moniert, die Verfügung sei der Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäss an ihre Wohnadresse zugestellt worden. Die vorinstanzliche Verfügung wurde der Beschwerdeführerin an die letzte den Behörden bekannte – und im Übrigen auch heute noch aktuelle – Adresse zugestellt. Gemäss Art. 12 AsylG wird eine Verfügung nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch

E-202/2020 wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung liegt mithin nicht vor. Darüber hinaus wird erneut nicht deutlich, was die Beschwerdeführerin mit dieser Kritik erreichen will. Sie hat ihre Beschwerde vorliegend innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht einreichen können. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Fehler hier nicht bei der Vorinstanz liegt, sondern vielmehr die Vermutung besteht, der Name der Beschwerdeführerin sei an der Adresse ihres Mannes nicht ordnungsgemäss an der Türklingel beziehungsweise am Briefkasten angeschrieben (vgl. auch vorliegend: Sachverhalt D.b). 6.5 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. Februar 2020 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-202/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger

Versand:

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