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Bundesverwaltungsgericht 25.03.2026 E-2013/2026

25 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,679 parole·~13 min·11

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 11. März 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2013/2026

Urteil v o m 2 5 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 11. März 2026 / N (…).

E-2013/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 12. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 5. August 2025 bereits in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihr am 10. Oktober 2025 Schutz in Griechenland gewährt wurde. C. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 19. Januar 2026 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. D. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 25. Januar 2026 zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland am 10. Oktober 2025 als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis am 9. Oktober 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. E. Anlässlich des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 3. März 2026 (Protokoll in den SEM-Akten […] [nachfolgend A]-17/7) befragte das SEM die Beschwerdeführerin – im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung – zu ihrem Aufenthalt in Griechenland und gewährte ihr das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur voraussichtlichen Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, sie habe in Eritrea die 12. Klasse abgeschlossen und sei danach im Militärdienst gewesen. Ende 2023 habe sie Eritrea verlassen und sei zunächst in Äthiopien gewesen. Im Juli 2025 sei sie in Griechenland angekommen und habe sich zunächst in einem Flüchtlingslager in Chios aufgehalten. Nachdem sie eine

E-2013/2026 Aufenthaltsbewilligung und Ausweispapiere in Griechenland erhalten habe, sei sie nach Athen weitergereist. In Athen habe sie Schwierigkeiten gehabt und sie und ihr Partner hätten niemanden gefunden, der ihnen geholfen habe, eine Unterkunft zu finden oder finanzielle Unterstützung zu bekommen. Sie hätten keine Anlaufstellen oder NGOs konsultiert, da sie von anderen Flüchtlingen gehört hätten, es sei schwierig, diese zu finden, und auch aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse. In Athen habe sie zunächst ein paar Tage bei anderen Flüchtlingen unterkommen können. Da ihr Partner Muslim sei, habe er aber nicht dort wohnen dürfen und sie habe daraufhin die Unterkunft verlassen. Sie hätten danach draussen übernachtet. Sie und ihr Partner hätten auch versucht, beim Markt Arbeit zu finden und hätten ihre Telefonnummern angegeben, seien jedoch nicht kontaktiert worden. In Athen habe sie sich etwa sechs Wochen aufgehalten, bevor sie gemeinsam mit ihrem Partner Griechenland verlassen habe. Zu einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland führte sie aus, Griechenland sei nie ihr Zielland gewesen. Sie sei bei der Ankunft am Strand direkt von der Polizei in Empfang genommen worden und unter Zwang nach Chios gebracht worden. Der Ort sei wie eine Wüste und sie habe von Anfang an nicht dort bleiben wollen. In der Schweiz sei sie medizinisch untersucht worden, da sie Schmerzen in der Brust habe und schlecht Luft bekomme. Es sei eine Physiotherapie angeordnet worden und sie warte noch auf die Blutresultate. Auch in Griechenland sei ihr schon Blut genommen worden. Sie habe aber keine Rückmeldung erhalten und sie habe sich auch nicht mehr bei der medizinischen Einrichtung gemeldet, da sie beim Transport dorthin nicht unterstützt worden und es ihr zu teuer gewesen sei. F. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 10. März 2026 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie und ihr Partner wollten auf keinen Fall nach Griechenland zurückkehren. Es gebe dort keine Hilfe und man sei auf sich allein gestellt. G. Mit Verfügung vom 11. März 2026 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

E-2013/2026 H. Am 12. März 2026 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. I. Mit Eingabe vom 19. März 2026 erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um die Vereinigung der Beschwerdeverfahren von ihr und ihrem Partner, da sie ein tatsächlich gelebtes Paar bilden würden und ihre Interessenlage sowie der zugrunde liegende Sachverhalt eng miteinander verknüpft seien. Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Am 23. März 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Begehren, die Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen, wird abgewiesen, zumal das SEM – auf Wunsch der Beschwerdeführerin (A17, F40) – zwei Verfügungen erlassen hat. Die Beschwerdeverfahren werden

E-2013/2026 aber insoweit koordiniert behandelt, als über die Beschwerden zeitgleich und mit demselben Spruchgremium entschieden wird. 2. Die Beschwerde beschränkt sich ausweislich der Anträge und Begründung auf die Frage des Wegweisungsvollzugs und ist im Übrigen in Rechtskraft erwachsen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder

E-2013/2026 erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sich gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich als zulässig erweist. Griechenland hält sich als sicherer Drittstaat nicht nur an das Rückschiebungsverbot, sondern kommt als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) auch seinen weiteren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Trotz schwerer Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. einlässlich die Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und E. 7, D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 und 9.1, je m.w.H., jüngst bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden und die sehr pauschalen Ausführungen in der Beschwerde sowie die angeführten Quellen vermögen die Regelvermutung, Griechenland ermögliche auch der Beschwerdeführerin eine menschenwürdige Existenz, nicht umzustossen. Selbst wenn sie bei ihrem bisherigen Aufenthalt in Griechenland mit schwierigen Bedingungen konfrontiert gewesen wäre, ist davon auszugehen, sie vermöge nach der Rückkehr – hinreichende Bemühungen vorausgesetzt – für ihre Grundbedürfnisse aufzukommen. Bereits der Umstand, dass sie sich nach der Schutzgewährung nur wenige Wochen in Griechenland aufgehalten hat, lässt darauf schliessen, sie habe sich nicht in einer Weise um eine wirtschaftliche und soziale Integration in Griechenland bemüht, die von ihr erwartet werden darf. Ausserdem ergibt sich aus ihren Aussagen am Rückübernahmegespräch, dass sie nicht alle Unterstützungsmöglichkeiten in Anspruch genommen hat (A17, F23 ff.). Was ihren Gesundheitszustand betrifft, lässt sich den Akten keine schwere Erkrankung entnehmen (wie nachfolgend aufgezeigt) im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung, mit welcher die Vermutung der Zulässigkeit umgestossen werden könnte. 5.3 5.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung

E-2013/2026 sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Legalvermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.3). 5.3.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Legalvermutung der Zumutbarkeit nicht umzustossen und keine konkreten Anhaltspunkte dafür darzutun vermag, dass sie im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Sie hat, obschon zumutbare Möglichkeiten bestehen, keine ausreichenden Schritte unternommen, um in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht nicht in Abrede, dass fehlende Sprachkenntnisse eine zusätzliche Herausforderung, insbesondere bei der Arbeitssuche, darstellen können. Gleichwohl schliesst dieser Mangel nicht per se die Möglichkeit aus, eine Beschäftigung zu finden. Aus ihren Aussagen, sie habe zwar Sprachkurse im Camp in Anspruch genommen, sich in Athen aber nicht weiter um den Erwerb der griechischen Sprache bemüht (A17, F32 f.), geht sodann kein besonderes Bemühen hervor, die Sprache zu erlernen. Allein die zeitliche Komponente schliesst ein intensives Bemühen, allenfalls unter Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden Unterstützung, sich existenziell in Griechenland zurechtzufinden, aus. Im Übrigen steht ihr ein Beschwerderecht zu, sollte sie sich von den griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde des Partners der Beschwerdeführerin ebenfalls mit Urteil heutigen Datums abgewiesen wird und sie gemeinsam nach Griechenland zurückkehren können. 5.3.3 Auch unter dem humanitären Aspekt steht der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nicht entgegen. Gemäss den sich in den vorinstanzlichen Akten befindenden medizinischen Unterlagen (A18) hat sich die Beschwerdeführerin insbesondere wegen Nachtschweiss, leichtem Taubheitsgefühl auf der rechten Körperhälfte und Schmerzen in der Brust medizinisch untersuchen lassen. Wegen der Schmerzen in der Brust und den Atemschwierigkeiten wurden verschiedene Untersuchungen durchgeführt, unter anderem ein Thorax-Röntgen und ein Computertomogramm von Hals und Thorax. Es wurde (…) festgestellt, ebenso einzelne (…), wobei eine Verlaufskontrolle

E-2013/2026 in sechs Monaten empfohlen wurde. Es wurde keine Raumforderungen und keine Lymphknotenvergrösserungen festgestellt. Wegen (…) wurde (gegebenenfalls) eine sonographische Weiterabklärung empfohlen. Ausserdem wurde eine Physiotherapie verordnet und der Beschwerdeführerin wurde das Asthmamittel Vannair sowie Pantoprezol und Macrogol verschrieben. Gemäss der Verfügung des SEM sei am 12. Mai 2026 ein Lungenfunktionstest und danach eine pneumologische Sprechstunde geplant (wobei entsprechendes nicht aus den medizinischen Unterlagen deutlich wird). Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, es gehe davon aus, dass ihre medizinischen Probleme nicht von einer derartigen Schwere und im Hinblick auf die benötigte Behandlung nicht derart spezifisch seien, dass eine Überstellung zu einer medizinischen Notlage führen würde. Der Lungenfunktionstest könne noch in der Schweiz abgewartet werden. Eine weitere allenfalls benötigte Behandlung der Schmerzen und Atemprobleme könne problemlos in Griechenland erfolgen (angefochtene Verfügung E.III, Ziff.2, S. 11 f.). In der Beschwerde wird diesbezüglich nichts Konkretes entgegnet. Gestützt auf die Aktenlage geht auch das Gericht davon aus, dass nicht mit einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Falle eines Wegweisungsvollzugs zu rechnen ist. Eine allfällig notwendige medizinische Behandlung steht ihr grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung (vgl. dazu einlässlich das Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.7). Sie hatte ihren Angaben zufolge in Griechenland bereits Zugang zu ärztlicher Versorgung (A17, F35 ff.). Es darf von ihr erwartet werden, dass sie nötigenfalls entsprechende Schritte bei einer Rückkehr nach Griechenland unternimmt. Dies gegebenenfalls, indem sie sich an unterstützende Stellen wendet. Ergänzend kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung betreffend den Zugang zur medizinischen Versorgung von Schutzberechtigten in Griechenland verwiesen werden. Die unter Hinweis auf verschiedene – teilweise veraltete – Quellen pauschal erhobene Kritik in der Beschwerde vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 25. Januar 2026 ihrer Rückübernahme explizit zugestimmt haben und sie über eine bis zum 9. Oktober 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt der Beschwerdeführerin, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E-2013/2026 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich sodann, dass sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2013/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Tina Zumbühl

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