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Bundesverwaltungsgericht 03.04.2008 E-2011/2008

3 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,872 parole·~9 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügun...

Testo integrale

Abtei lung V E-2011/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 . April 2008 Einzelrichterin Therese Kojic, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, geboren , Demokratische Republik Kongo, (Wohnadresse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2011/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2005 vom BFM mit Verfügung vom 29. Juni 2005 abgelehnt wurde und die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 5. September 2005 auf eine gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde wegen Nichtbezahlens des erhobenen Kostenvorschusses nicht eintrat, dass das BFM auf ein erstes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 28. August 2007 mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 mangels Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses nicht eintrat und die Verfügung vom 29. Juni 2005 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. November 2007 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2007 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2008 beim BFM ein zweites Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 29. Juni 2005 einreichte und sinngemäss beantragte, die Verfügung vom 29. Juni 2005 sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, zudem sei aus gesundheitlichen Gründen auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten, dass er zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs im Wesentlichen geltend machte, es liege ihm ein Pressecommuniqué der B. (Name der Organisation) vom 18. November 2007 aus dem Internet vor, in dem die von ihm im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen bestätigt würden, dass in diesem Bericht unter Nennung seines Namens ausgeführt werde, er sei nebst zwei weiteren namentlich aufgeführten Personen seit den Ereignissen im Bas-Congo vom vergangenen Februar verschwunden, dass im genannten Bericht zwar vom vergangenen Februar die Rede sei, sein schon lange zurückliegendes Verschwinden jedoch nicht erwähnt worden sei, E-2011/2008 dass im Bericht sein Verschwinden als Mitglied der Zeugen Jehovas erwähnt sei, dass die ihn verfolgenden Mitglieder der 'Bundu dia Kongo' den Bas- Congo - seinen Herkunftsort - unter ihrer Kontrolle hätten und es für den Beschwerdeführer unmöglich sei, dort Schutz durch die Behörden zu erhalten, dass der Beschwerdeführer auf einen Grundsatzentscheid der ARK vom Juni 2005 hinwies, worin die ARK explizit die nichtstaatliche Verfolgung als Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genannt habe, dass der Beschwerdeführer zudem den bereits im ersten Wiedererwägungsverfahren eingereichten Zeitungsartikel erneut einreichte, dass er überdies geltend machte, er habe seit dem Erhalt des negativen Entscheides des BFM ernsthafte gesundheitliche Probleme, die mit den in seinem Heimatland erlittenen Übergriffen im Zusammenhang stünden, dass die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2008 feststellte, es treffe zwar zu, dass in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht der B._______ unter anderem eine Person namens C._______ erwähnt werde, daraus jedoch zu entnehmen sei, dass die darin genannten drei Personen seit Februar 2007 verschwunden seien, dass gemäss den Akten der Beschwerdeführer sein Heimatland jedoch bereits im Mai 2005 verlassen habe, weshalb der Inhalt des fraglichen Berichts unvereinbar mit dem geltend gemachten Sachverhalt sei, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach im Bericht der B._______ sein schon lange zurückliegendes Verschwinden nicht erwähnt worden sei, nicht zu überzeugen vermöge, dass sich vielmehr der Schluss aufdränge, dass es sich bei der in diesem Bericht erwähnten Person nicht um den Beschwerdeführer handle, E-2011/2008 dass der mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Text aus dem Internet daher nicht geeignet sei, seine Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, dass auch die Kopie der bereits früher eingereichten Zeitung zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermöge, dass das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos zu betrachten sei und somit die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses erfüllt seien, dass die Vorinstanz demnach verfügte, der Beschwerdeführer habe innert Frist einen Gebührenvorschuss zu bezahlen, dass auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde und jedem Gesuch um Befreiung von Bezahlung oder Reduktion des Gebührenvorschusses, Akontozahlung oder Fristerstreckung keine Beachtung zu schenken sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2008 eine Fürsorgebestätigung einreichte und erklärte, sein Wiedererwägungsgesuch sei nicht aussichtslos, weshalb auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass in seinem Heimatland der Vorname vor oder nach dem Nachnamen stehen könne und sein Name beziehungsweise Verschwinden im Internetartikel mit dem Verschwinden anderer Mitglieder der Zeugen Jehovas im Februar 2007 in Verbindung gebracht worden sei, dass das BFM in seiner Zwischenverfügung die als Folge der erlittenen Vergewaltigung geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt habe, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 26. Februar 2008 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, da der Beschwerdeführer den Gebührenvorschuss innert Frist nicht bezahlte, die Verfügung vom 29. Juni 2005 als rechtkräftig und vollstreckbar erklärte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2008 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei auf- E-2011/2008 zuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, ihm sei Asyl zu gewähren, allenfalls sei in Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass der Beschwerdeführer zudem um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen das Nichteintreten beziehungsweise die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen aus dem Umstand ergibt, dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl. BGE 113 Ia f; VPB 1985 Nr. 24; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 174 f.), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts E-2011/2008 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht (vorliegend auf das Wiedererwägungsgesuch) nicht eingetreten ist, dass demnach auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass das BFM, wenn es ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asylund Wegweisungsverfahrens eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, für das betreffende Verfahren eine Gebühr erhebt (vgl. Art. 17b Abs. 1 AsylG), dass das BFM von der gesuchstellenden Person in dieser Verfahrenskonstellation einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert angemessener Frist verlangen kann, wobei es auf die Erhebung eines solchen Vorschusses verzichten kann, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen oder wenn das Wiedererwägungsgesuch von einer unbegleiteten minderjährigen Person stammt und zudem nicht von vorherein aussichtslos erscheint (vgl. Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG), dass das BFM als Begründung für die Erhebung des Gebührenvorschusses in seiner Zwischenverfügung vom 4. Februar 2008 ausführte, die Begehren im Wiedererwägungsgesuch würden sich als von vornherein aussichtslos erweisen, E-2011/2008 dass das mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Beweismittel nicht geeignet sei, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen und auch die Kopie des bereits früher eingereichten Zeitungsartikels zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermöge, dass die Würdigung der Aktenlage durch die Vorinstanz nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem zweiten Wiedererwägungsgesuch keine gegenüber der Einschätzung in der Verfügung vom 29. Juni 2005 entscheidrelevant wesentlich veränderte Sachlage darstellen, dass in der Verfügung vom 29. Juni 2005 zu Recht erwogen wurde, es bestünden in der Demokratischen Republik Kongo keine Hinweise auf eine generelle gezielte staatliche Verfolgung der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas, dass sich der Beschwerdeführer Befürchtungen allfälliger lokaler Repressalien durch die Realisierung einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative entziehen könne, dass diese Einschätzung auch vor dem Hintergrund der im zweiten Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Sachlage Gültigkeit behält, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen seine Identität bisher nicht rechtsgenüglich belegte, weshalb dem im zweiten Wiedererwägungsverfahren eingereichten Internet-Auszug, in welchem eine Person namens C._______ erwähnt wird, kein Beweiswert zukommt, dass auch die mit der Beschwerde nachgereichten Internet-Auszüge keine asylrelevante Verfolgung der Zeugen Jehovas in der Demokratischen Republik Kongo zu belegen vermögen, dass diesen Berichten insbesondere keine Verfolgung oder Gefährdung des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, E-2011/2008 dass auch das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben von Bekannten (D._______ und E._______), datiert vom 27. März 2008, an diesen Feststellungen nichts zu ändern vermag, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden in keiner Weise belegt wurden, dass nach dem Gesagten die Feststellungen des BFM, wonach dem Wiedererwägungsgesuch vom 26. Januar 2008 keine ernsthaften Erfolgschancen attestiert wurden und die Eingabe als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 17b Abs. 2 AsylG qualifiziert wurde, nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführer innert der vom BFM angesetzten Frist den einverlangten Gebührenvorschuss nicht geleistet hat, dass das BFM infolge Nichtleistung des Gebührenvorschusses androhungsgemäss auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, und die Verfügung des BFM vom 29. Juni 2005 weiterhin zu bestätigen ist, dass die Beschwerde als aussichtslos erscheinen muss, es somit an der materiellen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt und folglich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2011/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - (kantonale Behörde) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: Seite 9

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