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Bundesverwaltungsgericht 01.04.2009 E-2010/2009

1 aprile 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,954 parole·~15 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-2010/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 . April 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Nigeria, , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2010/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 10. Oktober 2008 über den Flughafen von Lagos verliess, in einer ihm unbekannten Stadt landete und am 11. Oktober 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 12. Oktober 2008 ein Asylgesuch stellte, dass das BFM den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, E-2010/2009 dass der Beschwerdeführer - Angehöriger der Igbo - zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, nachdem seine Schwester von ihrem Freund geschwängert worden sei, habe dieser sie gedrängt, das ungeborene Kind abzutreiben, worauf sie an den Folgen der Abtreibung gestorben sei, dass er anlässlich eines Streites den Freund seiner verstorbenen Schwester mit einem Holzstück verletzt habe, worauf ihm die Freunde des Verletzten nachgestellt hätten, dass sich der Beschwerdeführer zu einem Kollegen habe absetzen können, wo er jedoch auch bedroht worden sei, weshalb er sich nach Lagos begeben habe, dass sein Onkel die Ausreise aus seinem Heimatland organisiert habe, dass das BFM mit Verfügung vom 20. März 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe trotz entsprechender Aufforderung innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine rechtsgenüglichen Reiseoder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 abgegeben und zum Fehlen solcher Papiere stereotype Behauptungen vorgebracht, welche für sich allein nicht als entschuldbarer Grund für das Fehlen von Identitätspapieren anzuerkennen sei, dass er zudem widersprüchliche, unsubstanziierte und realitätsfremde Angaben zu seiner Reise in die Schweiz vorgetragen habe, dass als weiteres Indiz für das Vorenthalten der Identitätsdokumente hinzukomme, dass der Beschwerdeführer sich in keiner Weise um den Erhalt solcher Dokumente bemüht habe, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass die Vorbringen zur Begründung seines Asylgesuches insgesamt realitätsfremd, widersprüchlich sowie äusserst vage ausgefallen seien, die Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte aufweisen und nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem machen würden, eine E-2010/2009 im Zentrum des Geschehens stehende Person berichte anders von den einschneidenden Erlebnissen, die ihr keine andere Wahl gelassen hätten, als fernab von der Heimat Schutz zu suchen, dass der Beschwerdeführer somit weder die Voraussetzungen von Art. 3 oder Art. 7 AsylG erfülle noch weiterer Abklärungsbedarf zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder zum Wegweisungsvollzug erkennbar sei, dass die Vorinstanz die von ihr erkannten Unglaubhaftigkeitselemente im Sachverhaltsvortrag einzeln ausführte und die entsprechenden Fundstellen in den Akten bezeichnete, dass gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Gesuch nicht einzutreten sei, dass der Wegweisungsvollzug in das Heimatland des Beschwerdeführers durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) sei, dass der Beschwerdeführer am 27. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. März 2009 einreichte und in materieller Hinsicht beantragt, alle Wegweisungsmassnahmen seien zu sistieren und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, dass die vorinstanzlichen Akten am 31. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-2010/2009 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskomission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.), dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Voraussetzung zu einem Nichteintretensentscheid nach dieser Bestimmung bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O., E. 2.1), dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs nach dem Nichteintreten auf ein Asylgesuch materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, E-2010/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde gerügt wird, der Sachverhalt sei vom BFM nicht korrekt erfasst worden, da es den Grund des Streites mit dem Freund seiner Schwester und den Umstand der Einreichung eines Beweismittels zum Tod seiner Schwester nicht erwähnt habe, weshalb der Entscheid bereits aufgrund des unklar und lückenhaft erstellten Sachverhalts aufzuheben sei, dass vorab dieser Vorhalt zu prüfen ist, weil er gegebenenfalls eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung nach sich ziehen könnte, dass Art. 32 Abs. 1 VwVG der Behörde eine Würdigung aller erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien gebietet, bevor sie verfügt, dass sich die Pflicht zur Begründung einer Verfügung aus Art. 35 VwVG ergibt, wobei gemäss der Praxis des Bundesgerichts eine Begründung grundsätzlich so abzufassen ist, dass der Betroffene diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 122 II 363) und sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz sich von der Tragweite des Entscheids ein Bild machen können, dass demnach - wenigstens kurz - die Überlegungen angeführt werden müssen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 122 IV 14 f.; vgl. EMARK 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 ff.), dies jedoch nicht bedeutet, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen muss, dass sich die Behörde vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 E. 4b S. 16 ff; BGE 117 Ib 492), dass die angefochtene Verfügung des BFM diesen Anforderungen zweifelsfrei zu genügen vermag, E-2010/2009 dass die fehlende Angabe des Grundes des geltend gemachten Streites im Lichte der gesamten Begründung der angefochtenen Verfügung daran nichts zu ändern vermag, dass auch das eingereichte Beweismittel zum Tod der Schwester an dem als insgesamt unglaubhaft erkannten Sachverhaltsvortrag in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht ins Gewicht fallen kann, dass der Beschwerdeführer im Weiteren rügt, ihm sei zu Punkten, die das BFM als Unglaubhaftigkeitselemente erkannt habe, nie das rechtliche Gehör gewährt worden, dass die Konfrontation mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen nicht den Kerngehalt des verfahrensrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör betrifft, da die Anhörung des Betroffenen für sich Teil der Gewährung des rechtlichen Gehörs darstellt, dass somit die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht stichhaltig ist, dass die entsprechende Konfrontation allenfalls geboten ist, wenn sie für die Erstellung eines vollständigen und richtigen Sachverhaltes notwendig ist (vgl. EMARK 1994 Nr. 13), dass vorliegend der rechtserhebliche Sachverhalt vom BFM hinreichend abgeklärt worden ist und die angefochtene Verfügung die Begründungspflicht nicht verletzt, dass somit der auf die geltend gemachten Gründe abgestellte Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung abzuweisen ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt, ausser sie könne glaubhaft machen, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG), dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück- E-2010/2009 schaffung ermöglichen" sollen (E. 6) und unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (E. 5.3. a.E.), dass hinsichtlich der Nichteinreichung von Identitätspapieren vorweg auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass er in der Beschwerde erklärt, er habe nie einen Pass, sondern nur einen Geburtsschein besessen, und die beantragte Identitätskarte habe er aufgrund von Problemen bei der Ausstellung von Identitätskarten in seinem "State" nie erhalten, dass sich die Geburtsurkunde zu Hause befinde, er aber im Moment nicht wisse, durch wen er diese beschaffen könnte, dass er sich erkundigen werde, ob er einen Auszug seines in Nigeria registrierten Geschäftes und dessen Nummer erhältlich machen könne, dass es bezüglich seiner Ausreise nachvollziehbar sei, wenn ihm sein Onkel dabei geholfen und diese finanziert habe, dass jedoch aufgrund der vorstehenden Argumentation, der offensichtlich haltlosen (vgl. nachstehend) Asylgeschichte und der vom BFM zu Recht als unrealistisch erkannten Reisemodalitäten davon ausgegangen wird, der Beschwerdeführer habe für seine Reise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht ausgehändigt hat, dass das BFM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätspapieren geltend, dass aufgrund dieser Sachlage die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht, dass weiter - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6) - zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft E-2010/2009 oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Anhörungsprotokolle und angesichts des Beschwerdeinhalts in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. a.a.O., E. 5.6.6.), zumal er in Bezug auf seine Erlebnisse in zentralen Aspekten widersprüchliche, weitgehend substanzlose und lebensfremde Angaben gemacht hat und seine Schilderungen kaum Glaubhaftigkeits- und Realitätsmerkmale beinhalten, dass die Angaben zu den angeblichen Drohungen, zur Gruppe, von der die Drohungen ausgegangen sein sollen, und zu den weiteren Umständen sowie zur Reise in die Schweiz dermassen viele Unglaubhaftigkeitselemente und mangelnde Realkennzeichen aufweisen, dass die generelle Glaubhaftigkeit des Sachverhaltsvortrages des Beschwerdeführers nachhaltig erschüttert wird, dass die entsprechenden Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe durchwegs nicht stichhaltig erscheinen, da sie einerseits als blosse nachträgliche Anpassung an die Erkenntnisse des BFM erscheinen und anderseits so viele Fragen offenlassen, dass sie zur Lösung unglaubhafter Aspekte nicht dienlich sind, dass deshalb auf die überzeugende vorinstanzliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung abgestellt werden darf, sowohl in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsgeschichte als auch hinsichtlich der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz infolge Bestehens einer valablen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative, dass somit den wirklichen Ausreisegründen des Beschwerdeführers nicht aktenkundige Ursachen zu Grunde liegen dürften, dass seine Vorbringen bezüglich der Verfolgungs- und Fluchtgründe somit offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig erscheinen, E-2010/2009 dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie sich im Folgenden zeigt, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen notwendig sind, dass das BFM mithin zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte Befürchtung, er könnte durch die ihn bedrohenden Personen in Nigeria umgebracht E-2010/2009 werden, aufgrund der Aktenlage und der vorliegenden Erwägungen als unbegründet erscheinen müssen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Anhörigkeit zur Ethnie der Igbo den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar macht und dem Beschwerdeführer, der mangels anderslautender Hinweise gesund ist und eigenen Angaben zufolge berufliche Erfahrungen als Inhaber eines Geschäftes hat, zuzumuten ist, Anstrengungen zur erneuten Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit zu unternehmen, dass es dem Beschwerdeführer zudem frei steht, sich in einem anderen Teil Nigerias niederzulassen, um allfälligen, lokal bedingten Problemen aus dem Weg zu gehen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit diesem Urteil der Antrag auf vollzugshindernde Massnahmen gegenstandslos ist, dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht, E-2010/2009 dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass sich die Beschwerdebegehren - wie vorstehend aufgezeigt - als aussichtslos erwiesen haben, weshalb schon deshalb, das heisst ohne Prüfung der Bedürftigkeit, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und die Kosten von Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2010/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [(...) in Kopie] - Y._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Christoph Berger Versand: Seite 13

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