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Bundesverwaltungsgericht 14.05.2014 E-2009/2014

14 maggio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,778 parole·~9 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 6. März 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-2009/2014

Urteil v o m 1 4 . M a i 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 6. März 2014 / N (…).

E-2009/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 22. Dezember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch ein. Am 4. Januar 2012 wurde er summarisch befragt und am 3. Juni 2013 vom Bundesamt für Migration (BFM) vertieft zu den Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, aus Afghanistan zu stammen und der Ethnie der (…) anzugehören. Er habe zuletzt in Kabul gelebt. Dort habe er von (…) die Polizeiakademie besucht. Danach habe er im Rang eines ersten Leutnant etwa für zweieinhalb Monate Dienst in der Sicherheitskommandatur in B._______ geleistet. Anlässlich einer Dienstreise zu einem Einsatz in Kabul sei ein Teil seines Konvois mit Polizisten und Soldaten auf eine Mine gefahren, wobei fünf Soldaten ums Leben gekommen seien. Den anschliessenden Überfall durch die Taliban habe er durch die Anforderung von Verstärkung abwehren können. Drei Taliban seien dabei ums Leben gekommen und zwei schwer verletzt worden. Beide seien von der Polizei festgenommen worden. Der Beschwerdeführer gab an, als Polizist ständig in Gefahr gewesen zu sein, vor allem durch die Taliban sowie durch persönliche Feinde. Drei Mal sei er in einem Sammeltaxi bei einer Kontrolle durch die Taliban angehalten und durchsucht worden. Einmal hätten die Taliban ein Foto von ihm gehabt, ihn aber, nachdem er dementiert hatte, die Person auf dem Foto zu sein, wieder laufen lassen. Am 7. Oktober 2010 habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen und sei über Iran, die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 6. März 2014 – eröffnet am 13. März 2014 – verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Den Vollzug schob es wegen derzeitiger Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 14. April 2014 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer gab mehrere Fotos,

E-2009/2014 drei Berichte sowie eine Fürsorgebestätigung und eine Honorarnote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Asyl) der angefochtenen Verfügung; die übrigen Dispositivziffern sind nicht angefochten und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-

E-2009/2014 tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vieler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers realitätsfremd, unsubstantiiert und letztlich unglaubhaft sind. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht zu erkennen. 4.2 Es kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschwerdeführer kann in der Rechtsmitteleingabe die vorinstanzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nur gerade in zwei Punkten relativieren. So mag es durchaus möglich sein, dass der Beschwerdeführer aus vorsorglichem Selbstschutz – gerade auch als Polizist – bewusst nie Ausweispapiere auf sich trug, um von den Taliban bei den Kontrollen nicht identifiziert werden zu können. Auch mag es in Afghanistan bis weit in die staatlichen Behörden hinein freiwillige oder unfreiwillige Spitzel der Taliban geben, welche – zum Teil auch aus

E-2009/2014 Eigeninteresse – Staatsangestellte wie etwa Polizisten den Taliban denunzieren, womit das Vorbringen der wenig spezifizierbaren "persönlichen Feinde" des Beschwerdeführers verständlich wird. Abgesehen von diesen beiden Punkten teilt jedoch das Bundesverwaltungsgericht das Unverständnis der Vorinstanz darüber, dass die Taliban den Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle passieren liessen, obwohl sie ein Foto von ihm dabei hatten. Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Taliban ihn zweifelsohne festgehalten hätten, wenn sie tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt hätten. Wie von der Vorinstanz dargelegt, erscheint die Schilderung des Beschwerdeführers, er habe seine Identität mit der auf dem Foto abgebildeten Person erfolgreich dementieren können, tatsächlich überaus konstruiert. Es ist effektiv nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Taliban durch das Dementi hätten überzeugen lassen sollen, zumal der Beschwerdeführer sich selbst offenbar unschwer auf dem Foto erkannte (A 17, S. 10, Antwort auf Frage 92). Dieser Vorhaltung setzt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts entgegen. Auch hat der Beschwerdeführer nichts auf das vorinstanzliche Argument erwidert, die Taliban hätten keine Motivation mehr gehabt, ihn weiter zu verfolgen, nachdem er nach lediglich zweieinhalb Monaten Dienst diesen wieder quittiert habe. Ferner ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass die eingelegten Beweismittel unbehelflich sind. Sowohl die Berichte über die Polizistenverfolgung als auch die Fotos über die Beerdigung eines Cousins des Beschwerdeführers, der ebenfalls als Polizist tätig gewesen sein soll, sind nicht geeignet, eine persönliche Bedrohung respektive Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban aufzuzeigen. Selbst wenn die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit genügen würden, so wären auch die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weil weder eine unmittelbare Bedrohung noch relevante Verfolgungshandlungen – sei es durch die Taliban oder durch die persönlichen Feinde – geltend gemacht werden konnten. Da der Beschwerdeführer bei mehreren Kontrollen, einmal trotz Vorhandensein eines Fotos, nie festgehalten wurde und ausserdem seinen Dienst quittiert hat, kann auch nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung ausgegangen werden. Auch der angeblichen Furcht vor einer möglichen staatlichen Haftstrafe, weil er seinen Dienst ohne Angabe eines Grundes vorschnell quittierte und sich ins Ausland absetzte, muss jede Asylrelevanz abgesprochen werden.

E-2009/2014 4.3 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 5.2 Weiter wird beantragt, es sei dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren notwendig wäre, da der vorliegende Fall keiner spezifischen juristischen Kenntnisse bedarf. Auch wurde der Beschwerdeführer nicht von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, was gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG eine Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung bildet. Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung ist somit abzuweisen. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-2009/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger David Wenger

Versand:

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