Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-2007/2018
Urteil v o m 2 9 . April 2020 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. März 2018.
E-2007/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. November 2017 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Personalienaufnahme vom 20. November 2017, der Erstbefragung vom 29. Dezember 2017 und der Anhörung vom 12. Februar 2018 im Wesentlichen aus, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie zu sein und aus Jaffna zu stammen. Die Schule habe er mit dem A-Level abgeschlossen, seine Noten seien jedoch für die Universität ungenügend gewesen, weshalb er als Tuk-Tuk-Fahrer gearbeitet habe. Sein Vater sei als (…) tätig gewesen. Ein Cousin sei bei seiner (Beschwerdeführer) Familie aufgewachsen. Dieser habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, ohne jedoch Mitglied gewesen zu sein. Im Jahr 2007 sei der Cousin von der Armee gesucht worden und habe deshalb bei den Behörden um Schutz ersucht. Im gleichen Jahr, nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers am (…) 2007, seien Mitglieder der Behörden zu Hause vorbeigekommen und hätten Fragen zum Cousin gestellt. Am (…) 2008 sei der Cousin festgenommen worden und sie hätten seit diesem Zeitpunkt nichts mehr von ihm gehört. Seine Mutter habe sich an die Behörden gewendet, um ihn zu finden. Die Sache sei bis an ein Gericht gelangt. Zusammen mit seiner Tante habe er (Beschwerdeführer) ab 2009 an verschiedenen Demonstrationen zur Aufklärung des Schicksals von Verschwundenen teilgenommen. Ende Mai 2010 hätten drei Personen, die sich als LTTE-Kollegen des Cousins ausgegeben hätten, um Unterkunft gebeten. Einige Tage nachdem diese Personen sein Haus wieder verlassen hätten, sei er zu Hause aufgesucht, gefesselt und mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gebracht worden. Dort sei er geschlagen und auf seine Demonstrationsteilnahmen sowie die drei Kollegen seines Cousins angesprochen worden. Er habe alles zugegeben. Nach zwei Tagen habe er ein leeres Blatt unterschreiben müssen und sei dann frei gelassen worden. Nach diesem Erlebnis habe er weiter an Demonstrationen teilgenommen und versucht herauszufinden, was mit seinem Cousin geschehen sei. Ende 2013 sei ein Mann namens B.______ bei ihm zu Hause aufgetaucht, der sich als Freund seines Cousins ausgegeben habe. B.______ habe Mithilfe für die LTTE verlangt, was er (Beschwerdeführer) jedoch abgelehnt habe. Von Kollegen habe er erfahren, dass B.______ auf einer Fahndungsliste stehe. Seine Mutter habe daraufhin anonyme Telefonanrufe erhalten. Eines Abends auf dem Weg nach Hause sei er von zwei Motorradfahrern angehalten worden. Er sei gefesselt und mit verbundenen Augen in einem Auto an einen unbekannten Ort gebracht worden. Dort sei er zu seiner Verbindung zu B.______ verhört und misshandelt worden.
E-2007/2018 Nach drei Tagen habe ihm einer der Entführer eine Pistole an den Kopf gehalten und er habe gedacht, er werde sterben. Kurz bevor sein Entführer habe abdrücken wollen, sei dieser plötzlich von einer anderen Person nach draussen gerufen worden. Nach einigen Minuten seien beide zurückgekommen und hätten ihm mitgeteilt, er sei unschuldig und werde freigelassen. Aus Angst vor einer weiteren Verfolgung habe er Sri Lanka im Januar 2014 verlassen und sei auf dem Seeweg nach Indien gelangt. Dort habe er unter falschem Namen gelebt und erfahren, dass B.______ im April 2014 getötet worden sei. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass sich die Lage verbessert habe, weshalb er (Beschwerdeführer) am (…) 2017 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, um an der Hochzeit seiner Schwester im Juli teilzunehmen. Am (…) 2017 habe ein Onkel einen Verkehrsunfall erlitten, an dem er später verstorben sei. Er (Beschwerdeführer) habe sich sofort zu seinem Onkel begeben. Am selben Abend habe ihm seine Mutter telefonisch mitgeteilt, dass er von bewaffneten Männern zu Hause gesucht worden sei. Sie hätten CDs, den Laptop, seinen Pass und andere Dokumente mitgenommen und ihr mitgeteilt, er müsse sich am nächsten Tag zur Verfügung halten, ansonsten würde er getötet werden. Die Männer seien davon ausgegangen, dass er vermutlich in Indien die LTTE unterstützt habe. Er habe sich daher nach Negombo begeben und habe dort drei Tage bei einem Bekannten und danach bei einem Schlepper gelebt. Am (…) 2017 habe er Sri Lanka mit einem gefälschten Pass verlassen und sei in die Türkei geflogen. Auf dem Landweg sei er in die Schweiz gelangt und habe dann erfahren, dass er im Januar 2018 bei seiner Tante gesucht worden sei. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein (wenn nicht anders vermerkt in Kopie): seine Identitätskarte (Original) und seine Geburtsurkunde, die Identitätskarte und die Geburtsurkunde seines Cousins, Gerichtsakten zum Verschwinden seines Cousins aus den Jahren 2007 und 2008, eine Bestätigung der "C._______" vom 9. Januar 2008, eine Bestätigung der sri-lankischen Armee vom 15. Februar 2008, eine Quittung des Gerichts vom 17. September 2008, ein Schreiben seiner Tante an den Präsidenten von Sri Lanka vom 26. August 2009, zwei Vermisstanzeigen seiner Mutter vom 3. Juni 2010 und 27. Dezember 2013, einen Polizeibericht vom 15. Mai 2012, einen Zeitungsartikel zum Unfall seines Onkels vom 25. August 2017, zwei Schreiben der "D._______" betreffend seinen Cousin vom 26. November 2015, eine Bestätigung eines Anwalts vom 8. Dezember 2017 und ein Affidavit seiner Mutter vom 10. Dezember 2017 (beide im Original) sowie eine Einladung zur Hochzeit seiner Schwester (im Original).
E-2007/2018 B. Mit Verfügung vom 14. März 2018 (eröffnet am 20. März 2018) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 5. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2018 zeigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 24. April 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Beschwerdeführer forderte es auf, innert Frist unter Beilage einer Vollmacht eine Rechtsvertretung zu benennen, die amtlich beigeordnet werden soll. F. Der rubrizierte Rechtsvertreter zeigte mit Schreiben vom 30. April 2018 unter Beilage einer Vollmacht die Mandatsübernahme an und ersuchte um Akteneinsicht in die Verfahrensakten. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei, sandte ihm die im gerichtlichen Verfahren eingegangenen Akten in Kopie zu, überwies das Gesuch um Akteneinsicht betreffend die vorinstanzlichen Akten an die
E-2007/2018 Vorinstanz und gewährte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. H. Am 30. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung seiner Beschwerde ein und hielt darin an den in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-2007/2018 5. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und diese wurde von der Vorinstanz nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Der Eventualantrag in der Beschwerdeschrift ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine Aussagen seien weder logisch noch nachvollziehbar ausgefallen. Es müsse bezweifelt werden, dass er drei unbekannte LTTE-Anhänger bei sich untergebracht habe und Probleme mit den Behörden in Kauf genommen habe. Ebenso sei nicht glaubhaft, dass er nach den geltend gemachten Problemen mit den Behörden im Jahr 2010 erneut an Demonstrationen teilgenommen habe. Für beide Inhaftierungen könne er sodann nicht erklären, woher die Behörden Kenntnis von seinem Kontakt mit LTTE-Angehörigen gehabt hätten. Unrealistisch sei, dass anlässlich der zweiten Inhaftierung genau in dem Moment seine Unschuld bestätigt worden sei, als er hätte erschossen werden sollen. Er habe sodann nicht erläutern können, wie herausgefunden worden sei, dass er unschuldig sei. Nicht überzeugend erklären können habe er, weshalb er im August 2017 erneut gesucht worden sei, nachdem er nach seiner Rückkehr aus Indien mehrere Monate zu Hause gelebt habe.
E-2007/2018 Es sei als unrealistischer Zufall zu qualifizieren, dass die Suche nach ihm genau am Tag des Verkehrsunfalls seines Onkels stattgefunden habe. Unterschiedlich geschildert habe er, wie ihm der Pass abhanden gekommen sein soll (im Jahr 2012 gestohlen beziehungsweise im Jahr 2015 beschlagnahmt worden). Unterschiedlich angegeben habe er, wann er zum ersten Mal inhaftiert worden sei (zwei oder drei Tage nach dem Verschwinden der LTTE-Angehörigen beziehungsweise eine Woche danach). Unklar sei auch, ob sich die LTTE-Angehörigen zwei Tage oder eine Woche bei ihm zu Hause aufgehalten hätten. Widersprüchlich erzählt habe er, welche Personen ihn bei der zweiten Inhaftierung misshandelt hätten und wer alles im Raum gewesen sei. Den Zeitpunkt der Suche nach ihm am 25. August 2017 habe er einmal auf den Nachmittag und dann auf 22.30 Uhr gelegt. Die drei LTTE-Angehörigen und B.______ habe er nicht konkret beschreiben können. Zu den Peinigern der angeblichen Haft habe er keine differenzierten Aussagen gemacht, ebenso wenig zu den Räumen der Inhaftierung und zu seinem eigenen Verhalten. Es würden sodann auch keine Risikofaktoren vorliegen. Der Cousin sei im Jahr 2007 verschwunden und der Beschwerdeführer sei deshalb einmal von den Behörden befragt worden. Mit seiner Tante habe er an Demonstrationen teilgenommen und sich bei den Behörden um die Aufklärung des Falls bemüht. Die Befragung bei einer Rückkehr aufgrund der illegalen Ausreise und der allfälligen Eröffnung eines Strafverfahrens deswegen würden keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Es bestehe auch unter Berücksichtigung der Beweismittel kein begründeter Anlass zur Annahme, er wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. 7.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe lediglich Vermutungen geäussert, weshalb seine Geschichte nicht wahr sei. Die aufgeführten Widersprüche habe er anlässlich der Anhörung aufgelöst. Er habe detailliert und ausführlich seine Vergangenheit geschildert, deshalb habe die Anhörung auch sechs Stunden gedauert. Wegen der Verbindung seines Cousins zu den LTTE, der Aufnahme von LTTE-Angehörigen und der deshalb erfolgten Verhaftungen sowie der erneuten Suche nach ihm im Jahr 2017 erfülle er verschiedene Risikofaktoren. Im Falle einer Rückkehr wäre er ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.
E-2007/2018 8. 8.1 Die Vorinstanz bezweifelt, dass der Beschwerdeführer drei unbekannte LTTE-Anhänger bei sich aufgenommen und damit aus freien Stücken das Risiko von Problemen mit den Behörden in Kauf genommen habe. Ferner seien auch seine Schilderungen unglaubhaft, dass er zwei Mal verhaftet und misshandelt worden sei. Seine diesbezüglichen Angaben erwiesen sich als wenig überzeugend, stereotyp und von Ungereimtheiten belastet. Die Frage, ob die Vorinstanz die betroffenen Darstellungen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft eingestuft hat, kann im Resultat offengelassen werden, da diese selbst bei Wahrunterstellung ungeeignet wären eine rechtsrelevante Verfolgung zu begründen. Der Beschwerdeführer brachte hierzu selber klar und deutlich zum Ausdruck, dass er am Ende der behaupteten zweiten Inhaftierung wieder freigelassen und ihm hierbei unmissverständlich mitgeteilt worden sei, dass er als unschuldig gelte (vgl. A18 S. 6 und act. A22 F115, F154). Durch diesen Vorgang geht klar hervor, dass die sri-lankischen Behörden ihn nicht als Gefährdung für den sri-lankischen Einheitsstaat eingestuft haben. Im Januar 2014 verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka auf dem Seeweg und hielt sich danach in Indien auf. Er machte nicht geltend, dass er während der Zeit in Indien erneut von den Behörden gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer kehrte im Mai 2017 problemlos nach Sri Lanka zurück. Die Hochzeit seiner Schwester fand am (…) 2017 statt (vgl. act. A22 F167). Erst am (…) 2017 soll dann angeblich nach ihm gesucht worden sein. Selbst wenn er von anderen Gästen der Hochzeit verraten worden sein sollte (vgl. act. A22 F166), erschiene der Zeitraum bis zur Suche nach ihm ungewöhnlich lang. Seine Erklärungsversuche, er vermute, die Behörden würden ihn möglichenfalls beschuldigen, am Wiederaufbau der LTTE in Indien beteiligt gewesen zu sein (vgl. act. A22 F170), stellen reine Vermutungen dar. Seine Schilderungen zur angeblichen Suche nach ihm am (…) 2017 und zum Zeitraum bis zu seiner Ausreise sind denn auch sehr vage und oberflächlich ausgefallen. Zu seiner Zeit in Negombo führte er lediglich aus, drei Tage bei "irgendjemanden" gewohnt zu haben und danach bei einem Schlepper (vgl. A18 S. 7). Was er in der Zeit vom (…) bis zum (…) 2017 gemacht und wie er sich gefühlt hat, schilderte er nicht. Anders als von der Vorinstanz dargestellt, machte der Beschwerdeführer indes nie geltend, sein Pass sei im Jahre 2015 beschlagnahmt worden, sondern am (…) 2017 (vgl. A18 F15 und S.7). Am Ergebnis ändert diese kleine Präzisierung jedoch nichts; die Suche nach ihm am (…) 2017 ist als unglaubhaft einzustufen. Es ist im Ergebnis davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
E-2007/2018 spätestens nach seiner Freilassung aus der behaupteten zweiten Verhaftung, also seit dem (…) 2013, keinerlei Probleme (mehr) mit den sri-lankischen Behörden gehabt hat, weshalb es augenscheinlich an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den behaupteten Inhaftierungen und seiner Ausreise im Jahr 2017 fehlt. 8.2 Zu prüfen bleibt, ob die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. dort E. 8.5) aufgeführten Risikofaktoren erfüllt sind, deren Vorliegen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen können. Der Beschwerdeführer wurde eigenen Angaben zufolge anlässlich der behaupteten zweiten Inhaftierung als unschuldig befunden und entlassen. Die angebliche Suche nach ihm im August 2017 ist unglaubhaft. Er selbst war nie Mitglied der LTTE und seine Familie in Sri Lanka weist keine Verbindungen zu den LTTE auf. Sein Vater arbeitete als (...) und war somit sogar für den sri-lankischen Staat tätig. Der Cousin ist seit dem Jahr 2007 verschwunden und der Beschwerdeführer hatte abgesehen von der behaupteten einmaligen Befragung zu seinem Cousin im Jahr 2007 deswegen keine Probleme mit den Behörden. Nach seiner behaupteten Freilassung am 29. Dezember 2013 wurde er von den sri-lankischen Behörden nicht mehr belangt. Eine exilpolitische Tätigkeit wird vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht, noch geht entsprechendes aus den Akten hervor. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Dass er in einer „Stop List“ aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten als unwahrscheinlich. Allein aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile zweieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Unter Würdigung aller Umstände besteht somit kein Grund zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 8.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E-2007/2018 9. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
E-2007/2018 Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen (vgl. E. 10.3) in Sri Lanka festzuhalten. Im Hinblick auf die diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung (nach der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019) besteht ebenfalls kein konkreter Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken (vgl. Entscheid D-1466/2020 vom 23. März 2020 E. 7.2.2). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 10.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Am 16. November 2019 wurde der frühere Verteidigungssekretär Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidentialcandidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 05.03. 2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda (früherer Präsident) zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-
E-2007/2018 presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-ofstate20191127174753/, abgerufen am 04.03.2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 03.03.2020). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer lebte bis vor seiner Ausreise im Haus seiner Mutter in Jaffna. Die Schule besuchte er mehrere Jahre und verdiente seinen Lebensunterhalt als Tuk-Tuk-Fahrer. Während seines Aufenthalts in Indien wurde er von seiner Familie finanziell unterstützt (vgl. act. A18 S. 7). Seine Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder sowie weitere Verwandte leben immer noch in Jaffna (vgl. act. A18 F22 ff.). Es ist davon auszugehen, dass die Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann und er eine neue Existenz wird aufbauen können. Es liegen auch in individueller Hinsicht keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-2007/2018 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 24. April 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten. 12.2 Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2018 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9– 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 150.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der Honorarnote vom 30. Mai 2018 geltend gemachte Aufwand von 3.75 Stunden und die Auslagen von Fr. 70.– erscheinen für das vorliegende Verfahren angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt 632.50 (inklusive Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
E-2007/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 632.50 entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Noli Annina Mondgenast
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