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Bundesverwaltungsgericht 04.04.2008 E-2001/2008

4 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,118 parole·~16 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-2001/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 4 . April 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Eritrea, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-2001/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 5. Juli 2007 verliess und via Libyen und Italien am 8. Januar 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 10. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass er am 7. Februar 2008 im Transitzentrum C._______ summarisch befragt wurde, dass die italienischen Behörden am 26. Februar 2008 einem Rückübernahmebegehren der Schweiz vom 7. Februar 2008 zustimmten, dass die Bundesanhörung am 6. März 2008 stattfand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung sowie der Bundesanhörung zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei am 25. Juli 2005 nach D._______ in den Militärdienst eingerückt, dass er am 25. November 2005 verhaftet und fälschlicherweise beschuldigt worden sei, illegal das Land verlassen zu wollen, dass er in das Gefängnis E._______ bei der 6. Brigade gebracht und dort inhaftiert und regelmässig geschlagen worden sei, dass er mit zwei weiteren Gefangen im Dezember 2005 einen Fluchtversuch unternommen habe, dass der Fluchtversuch gescheitert sei, worauf er ins Gefängnis zurückgebracht und wiederholt misshandelt worden sei, dass er oft krank gewesen sei, man ihm jedoch jegliche medizinische Behandlung verweigert habe, dass er schliesslich nach einem Jahr Haft am 15. oder 16. Juni 2007 ins Spital gebracht worden sei, dass er nach zwei Wochen Spitalaufenthalt am 1. Juli 2007 zu Fuss in Richtung Sudan geflohen sei, E-2001/2008 dass er schliesslich am 5. Juli 2007 in F._______, Sudan, angekommen sei, dass er befürchte, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat wegen illegalen Grenzübertritts inhaftiert zu werden und danach wieder Militärdienst leisten zu müssen, dass er sich sodann nicht erklären könne, weshalb er den italienischen Behörden bekannt sei und diese einer Rückübernahme zugestimmt hätten, dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, da er von seinen Freunden nicht viel Gutes gehört habe und er nicht auf der Strasse leben wolle, dass das BFM mit Verfügung vom 20. März 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz 19 Tage lang in Italien aufgehalten, dass sich die italienischen Behörden bereit erklärt hätten, den Beschwerdeführer zurückzunehmen, dass der Bundesrat am 14. Dezember 2007 Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe und der Beschwerdeführer keine Gründe geltend gemacht habe, welche die Vermutung der Beachtung des Non-refoulement-Gebotes im vorliegenden Fall widerlegen könnten, dass sich aus den in der Folge des Rückübernahmeersuchens von den italienischen Behörden getätigten Abklärungen (Fingerabdruckund Fotovergleich) ergeben habe, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz mit den italienischen Behörden in Kontakt gekommen sei, dass in der Schweiz weder nahe Angehörige des Beschwerdeführers noch sonstige Personen leben würden, zu welchen dieser eine enge Beziehung habe, E-2001/2008 dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfülle und auch keine Hinweise darauf bestünden, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 34 Abs. 3 berufen könne, dass der Beschwerdeführer mit Faxeingabe vom 27. März 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass der Beschwerdeführer mit Eingang vom 31. März 2008 das Original der Beschwerdeschrift vom 27. März 2008 samt Beilagen einreichen liess, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Faxeingabe vom 28. März 2008 um Einsicht in die italienische Aufenthaltsbewilligung seines Mandanten ersuchte und gleichzeitig mitteilte, der Schwager des Beschwerdeführers sei in Genf wohnhaft, weshalb Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG erfüllt sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-2001/2008 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM seinen angefochtenen Nichteintretensentscheid vordergründig fälschlicherweise auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG stützt, dass das BFM in seinen Erwägungen jedoch im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG argumentiert, E-2001/2008 dass gemäss den revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a und b AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG beziehungsweise in einen Drittstaat, der effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bietet, zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass die beiden Bestimmungen an die gleichen Voraussetzungen anknüpfen, nämlich an eine mögliche Rückkehr der Asyl suchenden Person in einen Drittstaat, in dem diese sich vorgängig aufgehalten hat und der effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bietet, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG lediglich dann als lex specialis zur Anwendung gelangt, wenn der Bundesrat den betreffenden Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicheren Drittstaat bezeichnet hat, dass Italien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat und dort von den Behörden erkennungsdienstlich erfasst worden ist, dass der Beschwerdeführer nach Italien als sicheren Drittstaat zurückkehren kann, da dessen Behörden am 26. Februar 2008 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift implizit einwendet, Art. 34 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG seien nicht anwendbar, da er sich nicht während der ordentlicherweise vorausgesetzten 20 Tage im Drittstaat aufgehalten habe, dass er sich damit auf die Bestimmungen von Art. 42 Abs. 2 Bst. b und Art. 52 Abs. 1 Bst. a aAsylG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 40 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und der dazu entwickelten Rechtsprechung, zum Begriff "einige Zeit" bezieht (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 1), E-2001/2008 dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass durch das revidierte, auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretene Asylgesetz die bisherigen Bestimmungen der Art. 42 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 aAsylG sowie die Bestimmungen der Art. 31 Abs. 1 und Art. 40 aAsylV 1 auf den 1. Januar 2008 ersetzt beziehungsweise ersatzlos gestrichen worden sind, dass der Begriff "einige Zeit" keinen Eingang in den neu geschaffenen Nichteintretenstatbestand des Art. 34 AsylG gefunden hat und somit die dazu entwickelte Rechtsprechung nicht analog herangezogen werden kann, dass sodann gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 bei der neuen Drittstaatenregelung insbesondere ein effizienter Vollzug der Wegweisung im Vordergrund stand (vgl. Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BBl] 2002 Ziff. 1.2.1 S. 6849 ff.), dass das bis anhin gültige Konzept der vorsorglichen Wegweisung, welches den Behörden eine sehr hohe Beweislast auferlegte, indem für die Anordnung ein zwanzigtägiger Aufenthalt im Drittstaat nachgewiesen werden musste, ersetzt werden sollte (vgl. BBl 2002 a.a.O.), dass insbesondere die Dauer des Aufenthalts oder ein besonders enger Bezug der asylsuchenden Person zum Drittstaat für die Anordnung der Wegweisung nicht massgeblich sind (vgl. BBl 2002 S. 6884), dass die geltenden Bestimmungen von Art. 34 Abs. 2 AsylG somit unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im betreffenden Drittstaat Anwendung finden, weshalb der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers ins Leere greift, dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels sodann keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 28. März 2008 vorbringt, sein Schwager - und naher Verwandter - lebe als anerkann- E-2001/2008 ter Flüchtling in der Schweiz, weshalb die Voraussetzung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegend erfüllt sei, dass der materielle Gehalt der in Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG verwendeten Begriffe "nahe Angehörige" und "Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat" unverändert aus dem bisherigen Art. 23 Abs. 1 Bst. d beziehungsweise aus Art. 42 Abs. 2 Bst. c AsylG übernommen werden soll (vgl. BBl 2002 S. 6885), dass als "nahe Angehörige" gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden Ehegatten und deren minderjährige Kinder gelten, wobei Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 4 E. 5b S. 41 f. sowie Art. 1 Bst. e AsylV 1), dass der angebliche Schwager des Beschwerdeführers somit nicht als naher Angehöriger gilt, dass zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer zu diesem allenfalls enge Beziehungen unterhält, dass der angebliche Schwager, G._______ (recte H._______) sich bereits seit dem 27. Dezember 2002 in der Schweiz aufhält, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum C._______ vom 7. Februar 2008 zu Protokoll gab, er habe keine Verwandten in der Schweiz oder einem Drittstaat (vgl. TZ-Prot., S. 2 f.), dass er im Rahmen der Bundesanhörung vom 6. März 2008 aussagte, er habe sich erst in Rom dazu entschlossen, in die Schweiz zu reisen, nachdem er dort von anderen Flüchtlingen erfahren habe, dass es in der Schweiz besser sei (vgl. BFM-Prot., S. 14), dass daraus geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer habe keinen engen Kontakt zu seinem angeblichen Schwager in der Schweiz, dass der Beschwerdeführer sodann in seiner Beschwerdeschrift unter Berufung auf den Bericht UA -069/2005-1 von Amnesty International vorbringt, Italien habe in der Vergangenheit Asylsuchende ohne aus- E-2001/2008 reichendes Asylverfahren nach Libyen zurückgeschickt, wo diese Gefahr liefen, in den Verfolgerstaat abgeschoben und gefoltert zu werden, dass er unter Hinweis auf den "World Report 2008" von Human Rights Watch weiter geltend macht, Italien habe Terrorismusverdächtige in Verletzung des Non-refoulement-Gebots an Folterstaaten ausgeliefert, dass der Beschwerdeführer damit den Ausschlussgrund von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG geltend macht, dass es für die Anwendung von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG ausreichen soll, wenn die asylsuchende Person Hinweise dafür liefert, dass ihr im Drittstaat eine Verletzung des Non-refoulement-Gebots droht (vgl. BBl 2002 S. 6885), dass jedoch der blosse Hinweis auf früher bereits erfolgte - beziehungsweise auf die abstrakte Möglichkeit einer zukünftigen - Verletzungen des Non-refoulement-Gebots durch den entsprechenden Drittstaat nicht ausreicht, sondern der oder die Asylsuchende konkrete, seine - beziehungsweise ihre - Person betreffende Hinweise geltend machen muss, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers indes auf die Geltendmachung bereits erfolgter Verletzungen des Non-refoulement-Gebots durch den betreffenden Drittstaat beschränken, welche nicht seine Person betreffen, dass die als Beweismittel eingereichten Berichte UA -069/2005-1 von Amnesty International sowie der "World Report 2008" von Human Rights Watch ausschliesslich die Ausschaffung internierter Asylsuchender auf der sizilianischen Insel Lampedusa beziehungsweise des Terrorismus verdächtigter Personen - welche nicht die Möglichkeit erhielten, in Italien ein Asylgesuch zu stellen - nach Libyen betreffen, dass die italienischen Behörden die Deportationen aus der Internierungseinrichtung für ausländische Staatsangehörige auf Lampedusa bereits im März 2005 eingestellt haben (vgl. Amnesty International UA-069/2005-1), dass sich seit März 2006 ein permanentes Team aus Mitarbeitern des UNHCR, des italienischen Roten Kreuzes sowie der internationalen Organisation für Migration (IOM) im Rahmen des von der Europäi- E-2001/2008 schen Union und des italienischen Innenministeriums finanzierten "PRAESIDIUM II"-Projektes auf Lampedusa um eine Verstärkung der Aufnahmekapazitäten und -dienstleistungen bemühen (vgl. UNHCR Briefing Note "Italy: Surge in sea arrivals from Libya" vom 29.02.2008), dass schliesslich ausgeschlossen werden kann, der Beschwerdeführer werde des Terrorismus verdächtigt, zumal dieser offensichtlich bereits mit den italienischen Behörden in Kontakt getreten und von diesen registriert worden war, ohne dass irgendwelche Massnahmen zu seiner Festhaltung ergriffen worden wären, dass somit keine Hinweise vorliegen, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Italien eine Verletzung des Non-refoulement-Gebots, dass die Argumentation in der Beschwerdeschrift nichts enthält, was als Indiz für die offensichtliche Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG betrachtet werden könnte, dass die übrigen Vorbringen bezüglich der Umstände der Unterbringung von Asylsuchenden in Italien schliesslich im Rahmen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen sind, dass auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird, zumal diese nicht zu einer anderen Beurteilung führen können, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar E-2001/2008 oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 27. März 2008 unter Berufung auf den Bericht der EU-Kommission vom 26. November 2007 (KOM [2007] 745) über die Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 vorbringt, der italienische Staat stelle in Verletzung von EU-Normen nicht ausreichend Plätze für Asylbewerber zur Verfügung und deren Unterbringung sei zumeist ungesichert, dass der betreffende Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 26. November 2007 festhält, dass in Italien - aber auch in anderen Staaten - nicht ausreichend Plätze für Asylbewerber zur Verfügung stünden (vgl. KOM [2007] 745 S. 6), dass weiter ausgeführt wird, Italien gewähre - aus Mangel an Unterbringungsplätzen - Geldleistungen zur Deckung der Unterkunftskosten (vgl. KOM [2007] 745 S. 5 f.), dass die Kommission in ihrer Schlussfolgerung festhält, dass die Richtlinie in den meisten Mitgliedstaaten zufriedenstellend umgesetzt worden sei und lediglich einige horizontale Fragen nicht ordnungsgemässer Umsetzung oder falscher Anwendung der Richtlinie ermittelt worden seien, die Kommission jedoch alle Fälle, in denen es Probleme bei der Anwendung gegeben habe, prüfen und ihnen nachgehen werde (vgl. KOM [2007] 745 S. 11), dass nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden muss, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückführung nach Italien aufgrund eines allfälligen Mangels an Unterbringungsplätzen konkret gefährdet, E-2001/2008 dass schliesslich weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle eines Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien sprechen, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-2001/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum C._______ (per Telefax zu den Akten Ref.- Nr. N_______) - das Ausländeramt des Kantons I._______ (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: Seite 13

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