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Bundesverwaltungsgericht 16.01.2020 E-199/2020

16 gennaio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,397 parole·~17 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 6. Januar 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-199/2020

Urteil v o m 1 6 . Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 6. Januar 2020 / N (…).

E-199/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger und stammt gemäss eigenen Angaben aus B._______, wo er neben dem Schulbesuch in der Freizeit als (…) gearbeitet habe. Er habe Marokko am 1. Mai 2019 in Richtung Türkei verlassen. Am 4. Oktober 2019 ersuchte er um Asyl in der Schweiz. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region Bern zugewiesen. Er reichte keine rechtsgenüglichen Identitätsausweise oder Beweismittel zu den Akten, behauptete jedoch, minderjährig zu sein. Den Reisepass habe er in der Türkei verloren. Seine Altersangaben wurden jedoch inzwischen durch ein von der Vorinstanz beim Institut für Rechtsmedizin der Universität C._______ in Auftrag gegebenes Altersgutachten vom 4. November 2019 widerlegt. Gestützt auf eine körperliche Untersuchung, eine Handknochenaltersanalyse, eine zahnärztliche Untersuchung sowie eine Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse des Beschwerdeführers gelangt das Gutachten zum Schluss, der Beschwerdeführer habe ein Mindestalter von 18.5 Jahren, das von ihm angegebene Alter von 16 Jahren und zehn Monaten sei unwahrscheinlich (vgl. […] act. 16/7, S. 5). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs erklärte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung UMA vom 15. Oktober 2019, er habe Marokko vor allem deshalb verlassen, weil seine Eltern sich vor vier Jahren geschieden hätten; junge Leute hätten in Marokko auch kaum Perspektiven. Ausserdem habe er Probleme mit einer Gruppe von Leuten gehabt, die seine jüngere Schwester angepöbelt und ihn geschlagen hätten. Der Vorfall sei zur Anzeige gebracht worden. Er selbst habe jedoch kurze Zeit später seinerseits einem Mann aus dieser Gruppe mit einem Stein auf den Kopf geschlagen, so dass dieser ins Spital habe eingeliefert werden müssen. Die Cousins und Brüder des Verletzten hätten ihn daraufhin mit dem Tod bedroht. Aus Angst habe er das Land verlassen. Inzwischen habe es eine Anklage gegen ihn gegeben, er habe aus der Türkei einen Freund kontaktiert und erfahren, dass er in seiner Abwesenheit zu einer Haftstrafe von sieben Jahren verurteilt worden sei. C. Am 29. Oktober 2019 verfügte das Amt für Migration des Kantons D._______ die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Innenstadtbereich von D._______, da er mehrmals bei Ladendiebstählen erwischt worden war.

E-199/2020 D. Am 4. November 2019 übermittelte das SEM der Rechtsvertreterin aus dem Bundeszentrum das Altersgutachten betreffend den Beschwerdeführer (vgl. Bst. A). E. Zwischen dem 11. und 24. November 2019 war der Beschwerdeführer verschwunden. F. Am 19. November 2019 nahm die Rechtsvertreterin fristgerecht Stellung zum gewährten rechtlichen Gehör zu den Ergebnissen des Altersgutachtens. Sie erklärte, sie könne angesichts der Abwesenheit des Beschwerdeführers in seinem Namen nicht Stellung nehmen, beantrage aber, dass eine Änderung des ZEMIS-Eintrags betreffend das Alter mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen sei. Sie ersuchte des Weiteren um eine anfechtbare Verfügung betreffend die Änderung der ZEMIS-Daten. G. In der Anhörung vom 20. Dezember 2019 bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen zu den Fluchtgründen. Allerdings erklärte er, der Vorfall habe nicht seine Schwester E._______ (so […] act. 11/12, S. 6, 10), sondern die Schwester X._______ betroffen ([…] act. 24/16, F. 10ff., 58, 107, 134ff.), die mit ihm zusammen bei seiner Grossmutter lebe, nachdem die Mutter fortgezogen sei, um sich neu zu verheiraten. Auch sei die Schwester nicht angepöbelt, sondern missbraucht worden. Diese Leute, die er kenne, seien gefährlich und handelten auch mit Drogen. Nachdem er das Gruppenmitglied F._______, das seine Schwester missbraucht habe, mit einem Stein am Kopf getroffen habe, sei dieser zu Boden gegangen und er habe die Flucht ergriffen. Er habe sich zu einem Freund begeben. Telefonisch habe er seinen Vater informiert, der ihm geraten habe, versteckt zu bleiben. Der Vater habe dann für ihn die Ausreise in die Türkei organisiert, vier Tage nach dem Vorfall habe er das Land verlassen. Während seines Aufenthalt in der Türkei habe er von seinem Vater erfahren, dass er zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, weil F._______ ihn angezeigt habe. Bisher habe er keine Identitätsdokumente vorlegen können, da er das Mobiltelefon während der Reise verloren habe und nun niemanden kontaktieren könne. Auch benutzten seine Bekannten und Verwandten weder Whatsapp noch Facebook.

E-199/2020 H. Am 27. Dezember 2019 verfügte das Amt für Migration des Kantons G._______ eine Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Kantonsgebiet G._______, da er am 8. Dezember 2019 in einem Pub einen Diebstahl begangen habe, dessen er bei einem zweiten Besuch im Pub am 14. Dezember 2019 überführt wurde. I. Am 3. Januar 2020 wurde der Rechtsvertreterin der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme übermittelt. Die Vorinstanz hielt die Vorbringen nicht für glaubhaft. J. In der Stellungnahme vom 6. Januar 2020 erklärte die Rechtsvertreterin, der Beschwerdeführer sei enttäuscht über den beabsichtigten Entscheid, er beteuere, dass seine Vorbringen der Wahrheit entsprächen. K. Am 7. Januar 2020 erliess die Vorinstanz einen ablehnenden Asylentscheid, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Des Weiteren enthielt die Verfügung in Ziff. 1 die anfechtbare Anordnung der Daten-Änderung im ZEMIS betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Der Entscheid wurde gleichentags der Rechtsvertretung im BAZ übermittelt. Am 7. Januar 2020 verzeichnete das BAZ auch den Eingang der Mandatsniederlegung (wohl versehentlich datierend vom 16. Dezember 2019). L. Am 13. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein; er ersuchte um die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung von Asyl. Zudem sei der Vollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich, weshalb eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung beantragt, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eine amtliche Rechtsvertretung sei einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen. Der Beschwerdeführer brachte vor, er wolle in der Schweiz bleiben, wo er mehr Chancen habe, einen Beruf zu erlernen. In Marokko sei er verfolgt von den Behörden und den Angehörigen der Mafia-Gruppe, die mit Drogen dealten; er habe sich jedoch geweigert, Drogen zu verkaufen

E-199/2020 und sich deshalb mit ihnen geschlagen. In Marokko gebe es keine Gerechtigkeit und auch die Behörden würden ihn suchen. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nicht einzutreten ist auf den Eventualantrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, nachdem die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und diese von der Vorinstanz nicht entzogen worden ist (Art. 55 VwVG). Im Übrigen ist auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-199/2020 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Das Doppel der Beschwerdeschrift, welche der Vorinstanz bisher nicht bekannt gegeben wurde, wird dem SEM mit dem heutigen Urteil übermittelt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht für glaubhaft. Er habe falsche Angaben zu seinem Alter gemacht, seine Erklärungsversuche, weshalb er keine Identitätsdokumente habe vorlegen können, vermöchten nicht zu überzeugen; vielmehr sei davon auszugehen, dass er sehr wohl hätte Kontakt mit seinen Verwandten aufnehmen können. Ferner seien seine Schilderungen betreffend das fluchtauslösende Vorbringen völlig unsubstanziiert geblieben, obwohl er mehrmals aufgefordert worden sei, sich ausführlicher zu äussern. Ferner wiesen seine Erklä-

E-199/2020 rungen deutliche Widersprüche in wesentlichen Aspekten auf, die der Beschwerdeführer auch auf Vorhalt nicht überzeugend habe auflösen können. Zudem erfüllten die geltend gemachten Fluchtgründe die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei durch Mitglieder einer mafiaähnlichen Gruppe bedroht, die seine Schwester missbraucht hätten; er habe ein Gruppenmitglied mit einem Stein verletzt, weshalb er nun Verfolgung durch diese Gruppe befürchte. Zudem sei er angezeigt und in Abwesenheit zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Marokko sei kein Rechtsstaat. Er habe dort keine Perspektive, seine Eltern hätten sich scheiden lassen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen oder aus anderen Gründen als in der Beschwerdeschrift vorgebracht gutheissen (sog. Motivsubstitution, vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in materieller Hinsicht zum Schluss, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Fall seiner Rückkehr nach Marokko vorliegen. 6.3 Kein Aspekt in den Vorbringen des Beschwerdeführers deutet darauf hin, dass ihm im Fall der Rückkehr nach Marokko Verfolgung oder ernsthafte Nachteile aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen) drohen könnten. Dies gilt zuvorderst für die Ehescheidung seiner Eltern. Dies gilt jedoch auch für das Vorbringen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Missbrauch seiner Schwester und dem daraus folgenden Angriff auf einen der Täter beziehungsweise Gruppenangehörigen. Der Beschwerdeführer hat selbst erklärt, die Familie habe den Übergriff auf die Schwester zur Anzeige gebracht (vgl. act. 24/16 F64-69). Angeblich stehe das Ermittlungsergebnis noch aus. Es liegen keine Hinweise vor, dass die

E-199/2020 marokkanischen Behörden diesen Vorwürfen gegen die Gruppenmitglieder, insbesondere auch gegen den Haupttäter F._______ nicht nachgehen und diese nicht ahnden würden. Ferner hält das Gericht fest, dass auch die geltend gemachte Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des tätlichen Angriffs mit einem Stein berechtigt erscheint und nicht ersichtlich ist, dass sie aus einem asylbeachtlichen Motiv erhoben worden wäre. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass die Handlungen der Behörden auf dem Willen zur legitimen strafrechtlichen Verfolgung der vom Beschwerdeführer begangenen Körperverletzung beruhen. Tatsächlich sind die Angaben des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall spärlich, jedoch erklärte er, in diesem Verfahren anwaltlich vertreten gewesen zu sein (vgl. act. 24/16 F 95f., 108-111), was ebenfalls auf eine ordnungsgemässe Verfahrensführung hindeutet. Ob ihm tatsächlich eine (siebenjährige) Freiheitsstrafe droht, vermochte der Beschwerdeführer bisher nicht zu belegen. Auch aus seiner Aussage in der Erstbefragung, wonach er davon ausgegangen sei, als Minderjähriger wegen des Steinwurfs nicht ins Gefängnis zu kommen (vgl. act. 11/12 F. 7.02, S. 10), lässt sich kein willkürliches oder in irgendeiner Weise asylbeachtlich motiviertes Verhalten der marokkanischen Strafbehörden erkennen, zumal der Beschwerdeführer die Minderjährigkeit nicht hat belegen können und inzwischen vielmehr feststeht, dass er als volljährig zu gelten hat. Nach diesen Ausführungen erübrigt sich die weitere Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass die Vorinstanz die Vorbringen in erster Linie als unsubstanziiert und widersprüchlich erachtete, auch wenn festzuhalten ist, dass das Gericht die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid als zutreffend erachtet, zumal in der Beschwerde den entsprechenden Erwägungen des SEM nichts entgegengestellt wird. 6.4 Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens nichts vorbrachte, was auf eine begründete Furcht vor einer ihm im Fall der Rückkehr drohenden asylbeachtlichen Verfolgung hindeutet. Auch die Beschwerdevorbringen geben keinen Anlass, diese Einschätzung zu revidieren. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

E-199/2020 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem

E-199/2020 Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Weder die in Marokko herrschenden Verhältnisse noch individuelle Umstände sprechen vorliegend gegen eine Rückkehr in die Heimat. In Marokko herrscht keine Lage der allgemeinen Gewalt. Es sind des Weiteren im Falle des Beschwerdeführers auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Der Beschwerdeführer behauptete, minderjährig zu sein, hat jedoch, obwohl er mehrfach dazu angehalten wurde, keine Anstrengungen unternommen, dies zu belegen. Seiner Behauptung steht das Untersuchungsergebnis des rechtsmedizinischen Instituts der Universität C._______ gegenüber. Sowohl in der zahnärztlichen Untersuchung als

E-199/2020 auch bei der Skelettaltersanalyse wurde ein klar über 18 Jahren liegendes Mindestalter des Beschwerdeführers festgestellt (vgl. act. 16/7, S. 5). Praxisgemäss stellt ein derartiges Ergebnis einer umfassenden Altersabklärung ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Auch das Gericht geht vorliegend davon aus, dass der Beschwerdeführer auf jeden Fall volljährig ist. Nach eigenen Angaben hat er vor der Ausreise als (…) gearbeitet, also ein Auskommen gehabt. Betreffend die ihm allenfalls drohende Gefängnisstrafe ist auf die Ausführungen unter E. 6.3 zu verweisen. Eine rechtmässig angeordnete, verhältnismässige Massnahme kann dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Verbeiständung sind aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

E-199/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Doppel der Beschwerdeeingabe wird dem SEM zur Kenntnis übermittelt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Susanne Bolz

Versand:

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