Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E199/2012 Urteil v om 1 9 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (…), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren gemeinsamer Sohn C._______, geboren am (…), Mazedonien, alle vertreten durch Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Januar 2012 / N (…).
E199/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden (Eltern) mit ihrem Sohn C._______ sowie (…) – alles Angehörige der Roma aus Mazedonien – am 19. Februar 2010 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellten, welches von ihnen am 25. Februar 2010 zurückzogen und gleichentags vom BFM als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass die Beschwerdeführenden die Schweiz am 5. März 2010 freiwillig verliessen und mit Rückkehrhilfe in ihre Heimat zurückkehrten, dass sie am 22. Dezember 2010 erneut – dieses Mal nur mit ihrem Sohn C._______– in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Mai 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass eine dagegen gerichtete Beschwerde vom 25. Mai 2011 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2011 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden am 21. September 2011 in ihre Heimat zurückkehrten, dass sie am 10. November 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe wieder mit Sohn C._______ ein drittes Mal um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen im EVZ Vallorbe vom 18. November 2011 und der Anhörungen zu den Asylgründen vom 20. Dezember 2011 im Wesentlichen geltend machten, nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz hätten sie sich aus Angst vor der Polizei in ihrem Haus in D._______ versteckt, zumal diese den Beschwerdeführer wegen seiner dreijährigen Haftstrafe immer noch gesucht habe, dass der Beschwerdeführer eine Woche später, früh morgens, von der Polizei zuhause abgeholt und ins Gefängnis E._______ gebracht worden sei, wo er einen Monat mit 100 Häftlingen unter miserablen Umständen eingesperrt gewesen sei, er dort habe arbeiten müssen und nicht ausreichend versorgt worden sei,
E199/2012 dass er wegen guten Benehmens nach 27 Tagen einen Wochenendurlaub erhalten habe und nach Hause zu seiner Familie gegangen sei, dass er die Gelegenheit zur Flucht ergriffen habe und am folgenden Tag mit seiner Frau und dem gemeinsamen Sohn nach F._______ gereist sei, dass er keine persönlichen Probleme gehabt habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren ihre Pässe und Identitätskarten sowie eine Eintrittsbestätigung ins Gefängnis E._______ und eine Hafturlaubsbestätigung einreichten, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Januar 2012 – am folgenden Tag eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete und ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass es zur Begründung seines Entscheids festhielt, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, wonach nach dem Abschluss des letzten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass sich die Beschwerdeführenden im Wesentlichen auf dieselben Vorbringen stützten, welche sie bereits beim zweiten – und als offensichtlich unglaubhaft beurteilten – Asylverfahren vorgebracht hätten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Angaben zu seinem Gefängnisaufenthalt den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprächen, zumal die Infrastruktur des Gefängnisses E._______ im Jahre 2007 unter der Aufsicht der EAR (European Reconstruction Agency) umfassend renoviert worden sei, um das Gefängnis den EU Standards anzupassen, womit die vom Beschwerdeführer geschilderten Zustände im Gefängnis nicht den Tatsachen entsprächen, dass ferner äusserst unüblich sei, dass die Behörden, ohne die offensichtlich bestehende Fluchtgefahr abzuschätzen, den
E199/2012 Beschwerdeführer bereits nach nur drei Wochen in den Hafturlaub entlassen hätten, dass die zu den Akten gereichte Hafturlaubsbestätigung Ungereimtheiten aufweise und das Dokument keinen Briefkopf enthalte, so dass die ausstellende Behörde nicht ersichtlich sei, dass im Weiteren auch die Eintrittsbestätigung ins Gefängnis E._______ Fälschungsmerkmale aufweise, da der aufgeführten Laufnummer zufolge der Fall aus dem Jahre 2001 datiere, weshalb das eingereichte Dokument nicht geeignet sei, den geltend gemachten Sachverhalt zu untermauern, dass die Beschwerdeführenden zudem uneinheitliche Aussagen zum Fluchtzeitpunkt gemacht hätten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht glaubhaft seien und der Eindruck entstehe, sie versuchten ergänzende Asylgründe zu konstruieren, um diese in einem neuen Asylverfahren geltend zu machen, dass demnach auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Januar 2011 – vorab per Telefax – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, auf die Asylgesuche vom 10. November 2011 sei einzutreten, es sei die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführenden seien in der Folge vorläufig aufzunehmen, gegebenenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchten, dass die Akten am 16. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
E199/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG vorliegend nicht gegeben ist und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
E199/2012 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass bei der Prüfung von Hinweisen für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, dass dann auf ein Asylgesuch eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 17), dass die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen ein erstes Asylgesuch zurückgezogen und ein weiteres Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, dass hinsichtlich der zur Begründung der dritten Asylgesuche geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden vorweg auf ihre im http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/57 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/57 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/57 http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/2 http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/2 http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/2 http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/2 http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/2 http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/2 http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/2
E199/2012 EVZ Vallobe protokollierten Aussagen vom 18. November 2011 sowie auf die Protokolle der direkten Anhörungen durch das BFM vom 20. Dezember 2011 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung offenkundig zu Recht feststellte, aus den Vorbringen der Beschwerdeführerenden ergäben sich keine Hinweise, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu stützen sind, wonach nicht zu überzeugen vermöge, dem Beschwerdeführer sei bereits nach 27 Tagen Haft ein Wochenendurlaub erlaubt worden, obwohl er in seiner Heimat ein gesuchter Mann sei, dass im Weiteren der Beurteilung des BFM zu folgen ist, dass das Gefängnis E._______ im Hinblick auf einen Beitritt Mazedoniens in die Europäische Union unter Aufsicht der European Reconstruction Agency (EAR) tatsächlich umfassend renoviert worden ist, dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, die Schilderung des Beschwerdeführers zu seinem Gefängnisaufenthalt könne nicht einzig aufgrund des vom BFM erwähnten Berichts als unzutreffend abgetan werden, nicht durchzudringen vermögen, weil Mazedonien mit dem Erhalt des EU Beitrittsstatus am 17. Dezember 2010 die Bedingungen für die Einführung der Gesamtheit aller europarechtlichen Vorschriften und Standards (Acquis communautaire) und damit auch die Haft respektive Gefängnisbedingungen nach EUNormen erfüllt, dass im Weiteren der Einschätzung des BFM zu folgen ist, wonach die zu den Akten gereichten Dokumente (Urlaubsbestätigung, Eintrittsbestätigung ins Gefängnis) Ungereimtheiten und Fälschungsmerkmale aufweisen, woran die Entgegnungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass sich das in der Rechtsmitteleingabe gezeichnete Bild, die Beschwerdeführenden müssten sich bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation in Mazedonien unweigerlich einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdungslage ausgesetzt sehen, als theoretisch und spekulativ herausstellt, http://de.wikipedia.org/wiki/Europarecht http://de.wikipedia.org/wiki/Acquis_communautaire http://de.wikipedia.org/wiki/Acquis_communautaire http://de.wikipedia.org/wiki/Acquis_communautaire
E199/2012 dass es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, zumal die Beschwerdeführenden nichts vorbringen, was vorliegend für die Beurteilung des Nichteintretens nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG von Belang sein könnte, dass das BFM zu Recht auf die dritten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführenden weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten, weshalb das in Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat droht, dass zudem der Schweizerische Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien zum verfolgungssicheren Staat ("safe country") erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
E199/2012 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Mazedonien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch aus individuellen Gründen als zumutbar erweist, da sie bis zu ihrer Ausreise in Mazedonien gelebt haben und somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut sind, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und die Beschwerdeführenden über gültige Reisepapiere verfügen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführenden innert nicht einmal zweier Jahre drei Asylverfahren in der Schweiz einleiteten, wobei das erste Verfahren mittels Abschreibungsentscheids (freiwillige Rückkehr mit Rückkehrhilfe) endete und die zwei folgenden Verfahren mit Bestätigung des jeweiligen Nichteintretensentscheids der Vorinstanz durch das Bundesverwaltungsgericht (beide Male mittels Abweisung der offensichtlich unbegründeten Beschwerde) rechtskräftig abgeschlossen wurden,
E199/2012 dass dieses Verhalten als trölerisch anzusehen ist, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) wegen Mutwilligkeit der Prozessführung zu erhöhen und mithin auf Fr. 1'200. festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: