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Bundesverwaltungsgericht 20.08.2015 E-1988/2014

20 agosto 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,452 parole·~17 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. März 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1988/2014

Urteil v o m 2 0 . August 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, vertreten durch (…), Beratungsstelle für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. März 2014 / N (…).

E-1988/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess nach eigenen Angaben Äthiopien im (…) oder (…) und reiste über (…) am (…) in die Schweiz ein. Am 4. April 2012 suchte sie im B._______ um Asyl nach und wurde am 24. April 2012 zu ihrer Person (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A4/12) befragt. Aufgrund ihrer Zweifel an den Altersangaben der Beschwerdeführerin – wonach sie am (…) geboren sei –, liess die Vorinstanz am 2. Mai 2012 eine Handknochenanalyse vornehmen. Demnach wies ihr Handskelett ein Alter von (...) oder mehr auf. In Anwesenheit der Vertrauensperson wurde der Beschwerdeführerin zu diesem Abklärungsergebnis und der Altersbestimmung am 24. Februar 2014 das rechtliche Gehör gewährt und die Vorinstanz teilte ihr mit, sie gehe nun von ihrer Volljährigkeit aus. Für die weiteren Verfahrensschritte wurde ihr dementsprechend keine Vertrauensperson mehr zur Seite gestellt. Im Anschluss an das rechtliche Gehör wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A20/16). Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei eritreische Staatsbürgerin und in (...)/Eritrea geboren. Ihre Eltern seien früh verstorben, weshalb sie im Alter von (…) Jahren zusammen mit ihrer (...) nach (…), Äthiopien, gezogen sei. Da dort die (…) lebten, die eine andere Sprache sprächen, sei sie nie zur Schule gegangen. Mit ihrer (...) habe sie (…) gesprochen. Im Jahr (…) sei ihre (...) gestorben. Da sie keine Familie mehr habe und sie Mitglieder der (...) aufgefordert hätten, Äthiopien zu verlassen beziehungsweise sie ein (...)-Mann, der sie zur Heirat habe zwingen wollen, misshandelt habe, sei sie in die Schweiz gereist. Sie habe weder in Eritrea noch in Äthiopien Verwandte beziehungsweise wisse sie nicht, ob ihre Eltern (…) hätten. Dagegen habe sie einen (…), der in (…), Sudan, lebe. B. Mit Verfügung vom 10. März 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

E-1988/2014 Sie begründete den abweisenden Entscheid im Wesentlichen damit, neben den unglaubhaften Angaben zum Alter der Beschwerdeführerin, seien auch die Aussagen zu ihrer Staatsangehörigkeit und Herkunft sowie zu den familiären Verhältnissen substanzlos und widersprüchlich ausgefallen. Demzufolge seien auch die von ihr aus Herkunft und Staatsangehörigkeit abgeleiteten Probleme nicht glaubhaft und sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. In Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse hielt sie fest, ihre tatsächliche Herkunft gelte aufgrund der unglaubhaften Angaben als nicht gesichert und ihre Staatsangehörigkeit als unbekannt. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen und habe die Asylbehörden offensichtlich zu täuschen versucht, so dass es nicht deren Aufgabe sei, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Die Wegweisung sei unter diesen Umständen zulässig, zumutbar sowie möglich. C. Gegen die vorinstanzliche Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. April 2014 Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren beziehungsweise sei von einer Wegweisung abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung beharrte sie im Wesentlichen auf der Glaubhaftigkeit ihre Aussagen – insbesondere sei sie sehr wohl eritreischer Herkunft. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen (…) im Original sowie Kopien der eritreischen Identitätskarten ihrer Eltern sowie ihres (…) ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, stellte fest, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden und lud die Vorinstanz ein, zur Beschwerde vom 11. April 2014 eine Vernehmlassung einzureichen. E. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte sie aus, der zu den Akten ge-

E-1988/2014 reichte (…) sei nicht geeignet, die Identität der Beschwerdeführerin zu belegen. Auch den eingereichten Kopien der Identitätskarten der Eltern und (…) komme keine Beweiskraft hinsichtlich der geltend gemachten Identität der Beschwerdeführerin zu. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 lud die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin ein, zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen. G. Nach erstreckter Frist führte diese mit Replik vom 28. Juli 2014 aus, der Original-(…) sei das einzige Dokument, das sie beibringen könne. Einen Pass oder eine Identitätskarte habe sie nie besessen. Ihr (…) habe die übrigen Papiere nur in Kopie geschickt aus der Befürchtung heraus, die Originale könnten unterwegs verlustig gehen. Gleichzeitig bot sie an, der (…) könne die Original-Dokumente bei einer Schweizer Vertretung im Ausland vorzeigen. Der Replik wurde sodann ein Auszug einer Email ihres (…) samt Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt. H. Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Anfrage der Rechtsvertretung vom 17. Juli 2015 nach dem Verfahrensstand.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-1988/2014 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.

E-1988/2014 Das SEM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung ab, da die vorgebrachte eritreische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden könne, sei auch die Behauptung aufgrund ihrer eritreischen Abstammung in Äthiopien belästigt und bedroht worden zu sein, nicht plausibel. Ihre Erwägungen fielen ausführlich aus. So wies sie im Zusammenhang mit den Zweifeln an der Herkunft der Beschwerdeführerin und den familiären Verhältnissen auf verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten in ihren Vorbringen hin. Namentlich habe sie in der Befragung vom 4. April 2012 ausgesagt, (…) zu sein, wogegen sie in der Anhörung vom 24. Februar 2014 angegeben habe, dies stimme nicht, sie gehöre zur Ethnie der (…) an. Dieses Vorbringen sei als nachgeschoben zu werten. Bezeichnenderweise seien auch die Angaben zur Ethnie der Eltern nicht konstant ausgefallen. Insgesamt habe sie kein differenziertes Wissen über ihre familiäre Herkunft, was in keiner Weise verständlich sei. Zudem seien die Angaben zu ihrem Aufenthaltsstatus und ihren Lebensumständen in Äthiopien unglaubhaft ausgefallen und sie habe nicht in überzeugender Weise darzulegen vermocht, dass sie in (...), in der Region (...), aufgewachsen sei. So habe sie einmal behauptet, (...) liege in Eritrea, um später darzulegen, (...) sei in Äthiopien. Sodann habe sie weder gewusst, in welcher Zone von (...) sich (...) befinde, noch wie die (...) heisse. Auch die Nummern der Zonen seien ihr unbekannt. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe sich dort nicht frei bewegen können, weil die (...)-Leute gefährlich gewesen seien, würden ihre fehlenden geografischen Kenntnisse nicht erklären, zumal es nicht plausibel sei, dass sie kein (...) spreche, welches die Amtssprache der Region sei. Schliesslich gelinge es der Beschwerdeführerin auch nicht, ihre mangelnden (…)-Kenntnisse glaubhaft zu begründen. Im Ergebnis sei es naheliegend, dass die Beschwerdeführerin nicht eritreische, sondern äthiopische Staatsangehörige sei. Damit seien den vorgebrachten Problemen in Bezug auf ihre eritreische Abstammung die Grundlage entzogen. Die geltend gemachten Übergriffe, wonach ein (...) sie zusammengeschlagen habe, nachdem sie seinen (…) abgelehnt habe, seien schliesslich als nachgeschoben zu qualifizieren, da sie dieses Vorbringen in der BzP nicht einmal ansatzweise erwähnt habe. 6. Das Bundeverwaltungsgericht teilt die Ansicht der Vorinstanz, wonach sowohl die behauptete Minderjährigkeit und die angegebene eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin noch ihre Verfolgungsgründe

E-1988/2014 nicht glaubhaft dargelegt wurden. Dabei hat sich die Beschwerdeführerin in zahlreiche Widersprüche verstrickt sowie unsubstanziierte oder falsche Aussagen gemacht. In Bezug auf die behauptete Minderjährigkeit ist die Vorinstanz zu Recht und mit ausführlicher und zutreffender Begründung zum Schluss gekommen, diese sei nicht glaubhaft. Wesentliches Gewicht kommt bereits der formell nicht zu beanstandenden Handknochenanalyse zu, welche die Vorinstanz durchführte (vgl. A6/1) und nach welcher die Beschwerdeführerin ein Alter von (...) oder mehr aufweist. Da dies die Abweichungstoleranz zum angegebenen Alter – wonach sie am (…) geboren sei – von über (…) Jahren im Ergebnis überschreitet, sind ihre Angaben unwahrscheinlich. Dass die Beschwerdeführerin vor (…) geboren ist, kann im Übrigen auch aus ihren Aussagen geschlossen werden. So gab sie in der Anhörung etwa zu Protokoll, sie sei noch ein Kind gewesen, als das Referendum stattgefunden habe (vgl. A20/16 S. 5), was entsprechend (…) gewesen hätte sein müssen. Dies würde sodann mit der Aussage übereinstimmen, sie habe Eritrea zusammen mit ihrer (...) "vielleicht im Jahr (…)" verlassen. Ergänzend kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zur angeblichen Herkunft ergibt sich ferner nicht nur aus der fehlenden Kenntnis betreffend die administrativen örtlichen Gegebenheiten – so insbesondere die (...), die Zone oder die Nummer –, sondern die Aussagen erwecken auch nicht den Anschein von tatsächlich vor Ort gelebten Erfahrungen. So ist es der Beschwerdeführerin zwar möglich, einzelne in Äthiopien liegenden Dörfer – etwa im Rahmen des Reisewegs – zu benennen, die sich abweichende Aussage, wonach (...) einmal in Äthiopien und ein andermal in Eritrea liege (vgl. vgl. A 20/16 S. 7 f.), lässt sich aber nicht nachvollziehbar erklären. Die Begründung, (...) befinde sich direkt an der Grenze zu Äthiopien in Eritrea, so dass sie gedacht habe, sie sei in Äthiopien aufgewachsen (vgl. A20/16 S. 8), widerspricht der ursprünglich zutreffenden Aussage, wonach (...) in Äthiopien – westlich der Grenze im Landesinnern – liegt und sich relativ "weit weg" von (...) – einer Grenzstadt zu Eritrea – befinde (vgl. A20/16 S. 7). Auch die Angaben zur eritreischen und sprachlichen Herkunft der Beschwerdeführerin und ihrer Familie sowie zur Ausreise ihres (…) aus Eritrea vermögen nicht zu überzeugen und fallen, wie die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat, massiv widersprüchlich aus. Schliesslich vermag die mit der Beschwerde eingereichte eritreische (…) im Original die geltend gemachte eritreische Herkunft nicht zu belegen, handelt es sich doch hierbei nicht um

E-1988/2014 ein rechtsgenügliches Identitätspapier (vgl. BVGE 2007/7), zumal angesichts der im Übrigen zahlreichen Unstimmigkeiten. Indem die eritreische Herkunft der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden kann, gelingt es ihr auch nicht, die sich darauf abstützenden Verfolgungsgründe glaubhaft darzutun, zumal ihre Aussagen durchwegs pauschal ausfielen und sie diese auch auf Beschwerdestufe nicht weiter konkretisiert. In Bezug auf die geltend gemachte (…) und die in diesem Kontext angeblich stattgefundenen Übergriffe seitens eines (...)-Mannes wies die Vorinstanz sodann zutreffend darauf hin, dass dieses Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren ist. Dies zeigt insbesondere der Umstand, dass sie in der BzP als wesentlichen Gesuchsgrund noch angab, sie sei in die Schweiz gekommen, weil sie keine Familie habe; sie wolle einfach arbeiten, damit sie für ihr Leben aufkommen könne (vgl. A4/12 S. 8). Auf Beschwerdeebene gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu beheben, vielmehr bestätigen sich diese durch weitere Widersprüche. So reichte sie im Rahmen der Replik vom 28. Juli 2014 über ihren (…) Kopien der eritreischen Identitätskarten ihrer Eltern (…) zusammen mit einem in die deutsche Sprache übersetze Email-Nachricht des (…) ein. Dieser ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei (…) und ihre gemeinsame ("unsere") (…) heisse (…). Demgegenüber hatte die Beschwerdeführerin in der Anhörung auf die Frage, ob sie (…) hätten, angegeben, sie hätten (…) (vgl. A20/16 S. 3). Die Vorinstanz hat in der Vernehmlassung im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht nur der (…), sondern auch den Kopien der eritreischen Identitätskarten, nur eingeschränkten Beweiswert zugemessen werden kann. Aufgrund der dargelegten zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente ist das Nachreichen der Originale – etwa durch das Vorlegen der Identitätskarten auf der Schweizerischen Vertretung in (…) durch den (…) – nicht erforderlich, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dies an der vorliegenden Einschätzung etwas ändern könnte. Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde mehrheitlich in Wiederholungen und es erübrigt sich, weiter darauf einzugehen. Den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vermag sie nichts entgegenzuhalten. Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 7.

E-1988/2014 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen jedoch nach Treu und Glauben in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), weshalb es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da die Beschwerdeführerin gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen und zu ihrer Herkunft gemacht hat. Insbesondere gab die Beschwerdeführerin keine Adresse in (...) an (vgl. A4/12 S. 5), obwohl sie rund (…) dort gelebt haben will. Auch konnte sie keinerlei Angaben zu – über

E-1988/2014 ihre Eltern, die (…), und (…), der im Sudan lebe, hinausgehenden – bestehenden Verwandtschaftsverhältnissen machen, was nicht erklärbar ist. Aufgrund der Aktenlage scheint die Vorinstanz zu Recht auf die äthiopische Staatsangehörigkeit zu schliessen, indessen sind nebst Äthiopien auch andere Heimat- oder Herkunftsländer denkbar. Daher ist die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin unbekannt, zumal auch die von ihr als Beweis für ihre Identität eingereichten Papiere – wie vorstehend dargelegt – nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG. Das ist vorliegend nicht der Fall, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FOK, SR 0.105) verbotene Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, zumal sie weder das nach Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses geforderte "real risk" nachweisen oder glaubhaft machen kann. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat einem Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt klarerweise entgegenstehen würde. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wie bereits erwähnt ist es angesichts des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin und ihrer unglaubhaften Behauptung, sie stamme aus Eritrea, woran sie weiterhin festhält, womit sie ihre wahre Herkunft verschweigt, nicht an den Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in mutmasslichen Herkunftsländern zu forschen.

E-1988/2014 Immerhin kann, da mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass Äthiopien der effektive Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist, summarisch festgestellt werden, dass in Bezug auf diesen Staat keine offenkundigen Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, zumal dort weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2011/25). Aufgrund des unglaubhaften Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin ist es im Weiteren nicht möglich, konkrete Einschätzungen vorzunehmen, ob sie in ihrem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfügt. Damit liegen im Ergebnis keine Unzumutbarkeitsgründe gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG vor. 9.3 Der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien (oder in einen nicht auszuschliessenden anderen Staat) ist schliesslich möglich, da sich aufgrund der Akten keine faktischen Vollzugshindernisse ergeben (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515). 9.4 Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. 10. Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es verbleibt jedoch ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu beurteilen. Dieses ist unabhängig von der Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren aufgrund der haltlosen Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer familiären und eritreischen Herkunft bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen haben, wobei die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Erwägungen offensichtlich nichts Gewichtiges entgegenhielt. Demzufolge sind die Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

E-1988/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

Versand:

E-1988/2014 — Bundesverwaltungsgericht 20.08.2015 E-1988/2014 — Swissrulings