Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E1980/2008 Urteil v om 2 5 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Sierra Leone, alle vertreten durch Antigone Schobinger, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 13. Februar 2008 / N (…) und N (…).
E1980/2008 Sachverhalt: I. Mit Verfügung vom 3. März 2004 lehnte das damals zuständige BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) die Asylgesuche der die liberianische Staatszugehörigkeit behauptenden Beschwerdeführerin und ihres erstgeborenen Kindes vom 24. Februar 2004 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Das Asylgesuch des nachgereisten und ebenso die liberianische Staatszugehörigkeit behauptenden Beschwerdeführers vom 6. März 2004 wies das BFF mit Verfügung vom 12. März 2004 ebenfalls ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Auf die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden vom 5. und 14. März 2004 trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteilen vom 1. April 2004 (betreffend die Beschwerdeführerin und ihr Kind) beziehungsweise vom 14. April 2004 (betreffend den Beschwerdeführer) infolge Nichtleistens des eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein. II. Das mit Eingabe vom 26. September 2005 an das BFM gestellte Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers, mit welchem er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die wiedererwägungsweise Feststellung der liberianischen Staatsangehörigkeit und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges für sich und seine Familie beantragte, wies das BFM mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. [Geburt des zweiten Kindes]. III. Am (…) mandatierten die Beschwerdeführenden die rubrizierte Rechtsvertreterin mit der Wahrung ihrer rechtlichen Interessen betreffend Asyl und Aufenthalt. Mit Eingabe vom 20. September 2007 an das BFM stellten die Beschwerdeführenden ein weiteres Wiedererwägungsgesuch, mit welchem sie insbesondere die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
E1980/2008 unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragten. Das Wiedererwägungsgesuch begründeten sie einerseits mit neuen Tatsachen und Beweismitteln (Staatsangehörigkeit und Herkunft von Sierra Leone; kritische allgemeine Lage dort; Traumatisierung der beiden Eltern durch den Bürgerkrieg), welche sie im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens nicht hätten geltend machen können; anderseits wurden erhebliche vollzugshinderliche Umstände geltend machten, die seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens eingetreten seien (verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen). Dieses Wiedererwägungsgesuch wies das BFM mit Verfügung vom 5. Oktober 2007 unter Kostenfolge ab, soweit es darauf eintrat. Zudem erkannte es die Verfügungen vom 3. und 12. März 2004 als rechtskräftig und vollstreckbar, sprach einer allfälligen Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab und lehnte schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Mit gemeinsamer Eingabe vom 7. November 2007 (und Ergänzung vom 9. November 2007) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Verfahren E7567/2007 und E7568/2007). Im Rahmen eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) hob das BFM – nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seiner Verfügung vom 19. November 2007 festhielt, dass ein nicht unerhebliches Potenzial für eine Kassation des angefochtenen Entscheides bestehe, weil nach Ansicht des Gerichts für das BFM in keinem Punkt Veranlassung bestanden habe, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 20. September 2007 einzutreten, und da der formell zutreffende Nichteintretensteil der angefochtenen Verfügung auf einer unzutreffenden Gesetzesberufung basiere – wiedererwägungsweise seinen angefochtenen Entscheid vom 5. Oktober 2007 auf und ersetzte diesen durch eine neue Verfügung vom 10. Dezember 2007, mit welcher es auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 24. September 2007 (recte: 20. September 2007) vollumfänglich nicht eintrat. Zudem hielt es fest, dass die Verfügungen vom 3. und 12. März 2004 rechtskräftig und vollstreckbar seien, sprach einer allfälligen Beschwerde die Zuerkennung der
E1980/2008 aufschiebenden Wirkung ab und lehnte schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Mit Abschreibungsentscheid vom 17. Dezember 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass mit Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2007 der Anfechtungsgegenstand der Beschwerde vom 7. November 2007 weggefallen und das Beschwerdeverfahren daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. IV. A. Mit Eingabe vom 24. Januar 2008 an das BFM stellten die Beschwerdeführenden ein weiteres Wiedererwägungsgesuch, mit welchem sie die wiedererwägungsweise Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. März 2004 respektive vom 12. März 2004 sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragten. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 sowie Abs. 2 VwVG ersucht. Sodann wurde beantragt, dass der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über das vorliegende Wiedererwägungsgesuch zu sistieren und der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz zu bewilligen sei. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Dokumente in Kopie zu den Akten gereicht: Bestätigungsschreiben (…) Botschaft von Sierra Leone in [europäisches Land], vom 7. Dezember 2007, ärztlicher Bericht von E._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und F._______, Psychotherapeut (…), vom 10. Januar 2008, Austrittsbericht des Kriseninterventionszentrums (…) vom 27. September 2007 sowie Bestätigungsschreiben der [Kantonale Behörde] vom 6. November 2007. Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs wurden einerseits die sierraleonische Staatsangehörigkeit und Herkunft der Beschwerdeführenden, was aus dem beigebrachten Bestätigungsschreiben des (…) Botschafters von Sierra Leone in [europäisches Land] vom 7. Dezember 2007 hervorgehe, geltend gemacht; anderseits wurde ausgeführt, erhebliche Umstände, die seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens eingetreten seien – insbesondere die Suizidalität der Beschwerdeführerin seit Ende September 2007 –, führten zu einem Wegweisungsvollzugshindernis. Im
E1980/2008 Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches vom 20. September 2007 (vgl. oben, Ziff. III) habe noch keine entsprechende Diagnose vorgelegen, obwohl sich der psychische Gesundheitszustand der traumatisierten Beschwerdeführerin seit Mitte September 2007 markant verschlechtert habe und sie deshalb am 18. September 2007 in das Kriseninterventionszentrum (…) eingewiesen worden sei. Die Suizidalität sei jedoch erst seit dem Klinikaufenthalt absehbar gewesen. Dem Austrittsbericht vom 27. September 2007 sei zu entnehmen, dass bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. Dem ergänzenden Arztbericht vom 7. November 2007 sei ferner zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wechselnd in der Intensität, jedoch ständig suizidgefährdet und damit auf eine psychiatrische und medikamentöse Behandlung angewiesen sei. Der Bericht von E._______ und F._______ vom 10. Januar 2008 bestätige, dass bei der Beschwerdeführerin seit etwa Mitte Oktober 2007 wiederholt und zunehmend manifeste Suizidabsichten bestünden und seit Mitte November 2007 die Intensität der Suizidalität kontinuierlich zugenommen habe. Es seien bei ihr eine schwere chronische posttraumatische Belastungsstörung sowie schwere depressive Episoden assoziiert mit akuter Suizidalität diagnostiziert worden. Beim Abbruch der angezeigten und laufenden Medikation sei mit einer weitgehenden psychischen Dekompensation zu rechnen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit führe dies zu Suizidhandlungen. Der rechtserhebliche Sachverhalt habe sich nach dem Gesagten seit dem ursprünglichen Asylentscheid des BFM vom 3. März 2004 (und auch seit dem Wiedererwägungsentscheid vom 20. beziehungsweise 21. September 2007) insofern verändert, als sich die vorbestehenden psychischen Störungen der Beschwerdeführerin neu in akuter Suizidalität niederschlagen hätten (Suizidalität gehöre jedoch nicht notwendig zu den festgestellten psychischen Störungen und sei bei Therapiebeginn auch nicht absehbar gewesen). Die Zumutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nach Sierra Leone sei nunmehr einerseits vor dem Hintergrund der Behandlungsanforderungen und andererseits im Hinblick auf die Behandlungsmöglichkeiten dort zu beurteilen. Gemäss Arztbericht vom 10. Januar 2008 sei die Beschwerdeführerin auf intensive und engmaschige gesprächstherapeutische Betreuung sowie auf eine intensive antisuizidale Psychopharmakatherapie angewiesen. Im Falle akuter Suizidabsichten sei eine Krisenintervention mit geeignetem Betreuungs und Behandlungssetting (gegebenenfalls Hospitalisation) ins Auge zu fassen. In Sierra Leone sei die benötigte medizinische Versorgung indes nicht verfügbar. Wie aus Entscheidungen und Mitteilungen der
E1980/2008 Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 16 hervorgehe, sei eine psychiatrische Versorgung in weiten Teilen von Sierra Leone nicht gewährleistet; das Kissy Mental Hospital sei die einzige auf mentale Erkrankungen spezialisierte Klinik; die dort praktizierten Behandlungsmethoden seien archaisch und wenig fachmännisch; in dieser Klinik habe im Januar 2005 ein einziger Psychiater gearbeitet. Gemäss dem Bericht von Julia Mackenzie, Sierra Leone`s failing health, in: BBC News, vom 1. April 2007, seien in Sierra Leone weder stationäre noch ambulante Therapien mit entsprechender Ausrichtung für akut suizidale Personen mit einer posttraumatischen Belastungsstörung verfügbar. Sodann sei anzumerken, dass das "Gesundheitswesen" in Sierra Leone weitgehend privatisiert sei und dass die Kosten der medizinischen Grundversorgung die finanziellen Möglichkeiten der meisten Personen übersteigen würden. Die Beschwerdeführenden seien aber ohnehin mittelos und daher selbst dann nicht in der Lage, die benötigten medizinischen Dienste in Anspruch zu nehmen, wenn es sie geben würde. Im Übrigen basiere die Suizidalität der Beschwerdeführerin nicht primär auf der derzeitigen Drucksituation, auch wenn regelmässig erst Drucksituationen den Umschlag von passiver in aktive Suizidalität veranlassen würden. Es gehe im vorliegenden Fall nicht um eine rein situative Suizidneigung, welche nach erfolgter Rückschaffung verpuffe, sondern um eine lebensbedrohliche psychische Störung, die in Sierra Leone nicht behandelt werden könne. Deshalb könnten flankierende Massnahmen, welche bei der Ausschaffung zur Anwendung gelangen würden, nichts an der Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin ändern. Schliesslich sei das vorliegende Gesuch nach Treu und Glauben rechtzeitig gestellt worden. B. Mit Verfügung vom 13. Februar 2008 – eröffnet am 21. Februar 2008 – wies das BFM auch dieses Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge ab, erkannte die Verfügungen vom 3. und 12. März 2004 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 1'200.–, sprach einer allfälligen Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab und lehnte schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass vorliegend kein plausibler Grund ersichtlich sei, weshalb es den Beschwerdeführenden trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sei, Beweismittel wie das Bestätigungsschreiben des (…) Botschafters von Sierra Leone in [europäisches Land] früher einzureichen. Dieses
E1980/2008 Beweismittel stelle deshalb gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG keinen Grund dar, der zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der rechtskräftigen Verfügung Anlass geben könne. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin, obwohl sie sich seit einigen Jahren in der Schweiz befinde, erst im Rahmen der Vorbereitungshandlungen des Wegweisungsvollzugs angegeben, dass sie eine sierraleonische Staatsangehörige sei und gefälschte Dokumente hierzu eingereicht. Selbst wenn die Beschwerdeführerin aus Sierra Leone stamme, sei sie bis dato nicht bereit gewesen, ihren wahren Herkunftsort innerhalb ihres angeblichen Heimatlandes preiszugeben. Im Übrigen sei ihre Reisefähigkeit erst im Zeitpunkt des Wegweisungsvollzugs zu beurteilen. C. Mit Schreiben vom 7. Februar 2008 [recte: 7. März 2008] an [kantonales Migrationsamt] stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden an den "zentralen Befragungen Sierra Leone" (Interviews zur Klärung der Staatsangehörigkeit unter Mitwirkung einer Delegation von Sierra Leone) vom 26. Februar 2008 teilgenommen hätten und seitens der sierra leonischen Delegation keine Zweifel bestünden, dass sie aus Sierra Leone stammen würden. D. Mit Eingabe vom 25. März 2008 erhob die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Sierra Leone; eventualiter sei die Vorinstanz anzuhalten, über ihre Schlussfolgerung aus der Befragung der Beschwerdeführenden durch die Botschaft von Sierra Leone in [europäisches Land] vom 26. Februar 2008 Auskunft zu geben; subeventualiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die Behörden die Staatsangehörigkeit und Herkunft der Beschwerdeführenden als festgestellt erachteten. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG, um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges ersucht.
E1980/2008 Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass sich seit dem Erlass des negativen Asylentscheids vom 3. März 2004 der rechtserhebliche Sachverhalt massgeblich verändert habe. Die Beschwerdeführerin sei – wie bereits im Wiedererwägungsgesuch gestützt auf die eingereichten Arztberichte geltend gemacht wurde – seit Ende September 2007 suizidal (im Gegensatz zum Beschwerdeführer, bei welchem es bereits früher zu einem Suizidversuch gekommen sei). Aus dem ärztlichen Bericht von E._______ und F._______ vom 7. November 2007 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin wechselnd in der Intensität, jedoch ständig suizidgefährdet und damit auf eine psychiatrische und medikamentöse Behandlung angewiesen sei. Zudem sei dem Bericht vom 10. Januar 2008 weiter zu entnehmen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Oktober 2007 in relativ kurzer Zeit gravierend verschlechtert habe. Die psychischen Störungen äusserten sich seither zusätzlich auch in Form von Suizidalität. Deren Intensität habe seit Mitte November 2007 kontinuierlich zugenommen und bleibe kurz und mittelfristig hoch. Zusammengefasst leide die Beschwerdeführerin an einer schweren chronischen posttraumatischen Belastungsstörung und an schweren depressiven Episoden assoziiert mit akuter Suizidalität. Bei Abbruch der angezeigten Medikation sei mit einer weitgehenden psychischen Dekompensation und mit Suizidhandlungen zu rechnen. Ohne kontinuierliche und nachhaltige gesprächstherapeutische Aufarbeitung würde sich die posttraumatische Belastungsstörung weiter zu einer andauernden Persönlichkeitsänderung entwickeln. Ein solcher Krankheitsverlauf chronifiziere die Suizidalität der Beschwerdeführerin. Die Entwicklung selbstgefährdender Tendenzen sei bei Therapiebeginn nicht absehbar gewesen. Das Risiko einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sei im Falle einer Rückschaffung folglich nicht spekulativ, sondern handfest und hoch. Zu den Behandlungsmöglichkeiten in Sierra Leone sei – wie bereits im Wiedererwägungsgesuch – insbesondere auf EMARK 2006 Nr. 16 sowie den Bericht von Julia Mackenzie, Sierra Leone`s failing health, in: BBC News, vom 1. April 2007 verwiesen (vgl. Bst. A). Im Übrigen halte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden bis zu diesem Zeitpunkt nicht abschliessend geklärt worden sei. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass sich die Beschwerdeführenden am 26. Februar 2008 nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung einer Befragung mit einer Delegation aus Sierra Leone unterzogen hätten und dabei als
E1980/2008 sierraleonische Staatsangehörige anerkannt worden seien (vgl. Bestätigungsschreiben der sierraleonischen Botschaft in [europäisches Land] vom 7. Dezember 2007). Daher könne den Ausführungen der Vorinstanz, das vorgebrachte Wegweisungsvollzugshindernis sei wegen der unbekannten Herkunft der Beschwerdeführenden keiner inhaltlichen Prüfung zugänglich, nicht gefolgt werden. Schliesslich hänge die Suizidgefährdung der Beschwerdeführerin nicht von der psychischen Drucksituation im Vorfeld oder von einer Ausschaffung ab, sondern sei durch eine tief angelegte Störung bedingt, was eine medikamentöse Abfederung während der Rückschaffung nicht beseitige. Flankierende Massnahmen bei der Ausschaffung würden nichts an der in Sierra Leone angeblich nicht austilgbaren Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin ändern. E. Mit Telefax vom 27. März 2008 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aus. F. Mit Verfügung vom 10. April 2008 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung aus und hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, wies allerdings dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab und verzichtete sodann auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 23. Mai 2008 führte das BFM aus, es treffe zu, dass sich die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2008 einer Befragung mit einer sierraleonischen Delegation unterzogen habe und dabei als sierraleonische Staatsangehörige anerkannt worden sei. Es sei allerdings kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb es den Beschwerdeführenden seit der Einreichung ihres Asylgesuchs nicht möglich gewesen sei, geeignete Beweismittel zum Nachweis ihrer Herkunft bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu den Akten zu reichen. Jedoch stelle auch die nunmehr feststehende sierraleonische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden gemäss Art. 66 VwVG
E1980/2008 keinen Grund dar, der zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der rechtskräftigen Verfügung im Hinblick auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse Anlass geben könnte. Im Übrigen sei der wahre Herkunftsort innerhalb von Sierra Leone immer noch nicht bekannt. H. Mit Eingabe vom 24. Mai 2008 an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Rechtsvertreterin folgende Dokumenten zu den Akten, welche die anhaltende drastische psychiatrischpsychologische Unterversorgung in Sierra Leone verdeutlichen würden: einen Bericht des United Nations High Commissioner for Human Rights (UNHCHR) betreffend Sierra Leone vom 26. Februar 2008 sowie eine Zusammenfassung eines Dokumentarfilms zur Versorgung in Sierra Leone vom 20. März 2008. I. Mit Verfügung vom 27. Mai 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung der Vorinstanz zu und räumte ihnen Gelegenheit ein, hierzu Stellung zu nehmen. J. Mit Replikeingabe vom 8. Juni 2008 nahm die Rechtsvertreterin wie folgt Stellung: Die nunmehr feststehende Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden selbst bilde nicht den Wiedererwägungsgrund, dessen Geltendmachung an Bedingungen geknüpft sei, sondern Voraussetzung der Überprüfbarkeit des Vorliegens eines Wegweisungsvollzugshindernisses. Der Wiedererwägungsgrund sei vorliegend die Suizidalität der Beschwerdeführerin. Ausserdem sei den diversen zu den Akten gegebenen Beweismitteln zu entnehmen, dass selbst in Freetown – die Beschwerdeführerin und ihre Familie kämen allerdings aus G._______– die Versorgung nicht gewährleistet sei, welche die Beschwerdeführerin zur auch nur ansatzweisen Behandlung der diagnostizierten schweren chronischen posttraumatischen Belastungsstörung assoziiert mit akuter Suizidalität benötige. Die Vorinstanz habe sich – trotz des Hinweises des Bundesverwaltungsgericht in seiner Verfügung vom 10. April 2008 – weder zum Sachverhalt der Suizidalität nach einer hypothetischen Rückschaffung noch zur Rechtsfolge dieser Einschätzung geäussert. Im Übrigen habe der Therapeut der Beschwerdeführerin auf Anfrage hin mitgeteilt, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand in keiner Weise verbessert habe.
E1980/2008 K. Mit Eingabe vom 4. März 2009 reichte die Rechtsvertreterin den in der Eingabe vom 24. Mai 2008 erwähnten Dokumentarfilm zur psychiatrisch psychologischen Unterversorgung in Sierra Leone auf DVD ein. Ferner habe sich gemäss Auskunft des behandelnden Therapeuten, F._______, vom 2. Februar 2009 der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer nicht verändert. Vor dem Hintergrund der psychiatrischpsychologischen Verhältnisse in Sierra Leone sei eine Rückschiebung der Beschwerdeführerin mithin nicht zulässig. L. Die Rechtsvertretung reichte mit Eingabe vom 1. Dezember 2009 sowie EMail vom 3. Dezember 2009 an das Bundesverwaltungsgericht einen Austrittsbericht von Dr. med. H._______, Assistenzarzt, (...), vom 24. August 2009 zu den Akten, gemäss welchem die sehr ängstliche und verschlossene Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Selbsteinweisung ins Krankenhaus an akutem Drehschwindel und rezidivierendem Erbrechen gelitten habe. Nach den Angaben des Beschwerdeführers sei die Beschwerdeführerin nicht mehr fähig gewesen, zu stehen und habe auf der Tragbahre eingeliefert werden müssen. Im Krankenhaus sei sie mit Medikamenten beruhigt geworden und habe zur Beobachtung eine Nacht auf der Notfallstation bleiben müssen. Die Ursache sei gemäss dem eingereichten Bericht unklar, jedoch werde vermutet, dass der Schwindel gegebenenfalls psychisch bedingt gewesen sei. Laut den Angaben des Therapeuten der Beschwerdeführerin, F._______, sei die Beschwerdeführerin ohne die intensive antisuizidale Psychopharmakatherapie, welche die Gesprächstherapie begleite, extrem suizidal und fragmentiert oder sogar randpsychotisch. M. Mit Eingabe vom 18. März 2009 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführerin Ende Februar 2009 innerhalb weniger Tage alle Kopfhaare ausgefallen seien. Der behandelnde Therapeut, F._______, sei der Ansicht, der Haarausfall sei psychisch bedingt, zumal der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin unverändert schlecht sei. N. Das Bundesverwaltungsgericht forderte mit Verfügung vom 13. Juli 2011 die Beschwerdeführenden auf, einen aktuellen Arztbericht den Zustand
E1980/2008 der Beschwerdeführerin betreffend sowie eine allfällige Kostennote einzureichen. O. Mit Eingabe vom 19. September 2011 reichte die Rechtsvertreterin einen Ergänzungsbericht von E._______ und dem Psychotherapeuten der Beschwerdeführerin, F._______, vom 14. September 2011 zu den Akten, dem zu entnehmen ist, dass die im Bericht vom 10. Januar 2008 gestellten Diagnosen nach wie vor Gültigkeit beanspruchen würden. Zusätzlich habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert. Die engmaschige psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung habe aber immerhin zu einer leicht stabilisierenden Wirkung führen können. Die Fortsetzung sei nach wie vor dringend nötig und sinnvoll. Ein Abbruch der Medikation würde zu einer psychischen Dekompensation führen. Ohne kontinuierliche und nachhaltige gesprächstherapeutische Aufarbeitung könnte sich die posttraumatische Belastungsstörung weiter zu einer andauernden Persönlichkeitsänderung entwickeln, was die Suizidalität der Patientin chronifiziere. Die Rechtsvertreterin führte sodann aus, der im Ergänzungsbericht aufgezeigte Krankheitsverlauf bestätige auch, dass die Suizidalität der Beschwerdeführerin auf einer psychischen Erkrankung und nicht primär auf einer punktuellen Drucksituation basiere. Zu Frage der Behandelbarkeit der Erkrankung in Sierra Leone werde auf die Beschwerdeeingabe und die eingereichten ergänzenden Stellungnahmen verwiesen. Ergänzend sei zudem darauf hinzuweisen, dass sich die beiden Kinder derweil sehr gut in der Schweiz integriert hätten. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden zwei Bestätigungsschreiben in Kopie von der Kindergärtnerin I._______ vom 15. September 2011 sowie vom Klassenlehrer J._______ vom 19. September 2011 die Kinder betreffend zu den Akten gereicht. P. Mit Eingabe vom 22. September 2011 an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Rechtsvertreterin folgende, in der Eingabe vom 19. September 2011 in Aussicht gestellte Unterlagen ein: Bestätigungsschreiben im Original von der Kindergärtnerin I._______ vom 15. September 2011 sowie eine Bescheinigung des [Sportclub] vom 7. September 2011 die Kinder betreffend. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
E1980/2008 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss bisheriger Praxis letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Der Sinn der Wiedererwägung – wie auch der Revision – ist nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts (vgl. EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Es ist unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel
E1980/2008 eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde (erneut) in Frage gestellt wird; in diesem Fall wird auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Zudem ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f., EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft – am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz – in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (ursprünglich fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. Im Weiteren können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten blieb oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Urteil endete. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens gemäss Art. 66 ff. VwVG zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1. Als Wiedererwägungsgründe wurden im Wesentlichen erhebliche vollzugshinderliche Umstände respektive die seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens eingetretene veränderte gesundheitliche Lage der Beschwerdeführerin – insbesondere die seit Ende September 2007 bestehende Suizidalität – und die damit verbundenen Schwierigkeiten, jene im nunmehr festgestellten Heimatland Sierra Leone
E1980/2008 zu behandeln, angeführt und mittels diverser Arztberichte untermauert. Der psychische Gesundheitszustand der traumatisierten Beschwerdeführerin habe sich seit September 2007 markant verschlechtert und sie habe deshalb am 18. September 2007 in das Kriseninterventionszentrum (…) eingewiesen werden müssen. Zusätzlich wurde auch die lange Anwesenheit der Kinder in der Schweiz und ihre sehr gute Integration vorgebracht. Diese Sachvorbringen sind darauf ausgerichtet, die ursprünglich fehlerfreien rechtskräftigen Verfügungen vom 3. März 2004 und 12. März 2004, mit welchen das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug anordnete, in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung nachträglich anzupassen. 3.2. Das BFM hat mit Verfügung vom 13. Februar 2008 das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 24. Januar 2008 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. 3.2.1. Nicht eingetreten ist das Bundesamt auf das Wiedererwägungsgesuch, soweit es (als Revisionsgrund) die Geltendmachung der Staatsangehörigkeit und Herkunft von Sierra Leone betraf, da die Beschwerdeführenden dieses Vorbringen bereits früher hätten geltend machen müssen. Diese Überlegungen des BFM mögen zutreffend sein; sie werden im Beschwerdeverfahren aber gar nicht bestritten (vgl. Replikeingabe vom 8. Juni 2008, oben Bst. J). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Aktenlage (vgl. insbesondere das Bestätigungsschreiben des (...) Botschafters von Sierra Leone in [europäisches Land] vom 7. Dezember 2007) in Übereinstimmung mit dem BFM davon ausgeht, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um sierraleonische Staatsangehörige handelt. Es steht mithin heute fest, dass ein Wegweisungsvollzug nach Sierra Leone zu erfolgen hätte. 3.2.2. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Behandlung als Wiedererwägungsgesuch betreffend die Anpassung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich veränderte Sachlage vorliegend nicht in Abrede gestellt und ist materiell auf das Gesuch eingetreten, welches sie allerdings ablehnte, da keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 3. sowie 12. März 2004 beseitigen könnten. Den Prozessgegenstand bildet vorliegend – gemäss den ausdrücklichen Rechtsbegehren im Wiedererwägungsgesuch vom
E1980/2008 24. Januar 2008 sowie auch in der Beschwerdeeingabe vom 25. März 2008 – lediglich der Vollzug der Wegweisung. Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs eine seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens (sprich seit dem 3. und 12. März 2004) erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vorliegt, wobei für das Gericht die Situation heute, zum Zeitpunkt des Entscheids, massgeblich ist. Wie nachfolgend ausgeführt, ist dies in zweierlei Hinsicht – bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin (vgl. dazu E. 4.3) und hinsichtlich der Situation der Kinder (vgl. dazu E. 4.4) – zu bejahen. In Bezug auf die gesundheitliche Lage der Beschwerdeführerin (und ihres Ehemannes) wurden im ordentlichen Verfahren im Jahre 2004 keine Probleme aktenkundig. Diesbezüglich hat sich die Lage seither geändert beziehungsweise massiv verschlechtert. Was die Kinder betrifft, war das ältere im ordentlichen Verfahren noch klein, das andere gar nicht geboren. Auch hier ist die Situation heute eine grundlegend andere. 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.1. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. 4.2. Vorliegend konzentriert sich die Prüfung auf die Frage der Unzumutbarkeit. Da aufgrund des nachfolgend Gesagten die
E1980/2008 Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs heute bejaht werden muss, kann darauf verzichtet werden, auf die Frage der Unzulässigkeit im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle von gravierenden Gesundheitsproblemen einzugehen. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen NonRefoulementPrinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Den Asylbehörden kommt im Rahmen der Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AuG ein Ermessensspielraum zu (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123 mit weiteren Hinweisen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die dort zitierte Bestimmung von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, BS 1 121] in das heute geltende AuG überführt wurde). 4.3. 4.3.1. Den Akten zufolge leide die Beschwerdeführenden unter gesundheitlichen Problemen respektive Krankheitsbildern psychischer Natur. Dem aktuellsten Arztbericht vom 14. September 2011 ist zu entnehmen, dass der Befund im ärztlichen Zeugnis vom 10. Januar 2008 nach wie vor gültig sei; danach leide die Beschwerdeführerin an einer schweren chronischen posttraumatischen Belastungsstörung und an schweren depressiven Episoden assoziiert mit akuter Suizidalität und sei deshalb auf eine andauernde, engmaschige psychiatrische und medikamentöse Behandlung angewiesen. Der Gesundheitszustand habe
E1980/2008 sich zudem seit 2008 nochmals verschlechtert. Die befürchtete Entwicklung einer andauernden Persönlichkeitsstörung habe bisher aber durch die leicht stabilisierende Wirkung der Therapie noch abgewendet werden können. Eine adäquate Behandlung der Beschwerdeführerin garantiere jedoch keinen Therapieerfolg. Die Wahrscheinlichkeit von Suizidalhandlungen bleibe kurz und mittelfristig hoch. Beim Wegfallen der Medikation sei mit einer weitgehenden psychischen Dekompensation zu rechnen und es komme mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Suizidhandlungen. Zudem entwickle sich ohne die kontinuierliche und nachhaltige gesprächstherapeutische Aufarbeitung die posttraumatische Belastungsstörung zu einer andauernden Persönlichkeitsveränderung. Ein solcher Krankheitsverlauf chronifiziere die Suizidalität der Beschwerdeführerin. Es besteht vorliegend keine konkrete Veranlassung, an der von den die Beschwerdeführerin behandelnden Fachärzten und Therapeuten gestellten Diagnose zu zweifeln. Somit ist vom medizinischen Sachverhalt, wie er in den ärztlichen Berichten beschrieben wird, auszugehen. Fraglich ist folglich, ob die Beschwerdeführerin im Falle eines Wegweisungsvollzugs eine angemessene medizinische Betreuung in ihrem Heimatland Sierra Leone – zumindest in Freetown – vorfände. 4.3.2. Gemäss dem Report von United Nations Children's Fund (UNICEF) "Free, universal health care rolls out for mothers and children in Sierra Leone" vom 28. Juli 2010 ist das Gesundheitssystem in Sierra Leone trotz positiven Entwicklungen nach wie vor mit diversen Problemen konfrontiert (vgl. http://www.unicef.org/infobycountry/sierraleone_55298.html, abgerufen am 14. Oktober 2011). Eine allgemeine Krankenversicherung existiert in Sierra Leone nicht und mit Ausnahme der Unterstützung für Schwangere, stillende Mütter und Kinder unter fünf Jahren müssen Kosten für medizinische Behandlungen von den Patienten selber bezahlt werden (vgl. US Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World: Africa 2011: Sierra Leone, 2011, http://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/20102011/africa/sierrale one.html, abgerufen am 14. Oktober 2011). Für die sierraleonische Regierung stellen der Mangel an qualifiziertem Fachpersonal, die unzureichende Versorgung mit Medikamenten sowie technischen Geräten und die Gebühren, welche Patienten bezahlen müssen, die grössten Probleme des Gesundheitswesens dar (vgl. Government of Sierra Leone, Free healthcare services for pregnant and lactating women http://www.unicef.org/infobycountry/sierraleone_55298.html http://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/20102011/africa/sierraleone http://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/20102011/africa/sierraleone http://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/20102011/africa/sierraleone http://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/20102011/africa/sierraleone
E1980/2008 and young children in Sierra Leone, November 2009, http://unipsil.unmissions.org/portals/uni psil/media/publications/free_services_framewk_nov09.pdf, und Republic of Sierra Leone, Ministry of Health and Sanitation, Sierra Leone Mental Health Policy, März 2010, http://www.whosierraleone.org/1_docs/mo hspartnersdocs/mental_health_policy.pdf, beide abgerufen am 14. Oktober 2011). Theoretisch würden Medikamente zwar kostenlos abgegeben, in der Praxis fehlen sie aber in den Kliniken (vgl. Irish Examiner, Condemned to life of poverty and struggle, vom 16. Mai 2011,http://www.irishexaminer.com/ireland/kfojeygbeygb/rss2/, abgerufen am 14. Oktober 2011). Sodann ist es besonders schwierig, Personen für die Arbeit im psychiatrischen Bereich zu rekrutieren, da Psychiatrie häufig gemieden wird und einen schlechten Ruf hat (vgl. The Patriotic Vanguard, Desperate need for mental health workers in Sierra Leone, 3. August 2009, http://www.thepatrioticvanguard.com/spip.php?article4398, abgerufen am 14. Oktober 2011). Im Rahmen der staatlichen Mental Health Policy wird deshalb beabsichtigt, Fachpersonal in Psychiatrie aus dem Ausland (mit Schwerpunkt auf Sierraleoner in der Diaspora) anzustellen. In den verfügbaren Quellen existieren aber keine Hinweise, dass dieses Vorhaben bereits umgesetzt wurde (vgl. Republic of Sierra Leone, a.a.O.). Das staatliche Kissy Mental Hospital (auch als Kissy Mental Home oder Sierra Leone Psychiatric Hospital bezeichnet) wurde 1827 in Freetown erbaut und verfügt über 400 Betten. Unterkunft, Essen und medizinische Versorgung sind zwar kostenlos, jedoch limitiert (vgl. Awareness Times, Freetown, Remember those living atop the Hill at Sierra Leone's Kissy Mental Hospital, 24. Mai 2011,http://news.sl/drwebsite/publish/article_200517900.shtml, abgerufen am 14. Oktober 2011). Das Krankenhaus verfügt lediglich über zwei in Psychiatrie ausgebildete Krankenpfleger. Patienten werden in der Institution "abgeliefert" und bleiben dort oft jahrelang (vgl. Ayana Jordan, The Faces of Mental Illness in Kono, Sierra Leone, 26. Mai 2011, http://wellbodyalliance.org/news1/2011/5/26/thefacesofmentalillness inkonosierraleone.html, abgerufen am 14. Oktober 2011). Im November 2010 wurden 93 Personen im Kissy Mental Hospital behandelt, darunter Drogensüchtige sowie Personen, die an Depressionen und Schizophrenie, an Manien und Epilepsie leiden. Bei den meisten Patienten handelt es sich um Drogenabhängige und Personen mit schweren psychischen Erkrankungen. Dr. E. Nahim arbeitete rund 30 Jahre lang als einziger Psychiater in Sierra Leone (im Kissy Mental Hospital) und wurde vor wenigen Jahren pensioniert. Deshalb existiert http://unipsil.unmissions.org/portals/uni-psil/media/publications/free_services_framewk_nov09.pdf http://unipsil.unmissions.org/portals/uni-psil/media/publications/free_services_framewk_nov09.pdf http://www.thepatrioticvanguard.com/spip.php?article4398 http://wellbodyalliance.org/news1/2011/5/26/the-faces-of-mental-illness-in-kono-sierra-leone.html http://wellbodyalliance.org/news1/2011/5/26/the-faces-of-mental-illness-in-kono-sierra-leone.html
E1980/2008 gegenwärtig im ganzen Land kein praktizierender Psychiater. Dr. E. Nahim bietet allerdings drei Mal pro Woche private Konsultationen an; über die Kosten existieren in den verfügbaren Quellen jedoch keine Angaben (vgl. Ayana Jordan, The Faces of Mental Illness in Kono, Sierra Leone, a.a.O.; The Torchlight, Sierra Leone, Kissy Mental Home Needs More Attention, vom 27. November 2010). Die Europäische Union finanziert seit 2011 ein fünf Jahre dauerndes Projekt namens "Enabling Access to Mental Health Care in Sierra Leone", das als Zielgruppe primär Personal definiert, welches im Bereich Mental Health in Sierra Leone arbeitet. Es existieren allerdings keine Berichte, wonach dieses Projekt bereits eine direkte Verbesserung der Zustände insbesondere im Kissy Mental Hospital zur Folge hätte (vgl. Enabling Access to Mental Health Care in Sierra Leone [EAMHSL], Newsletter Juli 2011, http://enablingaccesstomentalhealthsl.files.word press.com/2011/08/newsletterforproject1.pdf, abgerufen am 14. Oktober 2011). 4.3.3. Diesen Erwägungen entsprechend ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland keine genügende medizinische Behandlung bekommen wird, was schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen würde. Angesichts der als erforderlich erachteten Therapie kann offenkundig nicht von einer lückenlosen und adäquaten Versorgung beziehungsweise von einer sichergestellten Fortsetzung der in der Schweiz eingeleiteten Behandlung ausgegangen werden. Durch die Therapie, welche die Beschwerdeführerin hierzulande erfahren hat, konnte eine leicht stabilisierende Wirkung erzielt werden. Die Aufrechterhaltung und Sicherstellung dieser gewonnen, jedoch gefährdeten Stabilität setzt gerade die gesicherte Fortsetzung der laufenden medizinischen Behandlungen und Kontrollen voraus; andernfalls ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Suizidhandlungen zu rechnen. Die Gesundheit der Beschwerdeführerin wäre im Falle eines Wegweisungsvollzuges nach Sierra Leone ernsthaft gefährdet. Aufgrund der Akten kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden finanziell gut situiert sind; selbst wenn sich eine auf die Beschwerdeführerin zugeschnittene Behandlung in ihrem Heimatland finden liesse, wäre ihr der Zugang mangels genügender finanzieller Mittel somit mit grösster Wahrscheinlichkeit verwehrt. Ferner geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer und Ehemann ebenfalls gesundheitlich angeschlagen ist und selber medizinische Hilfe benötigt, weswegen voraussichtlich auch er seine Familie nicht pekuniär unterstützen könnte. Auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe
E1980/2008 gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) zu beantragen, vermag an der Einschätzung der Unzumutbarkeit nichts zu ändern, ist jene doch auf maximal sechs Monate befristet und kann eine zuverlässige Aussage zum weiteren Krankheitsverlauf im jetzigen Zeitpunkt nicht gemacht werden; gleichzeitig muss aber davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auf unbestimmte Zeit auf medizinische Untersuchungen, Kontrollen und Behandlungen angewiesen sein wird. 4.4. 4.4.1. Gemäss der Rechtsprechung der vormals zuständigen ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich weitergeführt wird, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ferner das Wohl des Kindes einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung, falls Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen sind. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kindswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.); namentlich sind Kriterien wie Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeit, Art der Beziehung (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), Eigenschaften der Bezugsperson (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung des Kindes, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz zu würdigen (EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland als gewichtiger Faktor zu werten, da insbesondere adoleszente Kinder nicht ohne guten Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Damit ist aus entwicklungspsychologisscher Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S.267 f. und BVGE 2009/51 E. 5.6 je mit weiteren Hinweisen). Während Kindern in
E1980/2008 einem anpassungsfähigen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland gemeinhin zugemutet wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug eines langjährig anwesenden Adoleszenten eine differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die besonderen Bindungen, welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen. 4.4.2. Im Lichte dieser allgemeinen Ausführungen ist die Situation der Kinder der Beschwerdeführenden näher zu betrachten. Auch diesbezüglich hat sich die Sachlage im Vergleich zu den ursprünglichen Verfügungen von 2004 verändert. Das erstgeborene Kind ist mit seiner Mutter im Jahre 2004 in die Schweiz eingereist. Das jüngere Kind wurde im Jahre (…) in der Schweiz geboren. Die nunmehr (…) und (…) jährigen Kinder besuchen hier momentan die (…). Klasse respektive den Kindergarten. Mit Eingaben vom 19. sowie 22. September 2011 wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass sich die beiden Kinder derweil sehr gut in der Schweiz integriert hätten, und reichte zur Stützung dieses Vorbringens folgende Dokumente zu den Akten: Bestätigungsschreiben der Kindergärtnerin I._______ vom 15. September 2011, Bestätigungsschreiben in Kopie des Klassenlehrers J._______ vom 19. September 2011 sowie Bescheinigung des [Sportclub] vom 7. September 2011. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass das erstgeborene Kind, C._______, über gute bis sehr gute sowohl Hoch als auch Schweizerdeutschkenntnisse verfüge und vollends in seiner Klasse sowie in der hiesigen Gesellschaft integriert sei. Da das (…). Schuljahr erst begonnen habe, falle eine mögliche Einstufung schwierig aus; in der derzeitigen Lage würden seine Gesamtleistungen aber für die Sekundarschule (…) ausreichen. C._______ pflege einen sehr guten und respektvollen Umgang mit seinen Mitmenschen. Ferner sei er als sehr talentierter [Sportler] seit (…) 2011 [Sportclub], in welcher er sich [sportlich] und menschlich hervorragend integriert habe. Das jüngere Kind, D._______, verfüge ebenfalls über gute Deutschkenntnisse, sei vollkommen in der Kindergartenklasse integriert und auf dem gleichen Entwicklungsstand wie seine gleichaltrigen Kameraden. Er sei neugierig, lernfreudig und beteilige sich aktiv am Unterricht, weshalb für den Übertritt in die erste Klasse keine Schwierigkeiten bestünden.
E1980/2008 Auf Konflikte reagiere er ruhig und nicht aggressiv; zudem könne er sich gut an Spielregeln halten und akzeptiere Grenzen. Im Übrigen würden sich die Eltern für das Geschehen interessieren und seien auch an Anlässen dabei. Nach dem Gesagten ist von einem hohen Grad der erfolgten Integration der Kinder auszugehen. Zumindest das ältere Kind hat durch seinen Aufenthalt in der Schweiz seit 2004 den wesentlichen Teil seiner Sozialisation in der hiesigen Kultur erlebt. Aus den Akten geht namentlich auch nicht hervor vor, dass die Kinder eine mit den hiesigen Bindungen vergleichbare Beziehung mit Bezugspersonen ihres Heimatlandes unterhalten würden. Sie würden heute somit aus einer Lebensstruktur herausgerissen, welche sich grundlegend von derjenigen in ihrem Heimatland unterscheiden dürfte und welche insbesondere während der letzten Jahre die Persönlichkeitsentwicklung des älteren der beiden Kinder und den Alltag geprägt hat. Des Weiteren würde im Falle eines Wegweisungsvollzugs die in der Schweiz gewonnene Sicherheit der Beschwerdeführerin verschwinden, so dass äusserst fraglich ist, ob sie noch in der Lage wäre, ihren Alltag und denjenigen ihrer Kinder zu bewältigen, zumal auch der Beschwerdeführer und Ehemann gesundheitlich angeschlagen ist. Dieser Umstand würde die Kinder erheblich tangieren und wäre mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar. 4.4.3. Vor dem geschilderten Hintergrund kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die in der Schweiz erlebten Kindsjahre und die dadurch erfolgte Prägung, die kulturellen Differenzen zum Heimatland sowie der prekäre Gesundheitszustand jedenfalls der Beschwerdeführerin die Reintegration zumindest des älteren Kindes im Heimatland tatsächlich in Frage stellen würden. Bei einem Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass dieser eine Entwurzelung zur Folge hätte, welche aufgrund der sich abzeichnenden Problematik einer Reintegration in eine fremd gewordene Kultur und Umgebung als gegen den Gesichtspunkt des Kindswohl sprechend qualifiziert werden müsste. Die positive Entwicklung der Kinder ist daher weiterhin zu unterstützen. Nach dem Gesagten erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug der Kinder als nicht zumutbar. 4.5. In einer Gesamtwürdigung der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten und der sich präsentierenden Rückkehrsituation kommt dieses zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
E1980/2008 AuG zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführenden sind daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Aus den Akten ergeben sich hinsichtlich der Beschwerdeführenden auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG. Dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des ordentlichen Verfahrens über ihre Staatsangehörigkeit unrichtige Angaben gemacht haben, erweist sich – da heute die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angenommen werden muss und demnach Bst. c von Art. 83 Abs. 7 AuG nicht einschlägig ist – nicht als entscheidrelevant. 5. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die DispositivZiffern 1 bis 3 der Verfügung des BFM vom 13. Februar 2008 sind aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführenden – in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügungen vom 3. und 12. März 2004 – vorläufig aufzunehmen. Sofern die Beschwerdeführenden die mit Verfügung vom 13. Februar 2008 auferlegte Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.– bezahlt haben, ist diese zurückzuerstatten; andernfalls würde sich eine Rückerstattung erübrigen. Schliesslich sind die DispositivZiffern 4 bis 6 der Verfügung des BFM vom 13. Februar 2008 zu bestätigen, soweit sie nicht obsolet geworden sind. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.2. Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 VwVG eine Parteientschädigung für ihnen erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 19. September 2011 ihre Kostennote ein, gemäss welcher sie für das Verfahren der Beschwerdeführenden einen Aufwand von insgesamt 37 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– und Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 90.50 geltend gemacht.
E1980/2008 Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint nicht vollumfänglich angemessen; insbesondere ist der ausgewiesene zeitliche Aufwand der Rechtsvertreterin von 16 Stunden für die Ausarbeitung der 11seitigen Beschwerdeschrift (8 Stunden für die Ausarbeitung der eigentlichen Rechtsschrift; 8 Stunden für Vorbereitung und Aktenstudium) zu kürzen, zumal die Beschwerde in gewissen Zügen identisch ist mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 24. Januar 2008. Auch der übrige ausgewiesene zeitliche Aufwand für den Zeitraum zwischen April 2008 und März 2010 sowie zischen Juli 2011 und September 2011 scheint – angesichts der nicht überdurchschnittlich umfangreichen oder zahlreichen Eingaben ans Gericht und Schriftenwechsel – nicht vollumfänglich angemessen, und ist daher ebenfalls zu kürzen. Das Gericht erachtet insgesamt einen Aufwand von 20 Stunden für das Beschwerdeverfahren – auch im Vergleich mit anderen, ähnlich komplexen Verfahren – als angemessen. Den Beschwerdeführenden ist somit unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE eine Parteientschädigung zu Lasten des BFM in der Höhe von Fr. 4'405.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu 7,6 % bis zum 31. Dezember 2010 sowie 8 % ab 1. Januar 2011) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
E1980/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die DispositivZiffern 1 bis 3 der Verfügung des BFM vom 13. Februar 2008 werden aufgehoben. Sofern die Beschwerdeführenden die mit Verfügung vom 13. Februar 2008 auferlegte Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.– bezahlt haben, ist diese zurückzuerstatten; andernfalls würde sich eine Rückerstattung erübrigen. 3. Das BFM wird angewiesen, seine Verfügungen vom 3. sowie 12. März 2004 (Dispositivziffern 4 und 5) wiedererwägungsweise aufzuheben und die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'405.50.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand