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Bundesverwaltungsgericht 18.08.2009 E-1979/2009

18 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,943 parole·~10 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Feb...

Testo integrale

Abtei lung V E-1979/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . August 2009 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Georges Müller, Rechtsanwalt, Müller&Paparis Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Februar 2009 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1979/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 20. September 2007 aus Syrien ausreiste und am 12. Oktober 2007 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso vom 24. Oktober 2007 sowie der direkten Anhörung vom 3. Januar 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ursprünglich yezidischen Glaubens gewesen zu sein, ab Frühling 2007 jedoch die katholische Kirche besucht und schliesslich zu diesem Glauben konvertiert zu haben, dass er deswegen von seinem Bruder verbal und körperlich angegriffen worden sei, dass ihm die Flucht in die Kirche gelungen sei, wo er sich die Folgetage bis zur Ausreise, die der Priester für ihn organisiert habe, habe aufhalten können, dass er nach vier Tagen illegal zu Fuss in Richtung Türkei ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten reichte und angab, nie einen Pass besessen zu haben beziehungsweise die Identitätskarte zu Hause gelassen zu haben, dass er, nach Auslandaufenthalten gefragt, ausführte, ausser im Libanon noch nie im Ausland gewesen zu sein, dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2008 von den deutschen Behörden im Zug von Berlin nach Zürich angehalten und den Schweizer Behörden übergeben wurde, wo er in der Folge wegen Verstosses gegen Art. 115 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] verwarnt wurde, dass das BFM mit Anfrage vom 17. November 2008 die Schweizer Botschaft in Damaskus um Informationen betreffend eine allfällige Passausstellung und Ausreise sowie eine allfällige Suche nach dem Beschwerdeführer durch die syrischen Behörden ersuchte, E-1979/2009 dass die Schweizer Botschaft mit Antwortschreiben vom 27. Januar 2009 mitteilte, der Beschwerdeführer werde von den syrischen Behörden nicht gesucht, sei Inhaber des Passes (...), ausgestellt in B._______, und habe Syrien am 11. August 2001 in Richtung Russland verlassen, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2009 den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage und -antwort bekanntgab und ihm Gelegenheit einräumte, um zu den Abklärungsergebnissen Stellung zu beziehen, dass der Beschwerdeführer mit Antwortschreiben vom 13. Februar 2009 einräumte, bei der Anhörung nicht die volle Wahrheit gesagt zu haben, dass es zutreffe, dass er einen Pass besessen und legal von Syrien nach Russland gereist sei, dass er jedoch danach wieder nach Syrien zurückgekehrt sei, dass er seinen Pass aber aus den Gründen, die er an der Anhörung erwähnt habe, nicht in Syrien abholen könne, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. Februar 2009, eröffnet am 24. Februar 2009, ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen seien tatsachen- und erfahrungswidrig, vage und widersprüchlich, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten, dass es zum Wegweisungsvollzug ausführte, dieser sei zulässig, zumutbar und möglich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2009 gegen diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege insbesondere in Form der Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchte, E-1979/2009 dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 7. April 2009 das Beschwerdebegehren unter Anführen der zahlreichen Unglaubhaftigkeiten sowie der unbehelflichen Einwände in der Beschwerde als aussichtslos bezeichnete und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] abwies, dass sie in der Folge einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--, zahlbar bis zum 22. April 2009, erhob, dass der verlangte Kostenvorschuss am 21. April 2009 fristgerecht geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-1979/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers als zu wenig substanziiert, widersprüchlich sowie tatsachen- und erfahrungswidrig bezeichnete, dass es darin insbesondere darauf hinwies, der Beschwerdeführer habe kaum Kenntnisse über den Katholizismus, zu welchem er angeblich konvertiert sei, dass es sodann die widersprüchliche Darstellung der Kenntnisnahme des Glaubenswechsels durch den Bruder des Beschwerdeführers anführte, dass es weiter erwog, auch die unwahren Angaben des Beschwerdeführers zum Passbesitz und einer früheren Ausreise würden sich auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auswirken, dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts in ihrer Zwischenverfügung vom 7. April 2009 nach einer summarischen E-1979/2009 Durchsicht der Akten feststellte, dass diese Erwägungen voraussichtlich durch das Gericht zu stützen sein dürften, dass sie sich in der genannten Verfügung auch mit den einzelnen, zumeist die Irrelevanz der Unstimmigkeiten behauptenden Einwänden in der Beschwerde auseinandersetzte und erwog, diese seien unbehelflich und vermöchten die Argumentation des BFM nicht in Frage zu stellen, dass an dieser Einschätzung auch nach eingehendem Aktenstudium festzuhalten ist und vollumfänglich auf die Erwägungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, zumal der Beschwerdeführer sich danach zu keinen weiteren Entgegnungen mehr veranlasst sah und der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner angeblichen Rückkehr seit der Ausreise nach Russland keine überzeugende Stellungnahme einreichte, dass die stichhaltigen Erwägungen der Vorinstanz schliesslich mit einer weiteren augenfälligen Unstimmigkeit ergänzt werden könnten, dass sich nämlich auch die Aussagen zur Dauer der jeweiligen Aufenthalte in der Kirche nicht decken, gab er doch im EVZ Chiasso an, jeweils ein- bis eineinhalb Stunden dort geblieben sein (A1/7, S. 4), während er bei der direkten Anhörung ausführte, jeweils bloss fünf oder zehn Minuten in der Kirche geblieben zu sein (A10/17, S. 8), dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen, dass das BFM das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-1979/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen und offenbar gesunden Beschwerdeführers schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, E-1979/2009 bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere - sollte er nicht bereits in deren Besitz sein - mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens und angesichts der in der Zwischenverfügung vom 7. April 2009 verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 21. April 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1979/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr.600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem am 21. April 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und (die zuständige kantonale Behörde). Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: Seite 9

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