Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-197/2014
Urteil v o m 2 4 . Januar 2014 Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), alle Eritrea, (…), Beschwerdeführende bzw. Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 28. November 2013 / N (…).
E-197/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden bzw. Gesuchstellenden vom 4. Oktober 2011 mit Verfügung vom 28. November 2013 – eröffnet am 30. November 2013 – abwies sowie die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug der Wegweisung jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass die Beschwerdeführenden bzw. Gesuchstellenden mit Eingabe vom 9. Januar 2014 an das BFM, welche das Bundesamt zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhoben, sowie gleichzeitig ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einreichten, dass in der Beschwerdeschrift insbesondere ausgeführt wurde, die Rechtsmittelfrist sei zwar bereits am 30. Dezember 2013 abgelaufen, jedoch sei das Zeitfenster für die Anfechtung sehr ungünstig gewesen, dass sie einerseits zuerst die negativen Folgen der vorinstanzlichen Verfügung nicht gekannt hätten, und andererseits in der Folge keinen Anwalt hätten finden können, da über Weihnachten die Auswahl guter Anwälte spärlich gewesen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in
E-197/2014 der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233), dass über zulässige und hinreichende Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) und über offensichtlich unzulässige Beschwerden ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin entscheiden (vgl. Art. 111 Abs. 2 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG), dass somit das mit Gesuch vom 9. Januar 2014 anhängig gemachte Verfahren um Wiederherstellung der Beschwerdefrist in einem Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen zu behandeln ist, hingegen die mit der gleichen Eingabe vom 9. Januar 2014 ins Recht gelegte Beschwerde aufgrund der verspäteten Rechtsmitteleingabe durch den Einzelrichter oder die Einzelrichterin zu entscheiden wäre, dass aus prozessökonomischen Gründen beide Verfahren vereinigt in Dreierbesetzung zu behandeln sind, dass die Beschwerdeführenden bzw. Gesuchstellenden legitimiert sind, weshalb auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist vom 9. Januar 2014 einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 sowie Art. 24 VwVG), dass hinsichtlich der Beschwerdeschrift vom 9. Januar 2014 auf die nachstehenden Erwägungen zu verweisen ist, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass im Übrigen eine gesetzliche oder behördliche Frist als gewahrt gilt, wenn die Partei innert Frist an eine unzuständige Behörde gelangt (Art. 21 Abs. 2 VwVG), dass die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein am 30. November 2013 eröffnet wurde (vgl. A 33/1) und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 30. Dezember 2013 geendet hat (Art. 20 VwVG),
E-197/2014 dass die eingereichte Beschwerde vom 9. Januar 2014 somit verspätet ist, welcher Umstand von den Beschwerdeführenden bzw. Gesuchstellenden auch nicht bestritten wird, dass eine Fristwiederherstellung die Beseitigung von Rechtsnachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis bezweckt (STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass ein Versäumnis als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern auf eine erhebliche Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist (a.a.O., N 10 und 13 zu Art. 24 VwVG), dass bei einer Fristwiederherstellung das Ersuchen mit einem Antrag innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begründen ist, wobei die Gründe nachzuweisen sind und die versäumte Handlung nachzuholen ist (a.a.O., N 18 zu Art. 24 VwVG), dass aus der Eingabe der Beschwerdeführenden bzw. Gesuchstellenden vom 9. Januar 2014 hervorgeht, sie hätten einerseits zuerst die negativen Folgen der vorinstanzlichen Verfügung nicht gekannt, und andererseits in der Folge keinen Anwalt finden können, da über Weihnachten die Auswahl guter Anwälte spärlich gewesen sei, dass somit das behauptete Hindernis nach den Feiertagen am 27. Dezember 2013 weggefallen ist, weshalb von der Rechtzeitigkeit des innerhalb der 30-tägigen Frist eingereichten Gesuches vom 9. Januar 2014 auszugehen und folglich, da die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wurde, auf dieses einzutreten ist, dass die vorliegend zur Begründung angeführten Gründe – im Wesentlichen wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden bzw. Gesuchstellenden treffe kein Verschulden, da sie einerseits zuerst die negativen Folgen der vorinstanzlichen Verfügung nicht gekannt hätten, und andererseits in der Folge keinen Anwalt hätten finden können, da über Weihnachten die Auswahl guter Anwälte spärlich gewesen sei – für eine Wiederherstellung der Frist nach Lehre und Praxis nicht ausreichen (vgl. hierzu die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerische Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12 und 2005 Nr. 10; vgl. statt vieler
E-197/2014 Urteile D-3768/2013 vom 27. August 2013, E-3911/2013 vom 22. Juli 2013, D-2158/2013 vom 25. April 2013), dass insbesondere keine objektiven Gründe für das Versäumnis ersichtlich sind, und die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist lediglich auf Nachlässigkeit beruht (aus dem Gesuch vom 9. Januar 2014 geht insbesondere hervor, dass die Rechtshandlung auch ohne die Hilfe einer Rechtsvertretung erfolgen konnte), weshalb sehr wohl öffentliche Interessen der Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegenüberstehen und das Versäumnis nicht als unverschuldet gilt, dass auch die übrigen Ausführungen in der Eingabe vom 9. Januar 2014 nicht geeignet sind, obige Einschätzung umzustossen, dass deshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, dass folglich auf die verspätet eingereichte Beschwerde vom 9. Januar 2014 nicht einzutreten ist (und nach dem Gesagten vorliegend Ausführungen zur fehlenden Originalunterschrift unterbleiben können), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden bzw. den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-197/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden den Beschwerdeführenden bzw. Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden bzw. Gesuchstellenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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