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Bundesverwaltungsgericht 01.04.2016 E-1955/2016

1 aprile 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,127 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. März 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1955/2016

Urteil v o m 1 . April 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. März 2016 / N (…).

E-1955/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (Akten SEM A9/13) durch das SEM vom 21. Dezember 2015 im Wesentlichen geltend machte, sein Heimatland im Alter von zwei Jahren verlassen und danach im Iran gelebt zu haben, bevor er vor zirka zwei Monaten illegal aus dem Iran nach Griechenland gereist sei, dass er weiter über Mazedonien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland die Schweiz erreicht habe, wobei ihm nebst in Griechenland in Kroatien die Fingerabdrücke abgenommen worden seien (A9/13 Rz. 5.02), dass ihm das SEM im Rahmen der Befragung das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung nach Kroatien (nebst der übrigen Transitländer) gewährte, dass er dagegen vorbrachte, er sei damit nicht einverstanden, da er gesehen habe, wie überfordert diese Länder seien, und er fühle sich hier in der Schweiz besser behandelt und sicherer (A9/13 Rz. 8.01), dass das SEM am 4. Januar 2016 die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 15. März 2016 – eröffnet am 21. März 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

E-1955/2016 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, der negative Entscheid des SEM vom 15. März 2016 sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, das Recht auf Selbsteintritt auszuüben und auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersucht, es sei die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) wiederherzustellen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 31. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-1955/2016 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass der vorgängige Aufenthalt in Kroatien vom Beschwerdeführer explizit bestätigt wurde und er aufgrund seiner Angaben die kroatische Landesgrenze illegal überschritten hat und somit gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO grundsätzlich Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig geworden ist, dass vorliegend die Vorinstanz am 4. Januar 2016 – innerhalb der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),

E-1955/2016 dass bei dieser Sachlage die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist, dass das Gericht vorliegend feststellt, dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass zudem festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem das Asylverfahren gemäss Dublin-III-VO durchzuführen ist, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Meinung vertritt, im Falle einer Rückkehr nach Kroatien sei die Garantie der Europäischen Menschenrechts- und Flüchtlingskonvention und damit des Mindestschutzniveaus des europäischen Flüchtlingsrechts nicht gegeben und

E-1955/2016 ihm drohe eine Kettenabschiebung, welche nicht wieder gutzumachen sein werde, dass sich der Beschwerdeführer dabei auf Medienberichte beruft, wonach sich der kroatische Regierungschef deutlich dahingehend geäussert habe, sein Land schaffe es nicht mehr, die Tausenden von Flüchtlingen zu registrieren und zu beherbergen, dass diese Einwände in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht durchzudringen vermögen, dass einerseits flüchtlingspolitische Äusserungen von Regierungsmitgliedern vorliegend in einen diesbezüglichen aktuellen gesamteuropäischen Sachkomplex zu stellen sind, dass es andererseits nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichts keine hinreichenden Hinweise darauf gibt, Kroatien würde generell den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und vorliegend nicht damit zu rechnen ist, Kroatien werde den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass nicht erstellt ist, Kroatien würde systematisch gegen die Bestimmungen der Verfahrens- sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen, dass der Beschwerdeführer auch nicht konkret dargelegt hat, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen kroatischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, er geriete im Falle einer Rückkehr nach Kroatien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,

E-1955/2016 dass er sodann auch die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es aufgrund des Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und weder die im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde geäusserten Einwände an einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien etwas zu ändern vermögen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein eigenes Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt – gestützt auf Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass die Beschwerdebegehren unter Berücksichtigung und Gewichtung der entscheidwesentlichen Aspekte als aussichtslos zu bezeichnen sind,

E-1955/2016 womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1955/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

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