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Bundesverwaltungsgericht 24.09.2020 E-1949/2020

24 settembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,720 parole·~19 min·9

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. März 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1949/2020

Urteil v o m 2 4 . September 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. März 2020 / N (…).

E-1949/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. September 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 10. Oktober 2017 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt wurde (Befragung zur Person [BzP], SEM Akten A3/12), dass der Beschwerdeführer, arabischer Ethnie und aus Kamishli stammend, zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vortrug, es gebe in Syrien weder Sicherheit noch eine Zukunft und seine Eltern seien um ihn besorgt gewesen wegen dem Militärdienst, dass er seit dem Jahre 2014 zwar im Besitz eines Militärbüchleins gewesen, aber noch nicht zum Militärdienst ausgehoben worden sei und ein entsprechendes Aufgebot aufgrund seines Studiums drei Mal habe verschieben können, dass er seit dem Erhalt des Militärbüchleins im Jahre 2014 (medizinische Musterung) von den Militärbehörden niemals mehr kontaktiert worden sei, ausser dass er ein Büro habe aufsuchen müssen, um die Verschiebungen in seinem Militärbüchlein abstempeln zu lassen, dass, falls er die Prüfungen des ersten Studienjahres ein zweites Mal nicht bestanden hätte, eine weitere Verschiebung nicht hätte gewährt werden können, dass er keine sonstigen Probleme mit den Behörden oder Privatpersonen in seinem Heimatland gehabt habe, dass er anfangs März 2016 sein Heimatland über die Türkei und Griechenland verlassen habe, dass er sich bei einer Rückkehr nach Syrien vor dem Militärdienst fürchte, dass er am 24. August 2018 vertieft zu seinem Asylgesuch angehört wurde (A14/15) und dabei zur Hauptsache darlegte, der letzte Aufschub für die Aushebung zum Militärdienst habe bis zum 15. März 2016 gegolten und er habe sich davor gefürchtet, in eine Kontrolle zu geraten und anschliessend in den Militärdienst eingezogen zu werden, was bedeutet hätte, dass er gezwungen worden wäre, eigene Landsleute zu töten, was er nicht gewillt gewesen sei zu tun,

E-1949/2020 dass dies keine syrische Armee, sondern die Armee der Regierung sei, die ihr Volk töte, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien wegen seiner illegalen Ausreise und dem Militärdienstversäumnis bestraft würde und er lieber hier (in der Schweiz) sterben würde, als in Syrien bestraft und gefoltert zu werden, dass das SEM mit Verfügung vom 6. März 2020 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung aufgrund dessen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2020 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess mit den Rechtsbegehren, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1. bis und mit 3. des Dispositivs aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, dass eventualiter festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, dass subeventualiter die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei, dass der Beschwerde eine Bestätigung der zuständigen Gemeindebehörde vom 16. März 2020 zur finanziellen Mittelosigkeit des Beschwerdeführers beigelegt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29. April 2020 dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2020 die mit der Beschwerde vom 8. April 2020 gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und verfügte, der Beschwerdeführer habe bis zum 25. Mai 2020 zugunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der

E-1949/2020 Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung und unveränderter beziehungsweise nicht wesentlich veränderter Sachlage werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2020 darum ersuchte, die Zwischenverfügung vom 8. Mai 2020 wiedererwägungsweise aufzuheben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er weiter die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragte, dass eventualiter eine angemessene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu gewähren sei, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2020 feststellte und in Erwägung zog, die in der Eingabe vom 25. Mai 2020 erhobenen Begründungselemente seien in ihrem Kerngehalt bereits mit der Beschwerdeerhebung vorgetragen und deren rechtserheblichen Aspekte in der Zwischenverfügung des Gerichts vom 8. Mai 2020 geprüft worden, dass demnach eine nachträgliche wesentliche Veränderung der Sachlage nicht ersichtlich sein dürfte, dass daran auch die als Beweismittel eingereichte Kopie eines Marschbefehls aus dem Jahre 2020 in entscheidrelevanter Hinsicht offenkundig nichts ändern dürfte, dass sich die Ausführungen in der Eingabe vom 25. Mai 2020 als rein appellatorische Kritik an der Verfügung vom 8. Mai 2020 ausnehmen und an dieser wiedererwägungsrechtlich nichts ändern dürften, dass damit keine wiedererwägungsrechtliche Veränderung der Sachlage seit Ergehen der Zwischenverfügung vom 8. Mai 2020 vorliegen dürfte, dass die Instruktionsrichterin verfügte, das Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenverfügung vom 8. Mai 2020 werde abgewiesen, der Beschwerdeführer habe innert drei Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung den einverlangten Kostenvorschuss zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen und bei Ausbleiben der Zahlung werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Kostenvorschuss innert der Notfrist geleistet wurde,

E-1949/2020 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM zuständig ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass nach Prüfung der Aktenlage der Sachverhalt, den der Beschwerdeführer für sein Asylgesuch geltend zu machen beabsichtigte, vom SEM unter Einhalten der massgeblichen Verfahrensvorschriften rechtsgenüglich erstellt worden ist, dass demnach das Eventualbegehren, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, abzuweisen ist,

E-1949/2020 dass vorab festzustellen gilt, dass mit der Beschwerde der wesentliche rechtliche Unterschied zwischen einerseits der Erhebung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und andererseits der – unter rechtsprechungsrelevanter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes – rechtskonformen Würdigung des geltend gemachten Sachverhalts zumindest teilweise verkannt zu werden scheint, dass sich im Weiteren die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer habe (lediglich) zu befürchten gehabt, (zum Militärdienst) angeworben zu werden, sei schlicht falsch, da er (in Wirklichkeit) bereits einen Marschbefehl erhalten habe, in den Akten keine hinreichende Stütze findet, dass das SEM bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlichen Situation in der angefochtenen Verfügung vielmehr zu Recht festgehalten hat, es könne (zwar) tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, dass er in die Armee rekrutiert worden wäre, wenn er in Syrien verblieben wäre, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren und der vorinstanzlichen Aktenlage jedoch nicht erkennbar wird, der Beschwerdeführer wäre vor seiner Ausreise aus Syrien konkret und formell zur Rekrutierung in den Militärdienst aufgeboten worden, dass demnach mit der Folgerung in der angefochtenen Verfügung einig zu gehen ist, die Umstände seien für die syrischen Behörden nicht gegeben gewesen, den Beschwerdeführer als Refraktär oder Deserteur zu betrachten, dass es im Übrigen, wie nachfolgend aufgezeigt, nach geltender Rechtsprechung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohnehin nicht erheblich wäre, ob bereits ein gültiger Marschbefehl zur Nachachtung der militärischen Dienstpflicht vorgelegen hätte, dass zudem der Einwand in der Beschwerde, die Feststellung des SEM, wonach der Beschwerdeführer nie politisiert worden sei, sei ebenfalls schlicht falsch, da er sich anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgesuchsgründen bezüglich der syrischen Armee sehr wohl regimekritisch geäussert und er wohl einmal an einer Demonstration teilgenommen habe, jedenfalls im Zusammenhang der Frage der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht als stichhaltig zu gelten hat,

E-1949/2020 dass die entsprechende Feststellung des SEM offensichtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Beschwerdeführer wiederholt explizit zu Protokoll gab, in Syrien nie jemals politisch aktiv gewesen zu sein (Akten SEM A3/12 Pt. 7.01, A14/15 F79), dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgesuchsgründen bezüglich der syrischen Armee sehr wohl regimekritisch geäussert und er habe wohl einmal an einer Demonstration teilgenommen, nachstehend im Rahmen der Würdigung des geltend gemachten Sachverhaltes zu prüfen ist, dass die weiteren in der Beschwerde in verschiedener Hinsicht vorgebrachten Einwände gegen die angefochtene Verfügung offenkundig nicht – wie geltend gemacht – als Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durchzudringen vermögen, dass etwa der Umstand, dass die angefochtene Verfügung in französischer Sprache erging, vorliegend nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten ist, wenn trotz der französischsprachigen Verfügung offenbar ohne Weiteres Beschwerde erhoben werden konnte, dass zudem die in der Beschwerde als blosse Mutmassungen erhobenen Einwände, wonach die den angefochtenen Entscheid verfassende Person der deutschen Sprache, in der die gesamten Vorakten gehalten sind, für diese Aufgabe nicht hinreichend mächtig sein könnte, aufgrund der Aktenlage keine Stütze finden, dass die für diese Einwände herangezogenen Aspekte (versehentliche Nennung der gemeinsamen Ausreise mit der Familie, Feststellung der Nichtpolitisierung des Beschwerdeführers, fehlendes Dispositiv in deutscher Sprache, fehlende Prüfung von subjektiven Nachfluchtgründen und der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) keine Rückschlüsse auf die Sprachkenntnisse der die angefochtene Verfügung verfassende Person zulassen, dass diese Aspekte jedenfalls weder eine Verletzung der Untersuchungspflicht noch eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu begründen vermögen, dass abgesehen davon, wie nachstehend auszuführen ist, die erhobenen Einwände, soweit sie einer materiellen Würdigung zugänglich sind, einer rechtlichen Prüfung ohnehin nicht standhalten,

E-1949/2020 dass sich der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, es werde aufgrund dieser Aspekte der Eindruck erhärtet, dass die (in den Befragungs- und Anhörungs-Protokollen) in deutscher Sprache übersetzten Aussagen des Beschwerdeführers von der entscheidfällenden Person nicht verstanden worden seien, zumindest als hinreichend gewagt ausnimmt, dass der weitere Einwand, die Aussagen des Beschwerdeführers seien zumindest nur in ungenügender Weise gewürdigt worden, nicht die Frage der zureichenden Begründungspflicht unter dem Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschlägt, sondern die materiellrechtliche Würdigung des dargelegten Sachverhaltes, dass dem Gericht der Beweggrund des Vorbringens in der Beschwerde, die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Beweismittel seien im Entscheid des SEM mit keinem Wort erwähnt worden, verschlossen bleiben muss, wenn in der angefochtenen Verfügung unter II Pt. 3. alle wesentlichen vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichten Beweismittel nicht nur mit einem abstrakten Hinweis auf die Aktenstücke, sondern einzeln namentlich aufgeführt werden, dass hierzu anzumerken ist, dass in der angefochtenen Verfügung das in die vorinstanzliche Akten als Beweismittel Nr. 2 aufgenommene Dokument richtigerweise als "attestation de report" bezeichnet wird und nicht wie auf dem Beweismittelumschlag zumindest militärverwaltungsrechtlich nicht den üblichen formellen Anforderungen entsprechend vermerkt als "Aufgebot Militärdienst" übernommen wurde (A11), dass dieser Umstand im Übrigen auch aufzeigt, dass die Person, die den vorinstanzlichen Entscheid verfasst hat, der deutschen Sprache sehr wohl hinreichend mächtig sein muss, wenn sie die Bedeutung dieses Dokumentes aus den zum Teil etwas verworren anmutenden Angaben des Beschwerdeführers korrekt zu eruieren im Stande war (vgl. A14/15 F51, F52 und F70), dass insbesondere auch deshalb nicht von einer relevanten Verletzung der Begründungspflicht gesprochen werden kann, wenn dem Beschwerdeführer offenbar ohne relevante rechtliche Nachteile eine sachbezogene Anfechtung des Asylentscheids möglich war, dass insgesamt keine Gründe ersichtlich sind, inwiefern der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem seiner Teilgehalte verletzt wäre und sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht begründen lässt,

E-1949/2020 dass sich demzufolge das Eventualbegehren, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist und das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass in der Beschwerde verkannt zu werden scheint, dass die Prüfungskriterien betreffend Art. 3 EMRK und Art. 3 AsylG nicht deckungsgleich sind und eine Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aufgrund einer drohenden Verletzung der in Art. 3 EMRK verbrieften Schutznorm nicht zwingend auf einem landesrechtlich vorgesehenen Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG zu basieren hat, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, und es mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht gelingt, dem in entscheidwesentlicher Hinsicht Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass, wie bereits festgestellt, das SEM aufgrund der vorinstanzlichen Aktenlage zu Recht erwog, für die syrischen Behörden habe es keinen Anlass gegeben, den Beschwerdeführer als Refraktär oder Deserteur zu betrachten, dass das SEM aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers auch von offenkundig fehlenden subjektiven Nachfluchtgründen ausgehen konnte

E-1949/2020 und der in der Beschwerde erhobene Einwand, das SEM habe das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründen nicht geprüft, ins Leere stösst, dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgesuchsgründen bezüglich der syrischen Armee sehr wohl regimekritisch geäussert und wohl einmal an einer Demonstration teilgenommen, nicht zu verfangen vermag, dass aus den blossen Aussagen des Beschwerdeführers, er sei nicht gewillt gewesen, eigene Landsleute zu töten, und die Armee sei keine syrische, sondern die der Regierung, die ihr Volk töte, in Berücksichtigung seines gesamten Aussageverhaltens offenkundig nicht auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes politisiertes Profil geschlossen werden kann, wenn er im Rahmen der Befragung zur Person und der vertieften Anhörung mehrfach ausdrücklich bestätigte, in seinem Heimatland nicht politisch aktiv gewesen zu sein, dass der Beschwerdeführer zudem zur Frage nach der Teilnahme an Demonstrationen zu Protokoll gab, es könne sein, dass er nur einmal mit den Demonstranten mitgegangen sei, daraus jedoch keine irgendwie gearteten Probleme entstanden seien (A14/15 F80 und F81), dass er – abgesehen von der Befürchtung einer allfälligen künftigen Einberufung in den Militärdienst – mit den syrischen Behörden keine Probleme und auch keinen Kontakt mit dem syrischen Geheimdienst gehabt habe (A14/15 F76, F82) und niemand aus seiner Familie Probleme mit dem syrischen Regime gehabt habe (A14/15 F83), dass demnach entgegen der vorgebrachten Sichtweise in der Beschwerde das SEM begründeterweise implizit davon ausgegangen ist, dass offensichtlich auch keine subjektiven Nachfluchtgründe gegeben sind, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 25. Mai 2020 ein als neuen Marschbefehl bezeichnetes Dokument in Kopie zu den Akten reichte und ausführte, er sei bemüht, das Original des Marschbefehls aus dem Jahre 2020 in die Schweiz beschaffen zu lassen und werde bei entsprechendem Gelingen das Beweismittel im Original zu den Akten reichen, dass abgesehen davon, dass dem in Kopie eingereichten Dokument ein geringer Beweiswert zuzumessen ist, die Nachreichung des Originals des Marschbefehls nicht abgewartet zu werden braucht, da dies an der rechtlichen Sachlage ohnehin nichts zu ändern vermöchte,

E-1949/2020 dass selbst aus dem Vorliegen einer authentischen Vorladung an das Rekrutierungsamt al-Kamishli und in Berücksichtigung der gegebenen persönlichen Faktoren nach gefestigter geltender Rechtsprechung zur Frage der Refraktion im länderspezifischen Kontext Syriens keine subjektiven Nachfluchtgründe abgeleitet werden könnten, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland treffen könnten, dass die mit der Rechtsmitteleingabe erhobenen Einwände in materieller Hinsicht vornehmlich die rechtliche Würdigung von Desertion, Refraktion und illegaler Ausreise im syrischen Kontext betreffen, dass dazu eine gefestigte Rechtsprechung besteht, die mit der generellen Kritik – teilweise an der Art und Weise der eingefügten Hinweise auf diese Rechtsprechung – sowie Mutmassungen hinsichtlich der Beurteilung länderspezifischer Quellen nicht in Frage gestellt werden kann, dass gemäss Rechtsprechung im Grundsatzurteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 – und seither in vielen weiteren Urteilen – festgestellt worden ist, dass eine Wehrdienstverweigerung (Refraktion) oder Desertion auch im Syrienkontext die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei (vgl. ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.7.3), dass vorliegend keine solche vergleichbare Konstellation vorliegt, dass im syrischen Kontext auch eine illegale Ausreise per se praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfaltet, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl. zur diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts etwa die Urteile E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7, E-5587/2017 und E-5790/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4, je mit weiteren Hinweisen), dass sich aus den vorliegenden Akten – wie vorstehend festgestellt – keine Hinweise auf eine Verfolgungssituation des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG vor seiner Ausreise aus Syrien oder eine besondere individuelle relevante Vorbelastung ergeben, dass in der Beschwerde mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 E. 6.3.9 vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe im Falle einer Rückkehr (nach Syrien) auf-

E-1949/2020 grund der illegalen Ausreise, der Verweigerung des obligatorischen Militärdienstes sowie der kurdischen Ethnie mit einem Verhör zu rechnen und zu befürchten, dass die syrischen Sicherheitsbehörden auch auf Gewaltmethoden zurückgreifen würden, dass der Verweis auf dieses Urteil vorliegend schon deshalb wenig sachdienlich erscheint, da es zwei Jahre vor dem Grundsatzurteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 erging und sich damit nicht auf die aktuell geltende Rechtsprechung stützen konnte, dass der Verweis auf dieses Urteil zudem aufgrund einer wesentlichern unterschiedlichen Sachverhaltskonstellation unbehelflich ist, dass im entsprechenden Urteil unter E. 6.3.9 ausgeführt wurde, "dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr aufgrund seines Fernbleibens im Militär, seines exilpolitischen Engagements i.V.m. mit dem Umstand, dass die kurdische Minderheit einem ständigen Misstrauen der syrischen Behörden ausgesetzt ist" … "mit einem Verhör zu rechnen hat. Gegenstand eines solchen könnten entweder seine eigenen exilpolitischen Tätigkeiten sein oder aber seine (vermeintlichen) Kontakte zu Oppositionellen oder Kenntnisse der Exilszene in der Schweiz." (Ende Zitat), dass abgesehen davon, dass vorliegend der Beschwerdeführer gerade nicht kurdischer Ethnie ist, insbesondere ein exilpolitisches Engagement nicht aktenkundig gemacht ist, dass keine Notwendigkeit besteht, auf die weiteren in der Beschwerde erhobenen Einwände und Ausführungen im Einzelnen einzugehen, da sie nach dem oben Ausgeführten am Prüfungsergebnis in entscheidwesentlicher Hinsicht keine andere Betrachtungsweise zuzulassen vermögen, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat, dass hinsichtlich des selbständigen Begehrens, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen, ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse fehlt, dass die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20) alternativer Natur sind und gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offensteht (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m.

E-1949/2020 Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.H.a. EMRK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.), dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme – oder deren konkrete Begründung – im vorliegenden Verfahren praxisgemäss nicht zu überprüfen ist, dass daran – wie in der Beschwerde vorgebracht – nichts zu ändern vermag, wenn das SEM in ähnlich gelagerten Fällen wie dem vorliegenden die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet haben mag, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde, wie dargelegt, in Berücksichtigung der vorliegend massgeblichen in der Schweiz als gefestigt geltenden Rechtsprechung als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in diesem Betrag geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1949/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

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