Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1942/2021
Urteil v o m 2 0 . Juni 2022 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Nigeria, vertreten durch Françoise Jacquemettaz, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2021 / N (…).
E-1942/2021 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben zirka im Jahr 2011 in Richtung D._______. Ende des Jahres 2014 sei sie nach Italien gelangt. A.b Am (…) kam der Sohn der Beschwerdeführerin zur Welt. B. B.a Am 7. August 2016 reiste die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn und ihrem religiös angetrauten Ehemann (Beschwerdeverfahren E-1928/2021) in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. B.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am (…) 2014 in Italien um Asyl nachgesucht hatten. B.c Am 18. August 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie gehöre der Ethnie der (…) an und stamme aus E._______, Bundesstaat F._______. Ihre Eltern und (…) Geschwister seien verstorben als sie etwa (…) Jahre alt gewesen sei. Die weiteren Verwandten kenne sie nicht. Im Alter von (…) oder (…) Jahren habe sie die Schule abgebrochen. Danach habe sie als (…) gearbeitet. Im Jahr 2014 habe sie in Italien religiös geheiratet. Zu ihren Asylgründen führte sie aus, sie habe Nigeria verlassen, da sie alleine gewesen sei und keine Unterstützung gehabt habe. B.d Am 6. Oktober 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden und des Ehemannes der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). B.e Am (…) wurde die Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes geboren.
E-1942/2021 B.f Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 stimmten die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen unter Verwendung des Formulars «nucleo familiare» zu. B.g Mit Verfügung vom 31. Januar 2017 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-Staat (Italien) weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.h Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil F-828/2017 vom 14. Februar 2017 ab. B.i Gleichentags stellte das Zivilstandsamt G._______ der Vorinstanz eine Geburts- und Heiratsurkunde vom (…) 2013 im Original zu. B.j Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 hob die Vorinstanz die Verfügung vom 31. Januar 2017 auf und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. B.k Am 6. Mai 2019 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei führte sie aus, als sie (…) Jahre alt gewesen sei, seien ihre Eltern und (…) Geschwister bei einem (…) ums Leben gekommen. Sie sei die einzige Überlebende gewesen. Eine Freundin ihrer Mutter habe sie bei sich aufgenommen. Im Alter von (…) Jahren habe sie die Schule abgebrochen. Am (…) 2013 habe sie in Nigeria geheiratet. Auch nach der Heirat habe sie weiterhin bei der Freundin der Mutter gelebt. Im November 2013 sei ihr Ehemann verschwunden. Im Mai 2014 sei sie mit der Freundin ihrer Mutter nach D._______ gereist. Diese habe sie dort zur Prostitution zwingen wollen. Eines Tages sei ihr die Flucht gelungen. In D._______ sei sie vergewaltigt und in der Folge schwanger geworden. Im (…) 2014 habe sie ihren Ehemann in Italien wiedergetroffen. Sie habe weder eigene Asylgründe noch wegen der Fluchtgründe ihres Ehemannes in Nigeria Probleme gehabt. B.l Am 17. September 2019 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in H._______ um Abklärungen zum Sachverhalt. B.m Die Botschaft übermittelte das Abklärungsergebnis am 2. Februar 2021 der Vorinstanz.
E-1942/2021 B.n Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung. B.o Am 8. März 2021 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung. B.p Mit Verfügung vom 26. März 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. C.a Mit Eingabe vom 26. April 2021 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden einen psychologischen sowie logopädischen Fachbericht des (…) vom 8. Juni 2020, einen Bericht der Schulleiterin der (…) schule I._______ vom 13. April 2021 und einen Bericht des Amts für Kindesschutz des Kantons J._______ vom 19. April 2021 ein. C.b Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, das vorliegende Verfahren werde mit demjenigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin respektive Vaters ihrer Tochter (E-1928/2021) koordiniert. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. C.c In der Vernehmlassung vom 2. Juni 2021 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihren Erwägungen fest. C.d Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung und teilte mit, sie lebe getrennt von ihrem Ehemann. C.e Am 30. Juni 2021 replizierten die Beschwerdeführenden.
E-1942/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 3. 3.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Asyl) und 3 (verfügte Wegweisung) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
E-1942/2021 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe sich zu ihrer Biographie und Lebensumstände widersprüchlich geäussert sowie gefälschte Beweismittel eingereicht, was zu Zweifeln an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit führe. In der BzP habe sie angegeben, ihre Eltern seien verstorben als sie (…) Jahre alt gewesen sei. Anlässlich der Anhörung habe sie im Widerspruch dazu ausgeführt, sie sei im Alter von (…) Jahren Vollwaise geworden. Eine überzeugende Erklärung für die unterschiedlichen Angaben habe sie nicht angeben können. Ferner habe sie sich widersprüchlich zum Jahr und Land, in welchem ihre Hochzeit stattgefunden habe, geäussert. Zudem hätten sich die eingereichten Geburts- und Heiratsurkunden nach Abklärungen durch die Botschaft als Fälschungen erwiesen. Zum Vollzug der Wegweisung führte die Vorinstanz aus, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finden. Ferner seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zwar seien Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde ihre Grenze aber an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der asylsuchenden Person. Gemäss konstanter Rechtsprechung sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchstellenden nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls diese ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommen und die Asylbehörden zu täuschen versuchen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zu ihrer Biographie und ihren Lebensumständen gemacht sowie gefälschte Beweismittel eingereicht habe, müsse davon ausgegangen werden, dass sie nicht bereit sei, wahrheitsgemäss über ihre persönliche und familiäre Situation in Nigeria Auskunft zu geben. Es sei dem SEM deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführenden zum Vollzug der Wegweisung zu äussern. Weder den Akten noch ihren Aussagen seien Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche Probleme zu entnehmen.
E-1942/2021 Insgesamt erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, anlässlich der Einschulung des Sohnes hätten Abklärungen von Spezialisten ergeben, dass dieser besondere Bedürfnisse habe und verschiedene schulorganisatorische Massnahmen notwendig seien. Bei einer Rückkehr nach Nigeria wäre eine solche Betreuung nicht gewährleistet. Zudem wäre sie – die Beschwerdeführerin – infolge der Trennung von ihrem Ehemann auf sich alleine gestellt. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es sei ihr aufgrund der fehlenden Bereitschaft der Beschwerdeführerin wahrheitsgemäss zu ihrer persönlichen und familiären Situation in Nigeria Auskunft zu geben, nicht möglich, eine adäquate Unterstützung für den Sohn zu prüfen, wie sie beispielsweise mit Hilfe der in Nigeria stark präsenten International Organization for Migration (IOM) organisiert werden könnte. 5.4 In der Replik wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der traumatisierenden Erlebnisse in D._______ auf psychologische Behandlung angewiesen. Der Sohn sei im (…) K._______ angemeldet worden, wo er das Schuljahr 2021/2022 absolvieren könne. 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-1942/2021 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich zu ihrer Biographie und Lebensumstände in Nigeria geäussert sowie gefälschte Beweismittel eingereicht hat, womit ihre persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist. Ferner hat sie sich zur Dauer ihres Aufenthaltes in D._______ unvereinbar geäussert. Infolge dieser groben Verletzung der Mitwirkungspflicht ist es weder dem SEM noch dem Gericht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu äussern. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen daran nichts zu ändern, zumal sich die Beschwerdeführenden nicht substantiell mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen. Soweit vorgebracht
E-1942/2021 wird, die Beschwerdeführerin müsse als Alleinerziehende nach Nigeria zurückkehren, ist festzuhalten, dass ihr Ehemann und Vater der gemeinsamen Tochter ebenfalls mit Urteil heutigen Datums rechtskräftig (vgl. Beschwerdeverfahren E-1928/2021) aus der Schweiz weggewiesen wird. Der Beschwerdeführerin steht es schliesslich frei, sich bei der Rückkehr nach Nigeria auf dessen Beistands- und Unterhaltspflicht gegenüber der Familie zu berufen. 6.3.2 6.3.2.1 Betreffend das Kindeswohl lässt sich dem Bericht einer Fachperson für Kindesschutz vom 19. April 2021 entnehmen, dass für beide Kinder mit Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) K._______ vom 10. Dezember 2020 eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 201) angeordnet wurde. Betreffend den Sohn seien aufgrund seiner (…), der (…) und dem Verdacht auf eine (…) eine Vielzahl von schulorganisatorischen Massnahmen installiert worden, damit er sich in seiner Persönlichkeit und im schulischen Kontext weiterentwickeln könne. 6.3.2.2 Den eingereichten Berichten lässt sich bezüglich des Sohnes der Beschwerdeführerin keine Indikation für eine medizinische Behandlung entnehmen. Es steht der Beschwerdeführerin indes offen, sich mit den Sohn behandelnden Fachpersonen auf eine Rückkehr vorzubereiten, indem sie sich konkrete Unterstützungsmassnahmen aneignet. Darüber hinaus steht es den Beschwerdeführenden frei, einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Bezüglich der in der Replik vorgebrachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass sie in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren entsprechende Arztberichte eingereicht hat. Aufgrund ihres sechsjährigen Aufenthaltes in der Schweiz hätte sie im Übrigen mehr als genügend Zeit gehabt, sich in psychologische Behandlung zu begeben und entsprechende Berichte einzureichen. 6.3.2.3 Die Beschwerdeführenden leben seit sechs Jahren in der Schweiz. Der Sohn ist mittlerweile (…), die Tochter (…) Jahre alt. Auch wenn der Sohn zwischenzeitlich eingeschult wurde, sind für beide Kinder die wesentlichen Bezugspersonen ihre Eltern, mithin kann nicht von einer eigenständigen Integration in das hiesige Umfeld ausgegangen werden, welche bei
E-1942/2021 einer Rückkehr nach Nigeria zu einer Entwurzelung führen würde. Im Übrigen werden die Kinder zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Vater respektive Stiefvater nach Nigeria zurückkehren können. Betreffend die besonderen Bedürfnisse des Sohnes im schulischen Kontext führte die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend aus, die Beschwerdeführerin verunmögliche aufgrund ihrer fehlender Mitwirkung in Bezug auf ihre persönliche, familiäre sowie finanzielle Situation eine Prüfung einer adäquaten Unterstützung ihres Sohnes. Zwar ist der Wunsch der Beschwerdeführerin ihrem Sohn die besten Bedingungen für die Ausbildung zu ermöglichen, sehr gut nachvollziehbar. Den Akten lassen sich aber keine Hinweise dafür entnehmen, dass der Zugang zur Bildung in Nigeria nicht gewährleistet wäre. Eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende schulische Betreuung spricht jedenfalls nicht gegen den Vollzug der Wegweisung. Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Begehren nicht zum vornherein als aussichtlos betrachtet werden konnten und von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
E-1942/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin