Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 02.06.2010 E-1941/2009

2 giugno 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,827 parole·~9 min·2

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. ...

Testo integrale

Abtei lung V E-1941/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juni 2010 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. A._____, (...) B._____, Angola, beide vertreten durch (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Parteien Besetzung Gegenstand

E-1941/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben zusammen mit ihrer Tochter am 8. Dezember 2008 und gelangte am 10. Dezember 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 22. Dezember 2008 fand im C._____ die Kurzbefragung und am 7. Januar 2010 in Bern-Wabern die Anhörung zu den Asylgründen statt. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor, sie stamme aus D._____, habe aber seit dem Jahre 1983 mehrheitlich in F._____ gelebt, wo auch ihre Mutter und mehrere Geschwister wohnhaft seien. Im September 2008 habe sie ihren Freund für eine Blinddarmoperation in der Provinz D._____ begleitet. Nach der Operation seien sie von zwei Bekannten ihres Freundes, (...) und (...), in ein Haus in E._____ gebracht worden. Einige Tage später hätten (...) und (...) zusammen mit zwei weiteren Personen sie dort aufgesucht und draussen mit ihrem Freund gesprochen. Daraufhin sei sie zusammen mit ihrer Tochter mit verbundenen Augen an einen ihr unbekannten Ort in der Zone E._____ gebracht worden, wo sie etwa einen Monat lang festgehalten, wiederholt befragt und vergewaltigt worden sei. Schliesslich habe ihr F. mitgeteilt, dass ihr Freund umgebracht worden sei, und er habe ihre Flucht in die Wege geleitet. Sie sei mit ihrer Tochter nach F._____ gebracht worden, von wo sie mit von Schleppern beschafften Reisepässen auf dem Luftweg über Äthiopien nach Rom und von dort in einem Personenwagen in die Schweiz gereist seien. C. Mit Verfügung vom 20. Februar 2009 - eröffnet am 23. Februar 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führ te das Bundesamt aus, ihre Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin könne mit der Unterstützung ihrer in F._____ lebenden Familienangehörigen rechnen. Zudem sei diese jung und gesund und verfüge über berufli- E-1941/2009 che Erfahrung. Schliesslich könne davon ausgegangen werden, dass der Vater der Tochter der Beschwerdeführerin diese finanziell unterstütze, und der Umstand, dass die Mittel für die Reise nach Europa hätten aufgebracht werden können, lasse darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin aus einer gehobenen Gesellschaftsschicht stamme. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. März 2009 beantragte die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht, die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und es sei ihnen wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stüt zung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung des Durchgangszentrums (...) vom 24. Februar 2009 ein. In der Rechtsmitteleingabe führte sie aus, es könne nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass ihre Existenz im Heimatland gesichert sei. So verfüge sie nur über eine geringe Schulbildung, und ihre berufliche Tätigkeit beschränke sich auf den informellen Sektor. Von ihren Familienangehörigen sei einzig die Mutter erwerbstätig, weshalb davon auszugehen sei, dass die Familie unter dem Existenzminimum lebe und nicht in der Lage wäre, sie zu unterstützen. Der Aufenthaltsort des Kindsvaters sei nicht bekannt und eine Unterstützung durch ihn ebenfalls nicht zu erwarten. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der erlittenen Vergewaltigungen traumatisiert und somit die Stabilität ihres Gesundheitszustandes zu relativieren sei. Schliesslich würde sie einer der durch die Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) definierten Risikogruppen angehören. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E-1941/2009 F. In der Vernehmlassung vom 8. April 2009 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. April 2009 machte die Beschwerdeführerin von dem ihr mit Zwischenverfügung vom 15. April 2009 eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen; die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des vorliegenden Ver- E-1941/2009 fahrens bildet somit ausschliesslich die Prüfung der Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6). 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2 Eine Situation, welche angolanische Staatsangehörige generell als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Angola nicht bejahen. Indes wird gemäss der in EMARK 2004 Nr. 32 festgehaltenen und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis der ARK, da seit Ergehen dieses Urteils keine markante Verbesserung der humanitären Lage eingetreten ist, der Wegweisungsvollzug von Personen, die einer "Risikogruppe" (Personen mit gesundheitlichen Problemen, unbegleitete Minderjährige, Personen mit Kleinkindern, alleinstehende Frauen und betagte Personen) angehören, grundsätzlich als unzumutbar erachtet. Ausnahmsweise kann diesen Personen eine Rückkehr nach Angola zugemutet werden, wenn sie ihren letzten Wohnsitz in F._____ oder in E-1941/2009 einer leicht zugänglichen Stadt der Provinzen Cunene, Huila, Namibe, Benguela, Huambo, Cuanza Sul, Cuanza Norte, Bengo und Zaire hatten und dort über ein Beziehungsnetz beziehungsweise über die finanziellen Mittel zu ihrer Existenzsicherung verfügen. Für Familien mit Kindern unter sechs Jahren und Personen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen wird der Wegweisungsvollzug ausnahmslos als unzumutbar erachtet (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 7.3 S. 230 f.). 5.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine alleinstehende, (...-)jährige Frau und deren Kind, welches im (...) geboren wurde. Die Beschwerdeführerin und deren Kind gehören demnach zumindest einer der vorstehend genannten Risikogruppen an, für welche der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar zu erachten ist. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in F._____ hatte, nichts zu ändern, und es kann offengelassen werden, ob sie in der Lage wäre, allenfalls mit Hilfe ihrer am selben Ort wohnhaften Familienangehörigen, ihre Existenz zu sichern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich nach dem Gesagten - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar. 5.4 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 20. Februar 2009 sind aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist sodann in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzu- E-1941/2009 sprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100.– und höchstens 300.– Franken. In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 600.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) E-1941/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 20. Februar 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihr Kind vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Nicholas Swain Versand: Seite 8

E-1941/2009 — Bundesverwaltungsgericht 02.06.2010 E-1941/2009 — Swissrulings