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Bundesverwaltungsgericht 07.04.2009 E-1939/2009

7 aprile 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,740 parole·~14 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-1939/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 7 . April 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1939/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 14. Dezember 2008 seinen Heimatstaat verlassen hat und am 16. Januar 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 21. Januar 2009 sowie der direkten Anhörung vom 30. Januar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Igbo aus C._______, Abia State, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt und seit 2002 ein eigenes Geschäft geführt habe, dass er homosexuell veranlagt sei und mit seinem ersten Freund seit 2004 bis August 2008 regelmässig sexuelle Handlungen ausgeübt habe, ohne dass dies die Leute in ihrer Umgebung gewusst hätten, dass er, nachdem sein Freund aus dem Dorf weggezogen sei, einen anderen jungen Mann kennen gelernt habe, dass er beabsichtigt habe, mit diesem intim zu werden und für den 5. Dezember 2008 entsprechende Vorkehrungen in seinem Geschäft getroffen habe, dass er darauf mit seinem neuen Freund intim geworden sei und dabei vergessen habe, das Geschäft zuvor abzuschliessen, dass sie dabei von einem Kunden überrascht worden seien, worauf dieser umgehend die Dorfbevölkerung mit lauten Rufen über seine Beobachtungen benachrichtigt habe, dass der Beschwerdeführer - wie ihm Übrigen auch sein Freund - vor den herbei eilenden Dorfbewohnern geflohen sei, weil diese ihn hätten steinigen wollen, dass er nach Hause und von dort in den Wald gelangt sei, dass er schliesslich eine Fahrgelegenheit nach Port Harcourt gefunden habe, E-1939/2009 dass ihm nach einer Woche Aufenthalt in Port Harcourt ein Mann zur Ausreise mit einem Schiff verholfen habe, das ihn in ein ihm unbekanntes Land gefahren habe, dass das BFM mit Verfügung vom 13. März 2009 - eröffnet am 18. März 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er über keinen Pass und keine Identitätskarte verfüge, erfahrungswidrig sei, da die nigerianischen Behörden ihren Staatsangehörigen solche ausstellen würden, dass sich nigerianische Staatsangehörige mit Identitätsausweis, Führerschein oder Pass ausweisen würden, dass zudem erstaunlich sei, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsinhaber keinen Identitätsausweis gehabt habe, dass angesichts der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der fehlenden Ausweispapiere sowie der Reise von Nigeria bis in die Schweiz, - zu deren Route er überdies keinerlei Angaben habe machen können - ohne kontrolliert worden zu sein, keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen würden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft ausgefallen seien, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass ihm ein unbekannter Mann ohne Gegenleistung und aus blossem Mitleid seine Ausreise organisiert habe, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, mit einem Mann in seinem Geschäft Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, ohne das Geschäft E-1939/2009 vorher abzuschliessen, ebenfalls erfahrungswidrig sei, zumal er dieses Treffen geplant und vorbereitet habe, dass er auch nicht imstande gewesen sei, kohärente und konzise Aussagen zum Ort des Treffens sowie zu den Äusserungen des Mannes, der sie dabei beobachtet und die Dorfbewohner informiert habe, zu machen, dass zudem schleierhaft sei, wie der Beschwerdeführer unbehelligt vom Geschäft nach Hause und von dort in den Wald habe fliehen können, da die beiden Gebäude nebeneinander gelegen hätten, dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung vom 13. März 2009 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Prüfung seines Asylgesuches an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass er gleichzeitig eine Skizze als Beweismittel einreichte, dass für die Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge- E-1939/2009 setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-1939/2009 dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die weiterhin geltende Praxis der früheren Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - die Besonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Identitätspapiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend E-1939/2009 dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nie Identitätspapiere besessen habe, nicht geglaubt werden können, dass ferner die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Reise von Nigeria in die Schweiz, für die er nichts bezahlt habe und welche keinerlei Angaben zur Route und deren Dauer enthalten (vgl. Akten A4, S. 6 f.), als realitätsfremd zu bezeichnen sind, dass zudem die Angaben des Beschwerdeführers, ohne jegliche Reisepapiere nach Europa gereist und auf der gesamten Reise bis in die Schweiz nie kontrolliert worden zu sein, nicht zu überzeugen vermögen, dass er mit seinem gesamten Aussageverhalten den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, er versuche, seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern, und keinesfalls glaubhaft darzulegen vermochte, er sei aus entschuldbaren Gründen an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom 21. Januar 2009 sowie der Direktanhörung vom 30. Januar 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt unglaubhaft ausgefallen, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält, E-1939/2009 dass erhebliche Zweifel daran bestehen, der Beschwerdeführer habe bei seinem ersten intimen Rendez-vous mit seinem neuen Freund am 5. Dezember keine Vorsichtsmassnahmen getroffen und die Türen nicht abgeschlossen, dass er eigenen Angaben zufolge nämlich damit hätte rechnen müssen, deswegen von den Jungen im Dorf gesteinigt zu werden (vgl. Akte A8, S. 8), dass er zudem in der Befragung in der Empfangsstelle angegeben hat, die Person, die sie dabei erwischt habe, habe „fuck men“ geschrien, (vgl. a.a.O., S. 4), währenddem er anlässlich der direkten Anhörung zu Protokoll gab, der Mann – D._______ - habe das Dorf alarmiert, indem er „A._______ fait l'amour à un homme C._______ eehh“ gerufen habe (vgl. a.a.O., S. 9), dass der Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach der Mann „fuck men, A._______ ist fucking a man“ gerufen haben soll, als Versuch gewertet werden muss, den Sachverhalt nachträglich anzupassen, dass zudem nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer sei, obwohl der Mann das Dorf sofort alarmiert habe und die Leute sogleich herbeigeeilt seien, vorerst in sein nahe gelegenes Haus zurückgekehrt, um ein paar Sachen einzupacken, und erst in den Wald geflüchtet, nachdem er gesehen habe, wie die Leute das Mobiliar in seinem Geschäft zerstört hätten, dass ferner der vorinstanzlichen Erwägung zuzustimmen ist, wonach die Angaben des Beschwerdeführers zum Ort, wo er mit seinem Freund intim geworden sei, unpräzis ausgefallen sind (vgl. Akte A8, S. 4), dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Skizze, auf der drei Häuser abgebildet sind, und die den Ort der sexuellen Handlung mit seinem Freund darstellen soll, nicht geeignet ist, zur Klärung beizutragen, dass überdies unrealistisch ist, ein ihm Unbekannter habe in Port Harcourt aus Mitleid und ohne Gegenleistung die Ausreise des Beschwerdeführers mit einem Schiff organisiert, und auf der übrigen Reise sei- E-1939/2009 en ihm ohne weiteres verschiedene unbekannte Personen unentgeltlich zur Seite gestanden, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, und auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden braucht, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom E-1939/2009 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt, dass in den Akten ebensowenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen Mann handelt, der sein ganzes bisheriges Leben in Nigeria verbracht hat, weshalb davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein Beziehungsnetz, dass demnach weder die allgemeine Lage in Nigeria noch aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-1939/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1939/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Alexandra Püntener Versand: Seite 12

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