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Bundesverwaltungsgericht 26.01.2022 E-1938/2020

26 gennaio 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,437 parole·~32 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. März 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1938/2020

Urteil v o m 2 6 . Januar 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Isabelle Müller, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. März 2020 / N (…).

E-1938/2020 Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______, reichte am 13. August 2008 bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein schriftliches Asylgesuch ein. Mit Telefax vom 19. Juli 2010 informierte er die Vertretung, dass er nun in C._______ lebe. Die schweizerische Botschaft in Colombo teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 20. Juli 2010 mit, er müsse sich für die Weiterführung seines Asylverfahrens an die zuständige Vertretung in D._______ wenden. A.b Am 17. April 2013 wurde der Beschwerdeführer unter Fristansetzung aufgefordert, mitzuteilen, ob er an seinem Asylgesuch festhalten wolle. Das Schreiben wurde – über die Schweizer Vertretung in D._______ – an die letztbekannte Adresse in C._______ gesandt und in der Folge innert Frist nicht abgeholt. Das SEM schrieb das Asylgesuch vom 13. August 2008 daraufhin am 1. Juli 2013 als gegenstandslos geworden ab. A.c Am 23. Februar 2014 wandte sich die Mutter des Beschwerdeführers an die Schweizer Botschaft in Colombo. Mit Schreiben vom 19. März 2014 (durch Vermittlung der Schweizer Vertretung in Colombo) wurde sie durch das SEM darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Asylgesuch des Sohnes am 1. Juli 2013 abgeschrieben worden und aufgrund einer Änderung des schweizerischen Asylrechts seit dem 29. September 2012 das Einreichen eines Asylgesuchs aus dem Ausland nicht mehr möglich sei. II. B. B.a Am 3. März 2016 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein zweites Asylgesuch. Am 9. März 2016 wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Hierbei erklärte er bezüglich seiner Aufenthalte, er habe Sri Lanka am (…) Januar 2009 mit einem Visum für D._______ verlassen. Er sei dann drei Jahre in diesem Land geblieben und habe dort gearbeitet. Nach Ablauf des Visums hätte er nach Sri Lanka zurückkehren müssen; er sei jedoch stattdessen in die Türkei gereist. Er habe sich danach vier Jahre illegal in Istanbul aufgehalten und sei am 14. Januar 2016

E-1938/2020 auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und von dort in die Schweiz weitergereist. B.b Am 12. März 2018 und am 24. Januar 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dieser machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Die Schule habe er bis zur neunten Klasse besucht, sie aber nicht abgeschlossen. Er habe keinen Beruf erlernt, jedoch handwerklich gearbeitet. Zwischen 2001 und 2002 sei er ein paar Monate in Colombo gewesen, wo er als (…) gearbeitet habe. Anschliessend sei er nach B._______ zurückgekehrt, wo er teilzeitlich als (…) einer privaten Firma gearbeitet habe. Im Jahr 2006 habe er auf dem Weg zur Arbeit einem Bekannten angetroffen, der ihn um Hilfe mit seinem Mobiltelefon gebeten habe. Plötzlich sei ein Motorrad mit zwei Männern angefahren gekommen, die seinen Freund niedergeschossen hätten; dieser sei dabei auf ihn gefallen. Schockiert sei er nach Hause und anschliessend – aus Angst vor sich aus diesem Vorfall ergebenden Problemen – nach F._______ gegangen, wo er zurückgezogen gelebt und gearbeitet habe. Er sei Hindu gewesen, jedoch zum Christentum konvertiert, nachdem er im Jahr (…) eine christliche Frau geheiratet habe. Sein jüngerer Bruder G._______ sei im Jahr 2002 zwangsweise den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten; er sei seit diesem Jahr verschollen. Er sei wegen G._______ im selben Jahr in Colombo vom Criminal Investigation Department (CID) mitgenommen, unter Misshandlungen befragt und nach zehn Tagen wieder entlassen worden. Danach sei er nach B._______ zurückgekehrt. Im Sommer 2008 sei er in Haft genommen und misshandelt worden; nur dank der Hilfe des IKRK sei er nach rund einem Monat wieder freigelassen worden. Einige Jahre vor dieser Inhaftierung sei sein Bruder G._______ verschwunden, nachdem er angekündigt gehabt habe, ins Dorf zu gehen. Die Mutter habe ihn (Beschwerdeführer) damals telefonisch informiert, dass G._______ nicht im Dorf angekommen sei; der Grund dafür sei die Rekrutierung durch die LTTE gewesen. Nach der Freilassung im Jahr 2008 sei er (Beschwerdeführer) kurz nach Hause, danach ins Krankenhaus in Behandlung und nach der Entlassung mit seiner Ehefrau direkt zum Haus des älteren Bruders H._______ gegangen und dort geblieben, zumal es in der Umgebung seines Hauses mehrere Zwischenfälle gegeben habe, bei denen Menschen getötet worden seien. Aus Angst, selber wieder festgenommen zu werden, sei er ausge-

E-1938/2020 reist und nach D._______ gegangen. Bei der Ausreise habe es keine Probleme gegeben. Er sei in Sri Lanka selber nicht politisch aktiv gewesen und habe sich auch nicht exilpolitisch betätigt. B.c Der Beschwerdeführer reichte zahlreiche Unterlagen zu den Akten des SEM: Internetausdruck eines Artikels aus dem Jahr 2006, Kopie Geburtsschein (…), Kopie eines Ausdrucks aus "TamilsAgainst- Genocide.org", Schreiben des Bischofs I._______ vom 14. November 2013, Internetausdruck von "Tamilnet" betreffend seine Festnahme 2008, Kopie Visum für J._______, Kopie eines UNHCR-Unterstützungsschreibens für ein Asylgesuch an die türkischen Behörden vom 18. März 2014, Kopie der IKRK-Bestätigung betreffend Suchmeldung G._______, Kopien betreffend seinen Spitalaufenthalt im (…) Hospital B._______ im August 2008, Karte der Human Rights Commission, Zeitungsausschnitt, Kopie des Briefs an die Schweizer Botschaft in Colombo inkl. Kopien von Zeitungsartikeln, Notizen über Meldungen beim IKRK und HRC, medizinische Unterlagen des (…) Kantonsspitals, Kopie und Übersetzung der Identitätskarte, Kopie und Übersetzung des Geburtsscheins, Kopie und Übersetzung des Ehescheins mit Briefumschlag, Kopie Bestätigung Polizeimeldung betreffend den verstorbenen Bruder, Medizinischer Bericht K._______ vom 22. September 2018, Terminaufforderung zur Elektroneurografie (…) Kantonsspital vom 30. Dezember 2019, Behandlungsbestätigung Physiotherapie vom 16. Januar 2020, Schreiben der Caritas anlässlich der ergänzenden Anhörung, Kopie Auszug Todesregister betreffend G._______. Die Caritas reichte für den Beschwerdeführer am 10. Dezember 2019 einen ärztlichen Bericht von Dr. med. L._______ vom 7. November 2019 beim SEM ein, in dem die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers aufgelistet sind. C. Mit Verfügung vom 9. März 2020 (am 10. März 2020 eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung. D. D.a Mit Eingabe vom 7. April 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Verfügung ein. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung; eventualiter sei

E-1938/2020 seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. D.b In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die mehrere Aktenstücke aus seinem Ausland-Asylverfahren; er beantragte zudem, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und seine Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. D.c Der Beschwerde wurden folgende Unterlagen beigelegt: der Entscheid des SEM vom 9. März 2020, die Vollmacht vom 24. März 2020, ein Abschlussbericht der (…) Psychiatrie vom 31. März 2020, die Kopie einer Einladung zum Erstgespräch vom 6. März 2020, eine Fürsorgebestätigung der Dienststelle für Asyl und Flüchtlingswesen vom 26. März 2020 und eine Liste der bisherigen Aufwendungen der Rechtsvertreterin. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2020 hielt der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Er hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde gutgeheissen, und lic. iur. lsabelle Müller wurde als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Der Instruktionsrichter lud die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung innert Frist ein und forderte sie auf, das Gesuch um Akteneinsicht zu behandeln. F. F.a Am 6. Mai 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in die gewünschten Akten (vgl. oben D.b). F.b Mit Schreiben gleichen Datums nahm die Vorinstanz Stellung zur Beschwerde und hielt an den Erwägungen in der Verfügung vom 9. März 2020 vollumfänglich fest. F.c Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Frist zur Replik angesetzt. F.d Der Beschwerdeführer liess innert Frist am 26. Mai 2020 seine Stellungnahme zu den Beschwerdeakten reichen und an seinen Rechtsbegehren festhalten. Mit der Replik wurden weitere Beweismittel zu den Akten

E-1938/2020 gereicht: Auszüge aus dem öffentlich zugänglichen digitalen Register der J._______ betreffend Passdaten des Beschwerdeführers, eine grafische Darstellung der Ereigniskette als grober Zeitraster, Kopie Einladungsschreiben zum Erstgespräch vom 15. April 2020, Kopie Terminkarte Konsultation am 8. Mai 2020 sowie eine aktualisierte Liste der bisherigen Aufwendungen. G. G.a Am 26. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er stehe nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung, eine entsprechende Bestätigung werde nachgereicht. Zugleich wurde um eine kurze Orientierung betreffend den aktuellen Verfahrensstand ersucht. G.b Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer am 10. August 2021 mit, das Verfahren scheine im aktuellen Zeitpunkt spruchreif; er ersuchte ihn, den angekündigten Bericht der (…) Psychiatrie zeitnah zu den Akten zu reichen. G.c Am 26. August 2021 reichte der Beschwerdeführer E-Mail-Ausdrucke von Fragen, die er der behandelnden Ärztin gestellt habe, sowie deren Antworten zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-1938/2020 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz beurteilte die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.

E-1938/2020 4.1.1 So wolle er in Sri Lanka wegen der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders verfolgt worden sein. Die entsprechenden Angaben seien jedoch von auffälligen Widersprüchen in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht gekennzeichnet. Diese habe er im Rahmen des rechtlichen Gehörs in den Anhörungen nicht aufzuklären vermocht. Bezeichnenderweise habe er offenbar legal mit seinem eigenen Pass aus Sri Lanka ausreisen können. Damit habe er keine aktuelle Verfolgung in Sri Lanka glaubhaft machen können und sein Vorbringen halte den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern. 4.1.2 Es gelte weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Die dabei praxisgemäss vorzunehmende Beurteilung anhand der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren führe dabei nicht zum Schluss, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal er diese Wahl respektive deren Folgen nicht als Gefährdungselement vorgebracht habe und auch den Akten keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen seien. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben und es bestehe folglich kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 4.1.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden demnach auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird nach einleitender Wiederholung der Prozessgeschichte gerügt, die Verfügung des SEM verletze sowohl bundes-, als auch völkerrechtliche Bestimmungen und es wird im Einzelnen Folgendes dargelegt: Der seitens der Vorinstanz auf Basis der durchgeführten Befragungen erfasste Sachverhalt werde nicht grundsätzlich beanstandet.

E-1938/2020 Indessen – und dies sei ein zentraler Punkt in der vorliegenden Beschwerdeschrift – habe der Beschwerdeführer die erlebten Geschehnisse und erlittenen Nachteile teilweise missverständlich und vor allem in zeitlicher Hinsicht verwirrend dargelegt. Dies sei der Rechtsvertreterin auch in den persönlichen Gesprächen mit ihm und mit weiteren nahestehenden Personen deutlich geworden. Dasselbe gelte bezüglich eines Teils der von ihm ins Recht gelegten Dokumente. 4.2.2 Im Rahmen der Beschwerdebesprechung sei deutlich geworden, dass dem Beschwerdeführer insbesondere die zeitliche Einordnung der Ereignisse sehr schwer gefallen sei, ansonsten seien seine Schilderungen im Rahmen der Besprechungen mit denjenigen anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen identisch gewesen. Sie würden sich wie folgt darstellen: Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2002 zusammen mit seinem jüngeren Bruder G._______ in Colombo und kurze Zeit in der Nähe in M._______ als (…) gearbeitet. In dieser Zeit habe sein Bruder einmal die Eltern in B._______ besuchen wollen, sei dort jedoch nicht angekommen, sondern von den LTTE gegen seinen Willen rekrutiert worden. Aufgrund der Tatsache, dass sein Bruder nun der Bewegung angehört habe, sei der Beschwerdeführer in Colombo vom CID aufgesucht und nach dessen Verbleib befragt worden. Er sei insgesamt während zehn Tagen festgehalten und auch misshandelt worden. In der Folge habe er nicht mehr in Colombo leben können und sei nach B._______ zurückgekehrt. Er habe dort eine Stelle als (…) gefunden und unbehelligt arbeiten können. Wegen dem Verschwinden des Bruders hätten sich seine Eltern an das IKRK gewandt. Im Jahr 2006 habe er eines Tages in der Nähe seines Wohnortes auf dem Weg zur Arbeit auf der Strasse einen Bekannten mit dem Nicknamen "N._______" getroffen, der ihn um Hilfe beim Neueinrichten seines Mobiltelefons gebeten habe. Da sei plötzlich jemand auf einem Motorrad herangefahren und habe "N._______" niedergeschossen. Dieser sei auf den Beschwerdeführer gefallen und sie beide seien zu Boden gegangen. Der Beschwerdeführer sei geschockt gewesen, habe aber noch nach Hause rennen können. Aus Angst deswegen in irgendeiner Weise behelligt zu werden oder mit den Behörden Probleme zu bekommen, habe ihn der Vater nach F._______ gebracht, wo er in der Folge relativ bedeckt ohne viel Kontakt zu seinen Eltern gelebt und gearbeitet habe. Nachdem seine Eltern eine Heirat für ihn arrangiert hätten, sei er im Jahr 2008 nach B._______ zurückgekehrt; während der ersten drei Monate

E-1938/2020 habe er keine Probleme gehabt. Im Juli 2008 sei er zur Pillayan-Gruppe ins Büro gerufen worden, wo er um etwa 14.00 Uhr nachmittags mit seiner Ehefrau eingetroffen sei. Diese habe bis etwa 19.00 Uhr draussen auf ihn gewartet, bevor man sie nach Hause geschickt habe. Am folgenden Tag habe seine Frau bei der Polizei eine Anzeige gemacht und dem IKRK und der Human Rights Commission seine Festhaltung mitgeteilt. Das IKRK habe gemäss der Ehefrau mit der Pillayan-Gruppe Kontakt aufgenommen, indessen keine Auskunft erhalten. Gemäss Erinnerung des Beschwerdeführers sei er etwa 24 Stunden lang im Pillayan-Büro gewesen und anschliessend in einem Van zum CID gefahren worden, wo man ihn während längerer Zeit an einen unbekannten Ort festgehalten habe. Während der Haftzeit sei er immer wieder wegen des Bruders befragt worden; dieser solle für die LTTE auf dem Seeweg Waffen nach B._______ transportiert haben, weshalb die Behörden zu Unrecht angenommen hätten, der Beschwerdeführer wisse davon und verstecke womöglich selber Waffen. Nach seiner Freilassung habe seine Ehefrau das IKRK informiert und eine IKRK-Angehörige sei bei ihnen zu Hause vorbeigekommen. Auch Leute der Pillayan-Gruppe sowie des CID seien bei ihm aufgekreuzt. Wegen der während der Haft erlittenen Misshandlungen habe sich der Beschwerdeführer sodann in Spitalpflege begeben. 4.2.3 Sowohl das Ereignis im Jahr 2006 als auch die Festnahme und Inhaftierung im Jahr 2008 seien mit Dokumenten belegt. Auf den genauen Textinhalt der Medienmitteilungen habe der Beschwerdeführer jedoch keinen Einfluss gehabt. So sei beispielsweise der Vorfall um "N._______" den Medien offenbar von dessen Ehefrau rapportiert worden, welche die Tötung ihres Mannes nicht miterlebt habe. Wesentlich in diesem Zusammenhang wie auch demjenigen der Festnahme im Juli 2008 sei jedoch, dass der Beschwerdeführer in diesen Dokumenten namentlich genannt werde. Aufgrund Letzterer sei er zudem beim IKRK registriert. 4.2.4 Hinsichtlich des Gesundheitszustands sei gemäss den aktenkundig gemachten fachärztlichen Berichten und Beurteilungen namentlich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 20. März 2020 bei akuter Suizidalität und angedrohtem Suizidversuch im Rahmen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) habe hospitalisiert werden müssen. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem negativen Entscheid durch seinen Hausarzt bei den Ambulanten Psychiatrischen Diensten angemeldet gewesen sei, jedoch erst nach langem Warten für den 11. März 2020 einen Termin für ein Erstgespräch erhalten habe.

E-1938/2020 4.2.5 In diesem Kontext werde der Entscheid des SEM den im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verlangten Kriterien der vollständigen Sachverhaltserhebung nicht gerecht, obwohl gemäss Aktenlage die angeschlagene Gesundheit und psychische Belastung erkennbar und entsprechende Abklärungen angezeigt gewesen wären (Empfehlung der Hilfswerksvertretung bei der Anhörung vom 12. März 2018, aktenkundige ärztliche Berichte). Indessen sei auch in der Anhörung vom 24. Januar 2020 nicht auf diese Thematik eingegangen worden; im angefochtenen Entscheid werde auf seine psychische Befindlichkeit ebenfalls nicht in gebührender Weise eingegangen, sondern bloss darauf hingewiesen, er habe ja dennoch in D._______ und in der Türkei arbeiten können und ausserdem im August 2008 im (…) Hospital B._______ medizinische Hilfe erhalten (womit auch der Zugang zu entsprechenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland belegt sei). 4.2.6 Insgesamt müsse der Sachverhalt bezüglich der Abklärung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers als nicht hinreichend erstellt gelten. Dass deutliche Hinweise auf eine PTBS vorgelegen hätten, die sich mitunter auf das Aussageverhalten respektive die Beurteilung der Aussagen im Licht der Glaubhaftigkeitsprüfung ausgewirkt haben dürften, lasse die Vorinstanz im Entscheid ausser Acht. Es sei daher eine Neubeurteilung beziehungsweise seien zusätzliche Sachverhaltsabklärungen angezeigt, zumal der Gesundheitszustand selber weiterer Abklärungen bedürfe und zum aktuellen Zeitpunkt eine Wegweisung aus medizinischer und ethischer Sicht nicht zumutbar sei. 4.2.7 Weiter seien nicht alle ins Recht gelegten Beweismittel gebührend geprüft und berücksichtigt respektive nur einseitig geprüft worden. So seien dem Beschwerdeführer Ausführungen entgegengehalten worden, die namentlich aus den Schreiben an die Schweizerische Vertretung in Colombo aus dem Jahr 2008, aus einer Medienmitteilung und aus dem Schreiben des Bischofs vom 14. November 2013 hervorgehen würden. Der Beschwerdeführer habe jedoch weitere Unterlagen eingereicht, die aufzeigen würden, dass sich seine Familie wegen ihm und dem Verschwinden seines Bruders ans IKRK gewandt und dieses um Hilfe ersucht habe. Er habe auch erwähnt, dass er nur dank der Hilfe einer Mitarbeiterin des IKRK freigekommen sei. Dabei habe er alle Namen und die beim IKRK registrierten Dossiernummern angegeben und ein amtliches Dokument zu den Akten gereicht, das den Bruder als seit dem Jahre 2002 verschollen bestätige. Entsprechend hätte das SEM weitere Abklärungen beim IKRK, über die Schweizer Vertretung oder die Human Rights Commission treffen

E-1938/2020 können und müssen. Auch in diesem Kontext sei eine Aufhebung des Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung begründet. 4.2.8 In Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei auf die geltenden herabgesetzten Beweisanforderungen hinzuweisen. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer in der BzP und der Anhörung die wegen des Bruders bestehende eigene Verfolgungssituation zeitlich unterschiedlich benannt habe. Er habe aber bei der folgenden ergänzenden Anhörung erwähnt, im Zusammenhang mit dem jüngeren Bruder von der CID mitgenommen und befragt worden zu sein. Zudem habe der Beschwerdeführer – wie auch die Hilfswerksvertretung festgehalten habe – offensichtlich grundsätzlich Mühe mit der zeitlichen Einordnung von Ereignissen. 4.2.9 Der Beschwerdeführer habe während aller bisherigen Befragungen eine grosse persönliche Betroffenheit gezeigt und den medizinischen Unterlagen sei entsprechend zu entnehmen, dass er offensichtlich unter einer PTBS leide. Nach Erhalt der negativen Verfügung sei es zu einer Panikattacke und zur Äusserung von Suizidabsichten gekommen. 4.2.10 In der Gesamtabwägung der Glaubhaftigkeitsprüfung sei einzubeziehen, dass der Beschwerdeführer massivste Folter erlebt, ein Trauma erlitten und grosse subjektive Furcht vor künftigen behördlichen Schikanen und erneuter Haft habe. Diese Umstände seien zur Relativierung namentlich zeitlicher Widersprüche in den Vorbringen geeignet. In diesem Licht seien auch die vermeintlich irreführenden Angaben bezüglich der chronologischen Einordnung seiner Wohnaufenthalte zu beurteilen. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die geschilderten Ereignisse teilweise sehr lange Zeit zurückliegen würden. 4.2.11 Bezüglich des Schreibens des Bischofs habe der Beschwerdeführer bereits bei den Anhörungen selber festgestellt, dass die darin enthaltene Angabe, wonach G._______ im Jahr 2002 erschossen worden sei, klar falsch sei. Der Bischof habe den Brief gestützt auf mündliche Angaben des Vaters formuliert und dabei wohl etwas falsch verstanden. Da weder der Vater noch der Beschwerdeführer die englische Sprache beherrschen würden, sei der Fehler unbemerkt geblieben. Auffallend sei, dass die Vorinstanz bei solchen Schreiben üblicherweise von Gefälligkeitsschreiben spreche, vorliegend jedoch ein genau solches Schreiben zu Ungunsten

E-1938/2020 des Beschwerdeführers vollumfänglich in die Glaubhaftigkeitsprüfung einbeziehe. Im Gegensatz dazu werde die behördliche Bescheinigung "Register of Death", in welcher der Bruder G._______ – weil verschollen – offiziell für tot erklärt werde, vom SEM mit keinem Wort erwähnt und auf die Bestätigung aus dem Jahr 2012 im Zusammenhang mit der Polizeimeldung des verschollenen Bruders sowie auf das Schreiben des IKRK in Colombo vom 17. August 2012 werde ebenfalls nicht eingegangen, obwohl es sich um behördliche Dokumente handle, welchen (im Gegensatz zum Schreiben des Bischofs) erhöhte Beweiskraft zukomme. Der Beschwerdeführer habe durchwegs gesagt, den Bruder G._______ im Jahr 2002 zum letzten Mal gesehen zu haben. Offenbar habe der Vater vor Kriegsende G._______ noch einmal gesehen oder gesprochen; dies sei auch aus dem Schreiben des IKRK und der Polizeimeldung zu schliessen. 4.2.12 Was die Festnahme des Beschwerdeführers im Juli 2008 betreffe, gehe das SEM aufgrund der Schreiben an die Schweizer Vertretung (Asylgesuch aus dem Ausland) vom 13. August 2008 und in den entsprechenden mündlichen Angaben im vorliegenden Verfahren von widersprüchlichen Angaben aus. Jedoch habe nicht der Beschwerdeführer das Schreiben an die Botschaft veranlasst, sondern sein Vater habe dies organisiert. Auch wenn er das Schreiben im Vertrauen auf dessen korrekten Inhalt persönlich unterzeichnet habe, könne er daher nicht vollumfänglich darauf behaftet werden; dies umso weniger, als er nie auf der Schweizer Botschaft persönlich angehört worden sei. Diesem Schreiben komme daher nicht dieselbe Beweiskraft zu, wie einer mündlichen, persönlichen Aussage. 4.2.13 Was die legale Ausreise im Jahr 2009 anbelange, würde allein eine solche gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht direkt auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse hinweisen. 4.2.14 Es sei insgesamt nach dem Gesagten von glaubhaften Asylvorbringen auszugehen. Diese Vorbringen würden zudem den Anforderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft genügen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 und 2010/57 E. 2.2 f.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1

E-1938/2020 S. 190 f.; KNEER / SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5 ff.). Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nach konstanter Praxis berücksichtigt und herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. bereits EMARK 1993 Nr. 3) 5.2 Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die BzP zweimal einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Die drei Befragungen erfolgten im Abstand von jeweils zwei Jahren, die ergänzende Anhörung vom 24. Januar 2020 wurde damit vier Jahre nach der Summarbefragung durchgeführt. Die im Rahmen des ersten Ausland-Asylgesuchs vom 13. August 2008 gemachten schriftlichen Angaben lagen im Zeitpunkt der Einleitung des Asylverfahrens in der Schweiz im Jahr 2016 fast acht Jahre zurück. 5.2.1 Es trifft zwar zu und wird in der Beschwerde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe zum Teil zeitlich nicht stimmig wiedergegeben hat. Abgesehen davon wirken seine Schilderungen inhaltlich allerdings durchaus kohärent. Zudem hat er – in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht – im erstinstanzlichen Verfahren zahlreiche Unterlagen eingereicht, die seine Vorbringen bestätigen. Beim Lesen der drei Befragungsprotokolle, namentlich derjenigen der vertieften Anhörungen, wird ein nachvollziehbares und authentisch wirkendes Aussageverhalten erkennbar. Die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers sind durch eine Vielzahl weiterer Realitätskennzeichen geprägt. Auf Beschwerdeebene wird die Unglaubhaftigkeitsargumentation des SEM von der amtlichen Rechtsbeiständin auf überzeugende Weise bestritten. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf diese Entgegnungen verwiesen werden. 5.2.2 Der Beschwerdeführer hat in allen drei Befragungen übereinstimmend eine Haft im Jahr 2008 vorgebracht. In der summarischen BzP führte er dazu aus, im Juli 2008 habe er zu einer Abteilung des Militärs gehen müssen. Seine Ehefrau habe ihn begleitet, sei jedoch weggeschickt wor-

E-1938/2020 den. Ihn habe man an einen anderen Ort weggebracht und dort sei er geschlagen, gequält und namentlich nach Waffen, die der Bruder gebracht haben solle, befragt worden. Es sei ihm ein mit Petrolbenzin getränkter Sack übergestülpt und er sei mit Kabeln am Körper und auf die Fusssohlen geschlagen worden. Dank dem IKRK sei er freigekommen und er habe sich im Spital von B._______ behandeln lassen. Selbst dort und danach zu Hause hätten diese Leute sich nach ihm erkundigt. Er habe in der Folge bei der Schweizer Vertretung Asyl beantragt und sei schliesslich ausgereist (vgl. Protokoll B4/14 S. 9). In der ersten vertieften Anhörung führte er einheitlich dar, er sei etwa im siebten Monat 2008 inhaftiert worden. Er sei zunächst von der Pillayan-Gruppe in deren Büro bestellt worden. Seine Frau sei mitgekommen, jedoch weggeschickt worden. Noch in der Nacht habe man ihn weggefahren und dem CID übergeben, wo er namentlich nach Waffen des Bruders befragt worden sei. Da er keine Antworten habe geben können, sei er misshandelt worden. Man habe ihm mit einem Kunststoffrohr auf die Fersen geschlagen und ihn weiter verhört. Um ihn zum Reden zu bringen, sei ihm dreimal ein in Benzin getränkter "Einkaufssack" übergestülpt und wieder weggenommen worden. Diese Befragungen und Prügel hätten einige Tage angedauert, danach sei er zur Pillayan-Gruppe zurückgebracht worden. Diese hätten ihn mit dem Bremskabel eines Fahrrads geschlagen. Er sei die folgenden Tage weiter gefoltert und misshandelt worden, die Fragen hätten sich stets um Waffen gedreht, die er gehabt haben solle. Einmal hätten die Peiniger ihn bis zum Hals in ein Loch eingegraben, mit Stiefeln gegen seinen Kopf getreten und ihn später in einem dunklen Raum an den Beinen gefesselt sich selbst überlassen. Da seine Frau eine Meldung an das IKRK gemacht habe, habe dieses nach ihm gesucht und so sei er letztlich freigekommen. Er habe kaum gehen können und sei abgeholt und nach Hause gebracht worden. Auch dort seien diese Leute der Pillayan-Gruppe vorbeigekommen. Es sei ihm gesagt worden, er sei nur dank dem IKRK rausgekommen, man werde sehen, wie er draussen überlebe. Er habe sich mehrere Tage im Krankenhaus behandeln lassen müssen und sich anschliessend im Haus des älteren Bruders aufgehalten (vgl. Protokoll B10/20 F/A 73–78, F/A 88). 5.2.3 Die Schilderungen in der ergänzenden Anhörung zu diesem Erlebnis im Jahr 2008 sind mit den vorangegangenen zeitlich und inhaltlich konsistent (vgl. Protokoll B24/14 F/A 25 ff.). Dass der Beschwerdeführer in der BzP von einer Einheit des Militärs, später aber von der Pillayan-Gruppe gesprochen hat, erweist sich insofern als nicht ausschlaggebend, als die Pillayan-Gruppe – oder Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) – gemäss verschiedenen Berichten mit der sri-lankischen Armee zusammenarbeitete

E-1938/2020 (vgl. etwa HUMAN RIGHTS WATCH, Complicit in Crime, Januar 2007 < https://www.hrw.org/reports/ 2007/srilanka0107/srilanka0107web.pdf >; IMMIGRATION AND REFUGEE BOARD OF CANADA, Sri Lanka: The Tamil Makkal Viduthalai Pulikal [TMVP] and Karuna factions; their relationship with each other; reports concerning their treatment of Sinhalese and Tamil citizens; whether they are still active as paramilitary groups, 17. Februar 2012 < https://www.justice.gov/sites/default/files/eoir/legacy/2014/03/06/LKA10 3950.E.pdf >; alle Internetquellen am 22. November.2021 abgerufen). Abgesehen davon ist nach Durchsicht der Akten festzustellen, dass das SEM ihn mit diesem angeblichen Widerspruch nicht konfrontierte und ihm damit keine Gelegenheit bot, seine Angaben zu präzisieren. 5.2.4 Dem Vorhalt des SEM, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines schriftlichen Ausland-Asylgesuchs vom 13. August 2008 diesen Vorfall vom Sommer 2008 anders präsentiert, schliesst sich das Gericht ebenfalls nicht an: Bei dieser Argumentation verkennt das SEM, dass dem Beschwerdeführer nach Eingang des Asylgesuchs von der Schweizer Vertretung ein schriftlicher Fragekatalog unterbreitet worden ist, deren Fragen er am 5. September 2008 ebenfalls schriftlich beantwortet und dabei mit den vorliegend zu beurteilenden Asylvorbringen im Wesentlichen identische Angaben gemacht hat (vgl. A3 S. 1). Weiter ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, welcher der englischen Sprache kaum kundig ist (vgl. B4 S. 4: "Übrige Sprachkenntnisse: […] Englisch wenig"), für das Niederschreiben seiner Vorbringen Hilfe beanspruchen musste und folglich das Niedergeschriebene selber auch nicht auf inhaltliche Richtigkeit prüfen konnte. Ähnliches gilt im Übrigen bezüglich des Schreibens des Bischofs vom 14. November 2013, das dieser gestützt auf Angaben des Vaters in englischer Sprache verfasst und dabei namentlich niedergeschrieben hat, der jüngere Bruder G._______ sei am (…) 2002 erschossen worden. Dass es hierbei zu Fehlern im Verständnis und Niederschreiben gekommen sein kann, ist nicht auszuschliessen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa B24 F/A 19: "Das Problem ist, ich kann Englisch kaum lesen. Mein Vater hat mir dieses Dokument eingereicht. Was dort drin steht, weiss ich nicht"; B24 F/A 21: "[GS macht ein Zeichen der Verzweiflung] Ich weiss nicht, weshalb sie das so geschrieben haben. Mein Vater hat mir Beweismittel gegeben. Diese habe ich dann hier eingereicht"). 5.2.5 Für die Annahme, dass es vorliegend zu solchen Missverständnissen gekommen ist, spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen Auszug "Register of Death" betreffend G._______ eingereicht hat. Darin hat der zuständige Beamte am (…) 2012

E-1938/2020 auf Antrag der Eltern den jüngeren Sohn, da seit dem Jahr 2002 verschollen, rückwirkend als seit dem (…) 2002 verstorben erklärt. Dieses amtliche Dokument – wenn auch nur als Kopie vorliegend – ist für die zeitliche Einordnung als beweiskräftiger zu beurteilen als ein von einer aussenstehenden Person (Bischof) formuliertes Parteischreiben. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass auch der Bischof in seinem (nach dem "Register of Death"- Auszug datierenden) Bestätigungsschreiben das Datum des (…) 2002 genannt hat, was mit dem Formular übereinstimmt und den Eindruck eines Formulierungsfehlers zusätzlich unterstützt. Das amtliche Formular wurde vom SEM zwar im Sachverhaltsteil der angefochtenen Verfügung erwähnt; jedoch erfolgte keinerlei inhaltliche Würdigung dieses Beweismittels, auch nicht in der Vernehmlassung. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass es sich bei diesem Dokument um eine Fälschung handeln könnte. 5.2.6 Gleiches gilt auch für viele andere Dokumente: Das SEM hatte zwar 22 Beweismittel im Sachverhaltsteil säuberlich aufgelistet (vgl. Verfügung S. 3 f.), sich aber bei der rechtlichen Würdigung dieser Dokumente auf die folgende Aussage beschränkt: "Ihr Vorbringen hält den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Daran vermag auch keines Ihrer eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. Einige davon sind, wie oben dargelegt, gar Teil dieser diametralen Widersprüche" (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Die Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Vorinstanz vermag auch insoweit nicht zu überzeugen als die nach Lehre und konstanter Praxis erforderliche Abwägung der für und der gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Umstände (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.) in der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise erkennbar wird; vielmehr erweckt die Begründung der Verfügung den Eindruck, alle zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Glaubhaftigkeitsindizien seien konsequent ausgeblendet worden. 5.2.7 In diesen zeitlichen Kontext reiht sich letztlich der Auszug der Polizeimeldung vom (…) 2012 ein. Darin wird festgehalten, G._______ sei am (…) 2002 als seit dem (…) 2002 vermisst gemeldet worden. Insgesamt erachtet das Gericht es nach dem Gesagten als überwiegend glaubhaft, dass der jüngere Bruder Anfang 2002 verschwunden und nach langer Verschollenheit für tot erklärt worden ist. Die mit dem Verschwinden des jüngeren Bruders einhergehenden Nachteile, namentlich das oben dargelegte Festhalten im Sommer 2008 erweisen sich nach dem oben Gesagten daher als überwiegend glaubhaft.

E-1938/2020 5.2.8 Das SEM moniert, gemäss eingereichten Berichten und Angaben im Auslandgesuch vom 13. August 2008 sei der Beschwerdeführer im Sommer 2008 von der Strasse weg mitgenommen und nicht zuerst vorgeladen worden. Dazu ist festzuhalten, dass namentlich der Bericht von Tamilnet vom (…) 2008 lediglich festhält, der Beschwerdeführer sei, wie aus Beschwerden der Angehörigen bei der Polizei von B._______ und beim Büro der Menschrechtskommission hervorgehe ("according to complaints lodged with the B._______ police and with the B._______ office of the Human Rights Commission by his relatives") am 5. Juli 2008 entführt worden. Eine solche Formulierung ist nicht inkompatibel mit seinem Vorbringen, dass die Ehefrau aktiv geworden sei, nachdem er nicht zurückgekehrt sei; dass es sich für die Angehörigen um eine Entführung gehandelt haben und in einem Zeitungsbericht deshalb entsprechend formuliert worden sein könnte, ist nicht auszuschliessen. 5.2.9 Hinsichtlich des schriftlichen Asylgesuchs vom 13. August 2008 ist mit Verweis auf das bereits Gesagte erneut auf die Ausführungen im Antwortschreiben vom 5. September 2008 hinzuweisen. Darin sprach der Beschwerdeführer ebenfalls von einer Vorladung: "On (…) 2008 I was asked to come to their office and with my wife I went […] and they detained me and allowed my wife to go home […]"). 5.2.10 Der Beschwerdeführer hat zum Beleg des Krankenhausaufenthalts im Anschluss an die Mitnahme und geschilderten Misshandlungen im Sommer 2008 in B._______ Unterlagen zu den Akten gereicht. Erkennbare psychische Probleme des Beschwerdeführers wurden bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens von der Hilfswerksvertretung im Anschluss an die vertiefte Anhörung vermerkt (vgl. Protokoll B10/20, Unterschriftenblatt HWV); im Schreiben des K._______ vom 22. September 2018 wurden unter anderem durch ein traumatisches Erlebnis ausgelöste Traumakopfschmerzen ("Spannungscephalgie frontal DD i.R. posttraumatische Belastungsstörung") diagnostiziert. Im Arztbericht vom 7. November 2019 (am 10. Dezember 2019 beim SEM eingereicht) empfahl der behandelnde Allgemeinarzt aufgrund der multiplen Körpernarben und des psychischen Zustands seines Patienten eine psychiatrische Behandlung. Auch diese medizinischen Unterlagen wurden durch die Vorinstanz nicht in die Glaubhaftigkeitsprüfung einbezogen. Auf Beschwerdeebene wird zusätzlich ein Abschlussbericht der (…) Psychiatrie vom 31. März 2020 eingereicht, in welchem eine PTBS (F43.1 gemäss ICD-10), begleitet von einer längeren depressiven Reaktion (F43.21) diagnostiziert und namentlich festgehalten wird, es seien starke Ängste mit Panikattacken in Bezug auf erlebte Folter

E-1938/2020 vorhanden. Gemäss weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen steht der Beschwerdeführer wegen seines psychischen Krankheitsbildes weiterhin in fachärztlicher Behandlung. Diese aktenkundigen Beweismittel sind unter den gegebenen Umständen ebenfalls als Indizien zu werten, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen. 5.3 Das Gericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe hat glaubhaft machen können und der rechtserhebliche Sachverhalt insoweit hinreichend erstellt ist. Die Vorinstanz hat zu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalts gestellt und mit diesem Vorgehen Bundesrecht verletzt. 5.4 Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführer in seinem Heimatland flüchtlingsrechtlich relevant motivierter gezielter Verfolgung ausgesetzt, die im Zeitpunkt der Ausreise noch aktuell war. Eine innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative stand und steht ihm nicht zur Verfügung. Seine Vorbringen genügen damit den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft. Asylausschlussgründe sind den Akten nicht zu entnehmen. 5.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Verfügung des SEM ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Replik wurde der aktualisierte zeitliche Aufwand auf knapp 12 Stunden beziffert. Es wurden in der Folge noch zwei Eingaben (vom 26. Juli 2021 und 26. August 2021) eingereicht, womit insgesamt von einem notwendigen zeitlichen Aufwand von 13 Honorarstunden auszugehen ist. Der in der Beschwerde aufgeführte

E-1938/2020 Stundenansatz von Fr. 180.– und Auslagen von Fr. 54.– sind für das vorliegende Verfahren als angemessen zu erachten (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die durch die Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2578.− (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1938/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 9. März 2020 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2578.− auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

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