Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1914/2018
Urteil v o m 3 0 . Januar 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, Eritrea, vertreten durch MLaw Sara Lenherr, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2018 / N (…).
E-1914/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer − ein aus B._______, C._______, stammender eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie − reiste am 11. Mai 2015 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. Am 27. Mai 2015 fand die Kurzbefragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) im EVZ statt und am 15. Februar 2016 wurde die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durchgeführt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe im (…) 2000 für den Militärdienst nach Sawa einrücken müssen. In der Folge sei er der (…) Division zugeteilt worden und sei von 2000 bis 2007 in der Umgebung von E._______ und F._______ und in den Jahren 2007 bis 2012 in G._______ stationiert gewesen; von 2012 bis 2014 habe er in H._______ bei I._______ Militärdienst leisten müssen. Obwohl (…) seiner Brüder im Unabhängigkeitskampf gegen Äthiopien umgekommen seien, sei er − im Gegensatz zu anderen Personen in vergleichbarer familiärer Situation − nicht vom Militärdienst freigestellt worden. Dreimal, das erste Mal im (…) 2001 und das letzte Mal im (…) 2012, seien ihm Urlaube von jeweils einem Monat gewährt worden (Protokoll BzP A8 S. 9), respektive im Jahr 2012 sei ihm ein Urlaub von zwei Monaten gewährt worden (Protokoll Anhörung A21 S. 6). Er habe die Urlaube aber jeweils eigenmächtig überzogen, um zu Hause in der Landwirtschaft zu arbeiten und damit seine Familie zu unterstützen. Weil er nicht rechtzeitig zu seiner Militäreinheit zurückgekehrt sei, beziehungsweise weil er seine Rechte eingefordert habe, sei er wiederholt in Haft genommen worden. Im Jahr 2002 sei er für einen Monat, 2004 für drei Wochen, 2010 für zwei Monate und 2011 für zwei Wochen inhaftiert worden. Im (…) 2012 sei er nach seinem Urlaub nicht zu seiner Einheit zurückgekehrt, sondern habe in der Folge das Landwirtschaftsland seiner Familie in J._______ bewirtschaftet. Die Militärbehörden hätten ihn im Jahr 2013 mehrmals gesucht. Da sie ihn nicht hätten finden können, hätten sie schliesslich im (…) 2014 seine Ehefrau mitgenommen und in K._______ festgehalten. Um ihre Freilassung zu erreichen, habe er sich den Behörden zwei Tage später gestellt. Daraufhin sei er während drei Monaten bei seiner Einheit in H._______ in Haft gewesen und habe Strafarbeiten verrichten müssen. Im (…) 2014 sei
E-1914/2018 er erneut aus dem Militärdienst desertiert und in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Am 28. Juli 2014 sei er nach L._______ gegangen, wo er bis am 20. September 2014 auf den Feldern gearbeitet habe. Etwa einen Monat und zwanzig Tage später, respektive am 21. September 2014 habe er zusammen mit drei andern Personen die Grenze zum Sudan zu Fuss illegal überquert. A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst Identitätsdokumenten (eritreische Identitätskarte im Original, Eheschein und vier Taufscheine in Kopie) eine Bestätigung der Ableistung des Nationaldiensts vom 1. November 2001 sowie einen sudanesischen Flüchtlingsausweis ein. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 (eröffnet am 28. Februar 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. März 2018 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer drei Fotos aus seiner Militärdienstzeit, eine Fürsorgebestätigung der Heilsarmee Flüchtlingshilfe vom 28. März 2018 und eine Honorarnote seiner Rechtsvertretung ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine bisherige Rechtsvertreterin,
E-1914/2018 MLaw Livia Kunz, als amtliche Rechtsbeiständin bei. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Mai 2018 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das Recht zur Replik Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. Mai 2019 erklärte der Beschwerdeführer den Verzicht auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz und verwies vollumfänglich auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift. G. Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 ersuchte MLaw Livia Kunz um Entbindung von ihrem Amt als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers sowie darum, die ebenfalls bei der (…) tätige MLaw Sara Lenherr sei als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2018 entband der Instruktionsrichter MLaw Livia Kunz antragsgemäss von ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin und stellte ferner fest, es werde vorderhand keine neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
E-1914/2018 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG: Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: 3.1.1 Die vom Beschwerdeführer angegebenen biografischen Daten würden nicht mit den relevanten Daten seiner Asylbegründung übereinstimmen. So habe er in seinem Lebenslauf im Rahmen der BzP angegeben, er sei zwischen 2012 und 2014 Soldat in H._______ gewesen; im Rahmen der Anhörung habe er aber ausgesagt, er sei nach einem Anfang 2012 gewährten Urlaub nicht mehr zu seiner Truppe zurückgekehrt und habe dann während etwa zwei Jahren in der Landwirtschaft gearbeitet. Unterschiedliche Angaben habe er auch zur Dauer der ihm mehrmals gewährten Urlaube und zum Ort, an dem er sich den Militärbehörden nach der Festnahme seiner Ehefrau gestellt habe, gemacht; auch der Zeitpunkt, an dem er von seinem Wohnort B._______ nach L._______ aufgebrochen sei, um anschliessend ausser Landes zu fliehen, sei unterschiedlich angegeben worden.
E-1914/2018 3.1.2 Das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten nach der angeblichen Desertion von der Truppe im Jahr 2014 entspreche nicht demjenigen einer Person, die damit rechnen müsse, gesucht zu werden. Angesichts dessen, dass er zuvor bereits mehrmals von den Militärbehörden an seinem Wohnort gesucht worden sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er baldmöglichst ausgereist wäre. 3.1.3 Die Widersprüche in seinen Angaben betreffend seine Ausreise sowie seine eher substanzlosen diesbezüglichen Schilderungen würden an der Glaubhaftigkeit der behaupteten illegalen Ausreise zweifeln lassen. Aus diesen Gründen seien die angebliche Desertion des Beschwerdeführers aus dem Nationaldienst sowie die daran anknüpfende illegale Ausreise als unglaubhaft zu qualifizieren. Der eingereichte sudanesische Ausweis vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da dieser lediglich als Beleg dafür diene, dass der Inhaber im Sudan registriert worden sei. 3.1.4 Im Weiteren seien den Akten keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung drohe. Die blosse Möglichkeit, zwecks Zuführung zu einem militärischen Training allenfalls festgenommen zu werden, reiche für die Annahme eines "real risk" nicht aus. Mit seinen unglaubhaften Angaben habe der Beschwerdeführer die Prüfung der Frage, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe, verunmöglicht. Es sei nicht von einer tatsächlichen oder unmittelbaren Gefahr der Einberufung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst auszugehen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er vom Nationaldienst suspendiert worden sei oder diesen bereits ordentlich abgeschlossen habe. Darüber hinaus sei festzustellen, dass Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK Dienstleistungen militärischen Charakters explizit ausklammere. 3.1.5 Schliesslich erweise sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar und möglich. Gemäss aktueller Lageeinschätzung könne im Falle von Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden. Aus den Akten würden sich auch keine individuellen Umstände ergeben, die auf eine Existenzbedrohung des Beschwerdeführers schliessen lassen würden. Er sei gemäss Aktenlage gesund und verfüge in Eritrea über ein bedeutendes Familiennetz sowie über landwirtschaftlich nutzbares Land.
E-1914/2018 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde aus, eine unvoreingenommene Durchsicht der Akten ergebe, dass er in den beiden Befragungen übereinstimmend ausgesagt habe, er sei im Jahr 2000 für den Militärdienst rekrutiert worden, danach an verschiedenen Orten stationiert gewesen und schliesslich im Jahr 2014 desertiert. Seine Sachverhaltsdarstellung weise zahlreiche Glaubhaftigkeitselemente auf. Seine Aussagen seien detailliert, in sich schlüssig und persönlich ausgefallen; ferner seien sie kohärent, wiesen keine inhaltlichen Widersprüche auf und seien mit etlichen Realkennzeichen versehen. Er habe die ihm gestellten Fragen ohne Zögern beantworten können, und es seien keine wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen erkennbar. 3.2.2 Es sei stossend, dass die Vorinstanz sich in keiner Weise zu dem von ihm im Original eingereichten Militärausweis geäussert habe. Die Anhörung habe lediglich knapp vier Stunden gedauert, und die Hilfswerksvertretung habe angemerkt, der Sachverhalt sei bezüglich des Militärdiensts nicht gründlich genug abgeklärt worden. Die Feststellung des SEM, seine Ausführungen seien zu wenig ausführlich gewesen, könne ihm somit nicht angelastet werden. Die ihm in der angefochtenen Verfügung vorgeworfenen Widersprüche in seinen Aussagen liessen sich nachvollziehbar erklären: Er sei in den Jahren 2012 bis 2014 dem Militärdienst effektiv ferngeblieben, formal aber in diesem Zeitraum eigentlich in H._______ stationiert gewesen. Dies sei seinen Ausführungen im Rahmen der Anhörung klar zu entnehmen. Seine in BzP protokollierte Aussage, er habe seinen Wohnort am 21. September 2014 verlassen, stehe nicht im Widerspruch zu seiner Erklärung, er sei im Juli 2014 von seinem Herkunftsort aufgebrochen und habe vor der Ausreise noch während zweier Monate in L._______ gearbeitet. Ferner sei seinen Aussagen im BzP-Protokoll nicht eindeutig zu entnehmen, dass er nur einen einmonatigen Urlaub erhalten habe. Normalerweise dauere der Urlaub vom Militärdienst einen Monat, er werde aber unter bestimmten Umständen auf zwei Monate verlängert. Dies sei bei ihm der Fall gewesen, weil sein damaliger Stationierungsort G._______ weit entfernt von seinem Wohnort gewesen sei. Inwieweit seine Aussagen betreffend die Verhaftung seiner Ehefrau widersprüchlich seien, habe die Vorinstanz nicht genau ausgeführt; sie habe diesen Punkt nicht ausführlich geklärt. Das Gefängnis "M._______" seiner Einheit befinde sich in N._______. Er sei, nachdem er von der Festnahme seiner Ehefrau erfahren habe, dorthin gegangen, um ihre Freilassung zu erreichen, und sei da-
E-1914/2018 nach nach H._______ transferiert worden, wo seine Einheit stationiert gewesen sei. Der Vorwurf, sein geschildertes Verhalten nach der Desertion sei nicht nachvollziehbar, müsse zurückgewiesen werden. Er habe aus Angst, von seiner Einheit gesucht zu werden, jeweils nicht zu Hause übernachtet, und sei bereits nach einem Monat ausgereist. 3.2.3 Den einzigen von der Vorinstanz ausdrücklich erwähnten Widerspruch in seinen Aussagen zu den Ausreiseumständen (Dauer des Aufenthalts in L._______) habe er ausräumen können. Der Vorhalt, seine diesbezüglichen Angaben seien substanzlos, müsse als blosse Behauptung zurückgewiesen werden. Seine Ausführungen seien auch in diesem Punkt ausführlich und glaubhaft. Die ihm vorgeworfenen widersprüchlichen Aussagen würden keine wesentlichen Punkte seiner Asylvorbringen betreffen. 3.2.4 Die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung aller Glaubhaftigkeitselemente vorgenommen, sondern nur diejenigen Indizien berücksichtigt, welche ihrer Ansicht nach gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen würden. Zudem habe das SEM die herabgesetzten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht hinreichend berücksichtigt. Die für die Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung sprechenden Faktoren würden klar überwiegen. 3.2.5 Im Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht die Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gestützt, wonach Desertion und Dienstverweigerung in Eritrea als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung angesehen und deswegen eine im Sinne von Art. 3 EMRK als Folter geltende Strafe drohe, weshalb Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea im Sinne von Art. 3 AsylG asylrechtlich relevant seien. Somit liege eine begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung vor, und er sei als Flüchtling anzuerkennen. 3.2.6 Im Weiteren habe die Vorinstanz die Prüfung einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK unterlassen. Seine Herkunft aus Eritrea sowie seine illegale Ausreise seien nicht bezweifelt worden. Zudem sei er nach wie vor im dienstpflichtigen Alter. Im Falle einer zwangsweisen Rückführung in seinen Heimatstaat würde er somit erneut in den Nationaldienst eingezogen. Dies würde – ungeachtet einer allfälligen Verfolgung vor der Ausreise – eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK sowie Art. 3 EMRK darstellen, was die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zur Folge habe. Allenfalls
E-1914/2018 müsse aufgrund der beschriebenen Verhältnisse im Militärdienst die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden. In seinem Fall komme erschwerend dazu, dass er seinen Status mit den eritreischen Behörden nicht geregelt habe, namentlich keine Diasporasteuer entrichtet habe. 3.3 Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung namentlich fest, der eingereichte militärische Ausweis habe keine massgebliche Beweiswirkung, weil er nur die Absolvierung des Nationaldiensts in den Jahren 2000 bis 2001 bestätige. Die handschriftlichen Angaben (Jahrzahlen und Ortsangaben) auf der Rückseite der drei Fotos, auf denen der Beschwerdeführer in Uniform zu sehen sei, hätten keinen Beweiswert. Diese Dokumente könnten daher zeitlich nicht eindeutig eingeordnet werde. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-1914/2018 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2/2015 S. 5). Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3).
E-1914/2018 5.2 5.2.1 Aufgrund der Aktenlage, namentlich der eingereichten Beweismittel, ist als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in Eritrea in der Vergangenheit Militärdienst geleistet hat. 5.2.2 Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten mehrmaligen Arreste wegen Überschreitens der ihm in den Jahren 2002 bis 2011 gewährten Urlaube kann offengelassen werden, da diesen Strafen jedenfalls keine asylrechtliche Relevanz beigemessen werden kann. Ein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht; zudem mangelt es diesen auch an der notwendigen Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG (überdies wohl auch an einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG). 5.2.3 Erhebliche Zweifel rechtfertigen sich jedoch an den vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen ab dem Jahr 2012: Zwar gelangt das Gericht im Gegensatz zur Vorinstanz zum Schluss, dass er seine Schilderungen im Zusammenhang mit der vorgebrachten Festnahme seiner Ehefrau im (…) 2014 und seiner anschliessenden Vorsprache bei den Behörden weitgehend widerspruchsfrei geschildert hat, und auch die Angaben zu seinem Aufenthaltsort im Zeitraum von 2012 bis 2014 sind nicht gänzlich unvereinbar. Es erscheint aber als unrealistisch, dass der Beschwerdeführer, nachdem er angeblich im (…) 2012 aus einem Urlaub nicht in den Militärdienst zurückkehrte, von den Militärbehörden erst im Jahr 2013 gesucht worden sein soll und diese ihn, bis er sich freiwillig gestellt habe, nicht gefunden hätten, obwohl er sich gemäss seiner Darstellung zumindest zeitweise zu Hause aufhielt (mithin an einer Adresse, wo er bei tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation der Sicherheitskräfte problemlos hätte ausfindig gemacht werden können). Im Weiteren fällt auf, dass er divergierende Angaben zur Dauer des ihm im Februar 2012 gewährten Urlaubs machte. Während seinen Angaben im Rahmen der BzP eindeutig zu entnehmen ist, dass ihm ein Urlaub von einem Monat gewährt worden sei (SEM-Akten A8 S. 9), gab er der Anhörung eine Urlaubsdauer von zwei Monaten an (A21 S. 6 F42). Diesen Widerspruch vermochte der Beschwerdeführer weder auf Vorhalt im Rahmen der Anhörung, noch mit seinen diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe befriedigend zu erklären.
E-1914/2018 5.2.4 Anlass zu Zweifeln gibt es auch bei seinen Angaben zur Desertion im (…) 2014 und zur anschliessenden Flucht aus dem Heimatstaat. Seine Ausführungen zum Ablauf der Desertion sind wenig substanziiert. Zudem erscheint unplausibel, dass er sich angeblich wiederum zumindest einen Monat unbehelligt zu Hause aufhielt, obwohl zu erwarten gewesen wäre, dass er gerade dort von den Behörden gesucht worden wäre. Die Vorinstanz wies ferner zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer abweichende Angaben dazu machte, zu welchem Zeitpunkt er seinen Herkunftsort B._______ verliess. Zweimal gab er zu Protokoll, er habe sich bis zum 21. September 2014 in B._______ aufgehalten (SEM-Akten A8 S. 5 und 7), während er im weiteren Verlauf der BzP sowie bei der Anhörung angab, er habe diesen Ort bereits am 28. Juli 2014 verlassen und sich vor der Ausreise noch während einiger Zeit in L._______ aufgehalten (SEM- Akten A8 S. 9; A21 S. 9 F74 f.). Diesen klaren Widerspruch vermochte er nicht auszuräumen. 5.2.5 Die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Desertion zu belegen. Der am (…) 2001 ausgestellte Nachweis der Teilnahme am Nationaldienst bestätigt nur die Ableistung des Militärdienstes im Zeitraum vom (…) 2000 bis (…), nicht aber, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus Militärdienst gleistet hat. Auch den mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Fotos kann keine relevante Beweiswirkung beigemessen werden. Sie lassen in keiner Weise Rückschlüsse auf Ort und Zeitpunkt der Aufnahmen zu. Die auf der Rückseite der Fotos vermerkten Orts- und Zeitangaben wurden von der Vorinstanz zu Recht als reine Parteibehauptungen bewertet. 5.2.6 Schliesslich erscheint es auch vor dem Hintergrund des Alters des Beschwerdeführers von (…) Jahren im Zeitpunkt seiner Ausreise und dem Umstand, dass er nachweislich bereits ab dem Jahr 2000 Militärdienst leistete, wahrscheinlich, dass er seine Dienstpflicht erfüllt hat und regulär aus dem Dienst entlassen wurde. Gemäss Erkenntnissen des Gerichts ist von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach 5 bis 10 Jahren auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.3). 5.2.7 Unter Abwägung aller massgebenden Umstände gelangt das Gericht demnach zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2000 Militärdienst geleistet hat und mutmasslich zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt regulär aus der Armee entlassen wurde. Es besteht ferner Grund zur Annahme, dass ihm während des Militärdiensts mehrmals
E-1914/2018 Arreststrafen wegen Verstosses gegen die Urlaubsregelung auferlegt wurden. Hingegen ist die vom Beschwerdeführer behauptete Desertion aus dem Militärdienst im Jahr 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft zu erachten. 5.3 Mithin ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen. 6. 6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – bei einer Rückkehr dorthin befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 6.3 6.3.1 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29
E-1914/2018 mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Gegen eine bestehende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr spricht namentlich der Umstand, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhalten könnten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermöglicht. Eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden ist, insbesondere wenn die 2%-Steuer nicht entrichtet worden ist, ist sodann nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurückzuführen. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5.1). 6.4 Vorliegend gehen aus den Akten keine solchen Gefährdungsfaktoren hervor, da einerseits – wie vorstehend ausgeführt – die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft gemacht werden konnten und andererseits auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Allfällige, mehrere Jahre zurückliegende Disziplinarstrafen wegen Überziehens der vom Militärdienst gewährten Urlaube sind diesbezüglich nicht ausreichend (vgl. Urteil des BVGer D-4651/2016 vom 5. Dezember 2019 E. 7.4). Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. Die Frage der Glaubhaftigkeit kann demnach offengelassen werden. 6.5 Gemäss dem zitierten Referenzurteil ebenfalls nicht asylrelevant ist die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr eines Asylsuchenden nach Eritrea, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.1).
E-1914/2018 6.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-1914/2018 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden; Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und der Zwangsarbeit. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht. 8.2.3.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.4). 8.2.3.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
E-1914/2018 Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 8.2.3.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6). 8.2.3.4 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 8.2.4 Nach dem Gesagten ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
E-1914/2018 8.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Aktenlage um einen gesunden Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie einem sozialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. 8.3.3 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein
E-1914/2018 Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 10. April 2018 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 11. Mit der Instruktionsverfügung vom 10. April 2018 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und ihm seine vormalige Rechtsvertreterin – MLaw Livia Kunz, wie ihre Nachfolgerin eine Angestellte der (…) – als
E-1914/2018 Rechtsbeiständin zugeordnet. Aus der Formulierung der Eingabe vom 5. Juli 2018 ist zu schliessen, dass der Honoraranspruch von der beigeordneten Rechtsbeiständin an ihre frühere Arbeitgeberin abgetreten worden ist. Demnach ist das Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Rahmen dieser amtlichen Verbeiständung der (…) auszurichten. Der in der Kostennote vom 28. März 2018 ausgewiesene Vertretungsaufwand erscheint als grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreterinnen – wie in der Zwischenverfügung vom 10. April 2018 angekündigt – praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.– aus. Demzufolge ist das Honorar (ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote sowie des nach deren Einreichung zusätzlich entstandenen Aufwands für die nachträglich erfolgten Eingaben vom 9. Mai 2018 und 5. Juli 2018) auf insgesamt Fr. 1800.– (inkl. Auslagen) festzulegen und durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1914/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 1800.– bestimmt und der (…) durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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