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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2009 E-1912/2009

9 aprile 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,032 parole·~10 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Feb...

Testo integrale

Abtei lung V E-1912/2009 {T 0/2} Urteil v o m 9 . April 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Chile, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1912/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Juli 2008 verliess, nach Aufenthalten in Spanien, Marokko und Frankreich am 6. Oktober 2008 legal in die Schweiz einreiste, wo er mit schriftlicher Eingabe vom 28. November 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 8. Januar 2009 sowie der direkten Anhörung vom 27. Januar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich von (...) bis (...) als Doktorand in den USA aufgehalten, wo er ab (...) von seiner Professorin sexuell belästigt worden sei, dass er die Professorin abgewiesen und sich bei der Universitätsleitung beschwert habe, worauf ihm drei Monate später von einem Freund mitgeteilt worden sei, dass die USA eine grosse Untersuchung gegen ihn führen würden, dass in der Folge unerklärliche Dinge geschehen seien, ihm Leute aus seinem Umfeld Fragen gestellt hätten, um seine Reaktion zu testen, und er sich zudem von einem Satelliten beobachtet gefühlt habe, dass er anschliessend, von (...) bis 2008, wieder in seinem Heimatstaat gelebt und sich gleichermassen verfolgt gefühlt habe, nachdem seine als Rechtsanwältin tätige (...) versprochen gehabt habe, über chilenische Behörden zu veranlassen, dass sich die Regierung in den USA nach seinem Fall erkundige, dass nach seinem Empfinden sämtliche Bürger seines Heimatstaates, seine Familienangehörigen eingeschlossen, in die Verfolgung involviert seien, dass Mitarbeiter an verschiedenen Arbeitsplätzen seine Arbeit sabotiert hätten und ihn bald niemand mehr habe einstellen wollen, so dass er schliesslich infolge Mittellosigkeit in einem Obdachlosenheim gelandet sei, E-1912/2009 dass er in anderen südamerikanische Staaten (Brasilien, Argentinien, Bolivien, Paraguay, Venezuela) keine Hilfe von den Behörden erhalten habe, um der Verfolgung entgehen zu können, dass er deshalb am 10. März 2008 seinen Heimatstaat verlassen und am 2. Juni 2008 in Spanien um Asyl nachgesucht habe, er sich jedoch bereits nach kurzer Zeit auch dort überwacht gefühlt habe, dass er sein Asylgesuch zurückgezogen habe, nachdem er gemerkt habe, dass die spanischen Behörden entgegen deren Zusicherung Kontakt mit der chilenischen Regierung aufgenommen hätten, dass er beim Versuch, nach Frankreich einzureisen, festgehalten worden sei, worauf er sich entschlossen habe, für drei Monate nach Marokko zu gehen, dass er sich in Marokko ebenfalls verfolgt gefühlt habe, weshalb er sich Schutz suchend an die schweizerische sowie an verschiedene weitere Auslandvertretungen gewandt habe, dass er im September 2008 per Schiff nach Frankreich gereist und nach einem kurzen Abstecher nach Spanien erneut und erfolglos an die französischen Behörden gelangt sei, worauf er am 6. Oktober 2008 per Zug in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. Februar 2009 – am folgenden Tag eröffnet – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, zumal sie unsubstanziiert und realitätsfremd ausgefallen seien, dass die geltend gemachten Nachteile nach Aussagen des Beschwerdeführers auf seiner persönlichen Einschätzung beruhten, wohingegen konkrete Hinweise für deren Vorliegen fehlen würden, dass anzuzweifeln sei, dass der Sachverhalt sexueller Belästigung am Arbeitsplatz mit erfolgloser Beschwerde bei der Universitätsleitung die E-1912/2009 Ursache für eine Verfolgung in der geschilderten Dimension sein könne, dass weiter nicht plausibel sei, dass diverse Behörden verschiedenster Nationen in der Welt mit dem Einsatz kostspieliger technischer Mittel und dazu über die Dauer von (...) ein so grosses Interesse am Beschwerdeführer entwickelt hätten, ohne dass es dabei je zu Ereignissen und Konsequenzen gekommen sei, dass schliesslich der Wunsch, in der Schweiz arbeiten zu wollen, im Hinblick auf die Beurteilung asylrechtlicher Relevanz als sachfremd zu qualifizieren sei und den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalte, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe in englischer Sprache vom 11. März 2009 (Poststempel: 24. März 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er mit Zwischenverfügung vom 27. März 2009 aufgefordert wurde, innert 7 Tagen ab Erhalt derselben eine mit Rechtsbegehren ergänzte Übersetzung seiner Eingabe vom 11. März 2009 in eine Amtssprache einzureichen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2009 eine Übersetzung der Beschwerdeschrift in die italienische Sprache zu den Akten reichte, in welcher er sinngemäss beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm das nachgesuchte Asyl zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge- E-1912/2009 setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als Flüchtling nur Personen anerkannt werden, die aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Motive, insbesondere wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, E-1912/2009 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb die Schilderung des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermag, dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt, dass die geltend gemachten Nachteile auf seiner persönlichen Einschätzung sowie auf einem Hinweis durch einen Freund beruhen (A5 S. 6, A9 S. 4 ff.), dass die Echtheit seiner subjektiven Befürchtungen nicht bestritten wird, dieselben jedoch in keiner Weise objektivierbar sind, zumal er selbst angegeben hat, ihm sei niemals etwas vorgehalten worden (A9 S. 6) und bei der Ausreise aus Chile habe es keinerlei Probleme gegeben (ebenda S. 9), dass offensichtlich realitätsfremd erscheint, dass nebst den USA auch verschiedene weitere Nationen modernste technische Hilfsmittel einsetzen und dabei horrende Kosten aufwenden würden, um ihn während rund (...) Jahren zu überwachen, weil er es gewagt habe, eine amerikanische Universität zu kritisieren (A5 S. 5 ff., A9 S. 7), dass der Beschwerdeführer dieser Feststellung in seiner Rechtmitteleingabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag, vielmehr die bestehenden Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit durch die dort angestellte Vermutung verdichtet werden, auch der Regierungsstatthalter von B._______ sowie der Übersetzer der direkten Anhörung, welcher ihn bedroht habe, seien in die behauptete Geheimuntersuchung ("IS" [inchiesta segreta]) involviert, dass hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung im Weiteren vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass schliesslich das BFM zu Recht ausgeführt hat, mit dem Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz arbeiten zu können (A5 S. 6, A9 S. 5), werde offensichtlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zum Ausdruck gebracht, E-1912/2009 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut- E-1912/2009 ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und der Beschwerdeführer über gültige Reisepapiere verfügt, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-1912/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 9

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