Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1901/2012
Urteil v o m 1 3 . April 2012 Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien
A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), Serbien, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. April 2012 / N (…).
E-1901/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am (…) verliessen und am 26. Februar 2012 in die Schweiz gelangten, wo sie tags darauf im F._______ um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer (…) und die Beschwerdeführerin (…) anlässlich der Kurzbefragungen vom 6. März 2012 und den Anhörungen vom 20. März 2012 zur Begründung der Asylgesuche geltend machten, Roma mit letztem Wohnsitz in G._______ zu sein, dass der Beschwerdeführer vom (…) bis am (…) auf dem Bau gearbeitet habe, dass ihm sein Arbeitgeber B. nie den vollen Lohn ausbezahlt und ihn ständig auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet habe, weshalb er diesen am (...) nochmals zur Rede gestellt und ihm einen Zettel mit den Arbeitsstunden und dem ausstehenden Lohn vorgelegt habe, dass B. den Zettel zerrissen, ihn verprügelt, die ganze Nacht festgehalten und ihm für den Fall einer Anzeige mit Schlägen gedroht habe, dass er sich danach in ärztliche Behandlung habe begeben müssen, dass B. ständig auf sein Handy angerufen und gedroht habe, er werde ihn und seine Familie umbringen, wenn sie G._______ nicht verlassen würden, dass die Drohungen nicht aufgehört hätten, obwohl er telefonisch zugesichert habe, auf die Lohnforderung zu verzichten und keine Anzeige zu machen, dass die Beschwerdeführerin ein paar Tage nach diesem Vorfall von B. auf der Strasse angehalten, geschlagen, bedroht und dazu angehalten worden sei, zusammen mit ihrer Familie aus G._______ zu verschwinden, dass B. sie am (…) erneut geschlagen und vergewaltigt habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
E-1901/2012 dass das BFM mit Verfügung vom 2. April 2012 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft seiner Verfügung zu verlassen, den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Bundesrat habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass sich die Lage ethnischer Minderheiten in Serbien mit dem demokratischen Wandel und dem am 25. Februar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten entspannt habe und auch die Roma als nationale Minderheit anerkannt würden, dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber ethnischen Roma nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, aber der serbische Staat Übergriffe Dritter weder billige noch unterstütze, dass solche Vorfälle auch dort Straftatbestände darstellten, die verfolgt würden, und es zwar in einzelnen Fällen vorkommen könne, dass Behördenvertreter mit niedrigen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Interventionen nicht einleiten würden, aber für die Betroffenen die Möglichkeit bestehe, dagegen auf dem Rechtsweg vorzugehen, da der serbische Staat Verfehlungen von Beamten ahnde, dass vorliegend die gesuchsbegründenden Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden, dass die Beschwerdeführenden insbesondere die vorgebrachte Vergewaltigung bei den Kurzbefragungen mit keinem Wort erwähnt hätten,
E-1901/2012 dass zudem der Beschwerdeführer bei der Anhörung zuerst ausgesagt habe, B. habe versucht, seine Frau zu vergewaltigen, und später angeführt habe, diese sei von seinem Arbeitgeber vergewaltigt worden, dass die Beschwerdeführenden auf Vorhalt hin erklärten hätten, die Vergewaltigung bereits bei den Kurzbefragungen erwähnt zu haben, was tatsachenwidrig sei und somit nicht gehört werden könne, dass des Weiteren die Beschwerdeführerin sowohl bei der Kurzbefragung als auch anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, B. habe beim ersten Vorfall, als sie sich bei ihm im Auto befunden habe, ihren Ehemann angerufen und diesem gedroht, ihr etwas anzutun, falls sie ihn anzeige, dass der Beschwerdeführer diesen Anruf mit keinem Wort erwähnt habe und sich seine Entgegnung auf Vorhalt hin, er sei zwar angerufen worden, aber er habe das nicht erwähnt, weil er nicht danach gefragt worden sei, angesichts der Wichtigkeit dieses Ereignisses als haltlos erweise, dass die Beschwerdeführerin bei der Kurzbefragung angegeben habe, der Vorfall vom (...) habe um ein oder zwei Uhr nachmittags stattgefunden, und im Widerspruch dazu anlässlich der Anhörung geltend gemacht habe, dieser habe sich am frühen Morgen abgespielt, dass der Beschwerdeführer zudem bei der Anhörung ausgesagt habe, er habe nach diesem Vorfall seinen Vater angerufen und ihn gefragt, ob er zu ihm zurückkehren könne, seine Frau wisse um dieses Gespräch, weil sie anwesend gewesen sei, diese jedoch bei der Anhörung angeführt habe, ihr Mann habe seit (…) Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden schematisch und knapp ausgefallen seien und keine typischen Realkennzeichen enthalten würden, dass sie beispielsweise bei der Schilderung der Übergriffe von B. und dessen Drohanrufen sehr unverbindlich, plakativ und emotionslos geblieben seien, was darauf hinweise, dass es sich bei ihren Vorbringen um einen konstruierten Sachverhalt und nicht um tatsächlich Erlebtes handle, dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrige, auf weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen einzugehen,
E-1901/2012 dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, und es den Beschwerdeführenden nicht gelinge, diese Vermutung zu widerlegen, dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und deren Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei, dass das BFM mit Begleitschreiben vom 11. April 2012 ein Schreiben der Beschwerdeführenden vom 3. April 2012 an das Gericht weiterleitete (am 11. April 2012 per Telefax und am 12. April 2012 im Original) mit der Begründung, es handle sich um eine sinngemässe Beschwerde, dass die Beschwerdeführenden sinngemäss eine Überprüfung der Verfügung vom 2. April 2012 anbegehren und zur Begründung anführen, sie hätten bei einer Rückkehr nach Serbien kein Zuhause und kein Leben mehr, dass die vorinstanzlichen Akten (per Telefax) am 11. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31- 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
E-1901/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) Serbien zum Safe Country erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweitens nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als haltlos zu erkennen sind
E-1901/2012 (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 5), dass eine Überprüfung der Verfügung vom 2. April 2012 ergibt, dass das BFM zu Recht ausgeführt hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, und es gelinge den Beschwerdeführenden nicht, diese Vermutung zu widerlegen, dass nämlich festzustellen ist, dass die Vorbringen asylrechtlich nicht relevant sind, da grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der serbischen Behörden auch gegenüber Angehörigen von Minderheiten auszugehen ist, und es sich bei den Vorbringen um kriminelle Machenschaften eines Dritten ohne politischen Hintergrund handelt, dass es den Beschwerdeführenden unbenommen gewesen wäre und nach wie vor offensteht, die strafbaren Handlungen von B. zur Anzeige zu bringen und gegebenenfalls ihre Rechte bei einer höheren Instanz einzufordern, da der serbische Staat Verfehlungen von Beamten ahndet, dass angesichts dieser Sachlage offenbleiben kann, ob sich die Vorinstanz in unzulässiger Weise materiell mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und diese einer Glaubhaftigkeitsprüfung nach dem Massstab von Art. 7 AsylG unterzogen hat (vgl. BVGE 2011/8), dass die Beschwerde keine substanziierten Entgegnungen enthält, demnach keine Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind und das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und somit vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
E-1901/2012 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Gerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBER- SAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
E-1901/2012 dass die allgemeine Lage in Serbien nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin schliessen lässt, und sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, sie gerieten dort aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin die Schule besuchten und über Kenntnisse der serbischen Sprache verfügen (vgl. Akten BFM A4/13 und A5/15 S. 4), dass der Beschwerdeführer (…) und über ei-ne gewisse Erfahrung auf dem Arbeitsmarkt verfügt (vgl. A5/15 S. S. 4), dass die Beschwerdeführenden zudem auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen können, da mehrere Verwandte in Serbien leben (vgl. A4/13 und A5/15 S. 5), dass sich angesichts dieser Sachlage der Vollzug der Wegweisung nach Serbien als zumutbar erweist und auch möglich ist, da die Beschwerdeführenden gültige serbische Reisepässe besitzen (vgl. A4/13 und A5/15 S. 6) und keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass es sich vorliegend gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) rechtfertigt, den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu erlassen. (Dispositiv nächste Seite)
E-1901/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden den Beschwerdeführenden erlassen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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