Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1899/2016
Urteil v o m 1 8 . April 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Eritrea, alle vertreten durch MLaw Benedikt Homberger, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. März 2016 / N (…).
E-1899/2016 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben reiste die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern am 5. September 2015 in die Schweiz ein, wo sie am 9. September 2015 um Asyl nachsuchten. Anlässlich ihrer Befragung vom 14. September 2015 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung der vorliegenden Asylgesuche zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde nicht bestritten. Gleichwohl erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe in die Schweiz kommen und nicht in Italien bleiben wollen. Überdies reichte sie Dokumente der italienischen Behörden vom September 2015 betreffend ihren Aufenthalt dort zu den Akten. B. Am 29. September und 18. November 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde – nachdem es die italienischen Behörden mit Schreiben vom 17. November 2015 zuerst abgelehnt hatten – am 8. März 2016 die Beschwerdeführerin betreffend entsprochen. Auf Hinweis des SEM hin, hiess Italien am 9. März 2016 das Gesuch auch hinsichtlich der Kinder der Beschwerdeführerin gut und sicherte eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit zu. C. Mit Verfügung vom 10. März 2016 – eröffnet am 24. März 2016 (vgl. hierzu E. 1.2) – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Italien an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig hielt es fest, den Beschwerdeführenden würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu.
E-1899/2016 Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass Italien für die Durchführung der vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Der geäusserte Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe dabei keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege. Im Übrigen sei Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass es sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Zudem habe Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) umgesetzt, und es würden keine systemischen Mängel im Aufnahme- und Asylsystem bestehen. Weiter habe Italien den Mitgliedstaaten in einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindergerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe der Präfekt Morcone, Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen Innenministerium, der europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati" (SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, bei der sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleitet würden. Auf der Internetseite "www.sprar.it" seien alle aktuell zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekte sowie eine detaillierte Auflistung aller Dienstleistungen zu finden, welche von diesen Projekten gewährleistet würden. Am 15. Februar 2016 hätten die italienischen Behörden den Mitgliedstaahttp://www.sprar.it/
E-1899/2016 ten eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte sowie der für Familien reservierten Aufnahmeplätze zukommen lassen. Im Übrigen sei auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 zum Schluss gelangt, die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte stelle bereits an sich eine Garantie dar, dass Italien eine kindergerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste. Im vorliegenden Fall habe das SEM beim Ersuchen um Übernahme die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden würden. In seinen Schreiben vom 8. beziehungsweise 9. März 2016 habe Italien festgehalten, dass ihre Überstellung nach D._______ erfolgen solle. Folglich hätten die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens eindeutig als Familienmitglieder identifiziert, welche nach Ankunft in Italien gemeinsam in einem vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekt untergebracht würden. Da die tatsächliche Auslastung der SPRAR-Projekte nicht im Voraus festgelegt werden könne, sei es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, das genaue Projekt zu bezeichnen, in welchem sie als Familie untergebracht würden. Dadurch entstehe jedoch keine Verletzung von Art. 3 EMRK, da es einzig den italienischen Behörden obliege, die asylsuchenden Personen nach Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momentanen Auslastung einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführenden in Italien würden der Vorinstanz keine konkreten Hinweise vorliegen, dass Italien, trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführenden gemeinsam und in einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Strukturen aufzunehmen. Schliesslich würden in Würdigung der Aktenlage auch keine Gründe vorliegen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden. D. Mit Eingabe vom 24. März 2016 erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 10. März 2016 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben sowie sich für die Durchführung der vorliegenden Asyl- und
E-1899/2016 Wegweisungsverfahren für zuständig zu erklären; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ferner wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Im Übrigen wurde um Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur Begründung und Ergänzung der Beschwerde nach Eingang der vorinstanzlichen Akten ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin und ihre zwei Kleinkinder (der Ehemann lebe derzeit in E._______) seien als besonders schutzbedürftige Personen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil BVGE 2015/4 gestützt auf den Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) festgehalten, dass vor einer Dublin-Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien von den italienischen Behörden individuelle Garantien einzuholen seien. Diese Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung würden keine blosse Überstellungsmodalität darstellen, sondern seien eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Überstellung nach Italien (BVGE 2015/4 E. 4.1 und 4.3). Die Situation für Asylsuchende in Italien habe sich bekanntermassen in den letzten Jahren drastisch verschlechtert. Das italienische Asylsystem sei überbelastet, die Auffanglager seien überfüllt und Flüchtlinge würden oft unter prekären Bedingungen auf der Strasse leben. Die Behörden könnten kein faires Asylverfahren mehr garantieren und würden ankommende Flüchtlinge nicht mehr systematisch registrieren. Ob die Vorinstanz vorliegend von den italienischen Behörden eine individuell-konkrete und tatsächlich überprüfbare, aktuelle Information hinsichtlich der Unterbringen im Sinne der Rechtsprechung erhalten habe, und ob andere Garantien für vulnerable Personen gewährleistet worden seien, sei zumindest fraglich. E. Mit Telefax vom 30. März 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
E-1899/2016 F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. G. Mit Eingabe vom 5. April 2016 reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung (inkl. Honorarnote) ein und wiederholte im Wesentlichen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe. Zusätzlich wurde auf Berichte und Entscheide Deutscher Gerichte zur Situation in Italien respektive zur Handhabung der EGMR-Rechtsprechung verwiesen und festgehalten, dass ein Verweis auf ein mittlerweile zehn Monate altes Rundschreiben in keiner Weise als individuell-konkrete Garantie für eine kindsgerechte Unterbringung ausreiche. Das Rundschreiben des Innenministeriums vom 8. Juni 2015 liste gerade einmal 161 Plätze für Familien mit minderjährigen Kindern auf. Demgegenüber würden Zahlen von monatlich bis zu 20'000 in Italien ankommenden Flüchtlingen (Juli 2015) beziehungsweise 154'00 neu ankommenden Flüchtlingen im Jahr 2015 stehen. Auch im neuen Jahr seien im Januar und Februar fast 9'000 Flüchtlinge übers Mittelmeer nach Italien gereist (dabei seien die zahlreichen Dublin-Rückführungen noch nicht einberechnet). Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Anzahl Plätze im Rahmen des SPRAR-Programms nicht annähernd für die Anzahl der Flüchtlinge sowie die Dublin-Rückführungen ausreiche. Eine andere Zusicherung seitens der italienischen Behörden könne in den Asylakten im Übrigen nicht gefunden werden. Die angebliche aktualisierte Liste vom 15. Februar 2016 liege dem Entscheid nicht bei und könne auch im Internet nicht gefunden werden. Die Vorinstanz habe diese zu edieren und den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu gewähren, ansonsten eine Gehörsverletzung und eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege. Unabhängig davon sei in Anbetracht der genannten Flüchtlingszahlen in Italien ohnehin fraglich, ob diese angebliche neue Liste zum Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung noch aktuell sei. Weiter könne ein Verweis auf ein generelles Rundschreiben nicht als individuell-konkrete Garantie genügen, auch wenn die Namen und Geburtsdaten auf der Übernahme-Mitteilung der italienischen Behörden genannt seien. Gemäss dem Tarakhel-Urteil des EGMR seien die Schweizer Behörden verpflichtet, sich bei den italienischen Behörden zu vergewissern, dass die Asylsuchenden bei der Ankunft in Italien in Strukturen und unter altersgerechten Bedingungen untergebracht würden, sowie dass die Ein-
E-1899/2016 heit der Familie erhalten bleibe. Somit liege eine individuell-konkrete Garantie nur vor, wenn eine konkrete Unterkunft zugewiesen werden könne, denn nur dann könne von den Schweizer Behörden überprüft werden, ob es sich tatsächlich um eine kindsgerechte Unterkunft handle. Somit könne der Verweis auf das Rundschreiben oder eine aktuelle Liste wohl maximal einen Monat noch als Garantie genügen. Mittlerweile sei dies jedoch nicht mehr der Fall. Dementsprechend sei die Praxis der Rückführungen aufgrund des Rundschreibens vom 8. Juni 2015 auch international auf Kritik gestossen. Eine dänische Umfrage unter verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten vom 7. September 2015 habe aufgezeigt, dass einige Staaten Bedenken hätten, das allgemeine Rundschreiben vom 8. Juni 2015 als individuell-konkrete Garantie für Familien mit Minderjährigen im Sinne des Tarakhel-Urteils anerkennen zu lassen. Die Deutschen Behörden hätten richtigerweise davon Abstand genommen, das Rundschreiben als individuellkonkrete Garantie genügen zu lassen. Es wäre der Vorinstanz ohne Weiteres zumutbar gewesen, von den italienischen Behörden eine individuellkonkrete und tatsächlich überprüfbare, aktuelle Information hinsichtlich der Unterbringung anzufordern. Folglich würden die materiellen Voraussetzungen für eine rechtmässige Überstellungsverfügung des SEM nicht vorliegen. Schliesslich sei das Kindeswohl bei jedem staatlichen Handeln zentral zu beachten. Bei einer Wegweisung minderjähriger Asylsuchender bestehe gemäss des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) die Pflicht zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 KRK). Zwar seien die Kinder noch sehr jung und in Begleitung ihrer Mutter. Dennoch stehe ausser Frage, dass sie nach der langen und insbesondere für Kleinkinder sehr gefährlichen Flucht vom Sudan in die Schweiz dringend Schutz und Stabilität benötigten. Eine erneute Umsiedelung in ein fremdes Land, verbunden mit erheblichen Unsicherheiten bezüglich der zukünftigen Lebensbedingungen, was im Übrigen auch die Vorinstanz anerkenne, würde zu schwerwiegenden Folgen für die Entwicklung der Kinder führen und liege daher zweifelsohne nicht im Interesse des Kindeswohls. Zuletzt sei auch auf das Risiko von Menschenhandel in Italien hinzuweisen, dem sich insbesondere vulnerable Personen wie die junge Beschwerdeführerin und ihre zwei Kleinkinder aussetzen würden.
E-1899/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Aus den Akten geht hervor, dass das zuständige Migrationsamt mit Schreiben vom 16. März 2016 den Beschwerdeführenden den Entscheid des SEM vom 10. März 2016 zustellte. Mit einem als "Meldung Fristverlängerung: Brief mit Zustellnachweis" bezeichneten Schreiben vom 26. März 2016 setzte die Schweizer Post das zuständige Migrationsamt darüber in Kenntnis, dass die vorinstanzliche Verfügung noch nicht habe zugestellt werden können und aufgrund eines Auftrags des Empfängers vielleicht noch längere Zeit (höchstens zwei Monate) bei der Post lagere. Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG eine Zustellung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig wird, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Vorliegend greift somit die Zustellfiktion, wonach eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt. Die Verfügung des SEM wurde den Beschwerdeführenden demnach am 24. März 2016 eröffnet (Art. 20 Abs. 2bis VwVG). Die Beschwerde ist folglich frist- und formgerecht eingereicht, weshalb den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwächst. Auf die weiteren Ausführungen seitens der Beschwerdeführenden hierzu einzugehen, kann indes verzichtet werden. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
E-1899/2016 und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Vorab ist in Bezug auf das Gesuch um Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur Begründung und Ergänzung der Beschwerde nach Eingang der vorinstanzlichen Akten Folgendes festzuhalten: Nachdem der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. April 2016 eine Beschwerdeergänzung eingereicht hat, ist dieses Gesuch als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 3. Die Beschwerdeführenden beanstanden ferner, es sei ihnen die aktualisierte Liste offenzulegen, ansonsten eine Gehörsverletzung und eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege. Hierzu ist festzuhalten, dass aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeergänzung davon auszugehen ist, dass der Rechtsvertreter offenbar bereits Kenntnis vom Rundschreiben vom 8. Juni 2015 hat. Mit vorliegendem Urteil wird den Beschwerdeführenden auch das Schreiben vom 15. Februar 2016 zugestellt, welches eine Aktualisierung des vorangehenden Rundbriefs darstellt und die gegenwärtigen Plätze auflistet. Im Übrigen sind diese Rundschreiben öffentlich auf der Homepage von "European Database of Asylum Law (EDAL)" beziehungsweise von "Asylum Information Database (AIDA)" abrufbar (vgl. www.asylumlawdatabase.eu bzw. www.asylumineurope.org). Ein möglicher Rechtsnachteil, welcher den Beschwerdeführenden durch dieses Vorgehen erwachsen sein könnte, ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Rüge als unbegründet erweist. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen http://www.asylumlawdatabase.eu/ http://www.asylumineurope.org/
E-1899/2016 (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) wie das vorliegende sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1. Februar 2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7). 5.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E-1899/2016 6. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen (vgl. Ausführungen der Beschwerdeführerin, A4/13 S. 8, sowie die ins Recht gelegten Unterlagen der italienischen Behörden, A10/11 [vgl. Beilagen]), dass die Beschwerdeführenden erstmals in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist sind. Das SEM ersuchte infolgedessen am 29. September und am 18. November 2015 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführenden. Diesem Gesuch wurde, nachdem die italienischen Behörden mit Schreiben vom 17. November 2015 zuerst die Zustimmung verweigert hatten, am 8. März 2016 – allerdings nur in Bezug auf die Beschwerdeführerin – entsprochen. Nach einem Hinweis des SEM hiess Italien am 9. März 2016 auch das Gesuch hinsichtlich der Kinder gut und sicherte eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird denn auch weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift bestritten. Die Zuständigkeit Italiens im vorliegenden Fall ist somit gegeben. 7. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E-1899/2016 7.3 Solche werden nicht vorgetragen und sind – wie nachfolgend erläutert (E. 8.2) – auch nicht notorisch, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt erscheint. 8. Ferner ist der Frage nachzugehen, ob für die Beschwerdeführenden in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK oder sonstigem Völkerrecht aufgezeigt ist, woraus sich – abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO – zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Rechtsmitteleingabe, die angefochtene Verfügung sei im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EGMR sowie des darauf aufbauenden BVGE 2015/4 aufzuheben. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen. Demnach würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfinden würden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornehmen würden, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (ebd. E. 4.1). Die einzuholenden individuellen Garantien seien dabei Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung und würden nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3).
E-1899/2016 8.3 Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 (zur Publikation vorgesehen) in Weiterführung der erwähnten Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben Italiens mit expliziter Namensnennung und Altersangabe der Familienmitglieder und der Angabe der Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") als weitestgehend den in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter stellte das Gericht im erwähnten Entscheid fest, dass sich solche Schreiben nicht zur konkreten Unterbringung äussern, sondern lediglich anfügen würden, wohin die Überstellung zu erfolgen habe. Einem solchen Schreiben sei auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung müsse jedoch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten übermittelt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich, dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015."). Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssenswerte Verdeutlichung darstelle. Überdies erklärte das Gericht, dass die wesentliche Zusicherung darin bestehe, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR- Projekte enthalte. Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei den SPRAR- Projekten um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Darüber hinaus würden derzeit auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen komme. Es gelte schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien – trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um einen funktionierenden Rechtsstaat handle und an die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt würde,
E-1899/2016 dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre. 8.4 Vorliegend ist in diesem Sinn von einer genügenden Zusicherung auszugehen. In casu geht aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 9. März 2016 hervor, dass die Beschwerdeführenden individuell namentlich und mit Geburtsdatum erwähnt sind und es den Vermerk "nucleo familiare" trägt. Dieses Schreiben stellt demnach eine gemäss dem Entscheid Tarakhel und BVGE 2015/4 geforderte Garantieerklärung der italienischen Behörden dar, weshalb der gegenteilige Einwand nicht verfängt. Ebenfalls als unbegründet erweist sich der Einwand, wonach das Kindeswohl einer Überstellung nach Italien entgegenstehe, zumal sich die Beschwerdeführenden erst seit September 2015 in der Schweiz aufhalten und die Kleinkinder daher noch nicht als derart in der Schweiz verwurzelt gelten können, als dass zwingend ein Selbsteintritt der Schweiz zu erfolgen hätte. Überdies sind die SPRAR-Projekte speziell auch auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet. 8.5 Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung Deutscher Gerichte für die Schweizer Asylbehörden nicht verbindlich ist, und es kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Schliesslich vermögen auch die übrigen Ausführungen auf Beschwerdestufe obige Einschätzung nicht umzustossen. 8.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben (selbst wenn vorliegend nicht auf den neusten Rundbrief vom 15. Februar 2016 hingewiesen wurde), eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt. 8.7 Unter diesen Umständen wurde keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK (oder sonstigem Völkerrecht) dargetan. 9. Die Beschwerdeführenden fordern sodann in der Rechtsmitteleingabe
E-1899/2016 sinngemäss die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, wonach jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht direkt anwendbar und kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist. 9.2 Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a AsylV1 vorliegend nicht zur Anwendung. 10. Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) ihre Überstellung nach Italien angeordnet. 11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 12. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen, nachdem die Begehren – aufgrund des oben Gesagten – nicht aussichtslos waren. Aufgrund der Akten ist auch von der prozessualen Bedürftigkeit der
E-1899/2016 Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 13.2 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Beschwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1899/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Natasa Stankovic
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