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Bundesverwaltungsgericht 02.05.2023 E-1897/2023

2 maggio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,613 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. März 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1897/2023

Urteil v o m 2 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Vietnam, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. März 2023 / N (…).

E-1897/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, ersuchte die Vorinstanz am 18. Oktober 2022 um Gewährung von Asyl in der Schweiz. B. Am 25. Oktober 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 22. November 2022 fand die Personalienaufnahme statt. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 1. März 2023 vertieft zu seinen Asylgründen (Anhörung). Dabei machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er habe in Vietnam neun Jahre die Schule besucht und im Jahr (…) abgeschlossen. Danach habe er vier Monate als Träger im Süden des Landes gearbeitet. Seine Eltern seien geschieden und er habe eine Schwester. Alle Familienmitglieder, einschliesslich Onkel und Tanten, würden noch in Vietnam leben. Anfangs (…) sei er aus Vietnam ausgereist und nach kurzen Aufenthalten in Russland, der Ukraine und Tschechien nach Deutschland gereist, wo er fortan gelebt und von August (…) bis ins Jahr (…) im Bereich Kosmetik (Fingernägel) sowie auf dem Bau gearbeitet habe. Zu seinen Asylgründen führte er aus, in Vietnam habe er nicht gewusst, was er machen solle. Er habe kein Geld gehabt und habe andere sagen hören, drüben könne man viel Geld verdienen und ein besseres Leben führen. Ausserdem sei er in der Heimat von seinem Umfeld gehänselt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, er sei «wie ein Mädchen». Deshalb habe er sich diskriminiert gefühlt. In Vietnam sei er weder politisch noch religiös aktiv gewesen und er habe ausser den verbalen Belästigungen keine Bedrohungen erfahren. Er habe dies aber als Stress empfunden und sei traurig darüber gewesen. Bei einer Rückkehr wüsste er nicht, wie er leben sollte. D. Mit Verfügung vom 10. März 2023 – gleichentags eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.

E-1897/2023 E. Am 13. März 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 6. April 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei ihm eine Nachfrist für die Begründung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2023 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Beschwerdeverbesserung im Sinne der Erwägungen (keine rechtsgenügliche Begründung) einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. H. Mit Eingabe vom 20. April 2023 (Posteingang: 21. April 2023) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ein, indem er darin seine Beschwerdeschrift vom 6. April 2023 begründete.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-1897/2023 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Sachverhaltsabklärung und eine Verletzung der Begründungspflicht. Er begründet dies damit, dass die Vorinstanz in ihrer Anhörung nur sehr wenig zu seinen Problemen in Vietnam gefragt habe. Er sei nicht konkret gefragt worden, was die Diskriminierungen konkret für sein Leben bedeutet hätten. Auch sei er nicht zur Stigmatisierung als Homosexueller befragt worden. Die Leute würden ihn als einen solchen sehen und ihn deshalb schlecht behandeln. Weiter seien die Gründe für die Ablehnung im Asylentscheid nur sehr wenig begründet worden. Die Vorinstanz habe zur Stigmatisierung als Homosexueller und der allgemeinen Diskriminierung, die er erfahren habe, nichts geschrieben. 4.2 Der Beschwerdeführer hat in der Anhörung erklärt, er sei in Vietnam von vielen gehänselt worden, da diese Leute ihn als Mädchen gesehen hätten (vgl. SEM-eAkten, […], F86). Die Vorinstanz hat dies einige Fragen später von sich aus wieder aufgegriffen und ihn eingehender dazu befragt,

E-1897/2023 namentlich wie sich diese Hänseleien genau abgespielt hätten (vgl. SEMeAkten, […], F90). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz ihm somit genügend Raum geboten, um die vorgebrachten Beleidigungen und Diskriminierungen aus seinem Umfeld näher zu erläutern. Soweit er schliesslich eine fehlende Befragung und Begründung betreffend die Stigmatisierung als Homosexueller rügt, ist zu bemerken, dass er dies in der Anhörung nie in dieser Form zum Ausdruck gebracht hat. Aus der wiederholten Aussage, sein Umfeld habe ihn «wie ein Mädchen» gesehen, musste die Vorinstanz nicht auf eine Stigmatisierung als Homosexueller schliessen. 4.3 Die formellen Rügen sind unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der entsprechende Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist abzuweisen. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz verneint in der angefochtenen Verfügung die flüchtlingsrechtliche Relevanz der vorgebrachten Asylgründe des Beschwerdeführers. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er sich in Europa offenbar eine bessere Zukunftsperspektive erhofft habe, weswegen er Vietnam 2016 verlassen habe und seither mehrheitlich in Deutschland arbeitstätig gewesen sei. Zwischen seiner damaligen Ausreise und seinem Asylgesuch über sechs Jahre danach bestehe augenscheinlich kein Zusammenhang. Dass er wegen seines Charakters einer gewissen verbalen Diskriminierung ausgesetzt gewesen sei, stelle offensichtlich keine gezielte Verfolgung gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG dar, zumal keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erkennbar sei.

E-1897/2023 6.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung geht unmissverständlich hervor, dass er im Jahr (…) aus wirtschaftlichen Gründen aus Vietnam ausreiste (vgl. SEM-eAkten, […], F89). Dieser Asylgrund hält – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht stand beziehungsweise ist nicht asylrelevant. Zum Vorbringen der Stigmatisierung als Homosexueller ist folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene erstmals geltend, er werde von der vietnamesischen Gesellschaft als Homosexueller stigmatisiert. In der Schule hätten ihn seine Mitschüler oft gehänselt und als schwul bezeichnet. Auch an seinem Arbeitsplatz sei er von seinen Mitarbeitenden und seinem Vorgesetzten verachtet worden und seine Tante habe sich ihm gegenüber distanziert verhalten, vermutlich wegen seiner «mädchenhaften» Art (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift zunächst nicht ausdrücklich geltend, er sei selber homosexuell. Mit seinen (ersten) Ausführungen lässt er vielmehr den Eindruck entstehen, aufgrund seiner ruhigen und unauffälligen Art sei er damals von seinem unmittelbaren Umfeld als «mädchenhaft» eingestuft worden. Soweit er im späteren Verlauf der Beschwerdeschrift seine in der Anhörung vorgebrachten Asylgründe erstmals in Zusammenhang mit Homosexualität und einer damit einhergehenden Stigmatisierung bringt, ist die Argumentation als nachgeschoben und mithin als unglaubhaft zu beurteilen. Wären die (angebliche) Homosexualität und eine damit verbundene Verfolgung ein relevanter Aspekt seiner Asylgründe, so hätte er einen solchen Sachverhalt lebensnah bereits in der Anhörung explizit erwähnt sowie substantiiert und detailliert davon berichtet, was er jedoch nicht getan hat. Im Übrigen sind die erlebten verbalen Belästigungen und Ausgrenzungen durch sein privates Umfeld – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren beziehungsweise weisen nicht die erforderliche Intensität auf, um eine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu begründen. Schliesslich sind auch sonst keine asylrelevanten Gründe ersichtlich und der Beschwerdeführer macht auch keine solchen geltend. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Vietnam bestehende oder dort gegenwärtig drohende ernsthafte Gefährdung aufzuzeigen. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E-1897/2023 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.3 Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Vietnam dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E-1897/2023 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Vietnam ist weder von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt, weshalb eine Rückkehr des Beschwerdeführers aus genereller Sicht nicht unzumutbar erscheint. 8.3.3 In individueller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Vietnam aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Beschwerdeführer ist ein (…)-jähriger, alleinstehender Mann, welcher in Vietnam aufgewachsen, dort die Schulen besucht und den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht hat. Ausserdem leben seine Eltern, seine Schwester sowie eine Tante und ein Onkel in Vietnam. Es darf vor diesem Hintergrund unabhängig von seinem Verhältnis zu seinen Familienangehörigen davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nicht völlig auf sich allein gestellt sein wird. Während seiner Zeit in Deutschland hat er seinen Angaben zufolge auch mehrere Jahre im Kosmetikbereich und auf dem Bau gearbeitet ((vgl. SEM-eAkten, […], F30- F35) und wertvolle Arbeitserfahrung gesammelt, welche ihm intakte Chancen für einen Zugang zum vietnamesischen Arbeitsmarkt verschafft. Damit verfügt er über die geeigneten Voraussetzungen zur sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung. 8.3.4 Weiter spricht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, nachdem er angegeben hat, an keinen gesundheitlichen Beschwerden zu leiden (vgl. SEM-eAkten, […], F7) und keine ärztlichen Berichte vorliegen. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach er bereits vor seiner Ausreise eine Depression hatte wegen der Diskriminierung und bei einer Rückkehr würde es ihm (psychisch) wieder gleich ergehen, ist eine unsubstantiierte Mutmassung. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht dem Wegweisungsvollzug somit nicht entgegen. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl generell als auch individuell als zumutbar.

E-1897/2023 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen. 10.3 Die Kosten des Verfahrens sind folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1897/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Matthias Neumann

E-1897/2023 — Bundesverwaltungsgericht 02.05.2023 E-1897/2023 — Swissrulings