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Bundesverwaltungsgericht 01.04.2015 E-1895/2015

1 aprile 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,323 parole·~12 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. März 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1895/2015

Urteil v o m 1 . April 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, Irak, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller Reber, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. März 2015 / N (…).

E-1895/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 1. November 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 10. November 2014 von der Vorinstanz summarisch befragt wurde, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin von den polnischen Behörden ein vom (…) bis am (…) gültiges Schengen-Visum ausgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin vom SEM am 13. November 2014 das rechtliche Gehör zu der mutmasslichen Zuständigkeit Polens für das vorliegende Asylverfahren, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid, sowie zu einer damit verbundenen Rückschiebung dorthin gewährt wurde, dass das SEM am 25. November 2014 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin an Polen richtete, wobei es auf das von Polen ausgestellte Visum verwies, dass die polnischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 ausdrücklich zustimmten, das von der vormaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 19. Dezember 2014, 16. Januar 2015 und 26. Februar 2015 ärztliche Berichte der Universitären Psychiatrischen Kliniken B._______ vom 15. Dezember 2014, 15. Januar 2015 und 20. Februar 2015 eingereicht wurden, welchen zu entnehmen ist, dass sie wegen einer schweren depressiven Episode (Code F32.30 gemäss internationalem Krankheitsklassifikationssystem ICD-10), einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und einer akuten Belastungsstörung (F43.0) von (…) Dezember 2014 bis (…) Februar 2015 in stationärer Behandlung war, dass die Beschwerdeführerin dem SEM mit Schreiben vom 26. Februar 2015 mitteilte, sie sei nach der Zuweisung in den Kanton C._______ in der (…) Psychiatrie untergebracht worden,

E-1895/2015 dass am 9. März 2015 bei der Vorinstanz ein ärztliches Schreiben der (…) Psychiatrie betreffend den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einging, dass die derzeitige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Eingabe an das SEM vom 9. März 2015 unter Beilage einer Vollmacht die Übernahme des Vertretungsmandats anzeigte und unter Hinweis auf den schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin darum ersuchte, ihr Asylgesuch sei durch die schweizerischen Behörden materiell zu behandeln, dass das SEM mit Verfügung vom 10. März 2015 – eröffnet am 17. März 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 24. März 2015 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eventualiter die Zuständigkeit der Schweiz für ihr Asylverfahren festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen sei, dass sie in formeller Hinsicht um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass zur Begründung gerügt wurde, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig ermittelt, da sie die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich berücksichtigt habe, dass aufgrund ihrer Suizidalität im Falle der Wegweisung nach Polen eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden könne,

E-1895/2015 dass ferner darauf hingewiesen wurde, bei der Beschwerdeführerin sei eine Schwangerschaft festgestellt worden, dass der Kindsvater, welcher über eine Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz verfüge, bereit sei, das Kind anzuerkennen und eine Eheschliessung erwogen werde, weshalb eine Beziehung vorliege, die durch Art. 8 EMRK geschützt sei, dass im Weiteren zumindest ein Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen zu erfolgen habe, dass zum Beleg der Vorbringen ein Ultraschall-Untersuchungsbefund vom 15. März 2015 sowie Überweisungsschreiben vom 16. März 2015, beide vom (…) Kantonsspital, ein Bestätigungsschreiben des zukünftigen Kindsvaters vom 23. März 2015, eine Fürsorgebestätigung vom 24. März 2015 sowie eine Honorarnote der Rechtsvertretung eingereicht wurden, dass der Instruktionsrichter mit Telefax-Verfügung vom 25. März 2015 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-1895/2015 dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass vorliegend das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt, weshalb das SEM die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf die Dublin-III-VO prüft, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),

E-1895/2015 dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorsieht, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-Abkommens ein anderer Staat zuständig ist (vgl. auch BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführerin von den polnischen Behörden am (…) 2014 ein Schengen-Visum ausgestellt wurde, dass die polnischen Behörden am 2. Dezember 2014 dem Gesuch des SEM vom 25. November 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Polens somit gegeben ist, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde, dass sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, ihre Überstellung nach Polen sei unzulässig, da diese Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK verletzen würde, dass zumindest humanitäre Gründe vorliegen würden, welche gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 den Selbsteintritt auf ihr Asylgesuch rechtfertigen würden, das gemäss einem jüngst ergangenen, zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1) über einen Ermessensspielraum verfügt, bezüglich der Frage, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz zu rechtfertigen vermögen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 641/2014 vom 13. März 2015, E. 7.6), dass insoweit aufgrund der Kognitionsbeschränkung im revidierten Art. 106 Abs. 1 AsylG die Überprüfungsbefugnis des Gerichts im Beschwerdeverfahren darauf beschränkt ist, zu überprüfen, ob die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat, dass diese von dem ihr zustehenden Ermessen Gebrauch machen muss und dieses korrekt, das heisst unter Würdigung aller relevanten Umstände und aufgrund zuverlässiger, transparenter, objektiver Kriterien sowie unter

E-1895/2015 Beachtung der übrigen verfassungsrechtlichen Prinzipien ausüben muss (vgl. Grundsatzurteil E-641/2014, E. 8.1), dass indessen im Falle völkerrechtlicher Überstellungshindernisse der Vorinstanz kein Ermessensspielraum zukommt und sie verpflichtet ist, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln (vgl. a.a.O. E. 8.2.1), dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren ihr Ermessen nicht gesetzeskonform ausgeübt hat, dass das SEM die Frage der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV1 mit keinem Wort thematisiert hat, obwohl sich die Frage nach dem Vorliegen "humanitärer Gründe" im Sinn der erwähnten Vorordnungsbestimmung angesichts der massiven psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin geradezu aufdrängt, dass mit der blossen Feststellung, es bestünden keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Polen, das Vorliegen völkerrechtlicher Überstellungshindernisse nicht hinreichend geprüft wurde, dass die Vorinstanz das Vorliegen von humanitären Gründen, wie erwähnt, völlig ungeprüft gelassen hat, dafür die Frage der "Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs" geprüft und bejaht hat, die sich im Dublin-Verfahren gar nicht stellen kann (wie vom Bundesverwaltungsgericht bereits 2010 in einem publizierten Leitentscheid festgestellt [vgl. BVGE 2010/45 Regest 5 m.w.H.]), dass in der angefochtenen Verfügung keine hinreichende Würdigung der wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Frage eines Selbsteintritts stattfand, dass das SEM es offensichtlich unterlassen hat, die besondere persönliche Situation der Beschwerdeführerin – die mit verschiedenen Beweismitteln anschaulich dokumentiert worden ist – vollständig festzustellen und entsprechend zu berücksichtigen, dass das SEM sich zudem mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, ob in Polen eine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung gewährleistet ist (vgl. BVGE 2011/9), nicht erkennbar auseinandergesetzt hat,

E-1895/2015 dass das SEM damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erstellt hat und die vorinstanzliche Verfügung auch den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen vermag, dass sich bei dieser Sachlage die Frage einer Heilung dieser Mängel der angefochtenen Verfügung im Beschwerdeverfahren nicht stellen kann, weil eine Heilung nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter anderem voraussetzen würde, dass die Beschwerdeinstanz im betreffenden Bereich über die gleiche Kognition verfügt, was bei der Anwendung der Souveränitätsklausel, wie erwähnt, nicht mehr der Fall ist (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3–5.8; Grundsatzurteil E-641/2014, a.a.O., E. 7.6; THOMAS SEGESSENMANN, Wegfall der Angemessenheitskontrolle im Asylbereich, ASYL 2/2013, S. 19 m.w.H.), dass die Beschwerde – aus Effizienz- und Kostengründen ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG) – gutzuheissen ist, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2015 beantragt wird, und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist, dass die Vorinstanz sich im Rahmen der Neubeurteilung auch mit der Frage wird auseinandersetzen müssen, ob sich aus der im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Beziehung zu einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsmann allenfalls ein Überstellungshindernis ergibt, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Erlass eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und sich demnach auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos erweist, dass der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,

E-1895/2015 dass in der Beschwerdeeingabe ein Aufwand von insgesamt Fr. 1317.60 (Arbeitsaufwand von 6.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 194.40 [inkl. Mehrwertsteuer] sowie Spesen von Fr. 54.–) geltend gemacht wird, dass dies angemessen erscheint und die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung somit auf Fr. 1318.– festzusetzen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1895/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 10. März 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1318.– auszurichten 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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