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Bundesverwaltungsgericht 07.11.2016 E-1894/2016

7 novembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,595 parole·~8 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1894/2016

Urteil v o m 7 . November 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2016 / N (…).

E-1894/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 18. März 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden von der Vorinstanz am 27. März 2014 summarisch zur Person befragt und am 29. September 2014 ausführlich zu den Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe in D._______ gewohnt, eine (…) geführt und sein Leben gelebt. Als der Bürgerkrieg ausgebrochen sei, habe er mit weiteren Kurden an Demons-trationen teilgenommen. Die Regierung sei ständig präsent gewesen und habe Leute mitgenommen. Er habe geholfen, Flyer zu verteilen und letztmals im September 2012 an einer Demonstration teilgenommen. Tags darauf, als er nicht zu Hause gewesen sei, habe ihn der Nachrichtendienst gesucht. Nachdem ihn seine Frau telefonisch darüber informiert habe, seien sie zu seinem Onkel in einen anderen Stadtteil D._______ gezogen. Als sich die Lage verschlechtert habe, seien sie ins Dorf E._______ zu seinen (…) gegangen. Dort habe ihn die PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) zwangsrekrutieren wollen, weshalb sie weiter in die Türkei gereist seien. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, ihr Ehemann sei vom Nachrichtendienst gesucht worden und habe sich daher nicht mehr in D._______ aufhalten können. In E._______ sei die PKK zu ihnen gekommen und hätte gedroht, sie müssten kämpfen, Wache halten oder Ersatz zahlen. Da sie aber bereits auf der Flucht gewesen seien, hätten sie nicht bezahlen können. Sie selbst habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten, Kopien ihrer Geburtsscheine, des Familienbüchleins und eines Grundbuchauszuges zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

E-1894/2016 C. Mit Eingabe vom 24. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei ihnen Asyl zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, bis zum 24. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten. Die Beschwerdeführenden leisteten diesen fristgerecht am 17. Oktober 2016.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-1894/2016 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Die vorgebrachten Nachteile seien auf den in Syrien herrschenden Bürgerkrieg zurückzuführen und würden die gesamte Zivilbevölkerung Syriens gleichermassen betreffen. Auch der Verlust des Eigentums sei in diesem Kontext zu sehen. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass ihnen diese Nachteile aus einem in Art. 3 AsylG erwähnten Grund erwachsen seien. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei im September 2012 nach einer (von mehreren) Demonstration von den syrischen Sicherheitsbehörden zu Hause aufgesucht worden. In diesem Zusammenhang seien indes mehrere Häuser im gleichen Quartier durchsucht worden, mithin sei davon auszugehen, dass es sich um eine Kontrollmassnahme gehandelt habe, ohne dass nach bestimmen Personen gesucht worden sei. Ferner habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei bei der jüngsten Demonstration vermummt gewesen. Mit aller Wahrscheinlichkeit sei es daher nicht zu einer Identifikation seiner Person durch die syrischen Sicherheitsbehörden gekommen. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über kein auffälliges politisches Profil, welches den Fokus der syrischen Behörden

E-1894/2016 auf ihn hätte lenken können. Damit sei die Gezieltheit der behördlichen Massnahmen nicht gegeben. Schliesslich habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die PKK habe ihn zwangsrekrutieren wollen und er hätte entweder Wachedienstleistungen oder einen geldmässigen Ersatz dafür leisten sollen. Dabei handle es sich um Massnahmen, die nicht intensiv genug seien, um einen asylrelevanten Eingriff auf die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter darzustellen. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtlinge anerkannt, mithin Bundesrecht verletzt. 5.3 Der vorinstanzliche Schluss ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, weshalb die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge nicht erfüllen. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in einem andern Lichte erscheinen zu lassen. Mit der Vorinstanz ist nochmals festzuhalten, dass die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung ausdrücklich gesagt, die Sicherheitsleute hätten alle Häuser von Leuten in ihrem Quartier durchsucht, die verdächtig gewesen seien. Die Muchabarat seien nicht gezielt zu ihrem Haus gekommen (vgl. SEM-Akten A20/11 F 49, F 51). Insoweit vermögen die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Weitergehend legen sie mit dem Festhalten am aktenkundigen Sachverhalt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint hat. Die Vorinstanz hat demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-1894/2016 6.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, womit die Beschwerdeführenden über ein vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz verfügen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. Oktober 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1894/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Evelyn Heiniger

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