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Bundesverwaltungsgericht 25.03.2026 E-1893/2025

25 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,401 parole·~17 min·5

Riassunto

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 10. März 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1893/2025

Urteil v o m 2 5 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Ranine Grütter, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 10. März 2025 / N (…).

E-1893/2025 Sachverhalt: A. A.a Der (damals noch minderjährige) Beschwerdeführer stellte am 18. September 2024 ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. A.b Zur Begründung machte er geltend, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und stamme aus der Stadt B._______. Aufgrund des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 habe er die Ukraine am 9. März 2022 verlassen und sei nach Polen gereist. In Polen habe er einen Schutzstatus erhalten. Im Juli beziehungsweise August 2022 sei er von Polen in die Ukraine zurückgekehrt. Am 15. September 2024 habe er seinen Heimatstaat erneut verlassen. Am 17. September 2024 sei er in die Schweiz eingereist. A.c Mit Verfügung vom 4. November 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung und dem beabsichtigten Wegweisungsvollzug nach Polen. A.d Der Beschwerdeführer liess sich hierzu durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 dahingehend vernehmen, dass er in Polen keine Bezugspersonen habe und Flüchtlinge dort kaum finanziell unterstützt würden. In der Schweiz verfüge er dagegen bereits über Kontakte. Ferner leide er am (…)-Syndrom und habe sich deshalb kürzlich einer Lungenoperation unterzogen. Er wolle die medizinische Behandlung in der Schweiz weiterführen. Hierzu reichte er zwei Arztberichte des C._______ vom 18. November 2024 und 3. Dezember 2024 ein. Dem beabsichtigten Ablehnungsentscheid hielt er des Weiteren entgegen, die Vor-instanz habe darin nicht hinreichend abgeklärt, ob er nach den polnischen Gesetzesbestimmungen tatsächlich wieder einen Schutzstatus in Polen erlangen könnte. Sein aktueller Aufenthaltsstatus dort erscheine deshalb unklar. A.e Am 29. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführer volljährig. A.f Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer einen bis zum 7. Juni 2025 gültigen ukrainischen Reisepass, einen bis zum 15. Mai 2034 gültigen ukrainischen Reisepass, eine bis zum 17. Mai 2025 gültige ukrainische Identitätskarte sowie eine ukrainische Geburtsurkunde zu den Akten.

E-1893/2025 B. B.a Mit Verfügung vom 10. März 2025 – tags darauf eröffnet – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.b Zur Begründung seines Entscheids erwog das SEM, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Eigenen Angaben zufolge habe der Beschwerdeführer in Polen über einen Schutzstatus verfügt. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass er Polen unfreiwillig verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass Polen ihm in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde, sollte sein polnischer Schutztitel beendet worden sein. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Polen sei das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung nach Polen sei zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Der Beschwerdeführer liess am 19. März 2025 durch seine Rechtsvertretung gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer vorübergehenden Schutz zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung sowie zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

E-1893/2025 C.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, das sogenannte Subsidiaritätsprinzip sei auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar. Personen, deren Schutzstatus erloschen sei, seien nämlich gezwungen ein neues Verfahren einzuleiten, um ihre Schutzbedürftigkeit erneut überprüfen zu lassen. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass nur diejenigen ihren Schutzstatus reaktivieren könnten, welche direkt aus der Ukraine nach Polen gereist seien. Der Beschwerdeführer schloss daraus, dass der Schutzstatus in Polen nicht gültig sei und Polen auch nicht verpflichtet sei, den erloschenen Schutzstatus zu reaktivieren. Im Zusammenhang mit dem Rückweisungsbegehren wurde sodann eine unvollständige Sachverhaltsabklärung gerügt. Die Vorinstanz hätte im Zusammenhang mit einer möglichen Schutzalternative in Polen weitere Abklärungen treffen und insbesondere eine Rückübernahmezusicherung von Polen einholen müssen. Durch dieses Säumnis habe die Vorinstanz ihre aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessende Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt. D. Mit Instruktionsverfügung vom 25. März 2025 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde ein, verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, auf die prozessualen Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt zurückgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-1893/2025 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, ist die Beschwerde aufgrund der inzwischen präzisierten Rechtsprechung (vgl. E. 6.3) offensichtlich unbegründet geworden. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt im Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, womit die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. 4.2 Konkret wird geltend gemacht, das SEM hätte zur Sicherstellung einer Schutzalternative eine Rückübernahmezusicherung von Polen einholen müssen, wobei auf frühere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wird. Die diesbezügliche Rechtsprechung wurde jedoch jüngst dahingehend präzisiert, dass eine Rückübernahmezusicherung nicht erforderlich ist. Es kann auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 5.3 ff. infra). 4.3 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt demnach hinreichend und korrekt festgestellt. Weitere Abklärungen zur Würdigung des Sachverhalts – namentlich die Einholung einer Rückübernahmezusicherung – drängten sich nicht auf. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erweist sich daher als nicht angezeigt. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom

E-1893/2025 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahme-

E-1893/2025 zusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Er fällt somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielt er sich eigenen Angaben zufolge vom 9. März 2022 bis im Juli beziehungsweise August 2022 in Polen auf und verfügte über einen polnischen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine (vgl. SEM-Akten […]-1/1). Dieser EU-Schutztitel wurde dem Beschwerdeführer offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch a.a.O., E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Polen. 6.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar unklar, ob der Beschwerdeführer aktuell in Polen noch über einen gültigen Schutztitel verfügt. Dies spielt aber letztlich keine Rolle. Denn Polen ist aufgrund der einschlägigen EU- Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Polen seinen allenfalls abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Die vorübergehende Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine steht einer erneuten erfolgreichen Schutzsuche in Polen nicht entgegen, da weder die Richtlinie 2001/55/EG noch

E-1893/2025 die polnische Gesetzgebung Bestimmungen enthalten, welche es den polnischen Behörden erlauben würden, einer aufgrund des anhaltenden Kriegsgeschehens (erneut) aus der Ukraine nach Polen geflüchteten Person den Schutz zu verweigern (vgl. dazu auch https://ukraina.interwencjaprawna.pl/consequences-of-leaving-poland-for-more-than-1month-ukr-status/; zuletzt besucht am 12. Februar 2026). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch a.a.O. E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Polen für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Polen dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 6.3 Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Somit kann er ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal in Polen einreisen. 6.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf

E-1893/2025 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Polen zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Polen ist daher als zulässig zu erachten.

E-1893/2025 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist – gestützt auf die Aktenlage und unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen des SEM – daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Polen dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen ist somit als zumutbar zu erachten. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. a.a.O., E. 8.4.2, m.w.H.) Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 6.3), kann der Beschwerdeführer als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Polen einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-1893/2025 Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mittels einer Fürsorgebestätigung belegt wurde, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11. 11.1 In Verfahren wie dem vorliegenden wird auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Somit ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und die Rechtsvertreterin antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. 11.2 Der Rechtsbeiständin ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.− bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Dieser beschränkt sich vorliegend auf das Einreichen der Beschwerde. Der Beschwerde lag eine Kostennote bei. Der darin ausgewiesene Aufwand ist unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] VGKE) und der vorstehend genannten Stundenansätze als angemessen zu beurteilen. Das Honorar ist entsprechend auf insgesamt Fr. 644.50 (inkl. aller Auslagen) festzulegen. 11.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil in der Sache gegenstandslos.

E-1893/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. MLaw Ranine Grütter wird als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. MLaw Ranine Grütter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 644.50 zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang

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