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Bundesverwaltungsgericht 22.04.2008 E-1884/2008

22 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,572 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Einreisebewilligung

Testo integrale

Abtei lung V E-1884/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . April 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1884/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo Faxkopien eines Schreibens vom 9. Mai 2007 zusammen mit einer Bestätigung der "Human Rights Commission of Sri Lanka" einreichte, in welchem er um Asyl ersuchte, dass er in seinem Schreiben geltend machte, er sei am 7. Oktober 2006 von Militärpersonen entführt und misshandelt worden, bevor er am 9. Oktober 2006 wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei, dass er am 11. Juni 2007 bei der Schweizerische Botschaft in Colombo Faxkopien eines weiteres Schreibens und des bereits zuvor eingereichten Schreibens vom 9. Mai 2007 einreichte, dass er am 19. Juni 2007 (Eingangsdatum) bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo Kopien der Schreiben vom 9. Mai 2007 und 11. Juni 2007 per Post nachreichte, dass ein Bekannter des Beschwerdeführers, B._______, mit Schreiben vom 19. Juni 2007 in holländischer Sprache in der Angelegenheit bei der Schweizerischen Botschaft in C._______ vorstellig wurde und in der Beilage Kopien der Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2007 und 11. Juni 2007 einreichte, dass die Schreiben am 9. Juli 2007 (Eingangsdatum) zuständigkeitshalber an die Schweizerische Botschaft in Colombo weitergeleitet wurden, dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2007 (Eingangsdatum) bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo erneut Kopien der Schreiben vom 9. Mai 2007 und vom 11. Juni 2007 samt Beilage per Post einreichte, dass er sich mit Schreiben vom 9. Juli 2007 (Eingang am 10. Juli 2007) erneut an die Schweizerische Botschaft in Colombo wandte, dass die Familie B._______ am 11. Juli 2007 eine E-Mail in holländischer Sprache an die Schweizerische Vertretung in Colombo übermittelte, in deren Anhang sich eine Kopie des Schreibens vom 9. Mai 2007 samt Beilage fand, E-1884/2008 dass der Beschwerdeführer mit Schreiben der Schweizerischen Botschaft vom 13. Juli 2007 aufgefordert wurde, seine Vorbringen unter Beilage sämtlicher Beweismittel aufzulisten und zusammen mit Kopien seiner Identitäsdokumente bis am 25. August 2007 einzureichen, dass die Familie Sinniah am 13. Juli 2007 ihre E-Mail vom 11. Juli 2007 erneut an die Schweizerische Vertretung in Colombo übermittelte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juli 2007 (Eingang am 25. Juli 2007) Kopien seiner bisherigen Korrespondenz sowie Kopien sämtlicher Beweismittel und Identitätspapiere seiner Familie samt Übersetzungen einreichte, dass die Akten von der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 30. Juli 2007 ohne vorgängige Befragung des Beschwerdeführers dem BFM übermittelt wurden, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 2. August 2007 (Eingang am 6. August 2007) an die Schweizerische Botschaft in Colombo neue Asylvorbringen geltend machte, worauf diese beschloss, eine Befragung durchzuführen, dass der Beschwerdeführer am 30. November 2007 und am 11. Dezember 2007 (Eingangsdaten) weitere Schreiben einreichte, dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2007 durch die Schweizerische Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2008 (Eingangsdatum) ein weiteres Schreiben einreichte, dass das BFM der Schweizerischen Botschaft in Colombo mit Datum vom 3. Januar 2008 ihren ablehnenden Entscheid zukommen liess, der dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2008 zugestellt wurde, dass die Schweizerische Botschaft in Colombo dem BFM mit Schreiben vom 14. Januar 2008 das Anhörungsprotokoll vom 18. Dezember 2007 zukommen liess, dass das BFM in der Folge mit Datum vom 12. Februar 2008 - an Stelle der Verfügung vom 3. Januar 2008 - einen neuen Entscheid E-1884/2008 erliess, das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte, dass die Verfügung des BFM vom 12. Februar 2008 dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft am 1. März 2008 zugestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2008 (Eingangsdatum) bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schreiben seiner Ehefrau vom 28. Januar 2008 sowie die Kopie eines Schreibens seines Anwaltes vom 26. Januar 2008 einreichte, dass er schliesslich am 5. März 2008 (Eingangsdatum) bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schreiben vom 29. Februar 2008 zusammen mit einer Bestätigung der "Human Rights Commission of Sri Lanka" vom 28. Februar 2008 sowie einem Schreiben vom 1. März 2008 einreichte, welche am 26. März 2008 (Eingangsdatum) von der Schweizerischen Botschaft in Colombo im Sinne einer möglichen Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurden, dass er am 14. März 2008 (Eingangsdatum) das Original seines Schreibens vom 1. März 2008 zusammen mit einer Kopie des Bestätigungsschreibens der "Human Rights Commission of Sri Lanka" vom 28. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht einreichte, in welchem er erneut um Asyl ersuchte, dass das BFM am 3. April 2008 eine E-Mail von B._______ in holländischer und englischer Sprache zwecks Kenntnisnahme und Erledigung an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-1884/2008 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeeingabe nicht in einer Amtsprache des Bundes (in der Regel also Deutsch, Französisch oder Italienisch vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) abgefasst ist und daher grundsätzlich zur Übersetzung an den Beschwerdeführer zurückgewiesen werden müsste, dass aus prozessökonomischen Gründen indessen im vorliegenden Fall auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet wird, da der in Englisch verfassten Eingabe sinngemäss ein Beschwerdebegehren mit entsprechender Begründung entnommen und darüber aufgrund der Aktenlage ohne weiteres entschieden werden kann, dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), E-1884/2008 dass das BFM Asylsuchenden die Einreise gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind, dass für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. um Ganzen Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 20, S. 128 ff., mit Verweis auf EMARK 1997 Nr. 15, S. 126 ff.), dass das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheides vom 12. Februar 2008 - in Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG - ausführt, der Beschwerdeführer mache keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend und dieser verfüge über Bekannte in den Niederlanden, weshalb es ihm zugemutet werden könne, einen anderen Staat um Schutzgewährung zu ersuchen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Bestimmungen des Völkerrechts die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und er auch nicht glaubhaft machen könne, es bestehe eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten und der von ihm geschilderten allgemeinen Befürchtungen klarerweise keine landesweite asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten habe, E-1884/2008 dass insbesondere nicht davon ausgegangen werden müsse, der Beschwerdeführer habe in einem absehbaren Zeitraum mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit einem gezielten Verfolgungsinteresse seitens der srilankischen Behörden oder seitens tamilischer Organisationen zu rechnen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt hat, dieser habe keine Verfolgung glaubhaft machen können und es sei ihm zuzumuten, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen, dass das BFM dabei jedoch verkennt, dass D._______ die Möglichkeit einer Gesuchseinreichung aus dem Ausland nicht kennt und dem Beschwerdeführer wegen fehlender Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. A Ziff. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention [GFK], SR 0.142.30) die Einreise verweigern würde, weshalb ihm nicht zugemutet werden kann, sich in Holland um Aufnahme zu bemühen, dass vorliegend zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen kann, dass als verfolgt - und damit als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG - gilt, wer in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er oder sie sie zuletzt wohnte, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass damit nicht nur Flüchtling ist, wer eine aktuelle Verfolgung geltend machen kann, sondern auch, wer vor künftiger Verfolgung flieht, dass in Bezug auf bereits erlittene Verfolgung eine Kausalität zwischen abgeschlossener Verfolgung und dem Ersuchen um Schutz verlangt wird, wobei diese als gegeben erachtet wird, wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend eng ist, dass der zeitliche Kausalzusammenhang praxisgemäss als zerrissen gilt, wenn zwischen Eingriff und Schutzersuchen ein zu grosser Zeitraum - zwischen sechs und zwölf Monate - liegt (vgl. ALBERTO ACHERMANN/ CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Bern 1991, S. 107), dass in Bezug auf die geltend gemachte Entführung durch Militärs E-1884/2008 festzuhalten ist, dass diese Vorbringen den Anforderungen an die Aktualität der Verfolgung nicht zu genügen vermögen, zumal zwischen dem geltend gemachten Eingriff und dem Ersuchen um Schutzgewährung rund 7 Monate vergangen sind und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, früher um Schutz zu ersuchen, dass sodann die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch die Behörden, wegen seiner angeblichen Milizkaderfunktion bei der LTTE als solche wenig glaubhaft erscheint, zumal er nach nur zwei Tagen ohne Auflagen auf freien Fuss gesetzt wurde, dass ein solches Verhalten der Behörden nicht nachvollzogen werden kann, da mutmassliche Kollaborateure der LTTE in vergleichbaren Fällen wesentlich länger inhaftiert und meist zur Zusammenarbeit mit den Behörden gezwungen werden, dass der Beschwerdeführer sodann vorbrachte, er sei zwei Tage nach seiner Freilassung von Militärs aufgesucht und von diesen aufgefordert worden, sich ins Militärcamp in E._______ zu begeben, worauf er seine Adresse geändert habe (vgl. Botschaftsprotokoll S. 13 f.), dass er einen Monat später erneut von Militärs auf Motorrädern aufgesucht worden sei und diese sich nach einer einfachen ID-Kontrolle wieder entfernt hätten (vgl. Botschaftsprotokoll S. 14), dass er während seines Aufenthaltes in Colombo zwei Mal von der Criminal Investigation Division (CID) und ein Mal von der Polizei befragt worden sei, man ihn aber nie inhaftiert habe (vgl. Botschaftsprotokoll S. 17), dass er am 1. Dezember 2007 nach einer Bombenexplosion in Colombo zusammen mit insgesamt 1500 Tamilen im Zuge einer Grossrazzia verhaftet worden sei, worauf er aus Angst vor weiteren Repressalien erneut umgezogen sei (vgl. Botschaftsprotokoll S. 14 und 16), dass seine Schilderungen bezüglich der unbekannten und bewaffneten Verfolger im weissen Van sodann äusserst vage, wenig detailliert und unzureichend substanziiert ausgefallen sind und die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, den behaupteten Sachverhalt rechtsgenüglich zu belegen, E-1884/2008 dass insbesondere aufgrund der unbekannten Täterschaft keine Aussagen bezüglich allfälliger Verfolgungsmotive und deren Asylrelevanz gemacht werden können, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde wegen seiner Verbindungen zur LTTE von den heimatlichen Behörden gezielt verfolgt, den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen und insgesamt als unglaubhaft zu bezeichnen sind, dass die Eingriffe und Repressalien durch die Behörden vielmehr durch die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat bedingt sind und eine Vielzahl von Personen betreffen, dass zu prüfen bleibt, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Eingriffe mit öffentlichen Interessen gerechtfertigt werden können, oder ob die Repressionsmassnahmen der Behörden als unverhältnismässig zu bezeichnen sind, dass eine solche Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlicher Eingriffe nicht losgelöst von der allgemeinen Situation im betreffenden Staat erfolgen kann, wobei in Bürgerkriegssituationen oder bei der Bekämpfung von Unruhen und Terrorismus die Schwelle zur Annahme einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit höher anzusetzen ist, dass im Grossraum Colombo und in anderen Teilen der Insel sich die Sicherheit der Bevölkerung, insbesondere der tamilischen und muslimischen Minderheit, aber auch der singhalesischen Bevölkerung, wo sie eine Minderheit bildet, seit Beginn des Jahres 2006 allgemein verschlechtert hat, dass es in Colombo wieder zahlreiche Checkpoints gibt, an denen Fahrzeuge und Fussgänger aufgehalten werden und Razzien und Verhaftungen besonders in den von Tamilen bewohnten Vierteln zugenommen haben, dass die LTTE mit ihren zunehmenden und erfolgreichen Anschlägen auf hohe Regierungs- und Militärangehörige in Colombo bewiesen haben, dass sie ihre Ziele überall treffen können, E-1884/2008 dass Folge der von der LTTE verübten Anschläge jeweils eine Verstärkung der Sicherheitsmassnahmen ist, wobei vor allem Tamilen ins Visier der Polizei geraten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in der Vergangenheit weder angeklagt, noch gegen ihn ein Verfahren eröffnet und er jeweils ohne Gerichtsverhandlung sowie ohne Intervention Dritter wieder aus dem Gewahrsam der Behörden entlassen wurde, dass angesichts der bürgerkriegsähnlichen Zustände im Heimatstaat die erlittenenen Eingriffe durch die Behörden das allgemein übliche Mass nicht überschritten haben dürften und damit als verhältnismässig zu bezeichnen sind, dass aufgrund seiner bisherigen Kontakte mit den Behörden nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe begründete Furcht in Zukunft das Opfer asylrelevanter Verfolgung zu werden, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen kann und die Vorinstanz unter diesen Umständen zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), die Beschwerde somit nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-1884/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer, durch die Schweizerische Vertretung in Colombo - die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den Akten N _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: Seite 11

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