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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2021 E-1869/2018

18 febbraio 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,115 parole·~36 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1869/2018

Urteil v o m 1 8 . Februar 2021 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren am (…), (im Folgenden: Beschwerdeführer 1, BF1), B._______, geboren am (…), (BF2), C._______, geboren am (…), (BF3), D._______, geboren am (…), (BF4), E._______, geboren am (…), (BF5), F._______, geboren am (…), (BF6), G._______, geboren am (…), (BF7), H._______, geboren am (…), (BF8), I._______, geboren am (…), (BF9), Afghanistan, alle vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (…),

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 / N (…).

E-1869/2018 Sachverhalt: A. Die BF1-6 stellten am 8. November 2015 zusammen mit dem weiteren Kind J._______ (zunächst ebenfalls N […], später infolge Volljährigkeit separiert in N […]) und einem Neffen beziehungsweise Cousin (K._______; N […]) im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen Asylgesuche. Seit dem 19. Januar 2016 sind sie rechtsvertreten. Anlässlich der mit den BF1-3 durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 18. November 2015 und Anhörungen vom 6. und 7. November 2017 (mit Fortsetzung der Anhörung des BF1 am 20. Dezember 2017) zu ihren Asylgründen machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien ethnische Usbeken, eine (…)köpfige Familie und hätten – zusammen mit K._______ – (…) in L._______ (im Folgenden: M._______) gelebt. Die BF1 und 2 seien seit dem Jahre (…) verheiratet. Der BF1 habe in M._______ ein (…)geschäft betrieben und in seinem Heimatdorf N._______ (Provinz Dschuzdschan) einen (…)laden, (…) und Grundstücke besessen. Vor der Heirat sei der BF1 im Gebiet N._______ (…) der O._______ unter General P._______ gewesen und habe gegen die Taliban gekämpft. Seit wenigen Jahren hätten die Taliban begonnen, ehemalige (…) P._______ in M._______ umzubringen. Sie (die Beschwerdeführenden) seien aber stets in M._______ wohnhaft geblieben, beziehungsweise aus Angst um sein Leben sei der BF1 beziehungsweise die ganze Familie angesichts der Bedrohungslage zwei bis drei Jahre vor der Ausreise beziehungsweise vor der Anhörung nach N._______ umgezogen, wobei er zuvor das (…)geschäft seinem Bruder (und Vater von K._______) übergeben sowie Haus und (…) verkauft und den (…)laden vermietet habe; beziehungsweise die BF2 und die Kinder hätten zeitweise bei deren Verwandten gewohnt. Persönlich sei der BF1 in M._______ nie bedroht worden. In der Nähe von N._______ sei der BF1 eines Tages von den Taliban entführt, 14 bis 20 Tage festgehalten, befragt und mehrmals schwer geschlagen worden. Die Freilassung sei auf Intervention von Weissbärtigen erfolgt, die den Taliban klargemacht hätten, dass der BF1 sich schon länger nicht mehr am bewaffneten Kampf beteilige und kranke Kinder habe; sein Bruder habe zudem ein hohes Lösegeld bezahlt. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner Festnahme und Misshandlung in Afghanistan «durch alle Instanzen» (insb. das Gesundheitsministerium) gegangen, jedoch sei ihm kein Schutz gewährt worden, denn die Leute in der korrupten und von Taliban unterwanderten Regierung seien, abgesehen vom hilfsbereit gewesenen https://de.wikipedia.org/wiki/Kategorie:Ort_in_der_Provinz_Dschuzdschan

E-1869/2018 P._______, alles Verräter. Ein wichtiger Grund für die Ausreise seien indessen die gesundheitlichen Probleme (…) an (…) leidender, auf (…) angewiesener Kinder und die Aussicht auf Sicherstellung ihrer medizinischen Behandlung im Ausland gewesen. Während die BF1 und 2 vor der Ausreise sechs ihrer Kinder – darunter das (…) und kranke Kind (BF6) – in die Obhut von Verwandten der BF2 in deren Heimatdorf Q._______ gegeben hätten, seien sie mit den andern fünf Kindern (BF3-6 und S.A.) Anfang Oktober 2015 legal und kontrolliert mit von P._______ (…) auf dem Luftweg ab Kabul mit Destination Türkei aus Afghanistan ausgereist; die (…) sei mit der Rückkehrpflicht des BF1 zwecks Wiedereintritt in die Dienste P._______ verbunden gewesen, welches Versprechen nun gebrochen sei und ihn in eine zusätzliche Gefährdungslage bei einer allfälligen Rückkehr versetze. Von der Türkei seien sie, nunmehr in Begleitung des in Istanbul getroffenen K._______, nach Griechenland und via Balkanroute nach Österreich und Deutschland gelangt, um schliesslich am 8. November 2015 illegal in die Schweiz weiterzureisen. Neben der (…)erkrankung ihrer Familie erwähnte die BF2 ihre (…) Angeschlagenheit; zudem machte sie darauf aufmerksam, dass sie im Gegensatz zu ihrem Mann und ihren Kindern nie zur Schule gegangen sei. Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe (ausser jenem des BF1, der in der Türkei zurückgeblieben sei) und ihre Tazkaras (teilweise in Kopie) sowie Kopien des Führerscheins des BF1, des Impfausweises der BF2 und einer weiteren Ausweiskarte zu den Akten. Daneben reichten sie im Verlaufe des Verfahrens Familienfotos, ein fotografiertes Dokument des Büros des Vizepräsidenten Afghanistans an das afghanische Gesundheitsministerium betreffend die Behandlungsbedürftigkeit der kranken Kinder und eine CD mit Filmmaterial der Hochzeit von (…) ein. Bei einem weiteren Beweismittel handelt es sich um eine auf Anzeige hin erstellte undatierte Bestätigung (inkl. Übersetzung) der Dorfältesten und des Dorfvorstehers von N._______ (Original in den Akten von K._______), aus welchem insbesondere eine Festnahme und Folterungen des BF1 und von K._______ sowie deren Freikaufung mittels Lösegeld hervorgehen. Ferner wurde am 19. Juli 2019 – mithin bereits während der Beschwerdehängigkeit – seitens der schweizerischen Grenzkontrollbehörden eine an den BF1 adressierte Postsendung mit einer Aufenthaltsbestätigung und einer Hausverkaufsbestätigung betreffend den Bruder des BF1 zuhanden des SEM sichergestellt. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 – eröffnet am 1. März 2018 – stellte

E-1869/2018 das SEM fest, die BF1-6 erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (aufgrund der Grösse der Familie und aus medizinischen Gründen) verzichtete es jedoch auf den Vollzug der Wegweisung und gewährte den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme. Mit separatem Begleitschreiben des SEM selben Datums erhielten die Beschwerdeführenden Einsicht in die editionspflichtigen Akten. Mit Verfügung bereits vom 23. Februar 2018 lehnte das SEM auch das Asylgesuch von J._______ ab, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und – im Gegensatz zu den BF1-6 – des Wegweisungsvollzuges. C. Mit Eingabe vom 28. März 2018 (und Ergänzungen vom 6. Dezember 2018, 5. und 25. Juli 2019, 15. August 2019 sowie vom 10. und 20. März 2020) erhoben die BF1-6 gegen die Verfügung vom 28. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragen sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung, eventualiter die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls sowie subeventualiter die Gewährung des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des BF1 mit Einbezug der BF2-6. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie ferner nebst einer koordinierten Verfahrensführung mit J._______ (vgl. Beschwerde S. 10) die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Mit Eingabe gleichen Datums erhob auch der volljährige J._______ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die ihn betreffende Verfügung des SEM. Das Gericht versah jenes Verfahren mit der Geschäftsnummer E-1864/2018 und führte beide Verfahren in der Folge koordiniert. Das J._______ betreffende Urteil ergeht ebenfalls mit heutigem Datum. Das Asylverfahren von K._______ endete mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4880/2016 vom 7. März 2019, welches die vorinstanzliche Abweisung dessen Asylgesuchs mit Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges (Verfügung des SEM vom 12. Juli 2016) rechtskräftig bestätigte.

E-1869/2018 D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2018 wurden die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. E. Am (…) wurde die BF9 geboren und praxisgemäss in das vorliegende Asylund Beschwerdeverfahren integriert. Die BF7 und 8 reisten am 27. November 2018 mittels (…) legal in die Schweiz ein und wurden mittels Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2018 in die vorläufige Aufnahme ihrer Eltern einbezogen sowie praxisgemäss ebenfalls in das vorliegende Asyl- und Beschwerdeverfahren integriert. Vier weitere Kinder beziehungsweise Geschwister der BF1-6 (R._______, S._______, T._______ und U._______; ebenfalls N […]) reisten am 11. Februar 2020 ebenso mittels (…) legal in die Schweiz ein und stellten am 13. Februar 2020 eigene Asylgesuche mit eigenen Asylgründen. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 13. März 2020 lehnte das SEM deren Asylgesuche unter Anordnung der Wegweisung ab, gewährte ihnen jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. F. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Oktober 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer Klarstellung die Parteieigenschaft der BF7-9 im vorliegenden Beschwerdeverfahren, verneinte eine solche jedoch betreffend deren am 11. Februar 2020 nachgereiste Geschwister R._______, S._______, T._______ und U._______. Mit derselben Instruktionsverfügung wurde das SEM zur Vernehmlassung bis zum 5. November 2020 eingeladen. G. Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2020 beantragt das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. H. Nachdem die beigeordnete Rechtsbeiständin mit Schreiben an das Bun-

E-1869/2018 desverwaltungsgericht vom 21. Oktober 2020 mitgeteilt hatte, die Beschwerdeführenden würden nicht mehr von ihr, sondern von «den Kollegen der Rechtberatungsstelle (…)» vertreten, verfügte das Bundesverwaltungsgericht am 10. November 2020, dass an der mit Zwischenverfügung vom 4. April 2018 verfügten Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden festgehalten werde. In der Begründung wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass eine amtliche Rechtsverbeiständung ein persönliches, vom öffentlichen Recht beherrschtes Mandatsverhältnis begründe, welches von der mandatierten Person weder einseitig aufgelöst noch weiterübertragen werden könne, sondern die Beendigung des amtlichen Mandats eines formellen Gesuchs, triftiger Gründe und der Entbindung durch das Gericht bedürfe; diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Mit derselben Zwischenverfügung vom 10. November 2020 wurden die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer Replik zur Vernehmlassung des SEM vom 30. Oktober 2020 mit Frist bis zum 30. November 2020 eingeladen. I. Mit Replik vom 30. November 2020 halten die Beschwerdeführenden sinngemäss an ihren Begehren fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-1869/2018 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist dem Antrag auf koordinierte Führung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit jenem von J._______ in zeitlicher wie auch – soweit prozessgegenständlich möglich – in prozessualer Hinsicht nachgekommen. Beide Urteile ergehen mit heutigem Datum. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; (…) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-1869/2018 3.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. So hätten sich die drei befragten und angehörten Beschwerdeführenden betreffend ihren letzten Wohnsitz – und ebenso den Wohnsitz der Geschwister des BF1 – in Afghanistan in den letzten zwei bis drei Jahren vor der Ausreise (M._______, N._______, Q._______) mehrfach und erheblich widersprochen, auch hinsichtlich der betreffenden Zeitspannen. Die diesbezüglichen Aussagen würden überdies nicht mit jenen von K._______ übereinstimmen. Die auf Vorhalt unternommenen Erklärungen (insb. Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher und problematische Persönlichkeit von K._______) überzeugten bei Betrachtung der Protokolle (klare und unmissverständliche Fragen und Antworten sowie Übereinstimmungen in anderen Punkten) nicht, seien zum Teil ausweichend oder generierten gar weitere Widersprüche. Der erstmals in den Anhörungen geltend gemachte Umzug der Familie zwei bis drei Jahre vor der Ausreise sei mithin als unbeachtlicher Nachschub zu betrachten, was Zweifel am Wahrheitsgehalt der Asylvorbringen aufkommen lasse, die zudem durch zahlreiche widersprüchliche Angaben rund um die Lebensumstände von Familienmitgliedern und Verwandten noch verstärkt würden. Der angebliche Umzug von der Stadt aufs Land sei ebenso unter dem Aspekt der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns nicht nachvollziehbar, handle es sich doch bei M._______ um eine der sichersten und von der Regierung beherrschten Städte in Afghanistan, was denn auch durch K._______ ausdrücklich bestätigt worden sei. Demgegenüber befinde sich N._______ in einer abgelegenen, durch die Taliban beanspruchten Region. Dort seien zudem weder (…) für die kranken Kinder noch deren medizinische Betreuung erhältlich und die hierfür notwendigen regelmässigen Reisen von N._______ nach M._______ und zurück seien angesichts des damit verbundenen Gefährdungspotenzials nicht nachvollziehbar. Dies gelte ebenso für das Zuwarten mit der Ausreise, zumal der Erlös aus dem Verkauf insbesondere des Hauses eine umgehende Ausreise und die angestrebte medizinische Behandlung der kranken Kinder im Ausland ermöglicht hätte. Auch könne nicht nachvollzogen werden, dass die Taliban ohne erkennbaren Grund

E-1869/2018 zwanzig Jahre mit der Verfolgung von in M._______ wohnhaften ehemaligen (…) des Generals P._______ hätte zuwarten sollen; der BF1 selber habe denn auch eine persönliche Bedrohung durch Taliban in M._______ in Abrede gestellt. Mit dem somit als unglaubhaft zu qualifizierenden Umzug nach N._______ werde den angeblichen dortigen Verfolgungshandlungen durch die Taliban die Grundlage entzogen. Die betreffenden Schilderungen der Entführung, rund zweiwöchigen Festhaltung und Misshandlungen des BF1 seien denn auch zwar detailreich und anschaulich, jedoch mit zahlreichen Ungereimtheiten und massiven Widersprüchen zwischen ihm und anderen Familienmitgliedern versehen. Beispielsweise habe K._______ keine Festhaltung durch die Taliban vorgebracht, sondern nur eine kurze Anhaltung erwähnt. Die betreffenden Ausführungen des BF1 – und ebenso seines Neffen K._______ – stünden ausserdem in klarem Widerspruch zum Inhalt der eingereichten, von seinem Bruder verfassten und den Dorfältesten von N._______ unterbreiteten undatierten Anzeige, wonach beide (BF1 und K._______) von den Taliban bedroht, festgenommen und schwer misshandelt worden seien und der Dorfvorsteher wie auch die Dorfältesten Zeugen davon gewesen seien. Angesichts der erkannten Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden, zumal Formulare für Bestätigungsschreiben oder Anträge in Afghanistan überall käuflich erhältlich seien und Dorfälteste erfahrungsgemäss geneigt seien, die ihnen unterbreiteten Dokumente ungeprüft zu unterzeichnen. Die Familienfotos und Hochzeitsaufnahmen seien im Übrigen für die angebliche Verfolgungslage nicht beweistauglich. Es erübrige sich, die unglaubhaften Verfolgungsvorbringen auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bekräftigen die Beschwerdeführenden zunächst den erstinstanzlich geltend gemachten Sachverhalt und präzisieren beziehungsweise ergänzen diesen punktuell. Bezugnehmend auf die vorinstanzlichen Erwägungen räumen sie zwar aufgetretene Unstimmigkeiten und Unklarheiten in ihren Aussagen ein, stellen aber dennoch fest, dass die Unglaubhaftigkeitserkenntnis des SEM nicht überzeuge und von Voreingenommenheit sowie Fehlern in der Verfahrensführung geprägt sei. Zwar hätten die BF1-3 den Umzug von der Stadt aufs Land in den BzP je nicht erwähnt. Das SEM verkenne aber, dass die BzP stark verkürzt durchgeführt worden und die Fluchtgründe nicht Thema gewesen seien. Weiter seien diese BzP nicht wie vermerkt auf Usbekisch, sondern auf Turkmenisch übersetzt worden, wobei der BF1, der nur mittelmässig Turkmenisch

E-1869/2018 spreche, jeweils als Zwischenübersetzer habe agieren müssen. Die Fragen seien jeweils an ihn gerichtet gewesen, was dazu geführt habe, dass er teilweise in die Antworten eingegriffen habe. Eine diesbezüglich (von der Rechtsvertretung) an das SEM gerichtete und der Beschwerde beiliegende Anfrage sei bislang unbeantwortet geblieben. Aufgrund seiner nur mittelmässigen Turkmenischkenntnisse habe der BF1 die Fragen nach dem letzten Wohnort falsch verstanden und angenommen, es werde nach der Stadt, in welcher er zuletzt gelebt habe, gefragt. Dies habe dazu geführt, dass sämtliche diesbezüglichen Antworten in der BzP falsch erfasst worden seien. Die in den Anhörungen gemachten Aussagen der Familienmitglieder zum Wohnort stimmten hingegen überein. Die abweichende Darstellung von K._______, wonach die Beschwerdeführenden lediglich drei bis vier Monate vor der Ausreise in N._______ gelebt hätten, falle nicht ins Gewicht, zumal bei dessen Anhörung vermutlich auch Verständigungsprobleme aufgetreten seien. Es ergebe sich somit, dass der Umzug von M._______ nach N._______ nicht nachgeschoben sei. Dieser erscheine zudem entgegen der Auffassung des SEM durchaus logisch und nachvollziehbar. Diesbezüglich habe das SEM den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und unzutreffend gewürdigt, welche Mängel vor allem auf das Fehlverhalten der Fachspezialistin zurückzuführen sei. Diese sei ihrer praxisgemäss obliegenden grossen Verantwortung betreffend die Qualität einer Anhörung nicht nachgekommen, sondern habe mit ihrem konfrontativen und teilweise despektierlichen Befragungsstil das erforderliche Mass an Geduld, Respekt und Neutralität vermissen lassen. Diese Einschätzung werde durch die Hilfswerksvertretung (HWV) auf den jeweiligen Unterschriftenblättern und in den beiliegenden HWV-Protokollen bestätigt. Sie habe auf Unterbrechungen durch die Fachspezialistin sowie auf den Umstand hingewiesen, dass jene auf Bemerkungen und Ausführungen nicht eingegangen sei. Der BF3 habe sodann trotz seines Kindesalters keine kindsgerechte Anhörung erhalten und die unfreundlich, einschüchternd sowie wenig vertrauensvoll auftretende Fachspezialistin habe ihm das Beisein der HWV verweigert. Die Anhörung insbesondere des BF1 sei sodann entgegen der protokollierten Bemerkung der Fachspezialistin scheinbar von mehreren Unterbrechungen geprägt gewesen, was auch die HWV bemerkt habe. Die Fachspezialistin sei auf kleinen Widersprüchen herumgeritten und ihre Voreingenommenheit habe sie der HWV mittels Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen kundgetan. Nachfragen zur Verfolgung des BF1 durch die Taliban seien nicht gestellt und diesbezügliche weitere Recherchen nicht unternommen worden, womit sich der Sachverhalt als unvollständig erstellt erweise und der Anspruch auf rechtliches Gehör kassationsauslösend verletzt sei. Dies treffe insbesondere auch auf die

E-1869/2018 weiteren vom BF1 geltend gemachten Verfolgungsmomente betreffend die Bedrohungslage von ehemaligen Anhängern von General P._______ in M._______ sowie auf eine von letzterem ausgehende Bedrohung zu, da er sich nicht an gemeinsame Abmachungen gehalten habe. Das SEM wäre gehalten gewesen, die politischen Hintergründe zur fraglichen Zeit der damaligen Präsidentschaftswahlen zu recherchieren. Aber auch ohne Rückweisung der Sache an die Vorinstanz seien die Anforderungen an die Glaubhaftmachung vorliegend erfüllt, da die Ausführungen überzeugend und ferner detailreich und anschaulich seien, was auch das SEM einräume. Das SEM verkenne weiter, dass die Taliban während der Gefangenschaft des BF1 von dessen ehemaligen Tätigkeit als (…) des Generals (…) P._______ erfahren hätten, womit er seitens der Taliban als regierungsnah gelte, mithin in eine Risikogruppe falle und begründete Furcht auch vor künftiger asylrelevanter Verfolgung habe. Es ergebe sich, dass die Beschwerdeführenden, zumindest aber der BF1, Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls hätten, betreffend die BF2-9 zumindest in Form ihres Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des BF1. Beschwerdeergänzend reichten die Beschwerdeführenden nebst den bereits erwähnten Beweismitteln und medizinischen Unterlagen betreffend die Kinder weitere Dokumente ein, so Bestätigungen des BF1 betreffend seinen Verkauf des Hauses und von Fahrzeugen in M._______ im Jahre 2012, eine Bestätigung des Bruders des BF1 betreffend die Überschreibung des (…)unternehmens in M._______ vom BF1 an diesen Bruder im Jahre (…), Bescheinigungen über (…) der kranken Kinder im Jahre 2015 (angeblich in N._______) und ein Foto des BF1 vor der Klinik in N._______, ein vom (…) 2014 datierendes fotografiertes Dokument des (…) an das afghanische Gesundheitsministerium betreffend die Behandlungsbedürftigkeit der kranken Kinder in der Türkei, Belege betreffend eine am (…) April 2019 aufgegebene und von den schweizerischen Grenzkontrollbehörden aufgehaltene Postsendung aus Afghanistan mit insbesondere einer Aufenthaltsbestätigung des Bruders des BF1 in N._______ (vgl. oben Bst. A am Ende) und angeblich Spitalrechnungen betreffend die Behandlung des BF1 nach dessen Misshandlungen sowie die Kopie einer Bestätigung (vom (…) August 2019) über die Herkunft der Beschwerdeführenden aus dem Distrikt N._______. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM grundsätzlich an seinen bisher eingenommenen Standpunkten fest. Es räumt ein, dass die BzP während

E-1869/2018 der damals kritischen Unterbringungssituation zu ungünstigen Bedingungen stattgefunden hätten und der BF1 zu allen Befragungen aus Gründen der besseren sprachlichen Verständigung beigezogen worden sei. Es sei heute nicht mehr abschliessend nachvollziehbar, in welcher Sprache die Kommunikation erfolgt sei; erfasst sei Usbekisch. Jedenfalls sei eine ausreichende Kommunikation offensichtlich gewährleistet gewesen, was den protokollierten Gesprächsverläufen entnommen werden könne. Aufgetretene Widersprüche – insbesondere betreffend den letzten Wohnort – seien so nicht einfach durch sprachliche Schwierigkeiten erklärbar und die Asylgründe seien auch nicht Gegenstand der BzP gewesen. Im Übrigen verweist das SEM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Unter hypothetischer Annahme der Glaubhaftigkeit der Hintergründe einer von den Taliban ausgehenden Verfolgungslage des BF1 und unter Berücksichtigung seines Profils als ehemaliger (…) des auch heute noch umstrittenen Generals P._______ wäre dennoch ein nach Art. 3 AsylG bedeutsames erhöhtes Verfolgungsinteresse an ihm zu verneinen. Er werde denn auch im Gegensatz zu andern ehemaligen (…) nicht der Regierung zugerechnet, da er seinen Dienst für P._______ bereits (…) quittiert und sich in sein familiäres und berufliches Zivilleben zurückgezogen habe und bis zur Ausreise zwanzig Jahre lang völlig unbehelligt geblieben sei. Allfällige Benachteiligungen im Jahre 2015 oder Befürchtungen erschienen insofern eher als Ausdruck von Rachsucht denn einer politischen Verfolgung, andernfalls eine Freilassung unter Einflussnahme von Weissbärtigen oder Dorfältesten auch nicht denkbar gewesen wäre. Eine Furcht vor künftiger Verfolgung respektive der Vollzug einer Wegweisung wären somit unter dem Aspekt der Zulässigkeit zu prüfen, worauf jedoch vorliegend angesichts der gewährten vorläufigen Aufnahme ohnehin verzichtet werden könne. 4.4 In ihrer Replik machen die Beschwerdeführenden geltend, der sinngemässe Schluss des SEM, die Verständigung in den BzP sei ausreichend gewesen, weil sowieso keine für die Asylbeurteilung wichtigen Punkte zur Sprache gekommen seien, entbehre der Logik, da der letzte Wohnsitz vom SEM bei der Beurteilung der Asylgründe als widersprüchlich festgestellt worden sei. Zudem sei der Autor dieser Feststellung an den BzP nicht zugegen gewesen, was die Sachverhaltsfeststellung erfahrungsgemäss erschwere. Weiter wirke die vorinstanzliche Differenzierung des Verfolgungsmotivs betreffend den BF1 (Rachsucht statt politisches Motiv) gesucht und zusammenhangslos; ein politisches Motiv sei weitaus wahrscheinlicher, da der BF1 nur als politischer Gegner und später als Entführungsopfer Kontakt mit den Taliban gehabt habe. Die Verneinung eines politischen Motivs

E-1869/2018 mit dem weiteren Argument, dass der BF1 bloss entführt und durch Intervention einflussreicher Fürsprecher freigelassen, nicht aber getötet worden sei, erscheine sodann unsubstanziiert, zumal die Taliban bekanntlich in allen Bereichen des afghanischen Alltags Einfluss nähmen und mit den unterschiedlichsten Akteuren verhandelten und paktierten. Im Übrigen verweisen die Beschwerdeführenden auf den Inhalt ihrer Beschwerde. 5. 5.1 Soweit die Beschwerdeführenden eine mangelhafte, insbesondere unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts wie auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Mängel in der Durchführung der BzP und der Anhörungen rügen und die Verwertbarkeit der angefertigten Befragungs- und Anhörungsprotokolle als Entscheidgrundlagen in Frage stellen, ist vorab Folgendes in Erwägung zu ziehen: 5.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und

E-1869/2018 weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. 5.1.2 Unbestritten ist zunächst, dass in sämtlichen Protokollen der BzP Usbekisch als Übersetzungssprache vermerkt ist, die Asylgründe dort nicht zur Sprache gekommen sind und der BF1 bei den Befragungen der BF2 und 3 im Hinblick auf die Vermeidung von Verständigungsschwierigkeiten herangezogen wurde. Dass die Übersetzung auf Turkmenisch erfolgt sei, stellt eine reine Parteibehauptung dar. Aufgrund der Akten ist vielmehr davon auszugehen, die Übersetzung sei auf Usbekisch erfolgt und der BF1 habe bei den BzP der BF2 – eine Analphabetin – und dem damals (…)jährigen BF3 als Vertrauensperson der letzten beiden agiert, wo Fragen von diesen nicht oder nicht vollständig verstanden worden sind. Dabei ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass seitens des BF1 ein gewisses Einwirken in die Antworten der BF2 und 3 stattgefunden habe. Dies wäre jedenfalls bei den Asylgründen nicht statthaft, was vorliegend aber mangels entsprechender Thematisierung in den BzP nicht relevant ist. Die BzP dienen in erster Linie der Erfassung von Personalien, Herkunft, Wohnorten, Familien- und Verwandtschaftsverhältnissen, Reise- und Identitätsdokumenten sowie der Reiseroute. Dies wird den Gesuchstellern in der Einleitung auch so kommuniziert. Für die Begründung von Widersprüchen durchaus verwertbar sind klare Aussagen in den Erstbefragungen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 und die seitherige konstante Bestätigung dieses Grundsatzentscheides in der Praxis), zumal vorliegend, wie in der Vernehmlassung des SEM zutreffend ausgeführt, angesichts der protokollierten Gesprächsverläufe eine ausreichende Kommunikation gewährleistet war, die Fragen jeweils klar gestellt wurden und auch die Antworten sprachlich klar ausgefallen sind. Dies gilt vorliegend insbesondere auch für die Angaben des letzten Wohnortes, welcher von allen drei Befragten übereinstimmend, unmissverständlich und wiederholt mit M._______ bezeichnet und mittels Unterzeichnung der rückübersetzten Protokolle unterschriftlich bestätigt wurde. Auch bei Berücksichtigung der zu jener Zeit aus Kapazitätsgründen

E-1869/2018 nicht einfachen Durchführung der BzP und selbst unter (hypothetischer, aber aktenwidriger) Annahme einer Übersetzung auf Turkmenisch, sind diese Antworten verwertbar. Der BF1 hat am Ende der BzP ausdrücklich bestätigt, den Dolmetscher «gut verstanden» zu haben. Der Hinweis in der Beschwerde, wonach der BF1 aufgrund seiner nur mittelmässigen Turkmenischkenntnisse die Fragen nach dem letzten Wohnort falsch verstanden und im Sinne des letzten städtischen Lebensortes interpretiert habe, wodurch sämtliche diesbezüglichen Antworten der BF1-3 in der BzP falsch erfasst worden seien, verfängt auch für sich alleine besehen nicht. Eine relevante qualitative Unterschiedlichkeit ist bei diesen beiden Begriffen – im Gegensatz beispielsweise zu den Begriffspaaren Wohnort/Herkunftsort oder Wohnsitzort/Aufenthaltsort – nicht zu erblicken. Zudem haben die BF1 und 2 in den BzP jeweils nicht nur Angaben auf Fragen nach dem Wohnort gemacht, sondern ausdrücklich auch das Wort «gelebt» verwendet und jeweils übereinstimmend M._______ als diesen letzten Wohn- beziehungsweise Lebensort genannt (z.B. A5 und A6 je Ziff. 1.07). Der in der Replik erhobene weitere Einwand, wonach das Thema des letzten Wohnsitzes vom SEM durchaus zu einem solchen der Asylbegründung gemacht worden sei, da es hierbei unter dem Aspekt der Beurteilung der Asylgründe eine Widersprüchlichkeit festgestellt habe, kann nicht gehört werden. Dass klare Aussagen zu den erwähnten Kernthemen einer BzP auch zur Unglaubhaftigkeitsbegründung von Asylsachverhalten heranziehbar sind, steht ausser Frage; andernfalls beispielsweise die Täuschung über die Identität in der BzP später nicht zur Unglaubhaftigkeitserkenntnis betreffend die in der Anhörung unter dieser Falschidentität deponierten Asylgründe führen dürfte. Das Gericht erachtet auch die betreffend die Anhörungen deponierten und mittels HWV-Protokollen unterlegten Beanstandungen (Voreingenommenheit und Fehlverhalten der Fachspezialistin durch konfrontativen und teilweise despektierlichen Befragungsstil mit häufigen Unterbrechungen; nicht kindergerechte sowie wenig vertrauensvolle, einschüchternde und unfreundliche Anhörung des BF3 ohne Beisein der HWV; Herumreiten auf kleinen Widersprüchen; unterlassene Nachfragen zur Verfolgung des BF1 durch die Taliban und Recherchen zu politischen Hintergründen in der fraglichen Zeit) als im Wesentlichen nicht stichhaltig. Dabei ist vorab klarzustellen, dass HWV-Protokolle interne Dokumente sind, die von der entsandten Hilfswerksvertretung zuhanden des auftraggebenden Hilfswerks erstellt werden und in wesentlichen Teilen auch persönliche Einschätzungen zur materiellen Beurteilung von Asylgesuchen beinhalten. Insoweit sind sie –

E-1869/2018 im Gegensatz zum jeweils dem Anhörungsprotokoll angehängten Einwendungs- und Beobachtungsblatt sowie in der Anhörung protokollierten Bemerkungen der HWV – für die entscheidenden erst- und zweitinstanzlichen Asylbehörden nicht bedeutsam. Unterbrechungen gehen insbesondere beim BF1 durchaus aus dessen (zweiteiligem) Anhörungsprotokoll hervor, wobei eine grosse Unterbrechung auf die Verteilung der Anhörung über zwei Tage hinweg zurückzuführen ist. In der langdauernden freien Erzählung der Asylgründe sind keine Unterbrechungen erkennbar (vgl. vorinstanzliche Akten A41 F6 und A43 F81). Interventionen andernorts durch die Befragerin sind augenfällig die Konsequenz aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden mehrfach ausweichende und unpräzise Angaben gemacht und Fragen nicht beantwortet haben oder Antworten auf nicht gestellte Fragen gaben. Klar zurückzuweisen ist der Vorwurf der Herumreiterei auf kleinen Widersprüchen; er wird denn auch nicht näher ausgeführt, und dem Thema des letzten Wohnortes kann jedenfalls nicht die sachverhaltliche Wesentlichkeit abgesprochen werden. Erwähnenswert ist ebenso, dass die Befragerin bemüht war, mittels gezielter Nachfragen Klarheit in die teilweise ausweichenden, unpräzisen und wenig strukturierten Antworten zu bringen. Betreffend die Anhörung des BF3 ist festzuhalten, dass diese aktenkundigerweise stets im Beisein der HWV durchgeführt wurde und letztere sich gar mit Fragen einbrachte (vgl. A39 F43 ff.) und das Unterschriftenblatt ausfüllte; der tatsächliche Inhalt des dort erwähnten, ohne HWV durchgeführten «Gesprächs» entzieht sich der Kenntnis des Gerichts (vgl. immerhin A39 F14: Aufforderung zur Kooperation), kann aber offensichtlich nicht als für das Asylgesuch bedeutsam betrachtet werden, zumal dem BF3 diesbezüglich auch keine Vorwürfe zur Last gelegt werden. Ebenso wenig stichhaltig ist der Einwand einer nicht kindergerecht durchgeführten Anhörung. Der BF3 war zu jenem Zeitpunkt (…) Jahre alt. Sich selber zuzurechnen hat er ganz klar seine anfängliche und nach Massgabe von Art. 8 AsylG bedeutsame Mitwirkungsverweigerung, indem er weitere Aussagen aufgrund der Absenz seiner Rechtsvertretung verweigerte (vgl. A39 F3 ff.). Sein objektiv nicht nachvollziehbarer Konfrontationskurs gegenüber der Befragerin wird aus diesen Protokollstellen klar ersichtlich und führte zum Abbruch der Anhörung; insofern erstaunt es sehr, dass genau dieser Vorwurf nun gegenüber der Befragerin erhoben wird. Es ist klarzustellen, dass die Fortsetzung seiner Anhörung angesichts der eklatanten Mitwirkungspflichtverletzung nicht auf einer gesetzlichen Notwendigkeit, sondern offensichtlich auf Goodwill der Befragerin basierte. Im weiteren Verlauf ist diese weder despektierlich noch unfreundlich geworden, sondern ist sachlich geblieben und hat auch Klarstellungen und Berichtigun-

E-1869/2018 gen des BF3 als berechtigt akzeptiert (vgl. z.B. A39 F32 und 47). Eine Voreingenommenheit ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Ebenso klarzustellen ist, dass die Rechtsvertretung ordnungsgemäss zu den Anhörungen eingeladen, indessen auf ihr Beisein ausdrücklich verzichtet und auch keine Veranlassung für eine Anwesenheit bei den Fortsetzungen gesehen hat; deren Absenz kann nicht dem SEM angelastet werden, sondern beschlägt das Innenverhältnis der Beschwerdeführenden zu ihrer Rechtsvertretung im Rahmen des Vertretungsmandats. 5.1.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Protokolle der BzP und der Anhörung als Entscheidgrundlagen verwertbar sind. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs oder weiterer Parteirechte der Beschwerdeführenden sind nicht ersichtlich. Der Sachverhalt wurde mit den Befragungen und Anhörungen, der Beweismittelabnahme und im Übrigen mit dem Beizug der Verfahrensakten von J._______ und K._______ genügend erhoben; das SEM war auch nicht gehalten, jeden auch nur erdenklichen, einer Entscheidfindung indessen nicht dienlichen Sachverhaltsaspekt zu erwähnen, zu recherchieren oder einer Würdigung zugänglich zu machen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt nicht in Betracht. 5.2 Das SEM ist nach somit korrekter und insbesondere vollständiger Sachverhaltsfeststellung und Beweismittelwürdigung in seinen umfassenden und hinlänglich auf die Akten abgestützten Erwägungen mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und die Zusammenfassung oben (E. 4.1) zu verweisen. Die Erwägungen geben dem Bundesverwaltungsgericht zu keinen Beanstandungen von Amtes wegen Anlass. Das SEM ist den praxisgemässen Leitlinien der Glaubhaftigkeitsprüfung (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.) nachgekommen. Die Glaubhaftigkeitserwägungen zeichnen sich insbesondere auch durch ihre Ausgewogenheit aus, indem beispielsweise die Schilderungen der angeblichen Gefangenschaft des BF1 als einerseits durchaus detailreich und anschaulich erkannt, anderseits aber mit überwiegenden Unglaubhaftigkeitsaspekten (insb. widersprüchlicher und unlogischer Umzug an den Ort der Gefangennahme, frühere Kriegserfahrung des BF1 mit den Taliban oder erhebliche Widersprüchlichkeit zu Ausführungen von K._______ oder zum Inhalt der vorgelegten Bestätigung der Dorfältesten

E-1869/2018 und des Dorfvorstehers von N._______) abgewogen werden. Auch das Profil des BF1 als ehemaliger (…) P._______ bis zu seiner Heirat wurde vom SEM erkannt und nicht per se in Abrede gestellt, sondern in den historischen Kontext richtig eingeordnet. Die Beschwerde, ihre Ergänzungen und die eingereichten Beweismittel führen, soweit sie sich nicht ohnehin in blossen Wiederholungen, Bekräftigungen und Gegenbehauptungen erschöpfen oder gar das Bestehen von gewissen Unstimmigkeiten einräumen, zu keiner gegenüber der Einschätzung des SEM anderen Betrachtungsweise: Dabei ist zunächst auf die Erwägungen in E. 5.1.2 f. oben zu verweisen. Sodann ist – wie bereits in den vorinstanzlichen Erwägungen ansatzweise festgehalten – klarzustellen, dass betreffend die Angaben zum letzten Wohnort und zur Dauer des dortigen Aufenthalts vor der Ausreise, nicht nur zwischen BzP und Anhörungen eklatante Divergenzen aufgetreten sind, sondern auch zwischen den jeweiligen Anhörungen der BF1- 3 und zu den Aussagen von J._______ und K._______ und selbst innerhalb der jeweiligen Anhörungen. Zudem stehen unter dem Aspekt des letzten Wohnortes der Beschwerdeführenden nicht nur die Orte M._______ und N._______ in Widerspruch zueinander, sondern auch zum Heimatort der BF2. Der punktuelle Einwand in der Beschwerde, wonach die zusätzlich abweichende Darstellung von K._______ nicht ins Gewicht falle und wohl auf Verständigungsprobleme in dessen Anhörung zurückzuführen sei, ist eine reine Mutmassung. Er verfängt auch deshalb nicht, weil das Asylgesuch von K._______ mit Urteil E-4880/2016 vom 7. März 2019 unter Hinweis auf insbesondere auf Beschwerdestufe aufgetretene und in Zusammenhang mit dem BF1 stehende Unglaubhaftigkeitselemente vollumfänglich abgewiesen wurde. Das weitere Argument, wonach das SEM verkenne, dass die Taliban erst während der Gefangenschaft des BF1 von dessen ehemaligen Tätigkeit als (…) P._______ erfahren und mithin seine Regierungsnähe erkannt hätten, ist ebenso wenig stichhaltig. Vielmehr bestärkt es die von der Vorinstanz zutreffend erwogene Unlogik eines Umzugs des nie konkret bedroht gewesenen BF1 aus dem von der Regierung kontrollierten und sicheren M._______ auf das von den Taliban beherrschte Land. Die auf Beschwerdestufe vorgelegten Beweismittel (s. E. 4.2 oben) führen nicht zu einer anderen Glaubhaftigkeitseinschätzung. Soweit sie rein medizinische Aspekte beschlagen, entfalten sie sie einzig im Hinblick auf die Frage des Wegweisungsvollzuges Bedeutsamkeit. Dieser bildet aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sollten die Beschwerdeführenden mit den vorgelegten Bescheinigungen über (…) der kranken Kinder im

E-1869/2018 Jahre 2015 in N._______ und dem Foto des angeblich auf sein Kind wartenden BF1 vor der dortigen Klinik gleichzeitig den Beweis über den letzten Wohnort in N._______ erbringen wollen, misslingt der Versuch schon deshalb, weil sie in den Anhörungen mehrfach darauf hingewiesen haben, solche (…) seien für sie einzig in M._______ erhältlich (vgl. z.B. A40 F40 oder A43 F6-8 und F64). Die Dokumente betreffend Verkäufe und Übereignungen des (…)geschäfts sowie von Grundstücken und Fahrzeugen sind für den Beweis der geltend gemachten Verfolgungssituation wenig tauglich. Sodann ist auf den eingeschränkten Beweiswert von blossen Kopien hinzuweisen. Dies gilt ebenso für Bestätigungen, die auf Anzeige von Familien- oder Verwandtschaftsangehörigen verfasst oder gar von ihnen redigiert wurden. Sodann ist das SEM in seiner Würdigung zu bestätigen, dass Formulare für Bestätigungsschreiben oder Anträge in Afghanistan problemlos käuflich erhältlich seien und Dorfälteste oder Dorfvorsteher erfahrungsgemäss leichthin geneigt seien, die ihnen unterbreiteten Dokumente ungeprüft oder gar aus reiner Gefälligkeit zu unterzeichnen, was ihren Beweiswert ebenfalls erheblich einschränkt. Auf die eklatante Unstimmigkeit zwischen dem Festnahmevorbringen des BF1 durch die Taliban und dem Inhalt der eingereichten Bestätigung über die gemeinsame Festnahme, Festhaltung und Misshandlung zusammen mit K._______ hat das SEM bereits in seiner Verfügung zutreffend hingewiesen. Die am 25. Juli 2019 eingereichte Bestätigung des Wohnsitzes in N._______ betrifft sodann nicht die Beschwerdeführenden, sondern einen Verwandten. Die sie selber betreffende Bestätigung vom 7. August 2019 ist offensichtlich keine solche über den (insbesondere letzten) Wohnsitz, sondern über die (unbestrittene) ursprüngliche Herkunft aus dem Distrikt N._______. Die Beschwerdeführenden vermögen letztlich weder auf erstinstanzlicher Stufe noch auf Beschwerdeebene ein Beweismittel vorzulegen, das geeignet wäre, die gewonnenen Glaubhaftigkeitserkenntnisse des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts anders zu beleuchten oder gar den strikten Beweis für die geltend gemachte Verfolgung oder Verfolgungsfurcht, sei sie von den Taliban oder von General P._______ ausgehend, zu erbringen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zutreffend von der Unglaubhaftigkeit einer erlebten oder befürchteten Verfolgung der Beschwerdeführenden seitens der Taliban oder anderer Akteure ausgegangen ist. 5.3 Aufgrund der zuvor bestätigten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen besteht, wie bereits vom SEM zutreffend erkannt, kein Anlass mehr zur Prüfung ihrer flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit, denn es fehlt an einem unter Art. 3 AsylG subsumierbaren Sachverhalt. In seiner Vernehmlassung

E-1869/2018 nimmt das SEM unter hypothetischer Annahme der Glaubhaftigkeit der Hintergründe einer von den Taliban ausgehenden Verfolgungslage des BF1 und unter Berücksichtigung seines Profils als ehemaliger (…) von General P._______ dennoch eine entsprechende Würdigung vor. Die Erkenntnisse des Fehlens eines erhöhten Verfolgungsinteresses am BF1 und eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs sind dabei ebenso zutreffend wie die Schlussfolgerung, dass eine allfällig bestehende und nicht asylrelevante Verfolgung einzig im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges zu würdigen wären, was sich aber vorliegend angesichts der bereits gewährten vorläufigen Aufnahme erübrige. Die replikweise Bekräftigung des politischen Verfolgungsmotivs mit der Begründung, dass der BF1 nur als politischer Gegner und später als Entführungsopfer Kontakt mit den Taliban gehabt habe und die geschilderte Freilassung aufgrund der gegen alle Seiten offenen Paktierpraxis der Taliban erklärbar sei, überzeugt nicht. Das Argument dient letztlich vielmehr der Stützung der oben gewonnenen Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit einer von den Taliban ausgehenden Verfolgungslage des BF1, zumal das politische Element seit Jahrzehnten nicht mehr aktuell ist und die Entführungsopfereigenschaft gerade nicht auf ein politisches Motiv hindeutet, wenn letztlich eine Freilassung und zudem gegen Lösegeld erfolgt. In allgemeiner Hinsicht ist sodann festzuhalten, dass zum einen medizinische Gründe nicht asylfähig sind (vgl. Art. 31a Abs. 3 AsylG) und zum andern eine allfällige subjektiv empfundene Verfolgungsfurcht für sich besehen keine flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit im Sinne von Art. 3 AsylG aufweist, solange sie nicht auch objektiv begründet erscheint. Die Beschwerdeführenden vermögen somit gesamthaft weder aus subjektiver Perspektive noch aus objektiv nachvollziehbaren Gründen eine Furcht glaubhaft darzutun, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. die hierzu massgebliche Praxis in BVGE 2013/11 E. 5.1, 2011/50 E. 3.1.1, 2011/51 E. 6 und 2008/4 E. 5.2 [je m.w.H.]). 5.4 Das SEM hat somit das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden und mithin ihre behauptungsgemässen Ansprüche auf (originäre oder abgeleitete) Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls nach korrekter Sachverhaltsfeststellung und zutreffender Würdigung der vorgelegten Beweismittel zu Recht verneint.

E-1869/2018 5.5 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass das SEM, da die Beschwerdeführenden insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen, auch ihre Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es erübrigt sich, auf deren Inhalt, die Ergänzungseingaben und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch in Berücksichtigung des mit Zwischenverfügung vom 4. April 2018 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass ihre Bedürftigkeit weggefallen wäre. 7.2 Der mit derselben Zwischenverfügung amtlich beigeordneten Rechtsbeiständin ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Diese präsentiert in der aktuellsten vorliegenden Fassung eine Honorarnote vom 5. Juli 2019, die einen Totalbetrag (inkl. Auslagen) von Fr. 2'340.– bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– ausweist. Eine mit der letzten Rechtsschrift vom 30. November 2020 in Aussicht gestellte aktualisierte Kostennote ging bis zum heutigen Zeitpunkt nicht beim Gericht ein. Der zusätzliche Aufwand ist indessen überschaubar und von Amtes wegen abzuschätzen. In Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und des reduzierten Stundenansatzes bei amtlich bestellten nichtanwaltlichen Rechtsbeiständen (vgl. die in Bst. D oben erwähnte Zwischenverfügung vom 4. April 2018 S. 3) ist das Honorar für das vorliegende Verfahren demnach auf insgesamt Fr. 2'400.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.

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E-1869/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlich beigeordneten Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'400.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Urs David

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