Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1864/2018
Urteil v o m 1 8 . Februar 2021 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2018 / N (…).
E-1864/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 8. November 2015 zusammen mit seinen Eltern und vier Geschwistern im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch, wobei das SEM zunächst alle unter der Verfahrensnummer N (…) erfasste, dem Beschwerdeführer aber nach Erreichen seiner Volljährigkeit die vorliegende Verfahrensnummer N (…) zuwies. Ein Cousin des Beschwerdeführers (B._______; N […]) stellte ebenfalls mit der Familie des Beschwerdeführers ein Asylgesuch. Der Beschwerdeführer ist seit dem 19. Januar 2016 rechtsvertreten. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. November 2015 und der Anhörung vom 6. November 2017 zu seinen Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Usbeke und habe mit seinen Eltern, seinen zehn (teilweise an einer […] leidenden) Geschwistern sowie seinem Cousin B._______ in C._______ (im Folgenden: D._______ [Provinz Balkh]) gelebt. Dort seien sie bis zur Ausreise geblieben beziehungsweise sein Vater habe ihn wegen der Taliban und der «Bachabazis» die letzten zwei Jahre ins Dorf E._______ (Provinz Balkh) zu Verwandten mütterlicherseits geschickt, während die Restfamilie – inklusive beziehungsweise exklusive den Vater – auf dessen Anraten nach F._______ (Provinz Dschuzdschan) aufs Land umgezogen sei. Er sei bis zur Ausreise Schüler gewesen und habe die Schule zehn beziehungsweise acht Jahre besucht beziehungsweise er könne die Anzahl Schuljahre nicht genau beziffern und wisse auch sein Geburtsdatum nicht genau. Sein Vater habe in D._______ ein (…)geschäft betrieben und auch noch (…) besessen. Er selber habe in Afghanistan keine Probleme gehabt, zumal er auf Anraten seines Vaters das Haus kaum verlassen habe. Sein Vater habe aber viele Feinde gehabt, sei manchmal in D._______ von Milizionären der «G._______» beziehungsweise der «H._______» abgeholt und später in F._______ einmal von den Taliban festgenommen, festgehalten, gefoltert und gegen Lösegeld wieder freigelassen worden. Die Feinde seines Vaters seien auch seine eigenen Feinde. Er sei einzig aus den Gründen seines Vaters, die er aber nicht genau kenne, ausgereist; die Gründe des Vaters seien von diesem in Erfahrung zu bringen. Im Hinblick darauf, die kranken Kinder in Indien behandeln zu lassen, und wegen besagter Feinde habe sein Vater alles verkauft und die Ausreise der Familie und von B._______ beschlossen. Während letztlich dennoch (…) seiner Geschwister in Afghanistan bei Verwandten zurückgeblieben seien, habe er Afghanistan zusammen mit seinen Eltern und https://de.wikipedia.org/wiki/Kategorie:Ort_in_der_Provinz_Dschuzdschan
E-1864/2018 den vier weiteren Geschwistern und im Besitze seines Reisepasses Anfang Oktober 2015 legal und kontrolliert auf dem Luftweg ab Kabul mit Destination Türkei verlassen; seinen Reisepass habe er in der Türkei zurückgelassen. Von dort seien sie, nunmehr in Begleitung des in Istanbul getroffenen B._______, nach Griechenland und via Balkanroute nach Österreich gelangt, um schliesslich von dort am 8. November 2015 illegal in die Schweiz weiterzureisen. Angesprochen auf die Aussage seines Vaters in der BzP, wonach die ganze Familie die letzten 20 Jahre immer in D._______ gelebt habe, verwies der Beschwerdeführer auf die schwierige Befragungssituation im EVZ, die Kürze der BzP und auf den Umstand, dass der Dolmetscher seinen Vater nicht recht verstanden habe, weshalb er (Beschwerdeführer) die Funktion als Zwischenübersetzer eingenommen habe. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein Familienfoto und eine Kopie seiner Tazkara – das Original sei verloren gegangen – zu den Akten. Seinen in der Türkei zurückgelassenen Pass stellte er in der BzP zur Nachreichung in Aussicht; er wurde jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingereicht. Im Übrigen wird auf die in den Verfahrensakten der Eltern und Geschwister (N […]) befindlichen Beweismittel verwiesen. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 – eröffnet am 26. Februar 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zusammen mit dem Entscheid erhielt der Beschwerdeführer Einsicht in die editionspflichtigen Akten. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 lehnte das SEM auch die Asylgesuche seiner Eltern und Geschwister ab. Bei diesen verzichtete es indessen infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auf den Vollzug der Wegweisung und gewährte ihnen die vorläufige Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 28. März 2018 (und Ergänzungen vom 29. Mai 2019, 5. und 25. Juli 2019, 15. August 2019, 4. Dezember 2019 sowie vom 28. April 2020) erhob der Beschwerdeführer gegen die ihn betreffende Verfügung vom 23. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Feststellung seiner Flücht-
E-1864/2018 lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er ferner nebst einer koordinierten Verfahrensführung mit seinen Eltern und Geschwistern (vgl. Beschwerde S. 10) die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Mit Eingabe gleichen Datums erhoben auch die Eltern und Geschwister beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die sie betreffende Verfügung des SEM. Das Gericht versah jenes Verfahren mit der Geschäftsnummer E-1869/2018 und führte beide Verfahren in der Folge koordiniert. Das die Eltern und Geschwister betreffende Urteil ergeht ebenfalls mit heutigem Datum. Das Asylverfahren von B._______ endete mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4880/2016 vom 7. März 2019, welches die vorinstanzliche Abweisung dessen Asylgesuchs mit Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges (Verfügung des SEM vom 12. Juli 2016) rechtskräftig bestätigte. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2018 wurden die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. E. Drei Geschwister des Beschwerdeführers – das eine am (…) in der Schweiz geboren und die anderen beiden mittels (…) in die Schweiz nachgereist – wurden praxisgemäss in das Asyl- und Beschwerdeverfahren der Eltern (und weiteren Geschwister) des Beschwerdeführers integriert. Vier weitere Geschwister (I._______, J._______, K._______ und L._______; ebenfalls N […]) reisten am 11. Februar 2020 ebenso mittels (…) legal in die Schweiz ein und stellten am 13. Februar 2020 eigene Asylgesuche mit eigenen Asylgründen. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 13. März 2020 lehnte das SEM deren Asylgesuche unter Anordnung der Wegweisung ab, gewährte ihnen jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme.
E-1864/2018 F. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Oktober 2020 wurde das SEM zur Vernehmlassung bis zum 5. November 2020 eingeladen. G. Am 28. Oktober 2020 zog das SEM die angefochtene Verfügung insoweit teilweise in Wiedererwägung, als es den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufnahm. H. Nachdem die beigeordnete Rechtsbeiständin mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Oktober 2020 mitgeteilt hatte, der Beschwerdeführer würde nicht mehr von ihr, sondern «von den Kollegen der Rechtberatungsstelle (…)» vertreten, verfügte das Bundesverwaltungsgericht am 10. November 2020, dass an der mit Zwischenverfügung vom 4. April 2018 verfügten Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden festgehalten werde. In der Begründung wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass eine amtliche Rechtsverbeiständung ein persönliches, vom öffentlichen Recht beherrschtes Mandatsverhältnis begründe, welches von der mandatierten Person weder einseitig aufgelöst noch weiterübertragen werden könne, sondern die Beendigung des amtlichen Mandats eines formellen Gesuchs, triftiger Gründe und der Entbindung durch das Gericht bedürfe; diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. I. Mit Instruktionsverfügung vom 10. November 2020 wurde das SEM betreffend den materiell zur Beurteilung verbleibenden Verfahrensgegenstand (Flüchtlingseigenschaft und Asyl) erneut zur Vernehmlassung bis zum 25. November 2020 eingeladen. Mit Vernehmlassung vom 23. November 2020 beantragt das SEM unter Hinweis auf seine Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und auf das Asyl- und Beschwerdeverfahren des Vaters des Beschwerdeführers sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 25. November 2020 zur Kenntnis gebracht.
E-1864/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist dem Antrag auf koordinierte Führung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit jenem der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in zeitlicher wie auch – soweit prozessgegenständlich möglich – in prozessualer Hinsicht nachgekommen. Beide Urteile ergehen mit heutigem Datum. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die vom SEM nach Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers vorgenommene Verfahrens- und Dossierseparierung mit Zuweisung einer eigenen neuen N-Nummer weder prozessual angezeigt oder erforderlich war, noch – angesichts der augenfälligen Konnexität der Vorbringen des Beschwerdeführers mit jenen seiner
E-1864/2018 Familienangehörigen (insb. des Vaters) – praktikabel erscheint. Vielmehr geht den neu erstellten Akten N (…) für sich betrachtet die Übersichtlichkeit ab, zumal sie kopierte Aktenstücke aus dem N-Dossier der Eltern und Geschwister enthalten, nicht aber Beweismittel aus deren Verfahrensakten, die auch für die Beurteilung seines Asylgesuchs bedeutsam wären. Wesentlich vorteilhafter wäre gewesen, den Beschwerdeführer zwar mit einem separaten Asylentscheid zu bedienen, die Akten jedoch nicht zu trennen und den Beschwerdeführer unter der N-Nummer seiner Familienangehörigen zu belassen. Ob diese zu kritisierende Aktenführung des SEM für sich besehen allenfalls gar die Schwelle einer kassationsauslösenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG) erreicht hätte, kann vorliegend dahingestellt bleiben: Das SEM hat die beiden Aktenbestände im Hinblick auf die Beurteilung der Asylgesuche gegenseitig beigezogen (unter zusätzlichem Beizug der Akten von B._______) und die Rechtsvertretung sämtlicher Familienmitglieder ist dieselbe, weshalb auch auf Seiten des Beschwerdeführers der Zugriff auf beide Aktenbestände stets sichergestellt war und ist. Diesem ist somit aufgrund der vorliegenden Konstellation keinerlei Nachteil erwachsen. 1.6 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer am 28. Oktober 2020 wiedererwägungsweise infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen hat, ist die Beschwerde – soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft (vgl. Eventualantrag Ziff. 2 der Beschwerde) als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Als materiell zu beurteilender Verfahrensgegenstand verbleibt somit vorliegend die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisungsanordnung als solcher. Teile der angefochtenen Verfügung sowie der Beschwerde und Ergänzungseingaben, die den ursprünglich angefochtenen Wegweisungsvollzug betreffen, werden somit nachfolgend nicht mehr thematisiert. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-1864/2018 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. So hätten sich der Beschwerdeführer wie auch die drei befragten und angehörten Familienangehörigen betreffend ihren letzten Wohnsitz – und ebenso den Wohnsitz der Geschwister des Familienvaters und weiterer Verwandter – in Afghanistan in den letzten zwei bis drei Jahren vor der Ausreise (D._______, F._______, E._______) mehrfach und erheblich widersprochen, auch hinsichtlich der betreffenden Zeitspannen. Die diesbezüglichen Aussagen würden überdies nicht mit jenen von B._______ übereinstimmen. Die auf Vorhalt vom Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen unternommenen Erklärungen (insb. Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher) überzeugten bei Betrachtung der Protokolle (klare und unmissverständliche Fragen und Antworten sowie Übereinstimmungen in anderen Punkten) nicht, seien zum Teil ausweichend, nicht nachvollziehbar, unsubstanziiert, als Schutzbehauptungen zu werten oder generierten gar weitere Widersprüche und Ungereimtheiten. Der erstmals in den jeweiligen Anhörungen geltend gemachte Umzug der Familie zwei bis drei Jahre vor der Ausreise sei mithin als unbeachtlicher Nachschub zu betrachten, was Zweifel am Wahrheitsgehalt der Asylvorbringen aufkommen lasse. Diese würden zudem durch zahlreiche widersprüchliche Angaben rund um die
E-1864/2018 Biografie des Beschwerdeführers (Geburtsdatum, Alter, Dauer des Schulbesuchs) sowie betreffend Existenz und Lebensumstände von Familienmitgliedern und Verwandten noch verstärkt, die er auf Vorhalt ebenso wenig habe ausräumen können. Der angebliche Umzug von der Stadt aufs Land sei auch unter dem Aspekt der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns nicht nachvollziehbar, handle es sich doch bei D._______ um eine der sichersten und von der Regierung beherrschten Städte in Afghanistan, was denn auch durch B._______ ausdrücklich bestätigt worden sei. Demgegenüber befänden sich E._______ und F._______ in einer abgelegenen, durch die Taliban beanspruchten Region. Dort seien zudem weder (…) für die kranken Kinder noch deren medizinische Betreuung erhältlich und die hierfür notwendigen regelmässigen Reisen von F._______ nach D._______ und zurück seien angesichts des damit verbundenen Gefährdungspotenzials nicht nachvollziehbar. Dies gelte ebenso für das Zuwarten mit der Ausreise, zumal der vom Vater gewonnene Erlös aus dem Verkauf insbesondere des Hauses eine umgehende Ausreise und die angestrebte medizinische Behandlung der kranken Kinder im Ausland ermöglicht hätte. Mit dem somit als unglaubhaft zu qualifizierenden Umzug aufs Land werde den Verfolgungshandlungen die Grundlage entzogen. Angesichts ihrer Unglaubhaftigkeit erübrige es sich, die Vorbringen auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Die übrigen Ausreisegründe seien rein familiärer Natur. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft daher nicht. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Betreffend die Begründung des angeordneten und als durchführbar erkannten Vollzugs der Wegweisung wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer zunächst den erstinstanzlich geltend gemachten Sachverhalt und ergänzt diesen mit Erweiterungen betreffend die hauptsächlich von den Taliban ausgehende Verfolgungssituation seines Vaters, einem ehemaligen (…) unter General M._______. Weiter erklärt er, von seinem Vater deshalb nach E._______ (statt F._______) geschickt worden zu sein, um nicht dereinst in die Hände der Taliban zu geraten oder seitens der örtlichen Kommandanten der als «Bachabazi» bezeichneten Form der Kinderprostitution ausgesetzt zu werden. Bezugnehmend auf die vorinstanzlichen Erwägungen räumt er aufgetretene Unstimmigkeiten und Unklarheiten in seinen Aussagen zwar ein, stellt aber dennoch fest, dass die Unglaubhaftigkeitserkenntnis des SEM nicht überzeuge und von Voreingenommenheit sowie Fehlern in der Verfahrensführung geprägt sei. Das SEM verkenne, dass es die BzP aller befragten Familienmitglieder stark verkürzt durchgeführt habe
E-1864/2018 und die Übersetzung nicht wie vermerkt auf Usbekisch, sondern auf Turkmenisch erfolgt sei, wobei sein Vater, der nur etwas Turkmenisch spreche, jeweils als Zwischenübersetzer habe agieren müssen; die Fragen seien jeweils an diesen gerichtet gewesen. Eine diesbezüglich (von der Rechtsvertretung) an das SEM gerichtete und der Beschwerde beiliegende Anfrage sei bislang unbeantwortet geblieben. Aufgrund seiner nur mittelmässigen Turkmenischkenntnisse habe der Vater die Fragen nach dem letzten Wohnort falsch verstanden und angenommen, es werde nach der letzten Stadt gefragt, wo sie gewohnt hätten. Dies habe dazu geführt, dass sämtliche diesbezüglichen Antworten in der BzP falsch erfasst worden seien. Die Vorinstanz unterlasse es sodann, ausreichend zu berücksichtigen, dass er in seiner Familieneinheit geflüchtet und der Ausreiseentscheid allein von seinem Vater getroffen worden sei; er selber habe «nie gelernt, eigenständig und ohne die führende Hand seines Vaters im Alltag zurechtzukommen». Ausschlaggebend für den Ausreiseentscheid des Vaters seien neben der Aussicht auf medizinische Behandlung der kranken Kinder im Ausland dessen Vorfluchtgründe gewesen, deren ausführliche Schilderung dem Vater aber seitens der voreingenommenen, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtenden Fachspezialistin mit ihrem «hostilen» und von Unterbrechungen geprägten Befragungsstil und in Verkennung dessen besonderen Gefährdungsprofils verwehrt worden sei. Auch seine eigene Anhörung sei von einem wenig vertrauensvollen Klima geprägt gewesen. Das SEM habe angesichts dieser Mängel und durch das Versäumnis, bei allen Familienmitgliedern «Zeitabläufe oder Detailwissen genauer abzufragen», den Sachverhalt in kassationsauslösender Weise unvollständig ermittelt und im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung unzutreffend gewürdigt. Aufgrund der Fluchtgeschichte seines Vaters lägen Hinweise vor, dass auch ihm im Falle einer Rückkehr (Reflex-)Verfolgung drohe, welche Gefahr aber erst nach sorgfältiger Untersuchung des Asylgesuchs des Vaters abschliessend beurteilt werden könne. Der Beschwerdeführer reichte Kopien zahlreicher Beweismittel ein, die bereits im Verfahren der Eltern und Geschwister (E-1869/2018) vorgelegt beziehungsweise von den Grenzkontrollbehörden zuhanden des SEM eingezogen wurden. Insoweit ist auf die betreffenden Akten und die Beweismittelerfassung im Urteil E-1869/2018 zu verweisen. Betreffend jene Teile der Beschwerdebegründung und die entsprechenden Beweismittel, die sich thematisch mit der Frage des Vollzugs der Wegweisung befassen, wird auf die Beschwerdeakten verwiesen.
E-1864/2018 4.3 Das SEM verweist in seiner Vernehmlassung auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und hält insbesondere daran fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren keine persönlichen, sondern nur die Probleme seines Vaters als Ausreisegrund erwähnt habe, weshalb auf die betreffenden Erwägungen des SEM im dortigen Verfahren zu verweisen sei, insbesondere auch betreffend die Beanstandungen zur Verfahrensführung. 5. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer eine mangelhafte, insbesondere unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Mängel in der Durchführung seiner BzP und Anhörung wie auch jener seiner Familienangehörigen rügt und die Verwertbarkeit der angefertigten Befragungs- und Anhörungsprotokolle als Entscheidgrundlagen in Frage stellt, ist vorab Folgendes in Erwägung zu ziehen: 5.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
E-1864/2018 Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. 5.1.2 Soweit der Beschwerdeführer Beanstandungen bei der Durchführung der BzP und der Anhörungen seiner Familienangehörigen und eine damit einhergehende fehlehrhafte beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch das SEM rügt, ist zunächst festzustellen, dass diese Familienangehörigen nicht Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind. Die betreffenden Rügen sind vorliegend aber dennoch zuzulassen, da der Beschwerdeführer hauptsächlich auf die Fluchtgründe seines Vaters verweist, ohne eigene solche vorzubringen. Es kann hierbei auf die vorstehenden Erwägungen E. 1.5 (2. Abschnitt) und 4.3 verwiesen werden. Die Rügen sind indessen nicht berechtigt: Im ebenfalls heute ergehenden Urteil E-1869/2018 der Familienangehörigen hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Protokolle von deren BzP und Anhörungen als Entscheidgrundlagen verwertbar und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs oder weiterer Parteirechte dieser Beschwerdeführenden nicht ersichtlich sei. Das Gericht erkannte weiter, dass der Sachverhalt mit den Befragungen und Anhörungen, der Beweismittelabnahme und im Übrigen mit dem Beizug der Verfahrensakten des Beschwerdeführers und von B._______ genügend erhoben sei und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht in Betracht falle. Auf die diesbezüglich umfassenden Erwägungen im besagten Urteil (vgl. dort E. 5.1) kann vollumfänglich verwiesen werden. Die BzP und die Anhörung des Beschwerdeführers selber und der damit wie auch mit den vorgelegten Beweismitteln vom SEM erhobene Sachverhalt sind nicht anders zu beurteilen. Die Akten lassen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer vorinstanzlichen Voreingenommenheit oder von Fehlern in der Verfahrensführung betreffend den Beschwerdeführer erkennen und solche werden in der vorliegenden Beschwerde auch nicht näher spezifiziert, abgesehen von der pauschalen Verweisung auf das (interne)
E-1864/2018 HWV-Protokoll, welchem aber keine dahingehenden und bedeutsamen Anhaltspunkte zu entnehmen sind; das dem Anhörungsprotokoll anhängende Unterschriftenblatt der HWV enthält denn auch keinerlei Beanstandungen. Im Übrigen erweckt es nicht geringes Erstaunen, wenn in der vorliegenden Rechtsmitteleingabe (und übereinstimmend in jener der Familienangehörigen) erwähnt wird, der Vater sei auch beim Beschwerdeführer als Zwischenübersetzer beigezogen worden, der Beschwerdeführer selber aber in seiner Anhörung behauptet, er (Beschwerdeführer) habe als Zwischenübersetzer für seinen Vater agiert (vgl. vorinstanzliche Akte A24 F9). Der weitere an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf in der Beschwerde, wonach diese es unterlassen habe, ausreichend zu berücksichtigen, dass er in seiner Familieneinheit geflüchtet und der Ausreiseentscheid von seinem Vater für ihn getroffen worden sei, ist haltlos. Vielmehr hat das SEM diesen Aspekt sowohl im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung erfasst (vgl. dort Ziff. I/2 [vorletzter Abschnitt]) als auch in den Erwägungen gewürdigt, indem insbesondere die Aussagen des Vaters in die Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers einbezogen wurden; im Übrigen kann auf die rügebezogene klare Stellungnahme des SEM in seiner Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. oben E. 4.3). Schliesslich ist angesichts der aktenkundigen Protokolle auch nicht erkennbar, inwiefern es das SEM versäumt haben soll, «Zeitabläufe oder Detailwissen genauer abzufragen». 5.2 Das SEM ist nach somit korrekter und insbesondere vollständiger Sachverhaltsfeststellung und ebenso anstandsloser Beweismittelwürdigung in seinen umfassenden und hinlänglich auf die Akten abgestützten Erwägungen mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und die Zusammenfassung oben (E. 4.1) zu verweisen. Die Erwägungen geben dem Bundesverwaltungsgericht zu keinen Beanstandungen von Amtes wegen Anlass. Das SEM ist den praxisgemässen Leitlinien der Glaubhaftigkeitsprüfung (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.) nachgekommen. Die Beschwerde und ihre Ergänzungen führen, soweit sie sich nicht ohnehin in blossen Wiederholungen, Bekräftigungen und Gegenbehauptungen erschöpfen oder gar das Bestehen von gewissen Unstimmigkeiten einräumen, zu keiner gegenüber der Einschätzung des SEM anderen Betrachtungsweise: Dabei ist zunächst auf die Erwägungen im heute ergehenden Urteil E-1869/2018 (dort E. 5.2) betreffend
E-1864/2018 die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers sowie auf E. 5.1.2 oben zu verweisen. Dem Ersuchen des Beschwerdeführers, die den Asylpunkt betreffende Argumentation gemäss der Beschwerde der Eltern und Geschwister zu berücksichtigen (vgl. vorliegende Beschwerde S. 10), ist das Gericht mit obigen Erwägungen nachgekommen. Weitere Einwände substanzieller Art gegen die spezifisch den Beschwerdeführer betreffende Glaubhaftigkeitsbeurteilung des SEM sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Die auf Beschwerdestufe vorgelegten Beweismittel (s. E. 4.2 oben) führen nicht zu einer anderen Glaubhaftigkeitseinschätzung. Auch hierbei kann auf das heutige Urteil E-1869/2018 des Bundesverwaltungsgerichts (dort insb. E. 5.2, 2. Abschnitt) verwiesen werden. Mithin vermag auch der Beschwerdeführer weder auf erstinstanzlicher Stufe noch auf Beschwerdeebene ein Beweismittel vorzulegen, das geeignet wäre, die gewonnenen Glaubhaftigkeitserkenntnisse des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts anders zu beleuchten oder gar den strikten Beweis für eine irgendwie geartete Verfolgung oder Verfolgungsfurcht zu erbringen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zutreffend von der Unglaubhaftigkeit einer erlebten oder befürchteten Verfolgung des Beschwerdeführers seitens der Taliban oder anderer Akteure ausgegangen ist. 5.3 Aufgrund der zuvor bestätigten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers besteht, wie bereits vom SEM zutreffend erkannt, kein Anlass mehr zur Prüfung ihrer flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit, denn es fehlt an einem unter Art. 3 AsylG subsumierbaren Sachverhalt. Dennoch sind in diesem Kontext einige präzisierende Bemerkungen anzubringen: So trifft der Hinweis in der angefochtenen Verfügung, wonach die Asylgründe teilweise familiärer Natur seien, insofern nicht zu, als damit offenbar der Verweis des Beschwerdeführers auf die Gründe seines Vaters gemeint sein sollte. Familiär ist nun zwar seine Beziehung zum Vater, nicht aber der Hinweis auf die angeblich von diesem abgeleitete Verfolgungssituation, denn der Vater hat durchaus (wenngleich nicht glaubhafte) Gründe nach Massgabe des im Sinne von Art. 18 AsylG weiten Verfolgungsbegriffs vorgebracht, wogegen beispielsweise medizinische oder eben rein familiäre Gründe gar nicht tauglich wären, einer materiellen Prüfung zugeführt zu werden (vgl. Art 31a Abs. 3 AsylG). Der Beschwerdeführer seinerseits verkennt mit seinem Hinweis auf das Vorliegen einer mit seinem Vater in Zusammenhang stehenden Reflexverfolgung, dass die blosse Berufung
E-1864/2018 auf die Verfolgungsgründe des Vaters bestenfalls zur Annahme eines (abgeleiteten) Anspruchs auf Familienasyl führen können, wogegen für die Annahme einer Reflexverfolgung ganz andere Voraussetzungen erfüllt sein müssten, die insbesondere eine eigene, wenngleich reflexive Verfolgung oder Verfolgungsfurcht in der Person des Reflexverfolgten beinhalten müsste; solches wird aber nicht geltend gemacht. In allgemeiner Hinsicht ist schliesslich festzuhalten, dass eine allfällige subjektiv empfundene Verfolgungsfurcht für sich besehen keine flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit im Sinne von Art. 3 AsylG aufweist, solange sie nicht auch objektiv begründet erscheint. Dies gilt auch umgekehrt. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat mithin, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine Furcht, die wie vorliegend nicht vom Beschwerdeführer selber ausgeht, sondern nur von dessen Vater für ihn empfunden wird, ist nicht subjektiv; sie ist auch nicht objektiv, da diese Einschätzung vorliegend nur von einer und zudem dem Beschwerdeführer nahestehenden Person vorgenommen wird. Der Beschwerdeführer vermag somit gesamthaft weder aus subjektiver Perspektive noch aus objektiv nachvollziehbaren Gründen eine Furcht glaubhaft darzutun, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden, wobei ergänzend wiederum auf die Erwägungen im heute ergehenden Urteil E-1869/2018 (dort E. 5.3) betreffend die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers verwiesen werden kann. 5.4 Das SEM hat somit das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf (originäre oder abgeleitete) Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls nach korrekter Sachverhaltsfeststellung und zutreffender Würdigung der vorgelegten Beweismittel zu Recht verneint. 5.5 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass das SEM, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, auch seine Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.
E-1864/2018 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. Es erübrigt sich, auf deren Inhalt, die Ergänzungseingaben und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten insoweit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, als die Beschwerde abzuweisen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch in Berücksichtigung des mit Zwischenverfügung vom 4. April 2018 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzichten, zumal nicht von wesentlich veränderten finanziellen Verhältnissen seither auszugehen ist. 7.2 Der mit derselben Zwischenverfügung amtlich beigeordneten Rechtsbeiständin ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, soweit die Beschwerde abzuweisen ist (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE sowie die erwähnte Zwischenverfügung vom 4. April 2018). Soweit die Beschwerde als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 15 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 ff. VGKE), zumal er diesbezüglich faktisch als (hälftig) obsiegend zu betrachten ist. Die Rechtsvertreterin präsentiert in der aktuellsten vorliegenden Fassung eine Honorarnote vom 5. Juli 2019, die einen Totalbetrag (inkl. Auslagen) von Fr. 1’590.– bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– ausweist. Der seitherige Aufwand ist überschaubar und von Amtes wegen abzuschätzen. In Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und des reduzierten Stundenansatzes für das Honorar – nicht aber für die Parteientschädigung – bei amtlich bestellten nichtanwaltlichen Rechtsbeiständen (vgl. Zwischenverfügung vom 4. April 2018 S. 3) ist das vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Honorar für das vorliegende Verfahren auf insgesamt Fr. 800.– und die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 1'200. – (je inkl. Auslagen) festzusetzen. Darin berücksichtigt ist der Umstand, dass der zeitliche Aufwand der Rechtsvertreterin leicht überhöht erscheint, zumal sie bei der Bearbeitung
E-1864/2018 der Beschwerdesache und bei der Beschwerderedaktion von Vorleistungen im Verfahren E-1869/2018 profitieren konnte, die dort mittels Honorar entschädigt wurden. (Dispositiv nächste Seite)
E-1864/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– auszurichten. 4. Der amtlich beigeordneten Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 800.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Urs David
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