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Bundesverwaltungsgericht 20.02.2026 E-1858/2025

20 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,921 parole·~15 min·5

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. März 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1858/2025

Urteil v o m 2 0 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Irène Meier.

Parteien

A._______, geboren (…), Côte d'Ivoire, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. März 2025 / N (…).

E-1858/2025 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 20. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Nach Beendigung des Dublin-Verfahrens am 27. Dezember 2023 – das persönliche Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 fand am 10. Mai 2023 statt – befragte das SEM den Beschwerdeführer am 13. Juni 2024 gestützt auf Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen. Der Beschwerdeführer führte dabei aus, ivorischer Staatsangehöriger und in B._______ geboren zu sein. Noch im Kindesalter sei er mit seiner Familie nach «C._______», in D._______ gezogen, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Als Grund für seine Ausreise gab er im Wesentlichen eine Erbstreitigkeit mit seinem Onkel (sowie dessen Kinder) nach dem Tod seines Vaters an. Dieser Onkel habe Dokumente gefälscht und dadurch das Eigentum an den (…)feldern seines Vaters erhalten und ihn sowie seine Mutter und Geschwister aus dem Haus vertrieben. Er habe gefürchtet vom Onkel getötet zu werden, weshalb er im Jahr 2019 Côte d'Ivoire verlassen habe. Er sei über E._______, F._______, Algerien, G._______ und H._______ in die Schweiz gelangt. In Algerien hätten «Araber» ihn zusammen mit anderen Personen gefangen genommen beziehungsweise man habe ihnen einen Schlafplatz angeboten und dann habe man sie an andere «Araber» verkauft. Diese hätten sie dort in einem Haus gefangen gehalten. Weil er kein Geld für seine Freilassung gehabt habe und auch nicht habe aufbringen können, habe er für diese Personen Hausarbeiten verrichten müssen. Eines Tages habe jemand vergessen abzusperren und ihm sei die Flucht gelungen. Am Bahnhof habe ihm jemand ein Ticket bis nach I._______ gekauft. Danach habe er auf (…)feldern bezahlte Gartenarbeit verrichtet und im Jahr 2022 Algerien schliesslich verlassen. A.c Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2024 wurde die Weiterbehandlung des Asylgesuches im erweiterten Verfahren angeordnet. A.d Zum Nachweis der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 14. August 2024 ein. Zudem reichte er seine Geburtsurkunde als Fotokopie ein.

E-1858/2025 A.e Mit Verfügung vom 3. März 2025 – eröffnet am 4. März 2025 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies das SEM ihn aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. B. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 18. März 2025 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung des SEM vom 3. März 2025 sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärung und unter Berücksichtigung des Berichtes der FIZ für eine Neubeurteilung im Wegweisungspunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. C. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2025 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und erhob einen Kostenvorschuss. D. Am 10. April 2025 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht. E. Die Vorinstanz leitete dem Gericht am 29. Oktober 2025 das Schreiben eines städtischen Zivilstandesamts vom 14. Oktober 2025 betreffend den Reisepass des Beschwerdeführers weiter.

E-1858/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde. 2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung und der Wegweisungsvollzug (vgl. Beschwerde Ziff. I und III/1. S. 3). Die Dispositivziffern 1–2 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung vom 3. März 2025 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-1858/2025 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs. 5.2 Betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe den Bericht der FIZ in der Entscheidfindung nicht gebührend berücksichtigt, ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass die Vorinstanz diesen Bericht in der angefochtenen Verfügung lediglich als eingegangenes Beweismittel in Ziff. I/3 aufführte und erwähnte. Aus dem Kontext ergibt sich jedoch, dass sie den Bericht durchaus berücksichtigt hat (vgl. bspw. Verfügung des SEM vom 3. März 2025 Ziff. II/2 und III/1, jeweils mit Verweis auf die Aktenlage) und im Asylpunkt auch explizit auf die geltend gemachten Probleme in Algerien eingegangen ist. Sodann lässt sich auch in der knapp gehaltenen Begründung der Vorinstanz zum Wegweisungsvollzug keine Verletzung der Begründungspflicht erkennen. Sie hat diesbezüglich eine Einzelfallprüfung vorgenommen und hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Zudem durfte sie sich darauf beschränken, sich mit den wesentlichen Elementen auseinanderzusetzen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie vorliegend getan hat. Dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör dar, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Vollzugshindernisse. 5.3 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz verstosse gegen die Untersuchungs- und Begründungspflicht, weil sie darauf verzichte, sich mit allfälligen Unglaubhaftigkeitselementen in den Vorbringen auseinanderzusetzen. Erachte das SEM die Vorbringen als unglaubhaft, müsse es dies nachvollziehbar erklären. Dieser Argumentation kann vorliegend nicht gefolgt werden, zumal die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen mangels Asylrelevanz bewusst offenlässt und den Beschwerdeführer mit diesem Vorgehen auch keineswegs der Lüge bezichtigt. 5.4 Insgesamt ist weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Die formellen Rügen gehen daher fehl und es besteht somit keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens. Soweit der Beschwerdeführer eine vorinstanzliche Verfahrensdauer von über 20 Monaten (seit Einreichung des Asylgesuchs) sowie den Umstand moniert, dass für die summarische Befragung zur Person, die vertiefte Anhörung zu den

E-1858/2025 Fluchtgründen und das Redigieren der Verfügung nicht dieselbe Person eingesetzt wurde, so ist ihm darin zuzustimmen, dass eine solche Verfahrensdauer schon eher lange ist. Allerdings kann er daraus, und aus den Handwechseln nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urteile des BVGer E-1246/2021 vom 22. August 2025 E. 4.2.1; D-3021/2024 vom 17. September 2024 E. 3.2; D-2799/2018 vom 25. Juni 2019 E. 6.2). 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Aus einem dem Gericht weitergeleiteten Schreiben des Zivilstandsamts der Stadt J._______ vom 14. Oktober 2025 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ehevorbereitung eingereicht hat. Aus diesem pendenten Verfahren kann der vertretene Beschwerdeführer jedoch bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil er das Bestehen einer Beziehung zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, womit das Vorliegen einer eheähnlichen Konkubinatsbeziehung grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Hinzu kommt, dass ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz nicht zwingend die Anwesenheit beider Brautleute in der Schweiz bedingt (vgl. Art. 62 ff. insbes. Art. 63 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]) und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens im Ausland abwarten kann (vgl. Urteil des BVGer E-3965/2025 vom 4. Juni 2025 E. 8.2.2). 6.3 Der Beschwerdeführer verfügt somit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen klar erkennbaren Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend der Vollzug der Wegweisung nach Côte d'Ivoire. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-1858/2025 7.3 7.3.1 Nachdem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wie oben ausgeführt, in Rechtskraft erwachsen ist, findet der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung. 7.3.2 Liegen Hinweise für das Vorliegen von Menschenhandel vor, kann dies im Rahmen der Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 3 AIG (im Sinne eines Unzulässigkeitskriteriums nach Art. 3 oder 4 EMRK) Relevanz entfalten. Da sich die diesbezüglichen, vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse in Algerien nicht in seinem Heimatstaat ereignet haben und ferner keine Hinweise vorliegen, die «Araber» hätten nach wie vor ein Interesse an seiner Person, ist davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr kein unmittelbares Risiko droht, erneut Opfer von Menschenhandel oder von Vergeltungsmassnahmen zu werden (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.3.1). Auch ist nicht ersichtlich, dass er aufgrund allfälliger strafrechtlicher Ermittlungen in der Schweiz vor Ort sein müsste (vgl. a.a.O. E. 6.1). Somit kann festgestellt werden, dass aufgrund der geltend gemachten Erlebnisse in Algerien nicht auf die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Côte d'Ivoire geschlossen werden kann. Auch wenn vorliegend offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer in Algerien Opfer von Menschenhandel geworden ist, ist doch festzustellen, dass seine diesbezüglichen Angaben in der Anhörung und dem Bericht der FIZ in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausfallen. So gibt er in der Anhörung beispielsweise an, die «Araber» hätten sie unter dem Vorwand eines Schlafplatzes zu sich gelockt und man hätte am nächsten Tag weiterziehen oder Arbeit suchen sollen. Gemäss Bericht der FIZ habe der Beschwerdeführer hingegen geschildert, sie seien unter Androhung von Waffengewalt gezwungen worden mitzukommen (vgl. SEM-Akte (…)-30/14 F76 und (…)-34/6). Im Weiteren erwähnt der Beschwerdeführer gemäss Bericht der FIZ ständige physische Gewalt seitens der «Araber» gegenüber der Gruppe an Gefangenen, wohingegen dies in der Anhörung nie zur Sprache kommt (vgl. SEM-Akte (…)-34/6). Damit kommen bezüglich des geltend gemachten Menschenhandels in Algerien erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit auf. 7.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihm für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere

E-1858/2025 grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus, dass in Côte d'Ivoire keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-2349/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 7.3; sowie statt vieler: Urteile des BVGer D-5375/2024 vom 31. Januar 2025 E. 9.3.3; E-4500/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 9.3.2, je m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung nach Côte d'Ivoire ist daher grundsätzlich zumutbar. 7.4.3 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, der Beschwerdeführer gerate aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Côte d'Ivoire in eine existenzbedrohende Situation. Insbesondere genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG anzunehmen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Der Beschwerdeführer führt aus, bis zu seiner Ausreise in «C._______», in Côte d'Ivoire gewohnt zu haben und dort schon aufgewachsen zu sein (vgl. SEM-Akte (…)-30/14 F10). Eine Reintegration in die Heimat dürfte deshalb leichter gelingen. Auch wenn seine Mutter und Geschwister, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, nicht mehr in Côte d'Ivoire, sondern in E._______ leben sollten, gibt er selbst an, über Kindheitsfreunde in Côte d'Ivoire (in der Region D._______) zu verfügen und mit ihnen in Kontakt zu stehen. Nach dem Tod seines Vaters und dem Verlust seines Zuhauses durfte er eigenen Angaben zufolge unter anderem bei Freunden übernachten. Dass sich an dieser Unterstützungsbereitschaft etwas geändert haben soll, geht weder aus den Akten hervor noch wird dies vom Beschwerdeführer substantiiert dargetan. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung – zumindest zu Beginn – unterstützen kann.

E-1858/2025 7.4.4 In Bezug auf seine Arbeitserfahrung bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, er verfüge über keine Schulbildung und habe keinen Beruf erlernt, weshalb er nie richtig in den Arbeitsmarkt von Côte d'Ivoire integriert gewesen sei. Die auf dem Reiseweg gesammelte Arbeitserfahrung könne nicht herangezogen werden, da es sich um Zwangsarbeit und illegale Arbeitstätigkeit gehandelt habe. Der Beschwerdeführer ist jung, leidet an keinen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und verfügt insbesondere über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft durch seine Arbeit auf (…)plantagen in der Heimat (denjenigen seines Vaters und später als Tagelöhner auf anderen Plantagen) sowie aufgrund der Arbeit auf den (…)feldern in I._______. Dem Bericht der FIZ kann entnommen werden, dass die Arbeitserfahrung auf den (…)feldern nach der Flucht von den «Arabern» erfolgt ist, und gemäss eigenen Angaben hat er dafür auch ein wenig Geld erhalten, um damit über die Runden zu kommen. Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Zwangsarbeit sind keine ersichtlich. Auch wenn er gemäss eigenen Angaben über keine beziehungsweise kaum Schulbildung und keine Berufsausbildung verfügt, kann er, aufgrund seiner langjährigen Arbeitserfahrung und vor dem Hintergrund seines Beziehungsnetzes, in der Landwirtschaft wieder eine Arbeit finden, um seine existenziellen Bedürfnisse zu decken. 7.4.5 Die nicht näher spezifizierten psychischen Leiden vermögen an der Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern: Côte d'Ivoire verfügt, gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über eine medizinische Infrastruktur, die zwar begrenzt ist, aber dennoch eine grundlegende medizinische Versorgung, einschliesslich psychiatrischer Versorgung, gewährleistet (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-5375/2024 E. 9.3.5; E-5877/2024 vom 11. September 2024 E. 7.2, je m.w.H.). Konkret ist im von K._______ (gemäss Angaben des Beschwerdeführers 14–15 km von «C._______» entfernt) etwas über eine Autostunde entfernten L._______ eine psychologische Behandlung erhältlich (vgl. Urteil des BVGer E-6442/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 8.3.3). Aufgrund der oben genannten Punkte ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. 7.5 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar. Darüber hinaus ist er auch als möglich anzusehen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen

E-1858/2025 (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1858/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Mathias Lanz Irène Meier

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E-1858/2025 — Bundesverwaltungsgericht 20.02.2026 E-1858/2025 — Swissrulings