Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E185/2012 Urteil v om 1 6 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. November 2011 / N (…).
E185/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache verfasster Eingabe vom 20. Januar 2011 bei der Schweizer Vertretung in Khartum (Sudan) um Asyl in der Schweiz und um Bewilligung der Einreise ersuchte, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sein Heimatland Eritrea verlassen, um der Gefahr einer Inhaftierung zu entgehen, und habe sich in den Sudan begeben, wo er aber mangels Arbeitsmöglichkeiten nicht bleiben könne, weshalb er die Schweiz um Hilfe ersuche, dass ihm das BFM mit Schreiben vom 6. Juni 2011 mitteilte, dass er von der Schweizer Botschaft in Khartum mangels Kapazitäten nicht befragt werden könne, weshalb der weitere Sachverhalt mittels Fragebogen erhoben werde, der ihm gleichzeitig zugestellt werde, womit er innert angesetzter Frist Gelegenheit erhalte, sich zu den darin befindenden, konkreten Fragen und zu einem allfälligen negativen Entscheid zu äussern, dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache verfasster Eingabe vom 5. Juli 2011 zu den Fragen Stellung nahm, wobei er eine Kopie seines angeblichen (in arabischer Sprache verfassten) Flüchtlingsausweises beilegte, dass er dabei ergänzend angab, dass er im Juli 2010 aus Eritrea geflohen sei und sich vom 26. August bis 15. Dezember 2010 im Flüchtlingslager Shegerab (Sudan) aufgehalten habe, dass es indessen im Sudan keine Sicherheit für ihn gebe; er sei vor sechs Monaten von drei Sudanesen angegriffen und seines Mobiltelefons beraubt worden, dass der Hauptgrund, warum er nicht im Sudan bleiben könne, indessen religiöser Natur sei, da er als Christ in diesem "andersgläubigen" Land seine Religion nicht richtig ausüben könne, dass das BFM mit Verfügung vom 7. November 2011 – eröffnet am 24. November 2011 – die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigerte und das Asylgesuch ablehnte,
E185/2012 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es bestehe die Regelvermutung, dass Asylsuchende, die sich in einem Drittstaat befinden würden, dort bereits Schutz gefunden hätten, dass im Wissen darum, dass das UNHCR alle Eritreer, die im Sudan Zuflucht suchten, ungeachtet ihrer Fluchtgründe, registriere und einem Flüchtlingslager zuweise, sowie zusammen mit den sudanesischen Behörden für die Grundversorgung besorgt sei, der Verbleib für Schutzsuchende dort als zumutbar erachtet werde, auch wenn nicht verkannt werde, dass die Lage vor Ort nicht einfach sei, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege und der Beschwerdeführer sich zurück in das Flüchtlingslager begeben könne, weshalb er den subsidiären Schutz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG in der Schweiz nicht benötige, und die Einreise in die Schweiz nicht als notwendig erscheine, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 (Eingang Bundesverwaltungsgericht 12. Januar 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei ihm die Einreise in die Schweiz und Asyl zu gewähren, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
E185/2012 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, auf die Ansetzung einer Frist zur Übersetzung jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass somit auf die frist und – bis auf den sprachlichen Mangel –formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorliegend die Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 als erfüllt erachtet werden, wonach die schweizerische Vertretung im Ausland mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt, davon hingegen abgewichen werden kann, wenn eine Anhörung faktisch, aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, dass in diesem Fall die asylsuchende Person mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden
E185/2012 muss, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen, was vorliegend geschah, dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch zu gelten hat, dass aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden muss, der Beschwerdeführer habe um Beurteilung seiner Verfolgungssituation in Eritrea und des mangelnden Schutzes im Sudan ersucht, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird oder wenn es dem Asylsuchenden nicht zuzumuten ist, für die Dauer der Sachverhaltsabklärung im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land zu reisen, dass ein Verbleib namentlich dann unzumutbar ist, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – ohne auf die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgung in Eritrea näher einzugehen – festhielt, die Ausführungen im Asylgesuch und in der Stellungnahme vom 6. Juli 2011 liessen darauf schliessen, dass die (vom Beschwerdeführer geschilderten) Schwierigkeiten in Eritrea asylbeachtlich seien, womit die Vorinstanz implizit vom Vorliegen einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG im
E185/2012 Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea in den Sudan ausging, ansonsten sie nicht zur Prüfung des Art. 52 Abs. 2 AsylG geschritten wäre, dass sie bei dieser Prüfung des Asylausschlussgrundes von Art 52 Abs. 2 AsylG jedoch die Zumutbarkeit des Verbleibs des Beschwerdeführers im Sudan bejahte, dass sich das Bundesgericht dieser Einschätzung vollumfänglich anschliesst, dass nämlich, hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Verfahren in einem Drittstaat auf, im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen ist, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen, dass sich diese Vermutung zwar sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen kann, und die Kriterien zu prüfen sind, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, wobei diese mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen), dass vorliegend keine Beziehungsnähe zur Schweiz besteht, weshalb keine Abwägung im obigen Sinne stattzufinden hat, dass die vom Beschwerdeführer genannten Gründe, weshalb er nicht im Sudan verbleiben könne (Religionsfreiheit, Sicherheit und wirtschaftliche Unabhängigkeit) nicht als im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant gelten können, und im Einklang mit dem BFM von der Schutzfähigkeit Sudans auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bereits im Besitz eines Flüchtlingsausweises ist, welcher ihm zumindest Schutz vor einer Rückführung in seinen Heimatstaat gewährt, dass die Gefahr einer Deportation des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall eh als sehr gering einzuschätzen ist, da diese erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, weshalb sie als nachgeschoben erachtet werden kann,
E185/2012 dass es dem Beschwerdeführer – sollte er sich in Khartum nicht sicher fühlen – frei steht, in das Flüchtlingslager zurückzukehren, wo er sich gemäss seinen Angaben registrieren liess, dass wirtschaftliche Faktoren weder die Einreise in die Schweiz noch die Gewährung von Asyl begründen können, dass zusammenfassend feststeht, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, weiterhin im Sudan zu leben und den ihm dort gewährten Schutz als Flüchtling zu beanspruchen, dass nach dem Gesagten weder die Voraussetzungen für eine Asylgewährung noch für eine Einreisebewilligung nach Art. 20 AsylG erfüllt sind, dass die Vorinstanz demnach das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen darauf zu verzichten ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
E185/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden kein Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Khartum. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: