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Bundesverwaltungsgericht 16.04.2012 E-1847/2012

16 aprile 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,579 parole·~8 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 3. April 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1847/2012

Urteil v o m 1 6 . April 2012 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, B._______, C._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 3. April 2012 / N (…).

E-1847/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann suchten – von Italien her kommend – am 20. Juli 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein und wies die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie aus der Schweiz nach Italien weg. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4182/2011 vom 30. November 2011 ab. Am 1. Februar 2012 erfolgte die Überstellung nach Italien. B. Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrem Ehemann am 13. Februar 2012 in die Schweiz ein und suchte – nachdem ihr Ehemann angeblich verschwunden war – gleichentags für sich und ihre beiden Kinder erneut um Asyl nach. C. Das BFM trat mit Verfügung vom 23. März 2012 auf die Asylgesuche nicht ein und wies die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern aus der Schweiz nach Italien weg. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 2. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. D. Unter Hinweis darauf, dass die Verfügung diejenige vom 23. März 2012 ersetze, trat das BFM mit Verfügung vom 3. April 2012 auf das erneute Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte es sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte es der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Die Beschwerdeführerin reichte am 5. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 3. April 2012 ein und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. In prozessualer

E-1847/2012 Hinsicht beantragt sie, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben. F. Mit Urteil vom 12. April 2012 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 23. März 2012 als gegenstandslos geworden ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.

2. 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

3. 3.1. In der angefochtenen Verfügung stellt die Vorinstanz fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben,

E-1847/2012 dass die Beschwerdeführerin am 28. März 2011 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Italien übergegangen sei. Es obliege den italienischen Behörden, den Aufenthaltsstatus zu regeln oder die Wegweisung der Beschwerdeführerin ins Heimatland anzuordnen. Ein abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren in Italien vermöge keine Änderung der Zuständigkeit bewirken (Art. 16 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin II-VO]). Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Italien führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin könne sich betreffend Unterbringung, finanzielle Unterstützung und wegen ihrer gesundheitlichen Probleme an die zuständigen italienischen Behörden wenden. Im Übrigen seien die Kinder im Zusammenhang mit ihrer grippalen Erkrankung im Spital von D._______ behandelt worden. 3.2. In der Rechtsmitteleingabe vom 5. April 2012 verweist die Beschwerdeführerin vollumfänglich auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 2. April 2012. Darin verweist sie auf ihr seit Geburt bestehendes körperliches Gebrechen ([…]). Zudem verweist sie auf die schwierigen Lebensbedingungen in Italien (Wohnsituation, mangelnde Verpflegung, hygienische Bedingungen). Schliesslich befürchtet sie, die italienischen Behörden würden ihren negativen Asylentscheid vollziehen und sie zusammen mit den Kindern nach Eritrea zurückschaffen. 3.3. Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass betreffend die Beschwerdeführerin bereits ein rechtkräftiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2011 (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung [Dublin-Verfahren]) vorliegt. Gemäss dem sich aus dem Dublin-System ergebenden Grundsatz "One Chance Only", sollen Asylsuchende nach einem erfolglos verlaufenen Asylverfahren innerhalb des Dublin-Raums nicht nochmals ein neues Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat anstrengen können. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die italienischen Behörden das Asylver-

E-1847/2012 fahren der Beschwerdeführerin nicht korrekt oder unter Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen durchgeführt hätten beziehungsweise durchführen würden.

Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem erneuten Asylverfahren nichts vorbringt, was nicht bereits durch das Gericht beurteilt worden ist. Damit sind alle relevant erscheinenden Vorbringen (inkl. Selbsteintrittsrecht) mit Rechtskraft belegt. Ausnahme bildet einzig das Vorbringen, der Ehemann habe die Beschwerdeführerin und die Kinder nach der erneuten Einreise in die Schweiz verlassen beziehungsweise sei verschwunden. Dieses Vorbringen ist offensichtlich tatsachenwidrig, hat der Ehemann der Beschwerdeführerin doch zwischenzeitlich ebenfalls ein weiteres Asylgesuch in der Schweiz eingereicht. Dass die Vorinstanz auf dieses Vorbringen (Verschwinden des Ehemannes) in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen ist, ist sodann nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, muss sich doch die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Bei dieser Sachlage ist im Rahmen der summarischen Begründung des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen und die offensichtlich unbegründete Beschwerde abzuweisen.

3.4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandlos geworden. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu

E-1847/2012 gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben. Insoweit fehlen auch die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist somit nicht stattzugeben. 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600. – (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1847/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Barbara Balmelli

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