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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2017 E-1843/2014

9 marzo 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,188 parole·~26 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 4. März 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1843/2014

Urteil v o m 9 . März 2017

Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, amtlich verbeiständet durch MLaw Adam Arend, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 4. März 2014 / N (…).

E-1843/2014 Sachverhalt: A. Mit schriftlicher Eingabe vom 11. Februar 2012 an das SEM suchte die in der Schweiz als anerkannter Flüchtling wohnhafte (…) (…) für die sich zu diesem Zeitpunkt (…) aufhaltende Beschwerdeführerin und (…) (…) um Asyl aus dem Ausland nach. Am 1. März 2012 bewilligte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Verfahrens. Für die Begründung des Asylgesuchs aus dem Ausland wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge ungefähr im (…) Richtung Sudan, wo sie ihre etwa einen Monat zuvor ausgereiste Tochter traf. Nach einem längeren Aufenthalt im Sudan und nach erteilter Einreisebewilligung gelangte sie zusammen mit ihrer Tochter am (…) auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 11. Mai 2012 im B._______ um Asyl nachsuchte. Am 30. Mai 2012 erfolgte die Kurzbefragung zur Person (BzP) und am 21. Februar 2014 die Anhörung zu ihren Asylgründen. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei als ethnische (…) Glaubens in C._______ (Eritrea) geboren. Es seien mehrmals Soldaten bei ihr zu Hause vorbeigekommen, die ihre Tochter aufgefordert hätten, den Militärdienst zu leisten. Ihre Tochter habe nicht einrücken wollen, weshalb sie illegal in den Sudan ausgereist sei. Daraufhin hätten die eritreischen Behörden sie aufgefordert, entweder ihre Tochter herbeizuschaffen oder 50'000 Nafka (Anmerkung Gericht: eritreische Währung) zu bezahlen. Man habe ihr für den Fall, dass sie dieser Forderung nicht nachkomme, mit Haft gedroht. Deshalb sei sie ihrer Tochter gefolgt und in den Sudan ausgereist. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. C. Mit am 6. März 2014 eröffneter Verfügung vom 4. März 2014 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und hielt fest, die vorläufige Aufnahme daure ab Datum dieser Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen.

E-1843/2014 Bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme müsse die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton (…) mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. April 2014 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht unter Aufhebung der Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispositivs dieser Verfügung die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Koordination des Verfahrens mit demjenigen ihrer Tochter und den Beizug der Akten ihrer (…) (…), denen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Des Weiteren beantragte sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft in der Person ihres Rechtsvertreters im Sinne von Art. 110a AsylG. Als Beilagen zur Beschwerde liess sie nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine Vollmacht vom 14. März 2014, eine Substitutionsvollmacht gleichen Datums von Rechtsanwalt (…) an ihren Rechtsvertreter und eine Mittellosigkeitserklärung des (…) vom 2. April 2014 einreichen. E. E.a Am 8. April 2014 bestätigte das Gericht dem Rechtsvertreter den Eingang seiner Beschwerde. E.b Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2014 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Beizug der Akten der (…) (…) mit entsprechender Begründung ab. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft in der Person des Rechtsvertreters im Sinne von Art. 110a AsylG hiess sie vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren hielt sie fest, das Verfahren werde aufgrund der persönlichen und sachlichen Nähe mit demjenigen der (…) Tochter der Beschwerdeführerin, (…)

E-1843/2014 (E-1845/2014), koordiniert behandelt. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich bis zum 14. Mai 2014 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2014 mit entsprechender Begründung und unter Verweis auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde, die Abweisung der Beschwerde. G. G.a Mit Eingabe vom 7. Mai 2014 (per Telefax und per Post) beantragte der Rechtsvertreter die (sinngemässe) wiedererwägungsweise Aufhebung der Ziffer 1 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 29. April 2014 und erneuerte seinen in der Beschwerde gestellten diesbezüglichen Verfahrensantrag. G.b Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2014 wies die Instruktionsrichterin den Antrag auf wiedererwägungsweise Aufhebung der Ziffer 1 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 29. April 2014 ab und hielt fest, die entsprechende Anordnung behalte ihre Gültigkeit. Gleichzeitig räumte sie der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, bis am 23. Mai 2014 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 6. Mai 2014 einzureichen. H. In ihrer Replik vom 21. Mai 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und beantragte die Gutheissung der Beschwerde. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote vom 21. Mai 2014 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-

E-1843/2014 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E-1843/2014 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Insbesondere habe sie vage, unsubstanziierte und krass widersprüchliche Angaben gemacht. Eingangs sei bereits vorweggenommen, dass ihre Aussagen auch massiv von denjenigen ihrer Tochter (E-1845/2014) abweichen würden. Darauf werde jedoch an dieser Stelle nicht näher eingegangen. Sie habe bei der BzP selbst zu Protokoll gegeben, dass (…)mal Soldaten zu ihr nach Hause gekommen seien und ihre Tochter aufgefordert hätten, in den Militärdienst einzurücken. Beim ersten Mal sei ein Soldat alleine gekommen. Dieser habe ihrer Tochter (…) mitgeteilt, dass sie zum Militärdienst eingezogen würde. Beim zweiten Mal seien (…) Soldaten gekommen, ihre Tochter sei jedoch nicht zu Hause gewesen. Anlässlich der Anhörung zu ihren Asylgründen habe sie den Sachverhalt komplett anders geschildert. So seien (…)mal Soldaten zu Hause vorbeigekommen. Am Anfang habe sie den Soldaten jeweils gesagt, ihre Tochter sei nicht zu Hause. Beim (…) Mal habe man von ihr verlangt, ihre Tochter auszuliefern oder 50'000 Nafka zu bezahlen. Zunächst sei festzustellen, dass diese Angaben denjenigen bei der BzP insofern widersprechen würden, als ihre Tochter gemäss der (…) Version nie direkten Kontakt mit den Behörden gehabt hätte. Auf entsprechenden Vorhalt habe sie diesen Widerspruch nicht zu klären vermocht. Schliesslich seien auch ihre weiteren Ausführungen und Antworten auf konkrete Fragen häufig ausweichend ausgefallen. So sei aus ihren Äusserungen nie eindeutig hervorgegangen, was genau die Motivation für die Ausreise ihrer Tochter gewesen sein könnte, zumal diese gemäss der (…) Version der Beschwerdeführerin ja gar nichts von den Aufforderungen der Soldaten gewusst habe. Auf entsprechende Nachfragen habe sie sich diesbezüglich erneut widersprochen, indem sie ausgesagt habe, sie habe ihrer Tochter

E-1843/2014 dennoch von den Behördenbesuchen erzählt. Angesichts dieser widersprüchlichen und nicht hinreichend begründeten Angaben erübrige es sich, auf weitere Ungereimtheiten in ihren Aussagen einzugehen. Da das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt werde, sei sie grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zu Anwendung gelange. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Vorliegend erachte das SEM jedoch den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- respektive Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar, weshalb die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Die vorläufige Aufnahme daure ab Datum dieser Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen. 4.2 In der Beschwerde wurde unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf Berichte der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom März 2007 sowie September 2011 und des UNHCR (Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen) vom 20. April 2011 sowie vom 20. März 2014 entgegnet, die eritreische Regierung erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden. Nach konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründe der Akt der illegalen Ausreise eines eritreischen Staatsangehörigen bereits die Flüchtlingseigenschaft. Eine legale Ausreise aus Eritrea sei gerichtsnotorisch schwierig und könne nur bei Vorliegen spezifischer Umstände angenommen werden. Vorliegend lägen keine solchen Umstände vor, insbesondere gäbe es keine Hinweise auf ein behördliches Ausreisevisum oder auf einen Reisepass. Die Beschwerdeführerin habe bei der BzP angegeben, Eritrea illegal verlassen zu haben. Daraus, dass sie in der Anhörung die Frage "Ist das richtig, dass Sie legal mit (…) ausgereist sind?" mit Ja beantwortet habe, sollte nicht allzu viel abgeleitet werden. Sie, die über (…) verfüge, habe die Frage offensichtlich falsch verstanden. Ausserdem wisse das SEM sehr genau respektive müsste es wissen, dass für eine legale Ausreise aus Eritrea (…) nicht genüge. Sie habe geltend gemacht, dass sie Eritrea verlassen habe,

E-1843/2014 nachdem ihre (…) Tochter (...) geflüchtet sei, um sich dem Militärdienst zu entziehen. Der Fluchtzeitpunkt der Tochter – kurz vor Abschluss der (…). Klasse – und die vorliegende Länderinformation liessen diese Aussage als glaubhaft erscheinen. Weil das (…) Schuljahr für alle Schüler obligatorisch sei, sei nicht weiter von Belang, wie oft genau die Soldaten bei der Beschwerdeführerin vorbeigekommen seien, um sich nach der Tochter zu erkundigen, und ob ein direkter Kontakt zwischen den Soldaten und der Tochter stattgefunden habe. Jedenfalls sollte bei der Gewichtung der Aussagen in der BzP und der Anhörung beachtet werden, dass die Beschwerdeführerin ungefähr (…) Jahre alt und (…) sei. Sie verfüge über (…), sie könne weder (…) noch (…) und sie habe Probleme, (…) zu nennen. Darauf habe sie den Interviewer des SEM hingewiesen. Die Aussage, die Beschwerdeführerin sei nach der Flucht der Tochter aufgefordert worden, entweder ihre Tochter herbeizuschaffen oder einen Geldbetrag von 50'000 Nafka zu bezahlen, erscheine unter Berücksichtigung ihrer vorgenannten spezifischen Schwierigkeiten glaubhaft, wie untenstehend dargelegt werde. Es sei bei solchen Problemen im Aussageverhalten, die auf die Gesundheit respektive die Bildung der Beschwerdeführerin zurückgehen würden, auf die zahlreichen Herkunftsländerberichte abzustellen, um ihre Gefährdung abzuschätzen. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Die ganze Familie befinde sich zurzeit im Exil, der Ehemann (…) und die (…) in der Schweiz. Die (…) seien anerkannte Flüchtlinge, (…) hätten Asyl, und (…) befinde sich im Asylpunkt noch im Verfahren. Würde die Beschwerdeführerin nach Eritrea zurückgeschickt, müsste sie mit einer Verhaftung und Verhören zum Verbleib und zu den Aktivitäten ihres Ehemannes respektive (…) rechnen. Sie dürfte besonders hart bestraft werden, weil ihre gesamte Familie das Land verlassen habe, um vor dem Militärdienst und der Diktatur zu fliehen. Die vorliegende Länderinformation der SFH (Eritrea Update vom März 2007) zeige auf, dass auch Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern mit Verfolgungshandlungen seitens der eritreischen Behörden rechnen müssten. Das UNHCR bestätige zudem in seinen Richtlinien zu eritreischen asylsuchenden Personen, dass die eritreischen Behörden seit 2005 auch gegen Familienmitglieder von Dienstverweigerern und Deserteuren vorgehen würden und es dabei zu Verhaftungen und auch zu Zwangsrekrutierungen des Familienangehörigen an Stelle der geflüchteten Person komme.

E-1843/2014 Nach dem Gesagten stehe fest, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea mit einer Gefährdung ihrer Freiheit und wegen den unmenschlichen Haftbedingungen auch mit einer Gefährdung ihres Leibes und ihres Lebens rechnen müsste. Sie habe nachweisen respektive zumindest glaubhaft machen können, dass sie in Eritrea aufgrund der desertierten Familienmitglieder und ihrer illegalen Ausreise gefährdet sei, ernsthafte Nachteile zu erleiden. Somit erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und es sei ihr Asyl zu gewähren, weil keine Asylausschlussgründe ersichtlich seien. Die Probleme, die sie bei einer Rückkehr zu gewärtigen hätte, seien vielmehr objektiver respektive sicher nicht von ihr steuerbarer oder gar gesetzter Ursache. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung unter Verweis auf Berichte zu Eritrea an, der Rechtsvertreter mache geltend, eine legale Ausreise aus Eritrea sei gerichtsnotorisch schwierig und könne nur bei Vorliegen spezifischer Umstände angenommen werden. Vorliegend lägen keine solchen Umstände vor, insbesondere würden Hinweise auf ein behördliches Ausreisevisum oder auf einen Reisepass fehlen. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, wie auch in der Beschwerdeschrift vermerkt, ihre legale Ausreise in der Anhörung zur Sache bestätigt habe. Die Argumentation, sie habe die Frage nicht richtig verstanden, vermöge nicht zu überzeugen, zumal ihr die Frage anlässlich der Anhörung seitens des Dolmetschers ausführlich erklärt worden sei und auch andere Antworten eine legale Ausreise andeuten würden. So habe sie in Bezug auf die Umstände ihrer Ausreise beispielsweise angegeben, sie sei mit (…) ausgereist, da seien (…) gewesen, die in diese Richtung (…) seien. Diese Aussage lasse klar auf eine reguläre und nicht auf eine umständliche illegale Ausreise über eine Schlepperroute schliessen. Der Aussage in der BzP, die Ausreise sei illegal gewesen, sei entgegen der Argumentation des Rechtsvertreters weniger Gewicht beizumessen, weil die Umstände der Ausreise nicht vertieft erfragt worden seien. Schliesslich stelle eine legale Ausreise einer (…) nicht mehr dienstpflichtigen (…) Frau aus Eritrea keine Besonderheit dar. Bei der Ausstellung von Ausreisevisa gebe es zwar viel Willkür, aber für bestimmte Personenkategorien bestehe regelmässig die Möglichkeit, ein Ausreisevisum zu erhalten. Dazu würden auch über (…) Jahre alte Frauen und Personen gehören, die für (…) ins Ausland reisen würden. Vor diesem Hintergrund gebe es keinen begründeten Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei illegal aus Eritrea ausgereist.

E-1843/2014 Des Weiteren mache der Rechtsvertreter geltend, die Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr nach Eritrea der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt, weil sich heute die ganze Familie im Exil befinden würde. Auch diese Argumentation könne keine Änderung des Standpunktes des Staatssekretariates rechtfertigen. So habe sie anlässlich ihres Asylverfahrens keine Reflexverfolgung aufgrund der Ausreise anderer Familienangehöriger geltend gemacht. Was die angebliche Reflexverfolgung infolge der Ausreise ihrer Tochter (...) anbelange, sei es der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gelungen, diese glaubhaft zu schildern. 4.4 In der Replik wurde entgegnet, die Frage 29 bei der Anhörung sei unpräzise formuliert worden. Es sei nicht klar, welche Ausreise gemeint sei, diejenige von Eritrea in den Sudan oder diejenige vom Sudan nach Eritrea. Anstoss zur Verwirrung stifte insbesondere die vorangehende Frage 28 ("Aber das heisst, Sie hatten […] auch in Eritrea auf sich, als sie zurückgekehrt sind?"). Es sei offensichtlich und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Frage 29 inhaltlich falsch verstanden habe, weshalb aus ihrer Antwort nichts abgeleitet werden sollte. In der BzP sei der Reiseweg systematisch untersucht worden, womit diese Aussagen mehr Gewicht als diejenigen bei der Anhörung hätten. Allein aufgrund der Aussage, sie sei mit (…) ausgereist, könne keineswegs auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Auf Nachfrage hin habe die Beschwerdeführerin ihrem Rechtsvertreter erklärt, sie habe einem Schlepper einen namhaften Betrag bezahlt. Dieser habe sie mit ungefähr (…) weiteren Flüchtlingen übers offene Gelände in Richtung Grenze gefahren. Sie erinnere sich noch daran, dass sie bei der Ortschaft D._______ (Eritrea) vorbeigekommen sei. Den letzten Abschnitt bis E._______ (Sudan) sei sie zu Fuss gegangen, und es hätte rund (…) gedauert. Bei pflichtgemässen Fragen entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz wäre die Vorinstanz ohne Weiteres zu diesen Informationen gekommen. Dass eine illegale Ausreise aus Eritrea auch mit (…) erfolgen könne, sei der Rechtsprechung nicht unbekannt, wie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-894/2009 vom 20. Februar 2012 zeige. Im Urteil E-4799/2012 vom 21. Februar 2014, auf das in der Beschwerdeschrift bereits Bezug genommen worden sei, habe das Gericht unter anderem ausdrücklich festgehalten, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich sei, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal

E-1843/2014 beurteilte Personen ausgestellt würden, wobei Kinder ab 11 Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien. In der Beschwerde sei bereits dargelegt worden, dass keinerlei Hinweise auf einen gültigen Reisepass beziehungsweise ein Ausreisevisum vorliegen würden. Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführerin könnte von den eritreischen Behörden als loyal beurteilt werden, gebe es keine. Die von der Vorinstanz aufgelisteten Herkunftsländerberichte seien zu abstrakt, um Rückschlüsse in Bezug auf die Ausreise der Beschwerdeführerin ziehen zu können. Nur weil gemäss diesen Berichten einige bestimmte Personenkategorien nicht gänzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien, könne noch nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Angesichts der gerichtsnotorisch bekannten Zustände in Eritrea erscheine es ganz besonders unwahrscheinlich, dass die eritreischen Behörden der Mutter (…) Töchter, die sich dem Militärdienst entzogen hätten, ein Ausreisevisum ausstellen würden. Damit sei nachgewiesen respektive zumindest aber glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland illegal verlassen habe, womit sie begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Sie erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft. In Bezug auf die Reflexverfolgung gehe die Vorinstanz unrichtigerweise davon aus, die Beschwerdeführerin habe nie eine Reflexverfolgung geltend gemacht. Im Auslandasylgesuch vom 11. Februar 2012 habe sie nämlich unmissverständlich dargelegt, sie habe Eritrea verlassen müssen, weil nach der Flucht (…) massiv Druck auf sie ausgeübt worden sei. Dies erscheine im Lichte der vorliegenden Herkunftsländerinformation (UN Office of the High Commissioner for Human Rights: Eritrea: United Nations Expert Warns About Persisting Human Rights Violations Linked To The National Service, 31. März 2014 [verfügbar auf ecoi.net]) glaubhaft. Weil somit nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei, sei ihr Asyl zu gewähren. 5. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufzeigte, vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum militärischen Aufgebot ihrer Tochter und zur Aufforderung der eritreischen Behörden, entweder ihre Tochter herbei zu schaffen oder einen Betrag von 50'000 Nafka zu be-

E-1843/2014 zahlen, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Mangels stichhaltiger Entgegnungen auf Beschwerdeebene kann an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend ist zudem festzustellen, dass sich ihre Aussagen bei der BzP auf die Frage, in welcher Form das Aufgebot für den Militärdienst gekommen sei, und wie viele Soldaten gekommen seien – nämlich Soldaten seien zu ihnen gekommen und hätten es (...) mündlich gesagt, beim ersten Mal sei es nur ein Soldat gewesen, der sie davon in Kenntnis gesetzt habe (Akten SEM B11/10 S. 7) – offensichtlich nicht mit denjenigen ihrer Tochter (...) vereinbaren lassen, zumal letztere bei der Anhörung ausdrücklich verneint hatte, jemals aufgefordert worden zu sein, sich bereit zu halten, um nach (…) zu gehen. Auf Vorhalt ihrer Aussagen bei der BzP und derjenigen ihrer Mutter antwortete die Tochter (...) nämlich, sie sei ja Schülerin gewesen, sie sei nicht aufgefordert worden, einzurücken, wenn sie die (…). Klasse abgeschlossen hätte, wäre sie eingezogen worden, vielleicht wäre sie aufgefordert worden, wenn sie die Wohnung verlassen und nach draussen gegangen wäre, ihre Mutter habe vielleicht das damit gemeint, dass sie dann aufgefordert worden wäre (B28/8 S. 4). Angesichts dieser Aussagen kann der Beschwerdeführerin auch nicht geglaubt werden, die eritreischen Behörden hätten sie aufgefordert, entweder ihre Tochter herbei zu schaffen oder einen Betrag von 50'000 Nafka zu bezahlen. Was die geltend gemachte Reflexverfolgung anbelangt, kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 29. April 2014 verwiesen werden. Diesbezüglich wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe weder bei der BzP noch anlässlich der Anhörung zu ihren Asylgründen geltend gemacht, sie sei aus Gründen gefährdet, die im Zusammenhang mit (…) stehen würden. Zudem sei auch nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den Akten der (…), die bereits (…) Asyl in der Schweiz erhalten hätten, im Hinblick auf eine Reflexverfolgung wesentliche Umstände ergeben könnten. Ergänzend ist diesbezüglich festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Fragen bei der BzP, ob sie abgesehen von ihren Vorbringen im Zusammenhang mit ihrer Tochter (...) sonst je mit Personen, mit Behörden oder Organisationen in ihrer Heimat irgendwelche Probleme gehabt habe, oder ob sie jemals inhaftiert oder vor Gericht gewesen sei, verneinte. In der Vernehmlassung wird zum Vorbringen des Rechtsvertreters, die Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr nach Eritrea der Gefahr einer Reflexverfolgung ausgesetzt, weil sich heute die ganze Familie im Exil befinde, zudem zu Recht angeführt, sie habe anlässlich ihres Asylverfah-

E-1843/2014 rens keine Reflexverfolgung aufgrund der Ausreise anderer Familienangehöriger geltend gemacht. Was die angebliche Reflexverfolgung infolge der Ausreise ihrer Tochter (...) betreffe, sei es der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gelungen, diese glaubhaft zu machen. Der Einwand der Rechtsvertretung in der Replik, die Beschwerdeführerin habe bereits in ihrem Auslandasylgesuch vom 11. Februar 2012 unmissverständlich dargelegt, sie habe Eritrea verlassen müssen, weil nach der Flucht (…) massiv Druck auf sie ausgeübt worden sei, erweist sich angesichts dieser Sachlage als wenig stichhaltig. Zudem ist anzufügen, dass dieses Vorbringen nicht von der Beschwerdeführerin selber, sondern von (…), der Verfasserin der Eingabe vom 11. Februar 2012, stammt. Damit ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe zum Zeitpunkt ihrer Ausreise darzutun. Es bleibt zu prüfen, ob sie bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen subjektiver Nachfluchtgründe befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6. 6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe Eritrea illegal verlassen, weshalb sie bei einer Rückkehr dorthin mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte. 6.2 Gemäss bisheriger Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass mit einer illegale Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund geschaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar

E-1843/2014 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Nicht flüchtlingsrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5). 6.3 Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersichtlich. Insbesondere ist unter Verweis auf die in E. 5 vorstehend gemachten Ausführungen mangels Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden die Beschwerdeführerin kontaktiert und aufgefordert haben, entweder ihre Tochter herbei zu schaffen oder einen Betrag von 50'000 Nafka zu bezahlen. Ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen der Ausreise ihrer Tochter in den Fokus der Militärbehörden zu geraten, erweist sich deshalb als in objektiver Hinsicht unbegründet und vermag keine Schärfung ihres Profils respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Zudem ergeben sich aus ihren gesuchsbegründenen Aussagen auch keine anderen Anknüpfungspunkte, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Wie bereits erwähnt, vermag eine illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. Angesichts dieser Sachlage kann offenbleiben, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise die Beschwerdeführerin Eritrea verlassen hat. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Unbesehen davon ist festzustellen, dass sich aus den Akten einige gewichtige Indizien (…) dafür ergeben, dass sie ihr Heimatland nicht

E-1843/2014 wie von ihr angegeben erst ungefähr im (…), sondern schon viel früher verlassen hat und nicht mehr dorthin zurückgekehrt ist. 6.4 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen ist, subjektive Nachfluchtgründe darzutun. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 4. März 2014 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Weil indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 29. April 2014 gutgeheissen wurde und sich zudem aus den Akten keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen der

E-1843/2014 Beschwerdeführerin ergeben, ist sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. 10.2 Da der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 29. April 2014 die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 21. Mai 2014 ausgewiesene Vertretungsaufwand von (…) Stunden und die Auslagen von Fr. (…) erscheinen angemessen. Weil das Bundesverwaltungsgericht amtliche Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– entschädigt, ist der in der Kostennote aufgeführte Stundenansatz von Fr. 250.– entsprechend auf Fr. 150.– zu reduzieren. Dem bestellten Rechtsbeistand in der Person des Rechtsvertreters ist somit zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. (…) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. Sollte die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln gelangen, ist dieser Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1843/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. (…) ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

Versand:

E-1843/2014 — Bundesverwaltungsgericht 09.03.2017 E-1843/2014 — Swissrulings