Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 10.07.2012 E-1840/2011

10 luglio 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,369 parole·~12 min·1

Riassunto

Asylverfahren (Übriges) | Asylverfahren (Übriges); Verfügung des BFM vom 23. Februar 2011

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1840/2011

Urteil v o m 1 0 . Juli 2012 Besetzung

Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch Oliver Brunetti, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 23. Februar 2011 / N (…).

E-1840/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea nach eigenen Angaben Anfang 1999 und gelangte in den Sudan, wo sie bis etwa September 2009 blieb. Anschliessend flog sie nach Griechenland und am 10. Januar 2011 nach Italien. Am 12. Januar 2011 gelangte sie in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchte. B. Am 17. Januar 2011 wurde die Beschwerdeführerin zur Person befragt und am 1. Februar 2011 zu ihren Fluchtgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei zusammen mit ihrer Mutter, einer Schwester und einem Bruder Ende 1998 von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden. In Eritrea sei sie nur eineinhalb Monate geblieben. Da sie als Protestantin wegen ihrer Religion Angst vor Verfolgung gehabt habe, habe ihr Bruder Anfang 1999 ihre illegale Ausreise aus Eritrea in den Sudan organisiert. Sie sei darauf über zehn Jahre in Khartum geblieben. Ende 2009 sei sie mit Hilfe eines Schleppers per Flugzeug nach Griechenland geflogen, wo sie ein Jahr geblieben sei. Anschliessend sei sie nach Italien geflogen und von dort mit dem Zug in die Schweiz gelangt. C. Mit Verfügung vom 23. Februar 2011 – am 24. Februar 2011 eröffnet – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig schob es den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit auf und nahm sie vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, eine Gefährdung der Beschwerdeführerin sei aufgrund von widersprüchlichen und unplausiblen Angaben nicht glaubhaft. Deshalb müssten ihre Vorbringen nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft werden. Es erachtete jedoch den Vollzug der Wegweisung in Würdigung sämtlicher Umstände als nicht zumutbar. D. Mit Eingabe vom 25. März 2011 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und sie sei als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-1840/2011 Zur Begründung führte sie aus, aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea erfülle sie einen subjektiven Nachfluchtgrund, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen sei. Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung weder ihre eritreische Staatsangehörigkeit noch ihre illegale Ausreise aus Eritrea bestritten. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es das BFM zur Vernehmlassung ein und forderte es insbesondere auf, sich dazu zu äussern, ob es die Illegalität der Ausreise der Beschwerdeführerin als erstellt erachte und ob dies gegebenenfalls die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen vermöge. F. Mit Eingabe vom 6. April 2011 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung und beantragte ihre Abweisung. Das Bundesamt führte aus, die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin sei nicht erstellt. G. Mit Eingabe vom 20. April 2011 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM Stellung und bestritt dessen Darstellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E-1840/2011 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VVG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerdeschrift lediglich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, nicht jedoch Asylgewährung. Aufgrund der Dispositionsmaxime bildet deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur die Frage der Flüchtlingseigenschaft Streitobjekt. 2.3 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerdeschrift an, ihre Vorbringen bezüglich einer Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur protestantischen Kirche seien entgegen der Ansicht des BFM in der angefochtenen Verfügung durchaus glaubhaft. Dies sei aber für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant, da sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund ihrer illegalen Ausreise ohnehin erfülle. Weitere Vorbringen bezüglich einer religiös motivierten Verfolgung in Eritrea macht sie nicht. Da die Beschwerdeführerin damit ihren diesbezüglichen Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren keine rechtliche Relevanz beimisst, besteht nach dem Rügeprinzip für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die Glaubhaftigkeit und die flüchtlingsrechtliche Relevanz dieser Vorbringen zu prüfen. 3. 3.1 Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-

E-1840/2011 dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das illegale Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht) gilt als subjektiver Nachfluchtgrund, wenn dadurch die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet wird. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1, m.w.H.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wem aufgrund der unerlaubten Ausreise Sanktionen seines Heimatstaates drohen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 4.2 Staatsbürgern Eritreas ist es nur mit einem gültigen Reisepass und einem Ausreisevisum möglich, ihr Heimatland legal zu verlassen. Ausreisevisa werden in der Praxis nur unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt. Kinder ab 11 Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre sind grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat. Personen, die politischer Opposition verdächtigt werden, sind willkürlicher Verhaftung und Bestrafung ausgesetzt. Offiziell drohen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. In den meisten Fällen wird allerdings politischen Gefangenen kein Prozess gemacht, sondern sie werden auf unbestimmte Zeit unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten und oft gefoltert (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010).

E-1840/2011 4.3 In der Beschwerdeschrift begründet und belegt die Beschwerdeführerin die Illegalität ihrer Ausreise aus Eritrea nicht; sie begnügt sich mit der Behauptung, das BFM habe diese nicht bestritten. 4.4 In seiner Stellungnahme zur Beschwerde führt das BFM aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, auf dem Luftweg mit einem Reisepass ausgereist zu sein. Es sei aber kaum möglich, auf dem Luftweg ohne gültige Reisepapiere aus Eritrea auszureisen, weshalb die Beschwerdeführerin über gültige Papiere verfügt haben müsse und damit legal ausgereist sei. Deshalb erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht. 4.5 Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Replik, sie habe Eritrea 1999 mit einem Auto verlassen, das der Bruder organisiert habe. Reisepapiere habe sie keine gehabt und die Grenze zwischen Eritrea und dem Sudan habe sie illegal überquert. Einen Reisepass oder eine Identitätskarte habe sie nie besessen. Ihre Reise aus dem Sudan nach Europa sei mit dem Flugzeug erfolgt; sie habe kurz vor der Passkontrolle einen Pass bekommen, der ihr unmittelbar danach wieder abgenommen worden sei. 4.6 Das Gericht stellt fest, dass die Darstellung des BFM in seiner Vernehmlassung zur Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea sich in keiner Art und Weise auf die Aussagen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren abstützen lässt, ja sogar explizit aktenwidrig ist. Diese führte in der Befragung zur Person zwar aus, sie habe den Sudan Ende 2009 per Flugzeug verlassen und dafür einen Pass benutzt (A5/12 S. 7 f.). Die Ausreise aus Eritrea aber, welche hier allein interessiert, habe sie über einen Schlepper organisiert: Sie sei "via Asmara, Keren und Tesseney illegal nach Kassala" gereist (A5/12 S. 2). In der Anhörung sagte sie, ihr Bruder habe ihre Ausreise organisiert, deshalb wisse sie nicht, ob sie einen Ausweis gehabt habe oder ob sie an der Grenze kontrolliert worden sei. Sie sei mit einem Auto abgeholt worden, das mit Stoff bedeckt gewesen sei, und es sei dunkel gewesen, weshalb sie nichts gesehen habe (A7/10 S. 6 f.). Für die angeführte Argumentation des BFM in der Vernehmlassung findet sich somit in den Aussagen der Beschwerdeführerin keine Grundlage, weshalb diese nicht Bestand haben kann. 4.7 Der Beschwerdeführerin gelingt es jedoch trotzdem nicht, ihre illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen. Ihre Ausführungen zur Ausreise aus Eritrea fallen durchwegs – in der Befragung zur Person und in der Anhörung – oberflächlich, kurz und stereo-

E-1840/2011 typ aus. Dies gilt auch für ihre Ausführungen dazu, wie sie ihr Heimatland verlassen habe, selbst unter Berücksichtigung, dass ihre (angebliche) Ausreise bereits 13 Jahre zurückliegt und sie zu diesem Zeitpunkt erst 17 Jahre alt war. In der Anhörung antwortete sie auf mehrere Fragen des Befragers des BFM stereotyp, das wisse sie nicht (A7/10 S. 6 f.). Ebenso unsubstantiiert sind – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte – die Ausführungen zu ihrer angeblichen Verfolgung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung während ihres eineinhalbmonatigen Aufenthaltes in Eritrea, an denen sie bezeichnenderweise auf Beschwerdeebene nicht festhält. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diese unglaubhaften Aussagen vermindern die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Unplausibel und unglaubhaft ist zudem ihre Ausreise aus dem Sudan mit einem direkten Flug auf die griechische Insel Samos, wo sie von den griechischen Behörden registriert wurde. Beim Flughafen auf Samos handelt es sich um einen kleinen Flughafen, der vor allem für Inlandflüge und für touristische Flüge benützt wird. Ein Direktflug von Khartum nach Samos erscheint entsprechend unplausibel. Auch ihre Begründung, wieso sie anschliessend über ein Jahr in Griechenland geblieben sei – weil ihr Schlepper noch an Dokumenten gearbeitet habe (A5/12 S. 7) – ist unplausibel, zumal sie angeblich mit einem Pass nach Griechenland eingereist war. Weitere Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin weckt die von ihr im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Kopie eines eritreischen Passes ihrer Mutter. Die Beschwerdeführerin kann nicht erklären, wie ihre Mutter trotz der restriktiven Handhabung von Passausstellungen in Eritrea zu einem Reisepass kam. Zudem wurde der Pass im September 1998 ausgestellt, die Mutter verliess Eritrea nach Angaben der Beschwerdeführerin jedoch erst 2005, obwohl auch sie in Eritrea angeblich aus religiösen Motiven Probleme gehabt habe. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin angibt, sie selber habe keine Identitätskarte in Eritrea beantragt, da sie noch neu gewesen seien in Eritrea und nicht gewusst hätten, wie alles funktioniere. Dies widerspricht dem Umstand, dass ihre Mutter offenbar in der Lage war, im selben Zeitpunkt (Ende 1998) einen Pass zu beantragen.

E-1840/2011 Die Beschwerdeführerin äussert sich in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort zu ihrer illegalen Ausreise, sondern begnügt sich damit, diese zu behaupten. In ihrer Replik verweist sie lediglich auf ihre Aussagen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Damit bringt sie nichts vor, was ihre Vorbringen unterstützen würde. 4.8 Insgesamt hält das Bundesverwaltungsgericht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Ihre Vorbringen zur Ausreise aus Eritrea sind nicht glaubhaft. Wahrscheinlicher erscheint, dass sie gar nie in Eritrea wohnte oder das Land zu einem unbestimmten Zeitpunkt legal verliess. Damit konnte sie nicht glaubhaft machen, Eritrea illegal verlassen zu haben, und es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Das BFM hat zu Recht verneint, dass die Beschwerdeführerin Flüchtling sei. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang hätte die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben, weshalb die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1840/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Meyer

Versand:

E-1840/2011 — Bundesverwaltungsgericht 10.07.2012 E-1840/2011 — Swissrulings