Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-182/2023
Urteil v o m 1 8 . Januar 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Burundi, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2023 / (…).
E-182/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 28. November 2022 der im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass er gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (…) in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hat und das SEM gestützt hierauf am 21. November 2022 die kroatischen Behörden um seine Wiederaufnahme ersuchte, die das Ersuchen am 5. Dezember 2022 guthiessen, dass ihm anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 21. Dezember 2022 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens und zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Januar 2023 (eröffnet am 6. Januar 2023) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Rechtsvertretung ihr Mandat am 6. Januar 2023 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten sowie das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass er eventualiter beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe,
E-182/2023 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt, weil sein Fall nicht individuell ge-
E-182/2023 prüft und der Sachverhalt in Bezug auf systemische Schwachstellen in Kroatien und seinen Gesundheitszustand nicht ausreichend abgeklärt worden sei, womit die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt habe, dass jedoch weder eine Gehörsverletzung noch eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung aus den Akten hervorgeht, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Erkenntnisse aus den umfangreichen Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Kroatien zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrenden in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt hat, gestützt auf welche Grundlage sie zu ihren Sachverhaltsfeststellungen gelangte, wobei sie auch die konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers hat einfliessen lassen, dass sich die Vorinstanz folglich in der angefochtenen Verfügung mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat (vgl. hierzu insb. angefochtene Verfügung S. 2 ff.), dass sie sich hierbei aufgrund der Aktenlage auf eine summarische Würdigung der individuellen Situation unter dem Aspekt der Souveränitätsklausel (vgl. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) beschränken durfte, da es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders verletzliche Person handelt, dass die Würdigung der individuellen Situation im Übrigen materieller Natur ist beziehungsweise der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht teilt, keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts darstellt, dass überdies nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf allfällige systemische Schwachstellen unvollständig abgeklärt haben sollte, stützte sie ihre Erwägungen doch insbesondere auf die fundierten Abklärungen der zuständigen Schweizerischen Botschaft, was vorliegend nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu angefochtene Verfügung S. 4), dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5675/2021 vom 6. Januar 2022
E-182/2023 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal in dem angerufenen Verfahren weitere Abklärungen notwendig waren und der Sachverhalt anders gelagert war, hat der Beschwerdeführer vorliegend doch namentlich in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht, haben die kroatischen Behörden dies beziehungsweise seine Wiederaufnahme bestätigt und ist auch sein Gesundheitszustand nicht mit demjenigen des Beschwerdeführers im genannten Verfahren vergleichbar (vgl. a.a.O. E. 4.4), dass schliesslich der medizinische Sachverhalt ebenfalls ausreichend abgeklärt wurde, machte der Beschwerdeführer doch anlässlich des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs einzig geltend, Nasenbluten gehabt zu haben, dass er zudem weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene medizinische Unterlagen einreichte, die darauf schliessen lassen würden, dass der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden wäre, dass die formellen Rügen folglich unbegründet sind, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass, wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Wiederaufnahme explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1),
E-182/2023 dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Vorinstanz anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannte und die kroatischen Behörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (take back Verfahren) ersuchte, dass die kroatischen Behörden diesem Gesuch am 5. Dezember 2022 explizit zustimmten, dass damit von der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens zur Rückübernahme im Sinne von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 21. Dezember 2022 mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Kroatien aussprach, er habe dort kein Asylgesuch eingereicht, er sei zunächst in einen Raum ohne Essen und Trinken eingesperrt worden, bevor man ihm die Fingerabdrücke sowie seine Unterschrift mit Gewalt abgenommen habe und schliesslich habe er von einer Menschenrechtsorganisation ein Papier zum Verlassen des Landes erhalten, dass er in der Beschwerde ergänzte, er habe mehrmals versucht die kroatische Grenze zu überqueren, wobei er beim ersten Versuch von kroatischen Grenzbeamten gewaltsam nach Bosnien zurückgedrängt worden sei, dass er in medizinischer Hinsicht in der Beschwerde ergänzte, er leide an starken Schwindelanfällen sowie Nasenblutungen und fühle sich niedergeschlagen, dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass es namentlich nicht von Belang ist, wenn sich der Beschwerdeführer in Kroatien nicht hat registrieren lassen wollen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Antrag prüfenden Staat auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
E-182/2023 dass selbst wenn zutreffen würde, dass der Beschwerdeführer seine Fingerabdrücke in Kroatien nicht freiwillig, sondern unter Zwang abgegeben habe, eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt wäre, da sich aus einem solchen Vorkommnis nicht ableiten lässt, dass systemische Schwachstellen bestehen, welche nahelegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kroatien mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, dass in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Kroatien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren (take back Verfahren) im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Urteile des BVGer F-4542/2022 vom 11. November 2022 E. 6.2 m.w.H, D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3, D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2, F-1275/2021 vom 19. Mai 2021 E. 7.1.2), dass die Vorinstanz in Beachtung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens (take back Verfahren) nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer D-4160/2022 vom 28. September 2022 E. 7.3.1, D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.5.2), dass auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse nicht davon auszugehen ist, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
E-182/2023 dass weder die Beschwerdeausführungen zur allgemeinen Lage mit Verweisen auf die deutsche erstinstanzliche Rechtsprechung (vgl. Beschwerde S. 10 f.) noch verschiedene allgemeine Berichte (vgl. a.a.O. S. 4 ff.) hieran etwas zu ändern vermögen und ebenfalls keinen Anlass zur Annahme geben, der Beschwerdeführer wäre in Kroatien persönlich ernsthaft gefährdet, dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, von einer Menschenrechtsorganisation ein Papier zum Verlassen des Landes erhalten zu haben, jedoch im Verlauf seines Verfahrens in der Schweiz weder eine Wegweisungsverfügung der kroatischen Behörden vorlegen konnte noch ein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, wonach sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die konkrete Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass schliesslich auch die behaupteten gesundheitlichen Beschwerden kein Hindernis für eine Überstellung nach Kroatien darstellen, zumal Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (auch für psychische Leiden) und es keinen Grund zur Annahme gibt, dem Beschwerdeführer werde dort notwendige medizinische Behandlung verweigert, was er sodann auch nicht geltend macht (zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3), dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen bei Bedarf an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. insb. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sog. Aufnahmerichtlinie),
E-182/2023 dass demgemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ersichtlich ist, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Kroatien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit entsprechender Anweisung an die zuständigen Behörden und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-182/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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