Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-182/2017
Urteil v o m 1 9 . März 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Markus König, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Florian Wick, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2016 / N (…).
E-182/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Tamile aus Jaffna (Nordprovinz) – suchte am 19. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Juni 2015 und der Anhörung vom 30. August 2016 führte er im Wesentlichen aus, sein Schwager und ein Cousin seien Anhänger der LTTE gewesen. Sein Schwager sei Kämpfer gewesen und habe Aktivitäten zwischen Vanni und Jaffna koordiniert. Sein Cousin sei ebenfalls Kämpfer gewesen und habe lediglich Befehle befolgt. Er selber habe von zirka 2004 bis 2007 seinen Schwager unterstützt. Dabei hätten sie zusammen verschiedene Informationen von Personen – beispielsweise Armee-Kollaborateure – gesammelt, welche sein Schwager weitergeleitet habe. Zudem habe er (der Beschwerdeführer) während Märtyrer-Anlässen die Strassen dekoriert. Die Sicherheitskräfte hätten diese Tätigkeiten beobachtet und fotografiert. Nachdem sie gegen die Familie des Beschwerdeführers hätten Massnahmen ergreifen wollen, hätten sich sein Schwager und sein Cousin versteckt. Daraufhin sei der Beschwerdeführer ins Visier der Behörden geraten. Er sei zwischen 2006 und 2009 mehrmals nach Colombo sowie ins örtliche Militärcamp vorgeladen, verhört und misshandelt worden. Man habe Informationen zu seinem Schwager und seinem Cousin von ihm verlangt. Die Sicherheitskräfte hätten ihm zudem mehrmals eine Stelle als Spitzel angeboten, da sie vermutet hätten, dass er gut informiert sei. Er habe sich immer wieder versteckt, sei jedoch weiterhin seiner Arbeit nachgegangen. Im Weiteren sei er mehrfach von ihm fremden Personen bedroht und belästigt worden. Deshalb habe er bei der Polizei Anzeigen eingereicht. Es seien auch Anzeigen gegen ihn eingereicht worden. Im April 2015 sei es in der Stadt zu einer Protestaktion gekommen, nachdem eine Frau durch mehrere Männer vergewaltigt worden sei. Soldaten und Polizisten seien auf die Zivilisten losgegangen. Viele Leute hätten in seinem Haus, das sich in der Nähe der Protestaktion respektive des Gerichtsgebäudes befunden habe, Schutz gesucht. Dabei sei er von den Sicherheitskräften bedroht worden. Aus Angst vor weiteren Nachstellungen habe er seinen Wohnort wiederholt gewechselt und habe sich zur Ausreise entschlossen. Er habe von seiner Mutter erfahren, dass unbekannte Personen des Öfteren nach ihm gesucht hätten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
E-182/2017 Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen mehrere Beweismittel (Kopien von Identitätsdokumenten, drei Anzeigebestätigungen bei der Polizei vom (…) 2011, (…) 2013 und (…) 2013, „Token Nr. (…)“ [Jeton], drei Vorladungen zu Anhörungen beziehungsweise Passierscheine aus den Jahren 2006, 2007 und 2009 sowie drei Fotos) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz standhalten. C. Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sinngemäss die Gewährung von Asyl und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerdeführer reichte nebst den bereits bei der Vorinstanz eingereichten Kopien von Dokumenten und Unterlagen (Fotos, Identitätsdokumente, Bestätigungen von Anzeigen und Passierscheine) Kopien einer Vorladung der Police Station Jaffna vom (…) 2015 und eines Schreibens von B._______, vom 19. Mai 2016, als Beweismittel ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwalt Florian Wick als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.
E-182/2017 E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer vom 2. Februar 2017 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
E-182/2017 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt zunächst die Aufhebung der Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). 3.3 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe die von ihm erwähnten Verletzungen, die ihm unter Folter zugefügt worden seien und eine zweimalige Operation notwendig gemacht hätten, nicht erwähnt. Es handle sich dabei um Umstände, die seine Verfolgung belegen würden. Auch seine mehrmaligen Folterungen seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. 3.4 Dem ist entgegenzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung ein Foto als Beweismittel der vom Beschwerdeführer erwähnten Verletzung im Sachverhalt aufgenommen worden ist. Zudem hat das SEM die Misshandlungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten behördlichen Vorladungen und Befragungen im Zeitraum von 2006 bis 2010 erwähnt. Indessen kam es bei der Würdigung zum http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35
E-182/2017 Schluss, dass diese in keinem direkten Zusammenhang mit dessen Ausreise stehen würden und das Foto keine Rückschlüsse auf Ursache und Art der Verletzungen zulassen würde. 3.5 Es ist damit nicht ersichtlich, dass das SEM das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers missachtet habe. Daher ist der Antrag auf Aufhebung der Verfügung abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die geltend gemachten mehrfachen behördlichen Vorladungen und Befragungen aus den Jahren 2006 bis 2010, bei denen der Beschwerdeführer auch misshandelt worden sei, würden in keinem direkten Zusammenhang mit seiner Ausreise stehen. So sei er trotz dieser Umstände noch über vier Jahre in der Heimat geblieben, ohne deswegen in massgeblicher Weise weiter behelligt worden zu sein. Weiter sprach das SEM den geschilderten Belästigungen und Drohungen in den Jahren 2011 und 2013 durch Dritte mangels Intensität die Asylrelevanz ab, zumal der Beschwerdeführer bei
E-182/2017 den Behörden habe vorsprechen und Anzeige erstatten können respektive dort mit den (gegen ihn erhobenen) Anschuldigungen konfrontiert worden sei. Er habe angegeben, mit der Polizei keine Probleme gehabt zu haben. Die Ermahnungen und Beschimpfungen durch die Polizisten seien asylrechtlich nicht relevant. Dasselbe gelte für die Konflikte mit Drittpersonen, zumal er sich deswegen an die lokalen Behörden habe wenden können und dies auch getan habe. Diese Ereignisse würden zudem nicht belegen, dass er wegen der politischen Aktivitäten seiner Verwandten weiterhin im Fokus der sri-lankischen Ermittlungsbehörden gestanden habe. Vielmehr scheine er in geringfügige zivilrechtliche Angelegenheiten involviert gewesen zu sein, die richtigerweise in die Kompetenz der sri-lankischen Behörden gehöre. Ferner kam die Vorinstanz hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung im Jahre 2015 durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte zum Schluss, es bestünden an den diesbezüglichen Vorbringen wegen ungenauer und uneinheitlicher Angaben Zweifel, die durch die mangelhafte Begründung der Vorfälle verstärkt würden. Der Beschwerdeführer habe die Ereignisse nur in allgemeiner Form, ohne wesentliche Vertiefungen, Einzelheiten oder einem persönlich geprägten Standpunkt dargelegt. Der Moment der Bedrohung bleibe zudem unkonkret und wenig detailliert. Es sei davon auszugehen, dass er an den Protestaktionen nicht in der von ihm angegebenen Form bedroht worden sei. Überdies habe er diese Bedrohung in der Anhörung als fluchtauslösendes Moment angegeben, währenddem er in der BzP kein konkretes Ereignis als Ausreisegrund habe nennen können und nur allgemein und unbestimmt geantwortet habe. Es werde dadurch der Eindruck bestärkt, er habe die angebliche Drohung während den Protestaktionen nachträglich als Bestandteil einer grösseren Verfolgung darstellen wollen. Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Tätigkeit für die LTTE ab 2004 zusammen mit seinem Schwager seien aufgrund uneinheitlicher Angaben und mangelhafter Begründung zweifelhaft. So habe der Beschwerdeführer in der BzP keine Tätigkeit für die LTTE angegeben und eine politische Tätigkeit im Heimatland verneint. Überdies seien seine Angaben (anlässlich der Anhörung) zu dieser angeblichen Tätigkeit insgesamt vage und stereotyp ausgefallen. Es sei ihm trotz mehrfachen Nachfragen nicht gelungen, originelle Details oder einen konkreten Einzelfalls zu schildern, so dass der Eindruck entstehe, es handle sich um einen erfundenen oder gesteigerten Sachverhalt.
E-182/2017 Ferner lasse auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Urteil E-1866/2015 E. 8, 9.1) nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Tätigkeiten für die LTTE und die angebliche Drohung durch die Behörden im Jahre 2015 seien unglaubhaft und die weiteren Vorbringen (Befragungen, Drohungen und Diskriminierungen durch die örtliche Polizei) asylrechtlich nicht relevant ausgefallen. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit würden nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Auch aufgrund des blossen Umstands, dass er Verwandte habe, die bei den LTTE gewesen seien und er deswegen von den Behörden mehrfach befragt worden sei, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. An der Einschätzung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft und asylrechtlich irrelevant seien, würden die eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal sie keine Hinweise auf eine Verfolgung wegen Verdachts auf Unterstützung der LTTE oder Zugehörigkeit zu einem den LTTE nahestehenden Umfeld enthielten. Die Vorladungen seien nur in Kopie vorhanden. Der Reisegutschein enthalte keine Informationen zu den geltend gemachten Befragungen. Die Fotos zu seinen Arbeitseinsätzen hätten keinen sachverhaltsbezogenen Aussagewert. Das Foto seiner Verletzung liesse keine Rückschlüsse auf Ursache und Art der Verletzungen zu. Zudem enthielten die Beschwerdezettel keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung aus politischen Motiven, zumal darin nur äusserst spärliche Informationen verzeichnet seien. 5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber unter Hinweis auf ein Schreiben von Friedensrichter B._______ geltend, bei den mehrmaligen Verhaftungen, Verhören und Folterungen handle es sich um staatliche Verfolgung mit dem Anspruch auf Asyl. Auch eine Verfolgung durch Dritte sei asylrelevant, wenn der Staat nichts zu seinem Schutz unternehme. Die von ihm erwähnten Zivilpersonen seien offensichtlich im Dienste des Staates unterwegs gewesen und somit keine Drittpersonen. Er sei zudem weiterhin im Fokus der Behörden gewesen, sei er doch im April 2015 von den Sicherheitskräften bedroht worden, was der Grund für seine Flucht gewesen sei. Die Vorinstanz habe diesbezüglich falsch argumentiert. Es habe sich nicht um denselben Vorfall gehandelt, was aus der BzP und der Anhörung
E-182/2017 auch hervorgehe. Die Vorinstanz habe zwei verschiedene Sachverhalte miteinander vermengt und Wortklauberei betrieben. Er habe zudem substanziierte, konzise, detaillierte und ausführliche Angaben gemacht. Er sei wegen (nicht an) der Protestaktion zu Hause von den Behörden bedroht worden. Diese Bedrohungssituation habe zu seinem Ausreiseentschluss geführt. Weiter sei er zusammen mit seinem Schwager – wenn auch nicht direkt – für die LTTE tätig gewesen, indem er diesem Informationen über andere Personen zugetragen habe. Daher ergebe seine Aussage, wonach er nicht politisch tätig gewesen sei, auch einen Sinn. Seine Angaben seien ausführlich. Die Vorinstanz habe zu Unrecht eine begründete Furcht verneint, da die sri-lankischen Behörden sein Engagement für die LTTE als besonders enge Beziehung zu den LTTE betrachte. 5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest und sprach den eingereichten Beweismitteln eine Beweiskraft ab. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Bundesanhörung vom 30. August 2016 die Vorladung der Police Jaffna vom (…) 2015 nicht erwähnt, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, wenn diese Vorladung ein zentrales Indiz für die angeblich drohende Verfolgung in Sri Lanka darstellen würde. Solche Schreiben seien zudem käuflich zu erwerben und könnten leicht gefälscht werden. Es liege auch nur in Kopie vor. Das Schreiben von B._______, vom 19. Mai 2016, liege ebenfalls nur in Kopie vor und erscheine als reines Gefälligkeitsschreiben. Es sei notorisch, dass diese in Sri Lanka von beachteten Persönlichkeiten wie Parlamentsmitgliedern oder Anwälten auf Nachfrage ausgestellt würden, ohne dass der Unterzeichnende hinreichend oder überhaupt über die Hintergründe des Empfängers informiert sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die unter E. 5.1 und 5.3 erwähnten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.2 Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, handelt es sich bei den vorgebrachten behördlichen Vorladungen von 2006 bis 2010, bei denen der Beschwerdeführer wegen seinen bei den LTTE aktiven Verwandten (Cousin und Schwager), die im Jahre 2006 verschwunden seien, befragt
E-182/2017 und misshandelt worden sei, um Ereignisse, die in sachlicher als auch zeitlicher Hinsicht in keinem genügend engen Kausalzusammenhang zur erst über vier Jahre später erfolgten Ausreise stehen. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers vermag nämlich der Umstand, dass er trotz dieser Nachstellungen in seinem Heimatstaat geblieben ist, keine Asylrelevanz zu entfalten, zumal sich die nachfolgenden geschilderten Benachteiligungen als unglaubhaft und asylrechtlich nicht relevant erweisen. So hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass die vorgebrachten Belästigungen und Drohungen in den Jahren 2011 und 2013 durch Dritte zum Einen zu wenig intensiv sind, um daraus einen Anspruch auf Asylgewährung abzuleiten. Zum andern handelte es sich dabei um Übergriffe Dritter, gegen die sich der Beschwerdeführer mittels Anzeigeerhebung erfolgreich zur Wehr setzen konnte. Dass er bei einer Gegenanzeige und der diesbezüglichen Konfrontation von den Polizisten ermahnt und beschimpft worden sei, vermag ebenfalls keine Asylrelevanz zu begründen. Der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, es habe sich bei den Dritten um Personen gehandelt, die im Dienste des Staates unterwegs gewesen seien und deshalb keine Dritte seien, muss als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal er bei der Anhörung angegeben hat, es habe sich dabei um Armee-Sympathisanten gehandelt, die mit Falschanzeigen versucht hätten, ihn „reinzulegen“ (vgl. Akte A12, S. 15). Abgesehen davon war der Beschwerdeführer mit seiner Anzeigeerhebung offenbar erfolgreich gewesen respektive war es (bezüglich der gegen ihn erhobenen Anzeigen) bei den Ermahnungen der Polizei geblieben. Jedenfalls überzeugt der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er wegen seiner Verwandten (Cousin und Schwager), die im Übrigen schon seit 2006 verschwunden sind, weiterhin im Fokus der Behörden gestanden habe, nicht. Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft zu machen, er sei im Jahre 2015 weiterhin behördlichen Benachteiligungen (Drohungen) ausgesetzt gewesen. So weisen seine diesbezüglichen Angaben eine Reihe von Ungereimtheiten auf, die gegen ein behördliches Interesse an seiner Person sprechen. In der BzP wies er nämlich darauf hin, zu Beginn des Jahres 2015 gesehen zu haben, wie Soldaten junge Mädchen geschlagen und ihm, weil er Zeuge des Übergriffs gewesen sei, (auf der Strasse) damit gedroht hätten, dasselbe mit ihm zu tun. Auf die Frage nach einem genauen Ereignis, welches zu seinem Ausreiseentschluss geführt habe, führte er in allgemeiner Weise aus, er habe Angst vor Problemen mit den Soldaten, die behaupteten, dass er den Aufenthaltsort seines Schwagers und seines Cousins kennen würde. Zudem würden ihn die Polizisten
E-182/2017 kennen, da er nahe des Polizeipostens wohne, und ihn jeweils aufsuchen würden, wenn sich irgendetwas ereigne (vgl. A3 S. 7). Demgegenüber führte er anlässlich der Anhörung aus, es habe im April 2015 einen Vorfall gegeben, der ihn dazu bewogen habe, das Land zu verlassen. So hätten Tamilen das Gerichtsgebäude, das sich 150 Meter von seinem Haus befinde, total zerstört. In der Folge seien Soldaten in die Häuser eingedrungen und hätten Zivilisten geschlagen und Frauen brutal tätlich angegriffen. Sie seien auch zu ihm gekommen und hätten ihn verbal bedrängt und bedroht (vgl. Akte A12 S. 7). Angesprochen auf die genauen Umstände dieses Ereignisses machte er geltend, diese Protestaktion habe stattgefunden, nachdem eine Frau durch vier Männer vergewaltigt worden sei, die deshalb verhaftet worden seien. Die Bevölkerung habe Selbstjustiz gegen die Männer ausüben wollen. Dabei sei das Gerichtsgebäude zerstört worden. Die Sicherheitsleute seien auf die Zivilisten losgegangen und hätten versucht, die Menschen auseinanderzutreiben. Vor seinen Augen seien dort anwesende Frauen geschlagen worden. Es seien Zivilisten in sein Haus geflohen, worauf die Sicherheitsleute in sein Haus eingedrungen seien und ihn bedroht hätten. Die Geheimdienstsoldaten hätten ihm vorgeworfen, dass er „mit dieser Sache involviert“ sei, und ihm gesagt, dass sie später noch einmal zu ihm kommen würden. Er habe deswegen entschieden, das Land zu verlassen (vgl. Akte A12 S. 18 f. und S. 25). Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen von April 2015 zu ungenau und unbestimmt ausgefallen sind. Dabei spielt keine Rolle, ob der Beschwerdeführer als Zeuge oder als Täter und ob er auf der Strasse oder in seinem Hause von den sri-lankischen Sicherheitskräften bedroht worden ist. Vielmehr entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe versucht, bei der Anhörung die Ereignisse von April 2015 aufzubauschen und mit der dabei gegen ihn ausgesprochenen Drohung durch sri-lankische Sicherheitsleute eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation darzustellen. Es wäre nämlich von ihm zu erwarten gewesen, dass er diese Vorfälle von April 2015 bereits in der BzP als ausschlaggebend für die Ausreise erwähnt, wo er wiederholt nach bestimmten Ereignissen gefragt worden war, und nicht nur nebenbei von einem Vorfall Anfang 2015 auf der Strasse zu berichten, ohne diesen mit der gleich danach gestellten Frage des konkreten Ausreisegrunds zu verknüpfen (vgl. A3 S. 7). Der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach es sich bei den geschilderten Ereignissen – Beobachtung einer Misshandlung junger Frauen durch die Armee sowie Bedrohung durch die Armee „zu Hause“ – entgegen der Feststellung der Vorinstanz um zwei verschiedene Vorfälle gehandelt habe, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E-182/2017 Vielmehr entsteht dadurch der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche damit, eine gegen ihn gerichtete Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Im Weiteren ist – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – zu bezweifeln, der Beschwerdeführer sei ab 2004 zusammen mit seinem Schwager für die LTTE tätig gewesen. So machte er in der BzP geltend, sein Schwager und sein Cousin, die bei der LTTE gewesen seien, hätten in derselben Strasse wie er gewohnt. Nachdem diese im Jahre 2006 verschwunden seien, seien Angehörige der Armee und des Criminal Investigation Departments (CID) zu ihm gekommen, um sie bei ihm zu suchen, wobei sie ihn geschlagen hätten. Er nannte in diesem Zusammenhang weitere Vorfälle, behördliche Vorladungen und Beschwerden durch ihn. Im Laufe der doch recht ausführlichen Befragung war jedoch nie die Rede davon, dass er selber diese zwei Verwandten bei ihrer Arbeit für die LTTE in irgendeiner Weise unterstützt habe. Zudem verneinte er die Frage, ob er sich politisch betätigt habe (vgl. A3 S. 7 f.). Demgegenüber führte er anlässlich der Anhörung aus, er habe seit 2004 seinen Schwager bei seinen Aufgaben für die LTTE begleitet und zusammen mit ihm Informationen zu Armee-Kollaborateuren und Spitzeln gesammelt, welche dieser an die LTTE weitergeleitet habe (Akte A12 S. 8 f.). Zwar trifft es zu, dass er dort auch angab, er habe nie direkt für die LTTE gearbeitet (S. 9 F79). Indessen wäre zu erwarten gewesen, dass er eine derartige, wenn auch in seinen Augen unpolitische Tätigkeit, die er immerhin von 2004 bis 2007 ausgeführt haben will, bereits bei der BzP erwähnt, zumal ihm die sri-lankischen Sicherheitsbehörden angeblich auch vorgeworfen haben sollen, mit den LTTE zu kollaborieren (vgl. A12 S.10). Daher ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass seine Antwort in der BzP, wonach er nicht politisch tätig gewesen sei, einen Sinn dafür ergebe, dass er tatsächlich nicht direkt für die LTTE tätig gewesen sei, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Doch selbst wenn er seinen Schwager punktuell bei dessen Tätigkeiten begleitet haben sollte, ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihn deshalb als politisch unbequeme Person erachten, ansonsten er sich wohl kaum am (…) 2008 einen echten Pass hätte ausstellen lassen und in den Jahren nach seiner angeblichen Tätigkeit bei der Polizei hätte Anzeigen einreichen können, ohne weiter belangt worden zu sein. Insgesamt kann somit nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer habe wegen seines Schwagers und seines Cousins, die bei den LTTE gewesen
E-182/2017 sein sollen und seit 2006 verschwunden seien, über Jahre hinweg und weiterhin auch im Zeitpunkt seiner Ausreise im Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte gestanden. Was die auf Beschwerdeebene lediglich in Kopie eingereichten Beweismittel betrifft, kommt diesen aufgrund ihrer Beschaffenheit nur ein geringer Beweiswert zu. Überdies hat der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt, anlässlich seiner Anhörung vom 30. August 2016 die Vorladung der Polizei Jaffna vom (…) 2015 mit keinem Wort erwähnt, was von ihm aber hätte erwartet werden können, zumal er weiterhin in Kontakt mit seinen in Sri Lanka verbliebenen Eltern steht und ihm seine Mutter auch andere Unterlagen zugestellt hat (vgl. A12 S. 3 F16). Zudem wäre das eingereichte Schreiben von Friedensrichter B._______ vom 19. Mai 2016, in dem dieser die Vorbringen des Beschwerdeführers (Verdacht wegen Schwager und Cousin, Vorladungen, Misshandlungen und Folterungen sowie Nachstellungen durch Dritte) in sehr allgemeiner Weise wiedergibt, ohnehin als Gefälligkeitsschreiben von geringem Beweiswert zu qualifizieren. Insgesamt vermögen auch diese Beweismittel ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft und asylrechtlich irrelevant ausgefallen sind, er keine (aktuelle) Verbindung zu den LTTE aufweist und keine Reflexverfolgung vorliegt, erfüllt er keine der
E-182/2017 oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise stellt keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
E-182/2017 Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, weil eine Risikoeinschätzung ergebe, dass Anhaltspunkte für ein reales Risiko von Folter und unmenschlicher Behandlung bestehe, da er von den Behörden bereits vor seiner Flucht bedroht worden sei, was mit Art. 3 EMRK unvereinbar sei. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Trotz aktueller politischer Veränderungen ist an der Lageeinschätzung in E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es besteht auch keinerlei konkreter Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten
E-182/2017 sich zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwerdeführer auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2). 8.3.2 Der Beschwerdeführer vermag weder mit dem Hinweis auf die Arbeitslosigkeit in Sri Lanka, die sehr hoch sei, noch die finanzielle Situation seiner Familie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darzulegen. Der mangels anderweitiger Angaben gesunde Beschwerdeführer lebte seit seiner Geburt bis zur Ausreise zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in Jaffna, Nordprovinz. Diese sowie weitere Verwandte sollen weiterhin in Sri Lanka wohnen (vgl. A3 S. 4 und A12 S. 3 ff.). Ferner verfügt der Beschwerdeführer über eine solide schulische Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrungen als (…) bei derselben Firma (vgl. A3 S. 4 und A12 S. 24f.). Auch unter Berücksichtigung der über dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen wird und er eine neue Existenz wird aufbauen können. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E-182/2017 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. aArt. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Januar 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 10.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist, nachdem mit gleicher Verfügung vom 13. Januar 2017 auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurde, ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Der Rechtsvertreter wies in seiner Honorarnote vom 16. Januar 2017 einen zeitlichen Aufwand von sieben Stunden und zehn Minuten bei einem Ansatz von Fr. 220.– sowie Auslagen von Fr. 26.–, total ausmachend Fr. 1‘730.90 aus. Dieser Aufwand erscheint als zu hoch. Es ist von insgesamt sechs Stunden auszugehen. Dem Rechtsbeistand ist demnach durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1‘454.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-182/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter, Florian Wick, Rechtsanwalt, wird ein amtliches Honorar von Fr. 1‘454.– zulasten der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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