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Bundesverwaltungsgericht 14.04.2023 E-1814/2023

14 aprile 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,442 parole·~17 min·1

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 27. März 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1814/2023

Urteil v o m 1 4 . April 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Georgien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 27. März 2023 / N (…).

E-1814/2023 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 11. Februar 2023 legal auf dem Luftweg Richtung C._______ und gelangten am nächsten Tag in die Schweiz, wo sie sogleich um Asyl nachsuchten. Am 20. Februar 2023 fand ihre Personalienaufnahme (PA) statt und am 16. März 2023 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. A.b Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe sein gesamtes Leben in D._______ verbracht. Nach seiner Schulzeit sei er an die Universität und habe einen Bachelorabschluss in Business Administration erlangt. Arbeitstätig sei er nach seinem Abschluss nie gewesen. Anfänglich habe er keine Stelle gefunden und danach habe er aufgrund seiner Krankheit nicht mehr arbeiten können. Seit 2004 wohne er in der Eigentumswohnung seines Vaters, zuerst gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder, seit 2017 gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er leide an (…). Sein georgischer Arzt habe ihm mitgeteilt, dass seine Weiterbehandlung entweder mittels eines Medikaments – welches in Georgien aber nicht erhältlich sei – oder einer Operation erfolgen könne. Er wolle sich lieber mit Medikamenten behandeln lassen, da er zum einen vor Operationen Angst habe und zum andern die medizinische Versorgung in Georgien auf einem tieferen Niveau als in der Schweiz sei, weshalb er den dortigen Ärzten für eine Operation zu wenig vertraue. Er sei in die Schweiz gekommen, damit er sich weiterbehandeln lassen könne und sich seine gesundheitliche Lage endlich verbessere. A.c Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei in D._______ geboren und aufgewachsen. Nach dem Besuch der dortigen Mittelschule sei sie an die Universität und habe einen Bachelorabschluss in Business Administration erlangt. 2017 habe sie geheiratet und anschliessend bis zu ihrer Ausreise bei (…) als Konsultantin gearbeitet. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie aus, dass sie ausschliesslich wegen der Krankheit ihres Ehemannes in die Schweiz eingereist sei. Sie selbst sei gesund. In Georgien habe ihr Ehemann alle möglichen Ressourcen ausgeschöpft. Der einzige Weg, damit ihr Ehemann gesund werde, sei die Reise in die Schweiz gewesen. In Georgien finanziere die allgemeine Krankenversicherung die Behandlung ihres Ehemannes nicht. Das von ihm

E-1814/2023 benötigte Medikament sei in Georgien nicht direkt erhältlich, sondern müsste aus dem Ausland importiert werden. Dies sei sehr kompliziert und sehr teuer. Sie könnten sich dieses Medikament finanziell nicht leisten. A.d Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Reisepässe, ihre Heiratsurkunde, die Identitätskarte der Beschwerdeführerin, einen Arztbericht des E._______ in Deutsch, Französisch, Georgisch sowie einen Kurzbericht in Englisch, ein. B. Am 17. Februar 2023 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 23. März 2023 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Mit Schreiben vom 24. März 2023 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung und machten geltend, selbst wenn das Medikament (…) gemäss SEM neuerdings in Georgien verfügbar wäre, könnten sie sich dieses nicht leisten. Auch die Finanzierung durch Verwandte wäre nicht möglich. Hinzu komme, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit seiner Ankunft in der Schweiz verschlechtert habe, weshalb es zwingend notwendig sei, weitere medizinische Untersuchungen vorzunehmen, um den Schweregrad der Erkrankung festzustellen beziehungsweise um ausschliessen zu können, dass seine Krankheit aktuell keinen lebensbedrohlichen Verlauf nehme. Dementsprechend sei der medizinische Sachverhalt vorliegend nicht hinreichend erstellt und es werde deshalb eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren beantragt. D. Im Verlauf des Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden mehrere ärztliche Kurzberichte für das Bundesasylzentrum (BAZ) betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 27. März 2023, welche noch gleichentags den Beschwerdeführenden eröffnet wurde, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an. Ferner wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.

E-1814/2023 F. Ebenfalls am 27. März 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. G. Mit Eingabe vom 31. März 2023 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass vorliegend lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bilde. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung aufgefordert. Diese ging innert Frist ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-1814/2023 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise des Vollzugs der Wegweisung (vgl. Bst. I). Die Ziffern 1 (Nichteintreten auf ein Asylgesuch) und 2 (Wegweisung aus der Schweiz) der Verfügung vom 27. März 2023 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-1814/2023 6. 6.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung vorab fest, dass aus ihrer Sicht der medizinische Sachverhalt hinreichend erstellt sei und weitere Abklärungen auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers möglich seien, weshalb der Antrag auf Zuweisung ins erweiterte Verfahren abgelehnt werde. Zum Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden führte das SEM im Wesentlichen aus, da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Des Weiteren würden sich den Akten keine Hinweise darauf entnehmen lassen, dass ihnen im Falle der Rückkehr eine Verletzung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Weder die in Georgien herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit ihrer Rückführung. Sie beide seien jung und verfügten über ein abgeschlossenes Studium in Business Administration. Die Beschwerdeführerin habe zudem bereits praktische Berufserfahrung als Konsultantin gesammelt. Sie beide hätten in der Eigentumswohnung der Eltern des Beschwerdeführers in D._______ leben können und der Beschwerdeführer sei von seinen Eltern und Verwandten finanziell unterstützt worden. Insgesamt würden sie beide noch über weitere Verwandte in Georgien verfügen, die sei bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Betreffend die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers hielt das SEM fest, eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen liege nur vor, wenn die notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führe. Dies sei bei ihm gerade nicht der Fall. Georgien verfüge über Spezialisten für Infektionskrankheiten sowie Fachärzte für Gastroenterologie. Er habe sodann selbst ausgeführt vor seiner Ausreise aufgrund seiner (…) in Behandlung gewesen zu sein. Das Medikament (…) habe er gemäss eigener Aussage bereits in Georgien zur Behandlung eingenommen. Das Medikament (…) beziehungsweise (…) sei in Georgien ebenfalls verfügbar. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei auch das Medikament (…) in Georgien erhältlich (unter Verweis auf https://shop.aversi.ge/ka/medication/various-medicinalproducts/remedies -for-the-side-effects-of-thecancer-treatment-therapy/remicad-100mq-fI/, konsultiert am 17.03.2023). Sollten diese oder andere Medikamente in Georgien (vorübergehend) nicht verfügbar sein, stehe es dem Beschwerdeführer frei, bei der kantonalen Rückkehrüberstellung medizinische Rückkehrhilfe (Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation

E-1814/2023 oder Unterstützung während und nach der Rückkehr) zu beantragen (Art. 93 AsylG). Die notwendigen diagnostischen Möglichkeiten seien in Georgien vorhanden, so habe er sich im Jahr 2022 beispielsweise einer Koloskopie unterzogen. Zur Finanzierung allfälliger weiterer Behandlungskosten in Georgien sei festzuhalten, dass seine bisherige Behandlung durch seine Mutter und weitere Verwandte getragen worden sei. Zudem seien grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch über die Universal Health Care (UHC) krankenversichert (unter Verweis auf Staatssekretariat für Migration, 21. März 2018: Focus Georgien. Reform im Gesundheitswesen. Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, S. 23 f. https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaenderMeuropagus/geo/GEO-reformgesundheitswesend.pdf, aufgerufen am 16. März 2023). Für sozial und wirtschaftlich vulnerable Personen seien zusätzliche Unterstützungsmassnahmen vorgesehen. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach er grundsätzlich keinen Zugang zur UHC beziehungsweise zu deren Leistungen im Rahmen seines individuellen Anspruchs hätte. Er habe denn auch selbst ausgesagt, über die allgemeine Krankenkasse versichert zu sein und in Georgien nichts unternommen zu haben, um finanzielle Unterstützung seitens des Staates zu erhalten. Somit sei festzuhalten, dass er nicht alles Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um in Georgien weitere medizinische Behandlung oder finanzielle Unterstützung zu erhalten, obwohl ihm dies grundsätzlich offenstehe. Folglich lägen keine individuellen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen. 6.2 Die Beschwerdeführenden wandten dagegen ein, der Beschwerdeführer leide an (…), einer unheilbaren, (…) (…). Er habe sich zur Behandlung dieser Krankheit in Georgien an diverse Ärzte gewandt, welche ihm zu dem Medikament (…) geraten hätten. Dieses Medikament sei in Georgien jedoch nicht erhältlich und selbst wenn es erhältlich wäre, könnte es sich der Beschwerdeführer aufgrund der hohen Kosten nicht leisten. Vorliegend sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gegeben, weil das Medikament (…) in Georgien nicht erhältlich sei (unter Verweis auf einen Internetausdruck vom 30. März 2023, wonach das Medikament in Georgien «out of stock» sei [Beilage 2]). Der Website sei nicht zu entnehmen, ob das Medikament künftig wieder erhältlich sein werde. Deshalb sei davon auszugehen, dass das Medikament in Georgien längerfristig nicht erhältlich sei. Die Möglichkeit des Erhalts des Medikaments durch die kantonale Rückkehrberatungsstelle sei daher nur kurzfristig ausreichend. Eine qualitative und langfristige Behandlung sei in

E-1814/2023 Georgien nicht gewährleistet, weil das von ihm benötigte Medikament dort nicht verfügbar sei. Damit sei seine Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar. Hinzu komme, dass, selbst wenn die Behandlung des Beschwerdeführers mit einem anderen Medikament möglich wäre, er aufgrund seiner finanziellen Situation keinen gesicherten Zugang zu einer solchen Behandlung hätte. Die Beschwerdeführenden würden dadurch in eine finanzielle Notlage geraten. Die von der Vorinstanz genannte Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Gelder sei erschwert und es sei nicht gesichert, dass die UHC die Kosten des Medikaments (…) beziehungsweise anderer Medikamente/Behandlungen übernehme. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keinen Zugang zur UHC habe, da dieser nur über die Arbeitsstelle und durch den Arbeitgeber möglich sei. Die Vorinstanz habe nach dem Gesagten nicht genügend abgeklärt beziehungsweise berücksichtigt, ob eine Behandlung/die notwendigen Medikamente in Georgien für den Beschwerdeführer verfügbar seien beziehungsweise die UHC/der georgische Staat die Finanzierung für den Beschwerdeführer übernehme. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,

E-1814/2023 unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. 7.2.2 Weiter ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies machen sie vorliegend nicht geltend. Ferner lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. An dieser Feststellung vermag auch die diagnostizierte (…) des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit medizinischen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben (vgl. hierzu nachfolgen E. 7.3). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung offensichtlich nicht zu rechtfertigen. 7.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.

E-1814/2023 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, ist aufgrund der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 7.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). 7.3.3 Das SEM ist in seinen Erwägungen nach rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie umfassender Akten-, Quellen- und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, der Vollzug der Wegweisung sei für die Beschwerdeführenden zumutbar. Diese Erwägungen und die darin enthaltenen Beweismittelwürdigungen sind in keinem Punkt zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. III/2) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 6.1) verwiesen werden, mit folgenden Ergänzungen: Der Beschwerdeführer beruft sich beschwerdeweise erneut darauf, dass das von ihm benötigte Medikament (…) in Georgien momentan nicht verfügbar sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass er dieses Medikament bis anhin auch in der Schweiz nicht verschrieben erhalten hat (SEM- Akte 1233954-13/4, 1233954-17/4, 1233954-20/3). Insofern ist fraglich, ob er auf dieses Medikament tatsächlich angewiesen ist. Sämtliche in der Schweiz verschriebenen Medikamente sind in Georgien ebenfalls

E-1814/2023 erhältlich. Der Beschwerdeführer befand sich bereits in Georgien aufgrund seiner unheilbaren (…) in Behandlung und es standen ihm dort dieselben diagnostischen Möglichkeiten zur Verfügung wie in der Schweiz (SEM- Akte 1233954-16/8). Die Weiterbehandlung in Georgien ist somit gewährleistet. Der auf Beschwerdeebene geltend gemachte Umstand, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Arbeitslosigkeit keinen Zugang zu einer Krankenversicherung, verfängt nicht. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen gewährt Georgien sämtlichen georgischen Staatsbürgern automatisch eine Krankenversicherung, unabhängig von einer Arbeitsstelle (vgl. Government of Georgia Ordinance #724, On Approval of Georgian Healthcare System State Concept 2014-2020 «Universal Healthcare and Quality Management for Protection of Patient Rights» <www.georgiaccm.ge/wp-content/uploads/GoG-Ordinance-724-ENG.pdf>, abgerufen am 12.04.2023). Im Übrigen ist diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. vorhergehend E. 6.1). 7.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche über gültige Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens besteht nach dem Gesagten somit kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E-1814/2023 10. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1814/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Nina Ermanni

Versand:

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