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Bundesverwaltungsgericht 02.05.2016 E-1812/2016

2 maggio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,977 parole·~10 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1812/2016

Urteil v o m 2 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2016 / N (…).

E-1812/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. März 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, er habe geheime Informationen über das syrische Regime erfahren. Deshalb sei er auf den Posten gebracht, befragt, geschlagen und gefoltert worden. Er sei ausserdem einer Gehirnwäsche unterzogen worden und könne sich darum an gewisse Dinge nicht mehr erinnern.

A.b Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standgehalten hätten. Diese seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen und widersprächen der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. Der Entscheid des BFM erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingaben vom 11. und 12. Februar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 14. Mai 2014 sowie um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er einen Austrittsbericht des Psychiatriezentrums B._______ vom 2. Juli 2013 und ein medizinisches Attest eines Psychiaters vom 20. Januar 2016 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 – eröffnet am 23. Februar 2016 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 14. Mai 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 22. März 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, eine weitere Anhörung

E-1812/2016 zu seinen Asylgründen durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. F. Der Kostenvorschuss wurde am 11. April 2016 fristgerecht geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-1812/2016 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Massgeblich ist insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG, wonach Revisionsgründe vorliegen, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a), wenn sie nachweist, dass im vorangegangen Verfahren aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen wurden (Bst. b), wenn sie nachweist, dass im vorangegangenen Verfahren die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt wurden (Bst. c), oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem endgültigen Urteil eine Verletzung der EMRK festgestellt hat (Bst. d). 5.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu

E-1812/2016 stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Gesuch sinngemäss eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Asylentscheids und damit Wiedererwägungsgründe nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend. Namentlich führte er aus, die eingereichten ärztlichen Berichte seien im ordentlichen Asylverfahren nicht berücksichtigt worden. Er sei vom 6. bis zum 21. Juni 2013 aufgrund eines Suizidversuchs im Psychiatriezentrum B._______ hospitalisiert gewesen. Dabei sei eine (…) und eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden. Bei der Anhörung zu den Asylgründen am 13. Mai 2014 sei er in schlechter psychischer Verfassung gewesen. Die Hilfswerkvertretung (HWV) habe dies erkannt und auf dem Unterschriftenblatt vermerkt, dass er möglicherweise an einer PTBS leide und sie anrege, dies abzuklären (vgl. die vorinstanzliche Akte A12/9 S. 9). Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung hätten die wesentlichen Asylgründe bei der Anhörung nur mangelhaft festgestellt werden können. Zudem sei stossend, dass der Asylentscheid bereits einen Tag nach der Anhörung und ohne jegliche ärztliche Abklärung seines Gesundheitszustands ergangen sei. Das Asylverfahren sei daher wieder aufzunehmen, um die Gründe für sein Asylgesuch in einer ergänzenden Anhörung korrekt und vollständig zu eruieren. Seit dem 28. Januar 2015 befinde er sich überdies in ambulanter psychiatrischer Behandlung. 6.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres abweisenden Entscheids insbesondere aus, die durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel seien nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die von ihm vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen, als Folge welcher er nun geltend mache, an einer PTBS zu leiden, seien gemäss der Verfügung vom 14. Mai 2014 nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe gegen diesen Entscheid keine Beschwerde erhoben, woraus zu schliessen sei, dass er das Ergebnis nicht bestritten habe. Die geltend gemachte PTBS müsse folglich eine andere als die vorgebrachte Ursache haben. Die erforderliche medizinische Behandlung sei ihm im Rahmen der

E-1812/2016 erteilten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zugänglich. Auch hinsichtlich der vorgebrachten Einwände gegen die Anhörung vom 13. Mai 2014 sei auf die verpasste Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerde zu verweisen. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 14. Mai 2014 beseitigen könnten. 6.3 In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer den Ausführungen des SEM im Wesentlichen entgegen, er habe nach seiner Einreise in die Schweiz zunächst keinen Zugang zu einer medizinischen Behandlung gehabt. Erst etwa drei Monate nach der Stellung des Asylgesuchs sei er krankenversichert gewesen und habe sich durch einen Spezialisten untersuchen lassen können. Zum Zeitpunkt der Anhörung zu den Asylgründen sei er nicht gesund gewesen und noch immer unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden. Daher habe er seine Motive nicht klar darlegen können, was sich an seinem Antwortverhalten deutlich zeige. Es stelle sich die grundsätzliche Frage, ob das SEM angesichts des stark beeinträchtigten Gesundheitszustands daran festhalten könne, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör respektiert worden sei. Dies sei zu verneinen. Die Vorinstanz habe Verfahrensrecht verletzt. Aus diesem Grund sei er erneut zu seinen Asylgründen anzuhören. 7. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung zu Recht abgewiesen hat.

7.1 Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Anerkennung finden können nur Tatsachen und Beweismittel, die zur Zeit des Asylverfahrens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten (vgl. MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Art. 66 Rz. 16 f.). 7.2 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass sich aus den beigebrachten Beweismitteln keine neuen erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 66

E-1812/2016 Abs. 2 Bst. a VwVG ergeben. Der Beschwerdeführer bringt vor, die psychische Beeinträchtigung habe bereits im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Befragungen bestanden und er habe deshalb seine Asylgründe nicht richtig beziehungsweise vollständig darlegen können. Diese Einwendungen hätte er jedoch mittels Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid vom 14. Mai 2014 geltend machen können und müssen. Das Versäumnis, Beschwerde zu erheben, kann nicht mittels der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs nachgeholt werden. Ob die Vorinstanz im Asylverfahren den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt hat, kann daher im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Die derzeitige Beeinträchtigung des Gesundheitszustands könnte sodann wiedererwägungsweise höchstens die Frage der Zulässigkeit respektive der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschlagen. Nachdem der Beschwerdeführer bereits vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, ist eine derartige Prüfung jedoch ebenfalls nicht vorzunehmen. Die eingereichten Beweismittel und die Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit nicht geeignet, die Rechtskraft der Verfügung vom 14. Mai 2014 zu beseitigen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Begleichung dieses Betrags wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

E-1812/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zu deren Bezahlung wird der am 11. April 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

Versand:

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