Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1811/2015
Urteil v o m 2 1 . April 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, B._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (…), Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015 / N (…).
E-1811/2015 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 6. Januar 2011 reichten die Beschwerdeführerinnen bei der Vorinstanz eine als "Gesuch um Familienzusammenführung" bezeichnete Eingabe ein. Mit Schreiben vom 13. September 2011 teilte die Vorinstanz ihnen mit, sie nehme die Eingabe als Asylgesuche aus dem Ausland an die Hand. Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2898/2914 vom 23. Juni 2014 gut. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen in Bezug auf die Einforderung einer schriftlichen Vollmacht missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Das Gericht wies die Vorinstanz an, auf die Asylgesuche aus dem Ausland einzutreten. B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 – eröffnet am 19. Februar 2015 – bewilligte das SEM den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche ab. C. Mit Eingabe vom 20. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit eines weiteren Verbleibes im Sudan festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen
E-1811/2015 zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten. 1.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch die angefochtene Verfügung begrenzt. Im Auslandverfahren beschränkt sich die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage, ob die Vorinstanz die Einreise – einschliesslich der vorfrageweise zu prüfenden Gefährdung – zu Recht verneint hat. Soweit die Beschwerdeführerinnen daher beantragen, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, nehmen sie eine unzulässige Streitgegenstandserweiterung vor. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). 4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E-1811/2015 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung von folgendem Sachverhalt aus: Die leibliche Mutter der Beschwerdeführerinnen habe ihre Kinder nach ihrer Wiederverheiratung im Jahr 2008 bei der Grossmutter väterlicherseits zurückgelassen. Die Grossmutter sei alt und könne sich nicht mehr um die Kinder kümmern. In Eritrea hätten die Beschwerdeführerinnen in ärmlichen Verhältnissen gelebt. Im Mai 2010 habe die ältere Beschwerdeführerin erfahren, dass sie in den Militärdient eingezogen werde. Sie sei deshalb mit ihrer jüngeren Schwester in den Sudan geflohen. Zunächst hätten sie sich bei einem Verwandten in C._______ aufgehalten. Im Juli 2012 hätten sie sich in D._______ beim UNHCR registrieren lassen. 5.2 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, den Akten liessen sich keine konkreten oder glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen vor ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hätten respektive im Sudan ernsthafte Nachteile erlitten hätten. Sie hätten Eritrea im Jahre 2010 verlassen, weil die ältere Beschwerdeführerin ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe. Es sei nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Beschwerdeführerinnen im Sudan in einer schwierigen Situation befinden würden. Eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen würden keinen Grund für die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz darstellen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar wäre. Damit erübrige sich eine Prüfungen der weiteren Voraussetzungen einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte die ältere Beschwerdeführerin, in den Militärdienst
E-1811/2015 eingezogen zu werden. Ferner seien die Beschwerdeführerinnen illegal ausgereist. Das Gericht stellt mit der Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerinnen im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea keine schwerwiegenden Probleme hatten. Was die geltend gemachte illegale Ausreise (Republikflucht) und damit subjektive Nachfluchtgründe anbelangt, schliesst das Bestehen solcher gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von vornherein die Bewilligung zur Einreise aus (BGVE 2012/26 E. 7). Die ältere Beschwerdeführerin beruft sich sodann darauf, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden und damit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt zu sein. Darauf ist nicht weiter einzugehen, da die Beschwerdeführerinnen den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigen, weil es ihnen zuzumuten ist, im Sudan zu verbleiben. Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass die Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. Indes legen die Beschwerdeführerinnen in der Rechtsmitteleingabe mit dem Wiederholen ihrer Asylvorbringen und den allgemeinen Ausführungen zur Situation der Flüchtlinge im Sudan nicht dar, inwiefern ihnen persönlich ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist. Dieser Schluss wird dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerinnen seit mehr als viereinhalb Jahre im Sudan leben und keine Benachteiligungen seitens der sudanesischen Behörden im Sinne des Asylgesetzes anführen. Auch bringen sie keine konkreten Anhaltspunkte für die Befürchtung vor, sie könnten von den sudanesischen Behörden nach Eritrea zurückgeschickt oder verschleppt werden. Die Beschwerdeführerinnen haben sich zwischenzeitlich im Flüchtlingslager D._______ aufgehalten, dieses aufgrund der dortigen Umstände wieder verlassen. Als vom UNHCR registrierte Flüchtlinge können sie sich indes erneut an die Organisation wenden und deren Schutz in Anspruch nehmen. Bei Bedarf wird ihnen zumindest die notwendige Grundversorgung gewährt. Auch lebt im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitsteht und weitgehend Unterstützung bietet. Die Beschwerdeführerinnen machen schliesslich einen Bezug zu ihrem in der Schweiz lebenden und als Flüchtling anerkannten Vater geltend. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass sich die Eltern der Beschwerdeführerinnen 1996 trennten und die Beschwerdeführerinnen in der Folge bei ihrer Mutter und ab 2008 bei ihrer Grossmutter lebten. Bei dieser Sachlage besteht offensichtlich zwischen den Beschwerdeführerinnen und ihrem Vater
E-1811/2015 nicht eine Beziehung von hinreichender Qualität, die einen genügend nahen Bezug zur Schweiz zu begründen vermag. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Beschwerdeführerinnen entgegen ihrer Ansicht ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind. Die Vor-instanz hat ihnen demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren der Beschwerdeführerinnen als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1811/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die Schweizer Vertretung in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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