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Bundesverwaltungsgericht 22.06.2009 E-1809/2009

22 giugno 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,805 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-1809/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Juni 2009 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, China, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1809/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatdorf eigenen Aussagen zufolge am (...) Juni 2008 und überquerte am (...) oder (...) Juli 2008 zu Fuss die nepalesische Grenze. Am (...) Juli 2008 erreichte er Kathmandu, wo er sich bis zu seiner Weiterreise aufhielt. Am Abend des (...) September 2008 verliess er Nepal unter Verwendung eines gefälschten nepalesischen Reisepasses über den internationalen Flughafen von Kathmandu und reiste über ihm unbekannte Länder am 25. September 2008 mit dem Auto illegal in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte. Die Erstbefragung fand am 14. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ statt und am 10. Februar 2009 erfolgte die direkte Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tibeter und stamme aus dem Dorf C._______. Am (...) Juni 2008 habe die chinesische Regierung die Dorfbewohner zu einer Versammlung vorgeladen, anlässlich welcher sie aufgefordert worden seien, den religiösen Oberhäuptern Tibets – insbesondere dem Dalai Lama – abzuschwören und dies unterschriftlich zu bestätigen. Er habe – wie die meisten Anwesenden – die Unterschrift verweigert. Als chinesische Militärs dem Abt des ansässigen Klosters gedroht und diesen geschlagen hätten, sei es zu einer Schlägerei zwischen Dorfbewohnern und den Militärs gekommen. Er selbst habe auch auf die Soldaten eingeschlagen, habe sich jedoch einer Verhaftung entziehen und nach Hause flüchten können. Auf Anraten seiner Eltern habe er sich in der Folge bei seinem Onkel mütterlicherseits in D._______ versteckt. Am (...) Juni 2008 habe ihm sein Vater mitgeteilt, er solle das Land verlassen, da sich die Lage nicht beruhigt habe und bereits viele Personen verhaftet worden seien. Schliesslich habe sein Onkel ihn über die Grenze nach Nepal begleitet und sei daraufhin nach Tibet zurückgekehrt. Er habe abgesehen vom erwähnten Vorfall nie irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt und habe sich weder politisch noch religiös engagiert. Er besitze eine Identitätskarte, die sich bei seinen Eltern im Heimatstaat befinde. Er habe noch keinen Kontakt zu seiner Familie aufgenommen, da dies zur Zeit zu gefährlich sei. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. E-1809/2009 B. Gestützt auf ein Telefongespräch vom 3. November 2008 erstellte der Sprachexperte der Sektion LINGUA des BFM am 20. November 2008 ein LINGUA-Gutachten zu Handen des BFM. Dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich anlässlich der direkten Anhörung vom 10. Februar 2009 das rechtliche Gehör gewährt. Auf den Inhalt des Gutachtens wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Anfrage vom 17. Oktober 2008 ersuchte das BFM die Behörden von Deutschland, Belgien und den Niederlanden um Durchführung eines Fingerabdruckvergleichs. In ihrem Antwortschreiben vom 28. Oktober 2008 teilten die belgischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einreichung eines Asylgesuchs bereits am (...) März 2005 und am (...) März 2008 in Belgien erkennungsdienstlich erfasst worden sei. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der direkten Anhörung das rechtliche Gehör gewährt. Die belgischen Behörden stimmten am 16. Januar 2009 einem Rückübernahmeersuchen des BFM vom 7. Januar 2009 zu und verlängerten am 9. März 2009 die Übernahmefrist bis zum 31. März 2009. Die Vergleiche in Deutschland und den Niederlanden ergaben keine Übereinstimmung mit den dort vorhandenen Datensätzen. D. Das BFM trat in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG mit Verfügung vom 12. März 2009 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug nach Belgien an. Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit der Einreichung eines Asylgesuchs am (...) März 2005 und am (...) März 2008 in Belgien erkennungsdienstlich erfasst worden. Der Bundesrat habe Belgien als verfolgungssicheren Staat, als sogenanntes „safe-country“, bezeichnet und die belgischen Behörden hätten sich – auf ein entsprechendes Gesuch des BFM hin – zudem bereit erklärt, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Der Beschwerdeführer habe damit die Möglichkeit, in einen sicheren Drittstaat zurückzukehren. In der Schweiz würden sodann weder nahe Angehörige des Beschwerdeführers noch Personen, zu welchen dieser enge Beziehungen habe, leben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers trete zudem nicht offensichtlich zutage, zumal E-1809/2009 dieser sich zum Zeitpunkt der geltend gemachten Übergriffe im Juni 2008 bereits nicht mehr in seinem Heimatstaat aufgehalten habe und seine diesbezüglichen Vorbringen damit als unglaubhaft zu bezeichnen seien. Darüber hinaus würden auch keine Hinweise vorliegen, dass in Belgien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 19. März 2009 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, ihm sei zufolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gegenwärtig unzulässig oder unzumutbar und er daher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, die belgischen Behörden hätten sein Asylgesuch zum zweiten Mal abgelehnt und er sei von diesen aufgefordert worden, sich um die Ausstellung von Reisepapieren zu bemühen. Sie hätten ihm mitgeteilt, er müsse Belgien sofort verlassen, andernfalls er nach China ausgeschafft würde. Im Falle einer Abschiebung nach China sei er an Leib und Leben gefährdet, da er illegal aus Tibet ausgereist sei und er bereits aus diesem Grund bei seiner Rückkehr mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe. Für den Fall einer Wegweisung nach Belgien müsse er dort ein Leben in der Illegalität und ohne Rechte fristen, da die dortigen Behörden das Non-Refoulement-Gebot nicht mit absoluter Sicherheit und Gewissheit einhalten würden und ein Wegweisungsvollzug nach China nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2009 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. April 2009 Übersetzungen der in der Beschwerdebeilage eingereichten fremdsprachigen Beweismittel nachzureichen. Am 15. April 2009 brachte der Beschwerdeführer die verlangten Übersetzungen bei. G. In seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2009 führte das BFM aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis- E-1809/2009 mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere habe der Beschwerdeführer über seine in Belgien durchlaufenen Asylverfahren und über seinen Aufenthalt in Frankreich erst auf Nachfrage hin und nur selektiv Auskunft gegeben. Hinzu komme, dass er gemäss LINGUA-Gutachten höchstwahrscheinlich ausserhalb Tibets hauptsozialisiert worden sei. Das BFM halte vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 wurde die Vernehmlassung unter Gewährung eines Replikrechts dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Am 28. Mai 2009 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Stellungnahme zusammen mit weiteren Beweismitteln zu den Akten. Darin beantragte er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Gemäss Schreiben des BFM vom 18. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht und der dazugehörigen Beilage haben die belgischen Behörden die Rückübernahmefrist bis zum 12. Juni 2009 verlängert. J. Mit Schreiben der belgischen Behörden an das BFM vom 16. Juni 2009 haben diese die Rückübernahmefrist erneut verlängert, bis zum 30. Juni 2009. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine E-1809/2009 Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen das BFM es ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu. 4. Gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels findet jedoch keine Anwendung, wenn Personen, zu E-1809/2009 denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c). 4.1 Gemäss Auskunft der belgischen Migrationsbehörden wurde der Beschwerdeführer am (...) März 2005 und am (...) März 2008 in Belgien im Zusammenhang mit der Einreichung eines Asylgesuchs erkennungsdienstlich erfasst. Auf Vorhalt des Resultats des daktyloskopischen Vergleichs anlässlich der direkten Anhörung sagte der Beschwerdeführer aus, er habe drei Jahre in Belgien verbracht (vgl. Vorakten des BFM A24/13 S. 12). Belgien wurde – wie alle EUund EFTA-Staaten – vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet und es gilt diesbezüglich die Vermutung, dass dort effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Die belgischen Migrationsbehörden haben sodann einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt und die entsprechende Frist zwischenzeitlich bis zum 30. Juni 2009 verlängert. Die Voraussetzungen gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG sind damit vorliegend erfüllt. 4.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob allenfalls ein Ausschlussgrund nach Art. 34 Abs. 3 AsylG der Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegensteht. 4.2.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass in der Schweiz weder nahe Angehörige des Beschwerdeführers noch andere Personen, zu denen er eine enge Beziehung hat, leben (vgl. Vorakten des BFM A1/9 S. 3). 4.2.2 Zudem ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden bis dato keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben hat, welche eine zweifelsfreie Bestimmung seiner Identität oder seiner Herkunft zulassen. Obschon der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge im Heimatstaat über eine Identitätskarte verfügt (vgl. Vorakten BFM A1/9 S. 3 f.) und er spätestens seit seinem Asylgesuch in Belgien um die Bedeutung der Beibringung von Identitätsdokumenten für das Asylverfahren wissen musste, hat er bis heute keine erkennbaren Anstrengungen zu deren Beschaffung unter- E-1809/2009 nommen. Dieses Verhalten in Verbindung mit den Feststellungen des Sprachexperten im LINGUA-Gutachten vom 20. November 2008, wonach der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich in der tibetischen Exilgemeinschaft und nicht in einem Dorf in E._______ sozialisiert worden sei (vgl. Vorakten BFM A14/7 S. 5), lassen begründete Zweifel an dessen Aussagen bezüglich seiner Identität und Herkunft beziehungsweise seines vorgängigen Aufenthalts aufkommen. An dieser Betrachtungsweise vermögen auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und die auf Beschwerdeebene – insbesondere die in der Beilage zum Schreiben vom 28. Mai 2009 (Poststempel) – als Beweismittel eingereichten Bestätigungsschreiben und Faxkopien von Zustellcouverts nichts zu ändern. Aufgrund dieser Zweifel tritt die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht offensichtlich zu Tage (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG). 4.2.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, im Falle einer Rückführung nach Belgien drohe ihm die Abschiebung in die Volksrepublik China, was eine Verletzung des Non-Refoulement- Verbots darstelle. Er setzt sich damit jedoch in Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich der direkten Anhörung, wo er geltend machte, die belgische Regierung schicke ihn nicht nach Tibet zurück und in Belgien finde er keine Arbeit (vgl. Vorakten BFM A24/13 S. 12). Zudem sind auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen der belgischen Migrationsbehörden (Beilagen 26 und 39ter sowie das Schreiben vom 25. April 2008) nicht geeignet, den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt zu belegen. Bei den fremdsprachigen Beweismitteln handelt es sich insbesondere um eine Vorladung zu einer Anhörung vom 11. April 2008 (Beilage 26), eine Haftanordnung vom 11. April 2008 im Hinblick auf eine mögliche Rückführung nach Frankreich (Beilage 39ter) sowie eine Vorladung zu einer Anhörung vom 5. Mai 2008 (Schreiben vom 25. April 2008). Den Akten lassen sich somit keine Hinweise entnehmen, dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückübernahme durch die belgischen Behörden eine Abschiebung in den Heimatstaat. Belgien hat sodann das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ratifiziert und dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Hinweise vor, dass die belgischen Behörden nicht gewillt oder in der Lage seien, den sich aus dem Abkommen ergebenden Verpflichtungen – namentlich denjenigen aus Art. 33 Abs. 1 FK – nachzukommen. E-1809/2009 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keiner der genannten Gründe vorliegt, welcher die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Fall ausschliessen würde. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Wie bereits in Ziffer 4.2.3 dargelegt, liegen keine Hinweise vor, dass in Belgien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen würde, weshalb die Angst vor einer Deportation in die Volksrepublik China als unbegründet erscheint. 6.3 Weder die in Belgien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe sprechen sodann gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers nach Belgien. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. E-1809/2009 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist zudem möglich, da Belgien einer Rückübernahme zugestimmt und die Rückübernahmefrist bis zum 30. Juni 2009 verlängert hat. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das BFM ist demnach zu Recht – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Das in der Eingabe vom 28. Mai 2009 (Poststempel) gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, zumal die Begehren nicht als aussichtslos erschienen und sich die Bedürftigkeit aus den Akten ergibt. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist hingegen abzuweisen, da das Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demzufolge zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-1809/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen, dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 4. Das Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Marco Abbühl Versand: Seite 11

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