Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1792/2020
Urteil v o m 5 . Juni 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2020.
E-1792/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. August 2017 in der Schweiz um Asyl. Eine am 7. August 2017 durchgeführte Handknochenanalyse ergab für den Beschwerdeführer ein Alter von (…) Jahren. Anlässlich der Befragung zur Person vom 16. August 2017 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe mit seinen Eltern und Geschwistern in B._______, Zoba C._______, gelebt. Er habe die fünfte Schulklasse wegen Geldmangels abbrechen müssen. Im Jahr 2016 respektive anfangs 2017 habe er einen Monat als Wachmann in einer Schlosserei gearbeitet, sei dann aber entlassen worden, weil er minderjährig gewesen sei. Die Ausreise habe er mit seinen Freunden organisiert; sie hätten schon lange vorgehabt auszureisen, da nach der Schule der Militärdienst drohe. Zwei Versuche seien gescheitert. Einmal hätten sie sich verlaufen. Im Jahr 2017 seien sie gefasst und er sei ins Gefängnis D._______ gebracht worden. Nach zwei Wochen hätten sie ihn freigelassen, da seine Eltern mittels Schuldokumenten seine Minderjährigkeit bewiesen hätten. Anfangs 2017 sei er mit Freunden illegal aus Eritrea ausgereist, da er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe und er seine Eltern aus dem Ausland unterstützen wolle. An der Anhörung vom 8. Februar 2018 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, circa zwei Jahre vor seiner Ausreise aus Eritrea habe sein Vater in den Militärdienst einrücken müssen. Seither sei er verschwunden. Er erinnere sich nicht an seinen Vater. Im Jahr 2014 sei er vier Monate in D._______ im Gefängnis gewesen, weil er versucht habe, illegal auszureisen. Seine Mutter habe mit Unterstützung einer Person seine Freilassung bewirkt, da er minderjährig gewesen sei. Einige Monate später beziehungsweise im Jahr 2016 habe der Verwalter ihm ein Aufgebot für den Militärdienst überbracht, wonach er sich in zwei Wochen auf dem Polizeiposten hätte melden müssen. Insgesamt habe er circa sechs Aufgebote erhalten; zwei habe er selbst entgegengenommen, vier hätten seine Geschwister entgegengenommen. Seine Mutter habe ebenfalls an ihn adressierte Militärdienstaufgebote erhalten, aber sie habe ihm nichts davon erzählt. Ab und zu habe er in der Einöde übernachtet, da die Behörden nachts kommen würden, um jemanden mitzunehmen. Tagsüber habe er auf seine Geschwister aufgepasst. Circa vier Monate nach dem zweiten Aufgebot sei er illegal ausgereist.
E-1792/2020 Der Beschwerdeführer reichte fünf Fotos von Landschaften und die Identitätskarte seiner Mutter (in Kopie) ein. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 30. März 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur neuen Prüfung und Begründung bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer reichte seine Taufurkunde, ein Aufgebot für den Militärdienst vom 20. April 2016 (Foto einer Übersetzung), eine Vorladung für Zeugen betreffend seine illegale Ausreise (Foto einer Übersetzung), ein Schreiben der Vorinstanz vom 25. März 2020 betreffend Akteneinsichtsgesuch, ein Gutachten des GIGA Instituts über Eritrea vom 15. April 2018 und einen Zettel betreffend Arzttermin am 26. März 2020 ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut. Zudem setzte er dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an. E. Am 8. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Der Eingabe war eine Honorarnote beigelegt.
E-1792/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihn zu Beginn des Asylverfahrens zu Unrecht als Volljährigen eingestuft. Als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) habe er für die Dauer des Asylverfahrens Anspruch auf Beiordnung einer rechtskundigen Person, wenn keine
E-1792/2020 vormundschaftlichen Massnahmen angeordnet worden seien. Die Nichtbeachtung dieses Grundsatzes stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und führe zur Kassation des vorinstanzlichen Entscheides. Hierbei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter liess die Vorinstanz sein Alter mittels Handknochenanalyse feststellen. Für den Beschwerdeführer resultierte ein Alter von (…) Jahren. Die Vorinstanz war demnach nicht gehalten, die für UMA geltenden Verfahrensgrundsätze zu beachten. Im Übrigen ist das Alter des Beschwerdeführers beziehungsweise der entsprechende Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Antrag auf Kassation der Verfügung ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-1792/2020 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Aussagen des Beschwerdeführers zum Datum des Erhalts und zur Anzahl der Aufgebote für den Militärdienst, zur Dauer des Gefängnisaufenthaltes und zum zeitlichen Ablauf der Ereignisse seien widersprüchlich. Er habe nicht angeben können, wieviel Zeit zwischen der Haftentlassung und dem ersten Aufgebot verstrichen sei. Den Gefängnisaufenthalt, die Umstände der Freilassung, der Erhalt der Aufgebote und das Verstecken in der Einöde habe er stereotyp und substanzlos geschildert. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er von den Militärbehörden nicht zu Hause abgeholt worden sei. Es sei daher unglaubhaft, dass er im Gefängnis gewesen sei und ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe. Die illegale Ausreise alleine stelle keinen Asylgrund dar. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, mittels einer Handknochenanalyse sei sein Alter auf (…) Jahre (Jahrgang […]) festgelegt worden. Bei der Analyse sei bekannterweise eine doppelte Standardabweichung von zwei Jahren zu berücksichtigen. Er habe damals ein Alter von (…) Jahren und (…) Monate angegeben, was nur eine marginale Abweichung darstelle. Sein Alter, sein tiefer Bildungsgrad und sein fehlendes Zeitgefühl seien bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen. So handle es sich bei der angegebenen Haftdauer lediglich um eine Schätzung, da er sich nicht mehr daran erinnern könne. Für zwei Vorladungen am 16. April 2016 und am 2. August 2016 habe er Belege. Nach Erhalt der zweiten Vorladung habe er mehrmals versucht zu flüchten. Einmal sei er deswegen inhaftiert
E-1792/2020 worden. Beim dritten Versuch sei ihm die illegale Ausreise gelungen. Seine Desertion sei folglich auch erwiesen. Sich aus Angst vor dem Einzug in den Militärdienst zu verstecken, sei in Eritrea realistisch. Er habe angeben können, sich in einer wüstenartigen Landschaft versteckt und mit seinem Bruder kommuniziert zu haben. Den Aufenthalt im Gefängnis habe er beschreiben können. Seine illegale Ausreise sei unbestritten. Mit der Haft, der Flucht vor dem drohenden Militärdienst und der illegalen Ausreise erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Sein Vater sei nach seinem Einzug in dem Militärdienst seit zwei Jahren spurlos verschwunden, was auf eine konkrete Gefahr hinweise. 7. 7.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Der Beschwerdeführer weist darauf hin, bei der Würdigung seiner Aussagen seien sein Alter, der tiefe Bildungsgrad und das fehlende Zeitgefühl zu berücksichtigen. Selbst nach seinen Angaben wäre der Beschwerdeführer bei der Anhörung (…) Jahre alt gewesen. Von einem Asylsuchenden dieses Alters darf erwartet werden, dass er prägende Erlebnisse einigermassen nachvollziehbar und detailliert schildern und zumindest den Ablauf verschiedener Ereignisse übereinstimmend nennen kann. Dies gelang dem Beschwerdeführer, wie nachfolgend ausgeführt wird, indes nicht. Zudem fällt auf, dass er seine Ausreise sehr detailliert unter Angabe von Orten,
E-1792/2020 Aufenthaltsdauer und Daten erzählt hat. Dieses Aussageverhalten steht in Widerspruch zu seiner vagen, widersprüchlichen Schilderung der Asylgründe und zeigt, dass er sehr wohl in der Lage ist, detaillierte und in sich stimmige Angaben zu machen. An der Befragung gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2017 sei er wegen versuchter illegaler Ausreise gefasst und für zwei Wochen im Gefängnis festgehalten worden. Anlässlich der Anhörung gab er an, er sei im Jahr 2014 für vier Monate im Gefängnis gewesen. Der erhebliche Unterschied zwischen den Angaben zum Zeitpunkt der Inhaftierung und zur Haftdauer lässt sich nicht mit fehlendem Zeitgefühl erklären. Hätte der viermonatige Gefängnisaufenthalt erst im Jahr 2017 stattgefunden, so wäre dies nicht mit dem Ausreisezeitpunkt im Januar 2017 vereinbar. An der Anhörung sagte er ausdrücklich, der Gefängnisaufenthalt habe vor dem Erhalt der Militärdienstaufgebote stattgefunden. In der Beschwerdeschrift erklärte er hingegen, er habe erst nach Erhalt der Militärdienstaufgebote die Fluchtversuche unternommen und sei deswegen verhaftet worden. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer fünf bis sechs Aufgebote erhalten, aber von den Behörden nie aufgespürt worden sein soll, obwohl er sich tagsüber zu Hause aufgehalten hat. Seine Erklärung, die Behörden würden nur nachts die für den Militärdienst aufgebotenen Personen abholen, weshalb er sich nachts versteckt habe, überzeugt nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden nach sechs Aufgeboten und erfolglosen nächtlichen Aufsuchen des Hauses des Beschwerdeführers, ihn nicht auch einmal tagsüber, während seiner Anwesenheit, zu Hause aufsuchen sollten, zumal sie lediglich für die Einhaltung der Militärdienstaufgebote sorgten, was aus ihrer Sicht kein illegales Handeln sein dürfte. Zudem erschöpfte sich seine Beschreibung der Verstecke in der Angabe, er habe sich in der Einöde, die zur Ortschaft gehöre, versteckt. Nebst den Widersprüchen zum Zeitpunkt und zur Dauer des Gefängnisaufenthaltes fiel dessen Beschreibung ebenfalls äusserst dürftig aus. An der Befragung erzählte der Beschwerdeführer, seine Mutter und sein Vater wohnten in B._______. Seine Eltern hätten die Freilassung aus dem Gefängnis bewirkt. Im Widerspruch dazu gab er an der Anhörung an, sein Vater sei seit zwei Jahren verschwunden. Über den Vater konnte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben machen, obwohl dessen Verschwinden angeblich erst zwei Jahre vor der Ausreise erfolgt ist. Insgesamt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Gefängnisaufenthalt, den Aufgeboten zum Militärdienst und dem Verschwinden seines Vaters aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten als unglaubhaft einzustufen. Daran ändern die eingereichten Beweismittel nichts. Das Aufgebot zum Militärdienst und die Zeugenvorladung wurden als fotografierte Übersetzungen eingereicht; ihnen kommt keinerlei Beweiswert zu. Es ist
E-1792/2020 somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer angesehen wird. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit obigem Urteil die Praxisänderung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea ohne weitere Anknüpfungspunkte keine Asylrelevanz aufweist. Der Beschwerdeführer konnte weder den Gefängnisaufenthalt noch die Aufgebote für den Militärdienst glaubhaft machen. Folglich liegen nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E-1792/2020 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Na-
E-1792/2020 tionaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). 9.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6). 9.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
E-1792/2020 gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit fünfjähriger Schulbildung. In seiner Heimat leben seine Mutter, seine Geschwister und weitere Verwandte. Mit seiner Mutter steht er seit seiner Ankunft in der Schweiz in telefonischem Kontakt. Das spurlose Verschwinden seines Vaters wurde als unglaubhaft eingestuft, womit davon auszugehen ist, dass auch sein Vater in B._______ lebt. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, verfügt er mit den übrigen Angehörigen über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Vor seiner Ausreise lebte er bei seiner Familie. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und die Familie sowie Verwandten ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen werden. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in psychiatrischer Behandlung. Ausser einem Zettel mit einem Arzttermin reichte er indes keine Belege dafür ein. Während seiner mittlerweile knapp dreijährigen Anwesenheit in der Schweiz hätte er genügend Zeit gehabt, allfällige gesundheitliche Probleme mittels Arztzeugnis zu belegen. Da er dies unterliess, ist davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand einem Wegweisungsvollzug nicht im Wege stehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-1792/2020 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2020 hiess der Instruktionsrichter indes die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 4'473.45 (inkl. Auslagen und MWST) ein. Aus der Honorarnote ist ersichtlich, dass ein Stundenansatz von Fr. 300.– verrechnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für eine nichtanwaltliche Vertretung aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Honorarnote ist entsprechend zu reduzieren. Dem amtlichen Rechtsvertreter ist demnach für seine Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2‘240.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-1792/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2‘240.– entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner