Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1792/2011 Urteil vom 5. April 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), Serbien, (…) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Februar 2011 / N (…).
E-1792/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (…) zusammen mit ihren Kindern und in Begleitung eines Halbbruders (…) und der Mutter des Beschwerdeführers (…) verlassen haben und am (…) in die Schweiz gelangt sind, wo sie am 30. Dezember 2010 um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 11. Januar 2011 und der Anhörungen zu ihren Asylgründen vom 25. Januar 2011 zur Begründung ihrer Asylgesuche angaben, sie seien serbische Staatsangehörige und ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in F._______, dass der Beschwerdeführer geltend machte, am (…) sei der Verleger G._______, für den er und sein Halbbruder Zeitungen verkauft hätten, die zur Zeit des Milosevic-Regimes verboten gewesen seien, ermordet worden, dass ein Stammkunde seines Halbbruders den Verleger vor dessen Ermordung immer wieder beschimpft habe, dass er und sein Halbbruder beim Fischen einen Immobilienhändler kennengelernt und sich mit ihm angefreundet hätten, dass sie dem Immobilienhändler eines Abends erzählt hätten, sie vermuteten, dass dieser Stammkunde den Verleger ermordet habe, dass noch in der gleichen Nacht Unbekannte ihn und seinen Halbbruder entführt, unter Anwendung von Gewalt und Drohungen zu den Vorfällen von (…) befragt und nach ein paar Stunden wieder nach Hause gebracht hätten, dass sein Halbbruder kurze Zeit später in der Nähe seines Arbeitsplatzes einen ähnlichen Kleinbus wie denjenigen der Entführer bemerkt habe, worauf er sich zusammen mit seinen Verwandten zur Ausreise entschlossen habe, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch mit den Problemen ihres Mannes begründete und anlässlich der Anhörung zudem anführte, vor der Ausreise habe sich Ende (…) anlässlich einer ärztlichen Untersuchung herausgestellt, dass eine ihrer Töchter an (…) leide,
E-1792/2011 dass sie einen weiteren Abklärungstermin (…) vom (…) wegen der Ausreise nicht habe wahrnehmen können, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren unter anderem ihre Reisepässe und diejenigen ihrer Kinder zu den Akten reichten, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Februar 2011 – eröffnet am 25. Februar 2011 – feststellte, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche vom 30. Dezember 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und ihre Asylgesuche abzulehnen seien, dass insbesondere festzustellen sei, die Vorbringen des Halbbruders seien nicht glaubhaft und die Angaben des Beschwerdeführers zur Person des Verlegers und zu dessen Tötung gingen nicht über allgemein Bekanntes, dass der Beschwerdeführer - ebenso wie sein Halbbruder - auch die Festnahme und die Befragung sehr oberflächlich geschildert und nie den Eindruck vermittelt habe, im Zentrum des Geschehens gestanden zu sein, dass auch ihm vorgeworfen werden müsse, sich trotz Drohungen seitens der Entführer nicht unter den Schutz der Polizei gestellt respektive diese bereits vor der Entführung über seine Vermutungen in Bezug auf den Mörder des Verlegers ins Bild gesetzt zu haben, dass angesichts des geringen Wissensstandes des Beschwerdeführers realitätsfremd erscheine, die Mörder des Verlegers beabsichtigten, ihn zu töten,
E-1792/2011 dass vielmehr der Eindruck entstünde, der Beschwerdeführer und sein Halbbruder bedienten sich eines weit zurückliegenden Vorfalls, um eigene Asylgründe zu kreieren, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch nicht mit eigenen Problemen, sondern ausschliesslich mit denjenigen ihres Mannes begründet ha-be, dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 22. März 2011 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, subeventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beantragen, dass sie in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen ein undatiertes, fremdsprachiges Schreibens samt deutscher Übersetzung und Zustellcouvert aus Serbien sowie eine Fürsorgebestätigung vom (…) einreichten und ein Arztzeugnis betreffend ihre Tochter (…) in Aussicht stellten, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
E-1792/2011 vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab festzustellen ist, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb sich eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Antrag erübrigt, dass des Weiteren der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung mangels substanziierter Begründung – insbesondere wird in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf die Aussage des Beschwerdeführers, es sei ihm gedroht worden für den Fall, dass er die Entführung bei der Polizei zur Anzeige bringe, eingegangen – und fehlender Anhaltspunkte in den Akten für eine unvollständige respektive unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers abgewiesen wird,
E-1792/2011 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien mangels Glaubhaftigkeit nicht geeignet, asylrelevante Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darzutun, dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darin erschöpfen, die Glaubhaftigkeit der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und überzeugender Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass insbesondere hinsichtlich der Ausführungen zum Beschwerdeverfahren des Halbbruders des Beschwerdeführers auf das Urteil gleichen Datums zu verweisen ist, dass sich das weitere Vorbringen, die Tatsache, dass die gesuchsbegründenden Aussagen mit denjenigen des Halbbruders übereinstimmten und keine Widersprüche enthielten, müsse als eindeutiges Indiz für deren Glaubhaftigkeit gewertet werden, unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als wenig stichhaltig erweist, zumal die geltend gemachten Asylgründe ohne
E-1792/2011 weiteres bereits vor den Befragungen abgesprochen worden sein können, dass die Entgegnung unter Verweis auf die Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen 22, 24 und 28 bei der Anhörung (vgl. Akten BFM A6/9 S. 5 und 6), es treffe nicht zu, dass die Schilderungen oberflächlich ausgefallen seien, nicht geeignet ist, die gesuchsbegründenden Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen, dass der Beschwerdeführer entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde in der Tat nicht imstande war, plausibel zu erklären, weshalb er die Polizei nicht bereits vor seiner angeblichen Entführung zwecks Aufklärung der Tat über seine Beobachtungen informiert hat, dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer sein Wissen über den oder die vermuteten Mörder des Zeitungsverlegers aus Angst vor Konsequenzen zwar der Polizei, nicht jedoch einem Immobilienhändler gegenüber, den er zufälligerweise beim Fischen mit seinem Halbbruder kennengelernt habe, verheimlicht haben will, dass auch das weitere Vorbringen, der Beschwerdeführer sei nicht zur Polizei gegangen, weil ihm die Entführer mit dem Tod gedroht hätten, nicht zu überzeugen vermag, zumal davon auszugehen ist, dass ihm diese den erforderlichen Schutz gewährt hätte, dass die gesuchsbegründenden Aussagen auch deshalb konstruiert erscheinen, weil der Beschwerdeführer weder Angaben zu den Entführern machen noch auf eine nachvollziehbare Weise dartun konnte, was deren Beweggründe für die angebliche Entführung gewesen sein könnten, dass des Weiteren festzustellen ist, dass es sich beim mit deutscher Übersetzung eingereichten, undatierten Schreiben um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, dem aufgrund vorstehender Erwägungen von vornhe-rein kein Beweiswert zukommt, dass es sich bei dieser Sachlage mangels Glaubhaftigkeit der asylbegründenden Vorbringen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen oder angesichts der den Beschwerdeführenden bereits zur Verfügung gestandenen Zeit den Eingang der in der Beschwerde in Aussicht gestellten schriftlichen Zeugenaussagen von Nachbarn zur angeblichen Entführung abzuwarten,
E-1792/2011 dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
E-1792/2011 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass hinsichtlich der allgemeinen Lage in Serbien festzustellen ist, dass zwar Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise Schikanen beim Zugang zur medizinischen Versorgung sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, diese indessen nicht ein Ausmass erreichen, das auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden schliessen lässt, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen, zumal die Beschwerden der Verwandten mit Urteilen gleichen Datums abgewiesen werden und die Beschwerdeführenden somit nach ihrer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt sein werden, dass der Beschwerdeführer zudem mit seinen weiteren, in Serbien wohnhaften Verwandten über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und über Berufserfahrung als (…) (vgl. A3/10 S. 2 und 3) verfügt, dass das geltend gemachte (…)leiden der Tochter (…) auch in Serbien behandelbar ist und diesbezüglich eine individuelle medizinische Rückkehrhilfe beantragt werden kann, weshalb es sich erübrigt, den Eingang des in Aussicht gestellten ärztlichen Berichts abzuwarten,
E-1792/2011 dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführenden im Besitz von gültigen serbischen Reisepässen befinden, auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführen-den aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-1792/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: